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Autor Thema: Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz  (Gelesen 26342 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Zitat
@marga
Kannst Du bitte noch kurz und knapp mit Deinen eigenen Worten erklären was Du damit sagen wolltest?

@ BsGez
Man(n) Frau könnte meinen, dass ein vereidigter Richter sein Richteramt  immer gemäß dem Grundgesetz
getreu dem Gesetz auszuüben hat. Das ist aber in den von den bis heute gefällten „Beschlüssen“
der Verwaltungsrichter nicht so nach dem Grundgesetz für den Betroffenen Bürger
als Grundrechtsträger erfolgt. Es entsteht der Eindruck, dass die Richter ihren Beschlüssen
nach zu Folge die These innehaben „Über mir ist der blaue Himmel“ und das Grundgesetz so auslegen,
das es für die LRAn  passt.

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

B
  • Beiträge: 57
@Miklap
Person A möchte auch nicht auf den Instanzenzug aufspringen, da sich Person A dies auch nicht leisten könnte / möchte. Soll Person A Deinem Beitrag entnehmen, dass eine Klage die nur auf dem GG - Grundgesetz beruht also doch möglich ist / wäre? Alles andere würde auch irgendwie wenig Sinn machen. Demnächst werden Gesetze erlassen, die zwar Gültigkeit haben, wenn eine öffentliche Einrichtung jedoch dagegen verstößt, kann man dagegen nicht klagen / angehen? Macht doch irgendwie keinen Sinn! Wir sind da also auf einer gleichen Wellenlänge Miklap, das gefällt mir sehr gut und Person A ebenso! Vielen Dank für Dein Input, gern mehr davon!

@marga
Ja, dem stimmt Person A voll und ganz zu. Das so ein Eindruck entstand und vermittelt wird, wurde ja schon des öfteren erwähnt. Nach wie vor wirft es aber wie bei Miklap eben erwähnt die Grundsatzfrage auf:

Darf eine Klage die nur auf dem GG - Grundgesetz beruht von Person A eingereicht werden?

Falls nicht wäre der nächste Gedanke folgender: Da alle anderen Begründungen bisher vor Gericht gescheitert sind würde Person A die Klage (wenn möglich?) zurückziehen, hoffentlich wieder einen Teil von den 105 Euro kassieren und gegenüber dem Beitragsservice / der Rundfunkanstalt nicht zahlen. Was würde dann passieren? Knast? Vollstreckung? Gerichtsvollzieher? Pfändung?

Des Weiteren und zum Schluss möchte Person A nochmal um Stellungnahme aller Beteiligten / Angesprochenen wünschen zu den zwei folgenden Aussagen aus dem letzten Beitrag:

1. Was wären die unmittelbaren Folgen, wenn das Gericht gegen Person A entscheidet, Person A aber trotzdem nicht zahlt?

2.

Zitat
Person A setzt nach wie vor auf die zwei folgenden, fundamentalen Werte:

1. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch die Paragraphen 2 ff. des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ebenfalls fest. Zitat:

"Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein."

2. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 5 Grundgesetz (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest. Zitat:

"Soweit sie (Anmerkung: die Rundfunkbeitragspflicht) sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen…"

Wie bereits geschrieben, geht Person A davon aus, dass das die Knackpunkte sind, an die man sich orientieren sollte und die eventuell zum Erfolg führen könnten. Gerade zu Punkt 1. Denn weiter heißt es in diesem Urteil:

"Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen."

Was genau bedeutet diese Aussage für uns bzw. Person A und wie funktioniert so eine Prüfung?

Vielen Dank an dieser Stelle noch einmal an ALLE die sich die Zeit nehmen und Gedanken schöpfen wie man vorgehen könnte / kann.


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@BsGEZ #13
Zitat
Ingmar Vetter (Bundessprecher) hat heute folgendes veröffentlicht:
http://rundfunkbeitragsklage.de/phase3/antrag-auf-berichterstattung/

Dies deckt sich in etwa mit der Klagebegründung von Person A. Seid Ihr der Meinung Teile der Begründung von Ingmar Vetter (Bundessprecher) in die Klagebegründung von Person A einzubauen ist gut?

Dachte ich mir, dass diese Frage demnächst hier auftaucht...

Bundessprecher? Sprecher des Bundes??  - oder von was Bundessprecher?

… etwa von grund_rechtepartei? Das sind nämlich die, die im Vorfeld viel Geld sammeln für eine gemeinsame Verfassungsklage (obwohl es Sammelklagen doch gar nicht gibt) - vgl.:

bitte hier lesen über diese Aktion: http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2016/03/wwwrundfunkbeitragsklagede-vorsicht.html

Diese Partei bzw. ihre „Expertisen“ halte ich für keine seriöse Quelle, u. a. weil
  • keine Angabe von Verfasser(n) der sog. "Expertise/n"
  • keine Literaturnachweise
  • ausschließlich selbstreferenzielles Verweisen auf die eigene Expertise
Ihre Analysen sind im Ergebnis recht extrem.

Einige ihre Aussagen in Kurzfassung s. hier:

Re: Petition: Rundfunkbeitrag - Außerkraftsetzung durch Bundestag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18519.msg123684.html#msg123684

Im Endeffekt wird der gesamte deutsche Rechtsstaat geleugnet? Zum Nachweis dieser meiner Aussage hier nur ein Zitat (Quelle: „Expertise“ der Partei über Wahlgesetze der BRD)

Zitat
Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte.

Juristisch gesehen dürfte das bedeuten, dass alle Entscheidungen, Gesetze, Verordnungen – alles was ein Bundestag jemals tat, nichtig ist  :o ??  ::)

Auch über die (Gründungs-)Mitglieder gibt es einiges weiter anzumerken, u.a. siehe obiger link Re: Petition: Rundfunkbeitrag - Außerkraftsetzung durch Bundestag

Ihren eigenwilligen Rechtsdeutungen würde ich daher nicht so ohne weiteres vertrauen. Wer Verfassungsrechtler/in ist, mag sich damit vertieft auseinandersetzen und die Quelle im einzelnen beurteilen. Aber für uns Laien, die wir hier mehrheitlich sind, ist Skepsis angebracht. Da findet sich hier im Forum wohl bisher Verlässlicheres.

Um deine Frage also zu beantworten, BsGEZ, ich rate davon ab, von denen was in die Klage einzubauen. Ich rate auch davon ab, diese Seiten hier ständig weiter zu verlinken.


Du verlinkst in deinem Beitrag den "Antrag auf Berichterstattung", in dem die ARD von Vetter gebeten, was sage ich, verpflichtet wird, über die Sammelklage zu berichten. Schon den letzten Satz des Schreibens finde ich lustig, kaum überzeugend:

Zitat
Ein bis dahin nicht erfolgter schriftlicher Bescheid über den vorliegenden Antrag ist demzufolge als konkludente Ablehnung des vorliegenden Antrags und damit auch die des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu verstehen.

polemisch, ja. aber seriös...??


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2016, 23:21 von cecil«
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B
  • Beiträge: 57
Vielen herzlichen Dank für Deine ausführliche und gute Einschätzung cecil! Da ich bereits mehrere gute Beiträge von Dir hier im Forum gelesen habe, hoffe ich, dass Du zum zweiten Teil dieses Beitrages eventuell auch etwas produktives Beitragen kannst, ich würde mich auf jedenfall sehr freuen.

Person A wird Deine Einschätzung berücksichtigen und entsprechend nichts von dieser Seite in der Klagebegründung mit aufnehmen. Ich werde in Zukunft auch nicht weiter auf diese Seite verlinken. Im nachhinein (besser spät als nie) ist mir eingefallen, dass hier im Forum bereits schon einmal darauf hingewiesen wurde, dass die Seite mit Vorsicht zu genießen ist.

Genau so stellt sich Person A und ich mir das hier vor. Es kommt eine Idee oder ein Vorschlag und mit guten Argumenten dafür oder dagegen kann sehr leicht abgewogen werden ob die Klage um diesen Punkt erweitert wird oder nicht. An dieser Stelle nochmal vielen Dank an cecil und all die anderen, die dazu beitragen, dass aus der Klage von Person A, eine gute Klage wird, zumindest aus der Sicht eines deutschen Bundesbürger.

___________________________________________________________________________________________________________________________________


Auch wenn ich mich wiederhole, möchte ich erneut auf die zunächst weiteren wichtigen Punkte eingehen, die als nächstes abgearbeitet werden "sollten" / "müssen":

1.) Darf eine Klage die nur auf dem GG - Grundgesetz beruht von Person A eingereicht werden?

1.1) Falls nicht wäre der nächste Gedanke folgender: Da alle anderen Begründungen bisher vor Gericht gescheitert sind würde Person A die Klage (wenn möglich?) zurückziehen, hoffentlich wieder einen Teil von den 105 Euro kassieren und gegenüber dem Beitragsservice / der Rundfunkanstalt nicht zahlen. Was würde dann passieren? Knast? Vollstreckung? Gerichtsvollzieher? Pfändung?

2.) Des Weiteren und zum Schluss wünscht Person A noch einmal um Stellungnahme aller Beteiligten / Angesprochenen, zu den zwei folgenden Aussagen aus den letzten Beiträgen:

2.1) Was wären die unmittelbaren Folgen, wenn das Gericht gegen Person A entscheidet, Person A aber trotzdem nicht zahlt?

2.2)
Zitat
    Person A setzt nach wie vor auf die zwei folgenden, fundamentalen Werte:

    1. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch die Paragraphen 2 ff. des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ebenfalls fest. Zitat:

    "Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein."

    2. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 5 Grundgesetz (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest. Zitat:

    "Soweit sie (Anmerkung: die Rundfunkbeitragspflicht) sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen…"

    Wie bereits geschrieben, geht Person A davon aus, dass das die Knackpunkte sind, an die man sich orientieren sollte und die eventuell zum Erfolg führen könnten. Gerade zu Punkt 1. Denn weiter heißt es in diesem Urteil:

    "Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen."

2.2.1)    Was genau bedeutet diese Aussage für uns bzw. Person A und wie funktioniert so eine Prüfung?

Ansonsten ist die Klagebegründung von Person A wie im folgenden Beitrag verlinkt nach wie vor gültig und unverändert.

Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.msg124133.html#msg124133


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Erste Frage: der Artikel 3 GG (Gleichheitsgebot) kann offensichtlich immer verwendet werden, ohne dass es eine Verfassungsklage (Beschwerde) wird.

Nächste Frage 1.1: wenn nicht bezahlt wird, kommt der GV mit all seinen Nebeneffekten. Was sonst?

Letzte Frage: wenn die Klage verloren wird, ist das Urteil ein vollstreckbarer Titel. Der Gerichtsvollzieher kann tätig werden. Es sei denn, man legt Rechtsmittel ein, entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Urteils. Das wäre dann also Berufung in der nächsten Instanz.

Da niemand weiss, mit welchen Begründungen die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten verlieren und welche Fallen die Gerichte dem Bürger noch stellen, kann ich meiner Meinung nach nur dazu raten, alle Argumente zu verwenden, die irgendwie nicht wirklich begründet abgewiesen wurden. Denn wer nur das Steuerargument verwendet, dazu GG-Argumente, muss dennoch zahlen, wenn Europarecht "gewinnt". Andersrum natürlich auch. Eine generelle "Befreiung" für alle dürfte unwahrscheinlich sein, egal welches Argument durchgreift.
Da sind deine Beispiele schon Favorit auf das Siegertreppchen, denn das sind offensichtlich Argumente, die "irgendwie ohne Begründung" abgewiesen wurden.



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hey BsGEZ,

Zitat
Nächste Frage 1.1: wenn nicht bezahlt wird, kommt der GV mit all seinen Nebeneffekten. Was sonst?

Zu deinen Fragen 1.1 und 2.1: ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid ist - wie gesagt - vollstreckbar, viele Jahre lang. Sich mit dem Gerichtsvollzieher/ Vollstreckungsbeamten herumzuschlagen, dürfte in diesem Fall hardcore sein, soll heißen, du ziehst vermutlich den Kürzeren, außer du legst Wert darauf, ein Märtyrer zu werden... 

Erfahrungsberichte zum Umgang mit drohender bzw. stattfindender Zwangsvollstreckung finden sich hier:
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html

Ob es nach Abschluss eines (verlorenen) Klageverfahrens Sinn macht, sich gerichtlich gegen ein Vollstreckungsersuchen zu wehren mit anderen, nämlich formal-rechtlichen(?) Argumentationen (z.B. Nichtzuständigkeit des nichtrechtsfähigen BS/GEZ zum Erlass des Vollstreckungsersuchens) entzieht sich meiner Kenntnis... geht so was? Witzig wäre es. Vermutlich kann man damit wieder etwas Zeit gewinnen...?

Wenn die (Amts- oder Verwaltungs)Gerichte nicht endlich Formfehler verurteilen, wird man schlussendlich irgendwann zahlen müssen oder gepfändet werden (aber darauf läuft es womöglich für die meisten von uns sowieso hinaus).



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BsGEZ (#18), danke für die Rückmeldung zu meinen Befürchtungen bzgl. Aktion Rundfunkbeitragsklage. Ich hatte noch weitere Argumente ausgegraben, die ich nicht vorenthalten will. Es heißt auf der Seite:

Quelle: s. Rundfunksbeitragsklage.de/phase3
Zitat
wir werden die Aktion Rundfunkbeitragsklage weiter führen und nunmehr die nächste Phase vorbereiten, um letztlich das Bundesverfassungs-gericht anzurufen.

Zitat
... werden wir … einen Antrag an die ARD stellen auf Berichterstattung über unsere Aktion und zwar mit den Begründungen… der ausgewogenen Berichterstattung zum Zwecke der breiten öffentlichen Meinungsbildung.

Diesen Bescheid werden wir dann in einer Musterklage vor einem Verwaltungsgericht prüfen lassen, um von dort bestätigt zu bekommen, dass die ARD machen kann, was sie will, und kein Gericht sie dazu zwingen kann, den Auftrag auch zu erfüllen …

Aus der Begründung des "Antrags auf Berichterstattung", der an den MDR gerichtet ist:

Zitat
… Rechtsfrage ist demnach:

Verfügt der einzelne... über das Recht, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der ... Wahrnehmung seines Grundrechts auf …. Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk … zu beauftragen...?

Die Grundrechtepartei bejaht diese Rechtsfrage und begehrt durch ihren Antrag das uneinge­schränk­te Bekenntnis der ARD zum Grundgesetz und die Eröffnung des Rechtswegs ...
...
Frist zum Bescheid des vorliegenden Antrags bis zum 30. Juni 2016 als ausreichend erachtet...

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erweise sich konkludent, dass ARD das Grundgesetz ablehne (ebd., s. Zitat in #17).

Mal kritisch gefragt:
Wenn doch das Verwaltungsverfahrensrecht nicht für Sende-/ Programminhalte des öR Rundfunk gilt – sind dann so ein Antrag + Verbescheidung nicht sowieso von Anfang an hinfällig? Hier scheint er doch mal zu passen, der berühmte § 2 VwVfG – hieße das nicht nix Antrag, nix Bescheid?

Zitat
§ 2 VwVfG LSA
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/;jsessionid=F9FD13A664417CED69FB6F765895D19B.jp18?quelle=jlink&query=VwVfG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGST2005V1P2-jlr-VwVfGST2005pP2


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@Roggi
Erste Frage: der Artikel 3 GG (Gleichheitsgebot) kann offensichtlich immer verwendet werden, ohne dass es eine Verfassungsklage (Beschwerde) wird.

Gemäß der Quelle:

Legal Tribune Online
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-stuttgart-urteil-3-k-4897-rundfunkbeitrag-verfassungsgemaess-gleichheitsgebot/

wurde zwar schon seitens der Gerichte gegen dieses Gesetz entschieden. Gemäß der Quelle:

Wohnungsabgabe.de
https://wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html

Zitat
Der Rundfunkbeitrag verstößt gegen das Gleichheitsgebot.

Ein Grundsatz der Typisierung ist, dass wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden darf. Bei der Wohnungsabgabe werden Wohnungsinhaber mit Möglichkeit zum Rundfunkempfang und solche ohne diese Möglichkeit als eine Gruppe angesehen, das könnte aber noch in den Grenzen der Pauschalierung liegen. Die Anzahl der Bewohner einer Wohnung wird nicht berücksichtigt, dadurch ergibt sich, dass ein Single deutlich mehr zahlen muss. Bei Betriebsstätten ist es gerade umgekehrt, hier ist nicht die Betriebsstätte allein ausschlaggebend, es muss an dieser auch Arbeitsplätze geben und es wird nach Anzahl der Mitarbeiter gestaffelt. Kleine Betriebe zahlen so zwar absolut weniger, relativ pro Mitarbeiter aber mehr. Das verletzt das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, ist einer der beiden Autoren des Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009. Dort kann man folgendes lesen:

„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”

„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89).”

ist die Begründung das der Beitragsservice gegen dieses Gesetz verstößt aber durchaus sinnig, daher werde ich es auf jedenfall mit in die Klagebegründung von Person A aufnehmen.

Also gefühlt hat ja schon jedes Gericht alle möglichen Begründungen abgewiesen.

@cecil
ein Märtyrer zu werden...

Ja, warum nicht? Wenn es nicht anders geht, gern auch so.

Wenn die (Amts- oder Verwaltungs)Gerichte nicht endlich Formfehler verurteilen, wird man schlussendlich irgendwann zahlen müssen oder gepfändet werden (aber darauf läuft es womöglich für die meisten von uns sowieso hinaus).

Schlimm, sowas lesen zu müssen, aber Recht hast Du wahrscheinlich. Soll aber nicht heißen, dass Person A oder ich deswegen aufgeben.

Die andere Sache bezüglich Aktion Rundfunkbeitragsklage hat sich wie gesagt für mich erledigt.

Ich möchte weiter den Fokus richten auf die folgenden Dinge, in der Hoffnung das sich dazu mal jemand äußert  :)

Zitat
Person A setzt nach wie vor auf die zwei folgenden, fundamentalen Werte:

1. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch die Paragraphen 2 ff. des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ebenfalls fest. Zitat:

"Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein."

2. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 5 Grundgesetz (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest. Zitat:

"Soweit sie (Anmerkung: die Rundfunkbeitragspflicht) sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen…"

Wie bereits geschrieben, geht Person A davon aus, dass das die Knackpunkte sind, an die man sich orientieren sollte und die eventuell zum Erfolg führen könnten. Gerade zu Punkt 1. Denn weiter heißt es in diesem Urteil:

"Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen."

Was genau bedeutet diese Aussage für uns bzw. Person A und wie funktioniert so eine Prüfung?


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Zitat
Was genau bedeutet diese Aussage für uns bzw. Person A und wie funktioniert so eine Prüfung?

Das bedeutet dass dem Staatsvertrag zumindest in diesem einem Punkt eine Überprüfung anzuordnen ist, um den (kleinen ?) Fehler ggf. zu korrigieren ...
Aber das ist lediglich ein Punkt von Vielen!
Diese Überprüfung wird demnach durch das BVerfG in der Gesamtheit aller Punkte erfolgen.

Dieser Satz:
Zitat
"Soweit sie (Anmerkung: die Rundfunkbeitragspflicht) sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen…"
hätte entscheidene Auswirkung!! -> er öffnet Rechtsverletzungen Tür und Tor für nur jede weitere erdenkliche Möglichkeit einer Bereicherung!

Und DAS ist grundsätzlich nicht hinnehmbar!

Weiter noch: Damit wird ausgesagt, dass erstens - einem Bürger die Entscheidung genommen wird es hinzunehmen oder vllt. lieber doch nicht - und zum zweiten - dass diese "Rechts"sprechung dem örRundfunk offensichtlich Prioritäten (Bevorteilung) setzt, welches einem gleichzeitig verbietet andere Quellen zu bevorzugen - aus welchen Gründen auch immer!

Fakt ist: Nicht nur Verletzung der Handlungsfreiheit - sondern fundamentale Freiheiten werden gekürzt.
Kurz: man wird entmündigt und soll sich fügen und   -  gefälligst  -  den  -  Mund  -  halt   -   en! 

Zitat
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, ist einer der beiden Autoren des Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009. Dort kann man folgendes lesen:

„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”

Ebenso wieder ein ledigliches Bedenken von Vielen, welches aber vor den Verwaltungsgericht (sowie Landes- u. BundesVwG) genügen würde, um diese verfassungsrechtlich bedenkliche Fragen dem BVerfG vorlegen zu können!

Somit wäre ein Antrag auf eine Ruhendstellung zulässig und wegen Begründetheit anzuordnen -
bis am 03. Oktober die Karten neu gezinkt.. "äh"... gemischt werden...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2016, 19:35 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

M
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Gerade zu Punkt 1. Denn weiter heißt es in diesem Urteil:

"Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen."

Was genau bedeutet diese Aussage für uns bzw. Person A und wie funktioniert so eine Prüfung?
Wenn man die Rz 11 aus   http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C7.15.0 liest:
Zitat
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen. Dagegen kommt es für den Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht darauf an, ob auch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist. Dies folgt daraus, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Bescheide über die Festsetzung des Haushaltsbeitrags hätte. In diesem Fall wären die Landesgesetzgeber gezwungen, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, rückwirkend nach neuen Verteilungskriterien umzulegen. Auf deren Grundlagen müssten neue Rundfunkbeitragsbescheide ergehen.
, so könnte man vermuten, dass die Leipziger Richter meinen, dass nicht nur in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Wohnungsinhaber  mit den §§ 2 ff. RBStV und auch in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Betriebsstätteninhaber   mit den §§ 5 ff. RBStV  eingegriffen wird, sondern dass auch die Wohnungsinhaber sich genau überlegen sollten, weiter darauf „herumzuhacken“. Da doch eher die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe verfassungswidrig ist, würden dann die privaten Wohnungsinhaber den Anteil der gewerblichen Betriebsstätteninhaber am Zwangsabgabeaufkommen rückwirkend  aufgebürdet bekommen (s.a. Bankenrettung durch Steuergelder). Im Sinne „ich warne Euch vor zu viel Eifer!“ - oder ?

Die Bemerkung
Zitat
Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.
könnte meinen, dass die Leipziger Richter die Möglichkeit erkennen und wissen, dass unter Berufung auf dieses Recht der  Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 jeder Bürger jedes ihn belastende Gesetz mittels der Verfassungsbeschwerde auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen lassen kann. (s.a. http://www.juraforum.de/lexikon/allgemeine-handlungsfreiheit) Die Leipziger Richter am BVerwG müssen dies nicht dem BVerfG vorlegen!

Im Übrigen gibt es Meinungen, wonach JEDES einfache Gesetz die Handlungsfreiheit einschränkt... Ich denke mal, mit dem Art 2 GG (allein) geht's nicht wirklich weit... Es ist wohl eher Art 5, den das BVerwG verbiegt, wenn es behauptet:
Zitat
Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen.
Dies scheint der Knackpunkt, an dem die Anstalten zu Grundrechtträgern erhoben und ermächtigt werden, sich einen "Rundfunkauftrag" zu erstellen, mit dem dann die Grundrechte des einzelnen Menschen, des Bürgers ("Jeder hat das Recht...") nach Art 5 GG  außer Kraft gesetzt werden.
Meine Leseempfehlung Kratzmann und Herrmann - siehe unter
Jetzt 28 BVerwG-Verfahren: Aktenzeichen Vorinstanzen & Termine f. Ruhendstellung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17606.msg123306.html#msg123306
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2017, 23:57 von Bürger«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Zitat
... Zwangsabgabeaufkommen rückwirkend  aufgebürdet bekommen (s.a. Bankenrettung durch Steuergelder). Im Sinne „ich warne Euch vor zu viel Eifer!“ - oder ?
Nö.. sehe ich nicht so! Grundgesetz ist Grundgesetz - da kann man biegen und beugen wie man will - zwecklos!
Selbst wenn es Reformen geben sollte, ist ein Beitrag in dieser Form (Ländersache) oder in was weiss ich Form: rechtswidrig (fundamental gesehen!).
Sogar die Gebühr war vorher rechtswidrig.

Zitat
Die Leipziger Richter am BVerwG müssen dies nicht dem BVerfG vorlegen!
Aber nur die Richter in Leibzig nach einer Party ...  ;D
Spass beiseite - wenn verfassungsrechtliche Bedenken bestehen diese einer Prüfung zu unterziehen sind, müssen sie die Sache sehr wohl vorlegen!
Ansonsten Rechtsbeugung, insofern das Volk auch einen Anspruch zur Klärung (egal welcher Art) bei "ihren" Richtern hat !!

Zitat
Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen.

Dies scheint der Knackpunkt, an dem die Anstalten zu Grundrechtträgern erhoben und ermächtigt werden, sich einen "Rundfunkauftrag" zu erstellen, mit dem dann die Grundrechte des einzelnen Menschen, des Bürgers ("Jeder hat das Recht...") nach Art 5 GG  außer Kraft gesetzt werden.

Da steht aber nicht das diese Eigenverantwortlichkeit zur einer Zwangsangelegeheit für das Volk werden darf!

Wie sie letztlich  "ihren" Rundfunk finanzieren (konservieren), ist vollkommen "wurscht" es darf das Grundgesetz
nicht (und schon gar nicht mit einem Artikel aus dem Grundgesetz!) vom Wesensgehalt verändern oder "etwas" inhaltlich außer Kraft gesetzt werden!

Wär ja noch schöner...

Edit -> .. daher bleibt erstmal locker und schaut in Richtung 03. Oktober!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2016, 18:32 von Miklap«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

c
  • Beiträge: 1.025
@antwort #24 (zitat: Urteil des BVerwG vom 18.03.2016, Rn 11)
Zitat
Dagegen kommt es für den Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht darauf an, ob auch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist. Dies folgt daraus, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Bescheide über die Festsetzung des Haushaltsbeitrags hätte.

ich bin versucht, dies auch so zu lesen: "vermutlich werden wir in den Verfahren bzgl. der Betriebsstätten anders urteilen (... da wir gedenken, die Unternehmen künftig zu entlasten ...) - daraus ist aber keinerlei Ermutigung für Kläger/innen gegen die Wohnungsabgabe abzuleiten ..."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2016, 13:03 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

Z
  • Beiträge: 1.526
Zitat
ich bin versucht, dies auch so zu lesen: "vermutlich werden wir in den Verfahren bzgl. der Betriebsstätten anders urteilen (... da wir gedenken, die Unternehmen künftig zu entlasten ...) - daraus ist aber keinerlei Ermutigung für Kläger/innen gegen die Wohnungsabgabe abzuleiten ..."

Da die Betriebsstättenabgabe vom Prinzip her völlig anders gestrickt ist (böser Rechtschreibfehler, hatte doch glatt "getrickst" geschrieben...), gibt es hier natürlich völlig andere Angriffspunkte, insbesondere weil pro KFZ, pro Beherbergungszimmer und zusätzlich pro Mitarbeiter kassiert wird, dazu kommt natürlich, daß eine Abgabe zum Wohle der Allgemeinheit, die keine Steuer ist, dem Unternehmen einen prinzipiellen oder theoretischen Vorteil verschaffen muß, dieser Vorteil bedeutet quasie bare Münze für das Unternehmen, weil nunmal Zweck eines Unternehmens die Gewinnerwirtschaftung ist.
Eine Abgabe zur Förderung des Weinabsatzes für die Kelterei, eine Tourismuswerbeumlage der Gemeinde für die Hotellerie, eine Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer oder der Berufsgenossenschaft kostet die Unternehmen zwar auch reichlich Geld, der theoretische Vorteil zum Zwecke der Gewinnerwirtschaftung (oder Haftungsreduzierung) ist aber nachvollziehbar.
Der Rundfunk hätte noch nachzuweisen, auf welche Art und Weise der Zwangsbeitrag dem Unternehmen einen Vorteil verschafft, sprich Geld verdient...

Die klagemäßige Herangehensweise ist also total unterschiedlich und es dürfte den Rundfunkanstalten ziemlich weh tun, wenn SIXT, Rossmann und Netto (EDEKA) nicht zahlen müssen und der Rest der Unternehmen daraufhin auch die Zahlungen einstellt.
Ich finde ja schon lustig, daß man die Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice nicht mal sauber durch die Bücher gehen lassen dürfte, da sowas den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht.
Wenn jetzt also Kollege Feingewinde vom Finanzamt zur Prüfung kommt und die Pseudorechnungen des Beitragsservice nicht als ordentlichen Beleg anerkennt und damit den Beitrag nicht als Kostenfaktor (=Gewinnreduzierung) gelten läßt, dann wäre die Geschäftsführung für den Betrag persönlich in der Haftung...


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Da stimme ich zu...die Unternehmen haben natürlich andere Angriffsziele.
Ich habe mir keine Gedanken über Buchungen oder Gewinn-Verluste gemacht, da ich kein Unternehmen führe.
Den Satz finde ich übrigens gut - fehlte nur das "nur"...?
Zitat
Der Rundfunk hätte "nur" noch nachzuweisen, auf welche Art und Weise der Zwangsbeitrag dem Unternehmen einen Vorteil verschafft, sprich Geld verdient...


Ich denke aber, dass wir etwas vom eigentlichen Thema abweichen - auch wenn es i. d. R.
dazu gehört und sich ggf. Unternehmer im Forum befinden diese hypothetisch mitdiskutieren.

Vielleicht sollte man dbzgl. ein untergeordnetes Board einrichten?

So wie ich "BsGEZ" verstanden habe, sollte mit diesem Thema "Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz" 
der Komplex "Grundrecht" für eine Klage hervorgehoben werden, um in dieser die Gesamtheit der fundamentalen Rechtsverletzungen
anzuzeigen und gleichzeitig vor dem VwG keine Klageabweisung riskiert - wegen einer reinen Verfassungsbeschwerde...

Alles rein hypothetisch natürlich...


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Z
  • Beiträge: 1.526
Man könnte natürlich schon in der Privatklage gegen den Rundfunkbeitrag vorbringen, daß ein Arbeitnehmer doppelt benachteiligt gegenüber anderen Befreiten (BAFÖG, Hartz4) ist.
Da der Arbeitgeber quasi für seine Angestellten bereits "mitbezahlt", wäre der Rundfunkbeitrag im Privatbereich ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.
Falls der Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug nutzt, so würde sogar "nochmal" vom Arbeitgeber für ihn bezahlt werden.
Der vom Arbeitgeber für Rundfunk bezahlte Betrag könnte ja auch für eine Lohnerhöhung verwendet werden...


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