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Autor Thema: Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz  (Gelesen 28213 mal)

B
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Hallo Zusammen,

von Person A habe ich einen Entwurf für eine Klagebegründung erhalten. Person A hat aus sehr vielen Teilen hier im Forum diese Klagebegründung formuliert. Person A bittet um weitere Vorschläge, konstruktive Kritik, Tipps, Anpassungen und vergleichbarem. Person A hat wichtige Inhalte gelb markiert. Wenn aufgrund der länge der Klagebegründung nur diese Abschnitte gelesen werden würden, würde sich Person A auch darüber sehr freuen.

Person A könnte sich vorstellen die Klage Anfang Juli 2016 einzureichen.

Vielen Dank im Voraus. Person A hofft auf viel Feedback.


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Leider kann diese Klage so nicht eingereicht werden,  das läuft auf eine Verfassungsklage hinaus. Dafür fehlen die Voraussetzungen. Das wurde hier im Forum schon durchdiskutiert, bitte Suchfunktion bemühen.


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Es findet eine Rechtsbeugung statt, da das Bundesverwaltungsgericht nicht über die
Auslegung des Grundgesetzes und nicht über hinzunehmende Einschränkungen zu
entscheiden hat
.

Ist eine Behauptung. Hat man den Beweis, steht man besser da.
Ein Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer den Richter von der Richtigkeit der strittigen Tatsachenbehauptung überzeugt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2016, 19:07 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Hypothetisch:

Da man den Komplex "Verwaltungsrecht" abhaken kann, sollte man in der Tat die bereits
eingetretenen Verletzungen seines unantastbarem Rechtsgut - nämlich dem   

> Grundgesetz <   hervorheben!

Dazu gehört zuerst einmal die Frage des "Fundaments"!

Ein fundamentales Rechtsgut ist z. B. die "Freiheit" - dann die "Gleichheit" und
dann noch die "Brüderlichkeit" ...  (die Brüderlichkeit muss demnach bei dem
(Rund)funk eine ganz besondere Bedeutung haben - oder sie haben es halt falsch
verstanden...)

Freiheit und Gleichheit... das hat doch gemäß dem Grundgesetz Bestand!
Oder etwa doch nicht? Nur Papier.. Sinnloses Geschreibe???
Natürlich! Aber nur für Personen die einen Nutzen davon haben am Fundament zu sägen! 

Ein weiteres Fundament wären da noch die "Menschenrechte" !
Ein ganz besonderes und heikles Thema!

Ihr glaubt es nicht, aber in der Erklärung für Menschenrechte,
kommt das Wort "Freiheit" auch vor!

Im Deutschem Institut für Menschenrechte steht sogar geschrieben dass 
"jeder neue Bürger frei und gleich an Würde und Rechten geboren wird",

   (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948, Artikel 1)

Institut für Menschenrechte
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/entwicklungspolitik/basiswissen/menschenrechte/

Ah... da sieh mal einer an: Der nächste neugeborene kommende Bürger sollte doch eigentlich frei sein?
Egal wo! Echt jetzt....?

NEIN!

Dieser kommende Bürger wird sogar schon als Fötus verpflichtet in einigen Jahren
für eine unnötige - ich nenne sie mal "Konservierung" statt Finanzierung - und eines nicht
mehr zeitgemäßen Rundfunk, einen Beitrag zu leisten.
Diesen Beitrag muss er ja auch leisten, da er aufgrund seiner "Freiheit"
später sein Recht wahrnehmen wird "ein Dach über den Kopf haben zu dürfen"...

(Sorry, für den Sarkasmus - aber mir kommt es gleich hoch!)

Dieser Zwangs-Beitrag für Nichts wird übrigens mit Geld beglichen....
Geld ist nämlich ein Tauschmittel für ein Begehr.   .... für ein Begehr?        ???
In diesem Fall wohl eher für ein "Nichtbegehr"! (Gibts das überhaupt?)

Da bereits alle wissen, muss man Geld erarbeiten um sich damit seinen individuell angestrebten
Lebensstil zwar nicht immer wie gewünscht - aber zumindest versucht halbwegs einzurichten!
(.... wenn da nicht der Rundfunk wäre!)

Zum Thema "Geld als Tauschmittel" geht hier weiter:

erneuter Widerspruch (Festsetzung) etwas tiefgründiger?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17529.msg115187.html#msg115187


Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/UDHR_Translations/ger.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2016, 00:29 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

B
  • Beiträge: 57
Hallo Zusammen,

ich und Person A möchten sich bei allen vielmals bedanken für die Anregungen!

Da die Forumskultur sehr offen scheint, ich aber neu in diesem Forum bin und Person A natürlich und selbstverständlich auf eine gute Klagebegründung hofft und setzt, möchte ich noch einmal kurz sagen was der Gedanke hinter der Anmeldung und dem Thread hier im Forum war. Ich weiß leider nicht wie oft sich hier im Forum die Möglichkeit ergibt, dass ein Kläger vor einer Klage hier im Forum anklopft und nach Verbesserungen fragt um eine "perfekte" Klage einzureichen. Ich gehe fast davon aus, dass das wahrscheinlich nicht so oft der Fall ist. Aber genau das wollte ich mit diesem Thema erreichen. Eine Anlaufstelle für eine frische, neue Klagebegründung die zu Anfang Juli 2016 im Gericht eingereicht werden kann. Wenn alle ein wenig zu einer guten Klagebegründung beitragen, könnte das doch vielleicht noch was werden, so der Gedanke oder wie seht Ihr das?

In der Hoffnung, dass man sich nicht bald wieder so eine frische, neue Klageabweisung / neues Urteil gegen den Bürger durchlesen muss:
Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18770.msg123886.html#msg123886

Im Urteil wird folgendes geschrieben, so ziemlich genau der gleiche Text wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht geschrieben im Urteil vom 16./17. März  6 C 6.15 (siehe Punkt 11: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0 ). Nicht nur der Beitragsservice betreibt "Copy and Paste", sondern auch die Gerichte, aber das ist sicherlich auch nichts neues.

Zitat
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG
geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese
eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit
auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich
(Haushaltsbeitrag) verlangen.

Ist das nicht ein Punkt, an den man ansetzen müsste? Somit hätten wir zusammen mit dem Punkt 6.8 ) der Klagebegründung von Person A (siehe unten / folgend im Beitrag als Vollzitat oder oben im ersten Beitrag zum Download als PDF), ZWEI eklatante Punkte die man dem Gericht vorwerfen könnte und auf die man die Klagebegründung eventuell stützen sollte? Wie seht Ihr das? Alles haltlos oder ein guter bis sehr guter Ansatz? Über eine angeregte Diskussion würden wir uns sehr freuen.
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@Roggi

Leider kann diese Klage so nicht eingereicht werden,  das läuft auf eine Verfassungsklage hinaus. Dafür fehlen die Voraussetzungen. Das wurde hier im Forum schon durchdiskutiert, bitte Suchfunktion bemühen.

Welcher Teil der Klage würde auf eine Verfassungsklage hinauslaufen? Wenn Person A den Teil weiß, kann diese den Teil entfernen oder umformulieren! Person A hofft, dass es sich nur um einen Teil handelt und nicht um die komplette Klagebegründung die auf eine Verfassungsklage hinauslaufen würde.
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@907

Zitat
Es findet eine Rechtsbeugung statt, da das Bundesverwaltungsgericht nicht über die
Auslegung des Grundgesetzes und nicht über hinzunehmende Einschränkungen zu
entscheiden hat
.

Ist eine Behauptung. Hat man den Beweis, steht man besser da.
Ein Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer den Richter von der Richtigkeit der strittigen Tatsachenbehauptung überzeugt.

Geschrieben wurde es in der Klagebegründung so:

Zitat
6.8 ) In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 5 Grundgesetz (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest. Zitat:

"Soweit sie (Anmerkung: die Rundfunkbeitragspflicht) sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen…"

Es findet eine Rechtsbeugung statt, da das Bundesverwaltungsgericht nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und nicht über hinzunehmende Einschränkungen zu entscheiden hat.

Laut der Auffassung von Person A, ist der Beweis zum einen das Urteil und zum anderen das Grundgesetz Artikel 5. Dies sollte als Tatsachenbehauptung aus der Sicht eines normalen Menschen reichen, aber die Gerichte könnten das tatsächlich anders sehen. Wie bei Roggi könnte der Absatz entsprechend abgeändert oder gelöscht werden. Irgendwelche Vorschläge oder Tipps diesbezüglich? Die Inspiration und Quellen für diesen Absatz sind unter anderem die folgenden Themen gewesen:

Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18806.0

16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht - 16. u. 17. März 2016, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15892.0

STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118

Das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsbeugung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17962.0
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@Miklap

Person A entnimmt Deinem Beitrag, dass die Klagebegründung weiter gekürzt werden sollte auf ein Minimum / Mindestmaß? Diese Idee befindet sich nach wie vor im Raum und kann ausgiebig diskutiert und überlegt werden. Die Frage ist nur, was ist zu viel Text und was zu wenig? Worauf sollte man sich konzentrieren?
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2016, 00:43 von Bürger«

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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Zitat
Person A entnimmt Deinem Beitrag, dass die Klagebegründung weiter gekürzt werden sollte auf ein Minimum / Mindestmaß? Diese Idee befindet sich nach wie vor im Raum und kann ausgiebig diskutiert und überlegt werden. Die Frage ist nur, was ist zu viel Text und was zu wenig? Worauf sollte man sich konzentrieren?

Nein, man sollte schon individuell seinen Text schreiben, egal wie viel Text dazu benötigt wird.
Nur sollte sich der Text auf fundamentale Werte stützen und auch logisch erscheinen.

Fehlerhafte oder bedenkliche Gesetze oder Verordnungen sind anzuzeigen, wenn diese entgegen
Grund- und/oder Menschenrechte in Verbindung treten und kollidieren - wie bereits geschehen.
 
Wegen der Offensichtlichkeit würde man sogar Artikel oder § gar nicht großartig erwähnen brauchen!
(Sollen es doch die Richter machen! Werden doch dafür bezahlt - zum Wohle des Volkes / von des Bürgers Steuern...)

Denn es kommt doch nur darauf an, dass ein verfassungsrechtliches Bedenken besteht.
Und nicht darauf dass es lediglich bestehen könnte!     
Es besteht doch sogar ein Bedenken! Oder sind die Professoren/Anwälte/Gutachter alle Schwätzer?

Aber das ist jetzt nur meine Meinung - hoffe daher dass Kritik kommt.


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BsGez:
Diese von Dir nun verwendeten Klage- oder Widerspruchsbegründungen waren von mir ein erster Versuch, als ich dachte, mit schlüssigen Argumenten könnte man gegen den Zwangsbeitrag vor Gericht gewinnen. Die bittere Erkenntnis: es werden von den Gerichten keine noch so schlüssigen Argumente anerkannt. Man muss kein Jurist sein, um zu erkennen, dass der RBStV (in Teilen) nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Ziel einer Klage muss also nicht sein, zu gewinnen, sondern Ziel muss sein, seine Klage ruhend gestellt zu bekommen, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Auch Europarecht muss in der Klage Verwendung finden. Wenn alle Erkenntnisse aus den Urteilen vom 16.03.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht in die Klage einfließen, dürfte es klappen.

Hier das Diskussionsboard, die weiten Links in diesem Thread sind ebenfalls wichtig:

BVerwG-Urteil 03/2016 > "willkürliche Gerichtsentscheidung" gem. Leitsätze des BVerfG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18839.0.html

Hier Informationen zur Verfassungsbeschwerde:
http://www.flegel-g.de/Verfassungsklage-voraussetzungen.html


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Zitat
Ziel einer Klage muss also nicht sein, zu gewinnen, sondern Ziel muss sein, seine Klage ruhend gestellt zu bekommen, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet.

Leider kenne ich jetzt Deine schlüssigen Argumente nicht... denke aber dass diese sehr aufschlussreich sein dürften.

Dennoch denke ich, dass wenn man auch nur eine Ruhendstellung anstreben will, eine besondere Art der Argumentation darzulegen ist.
Und dazu wären die erheblichen grundrechtlichen Einschränkungen eine gute Wahl. Wenn nicht sogar die Beste?

Ein Verwaltungsgericht mit fundamentelle Verfassungsfragen zu "bombadieren" ohne auf Verwaltungsrechtliche Gegebenheiten einzugehen...
...wie könnten sie eine Ruhendstellung nicht stattgeben? Unabhängig von den entsprechenden §§§ welche ggf. noch einzufügen sind...


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
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Damit die Klage nicht sofort ohne Verhandlung abgewiesen wird, muss man schon andere Argumente als nur Grundgesetzverstösse anbringen, denn sonst ist es eine unzulässige Verfassungsbeschwerde.
Z.B.: dass der RBStV eine Steuer ist oder dass die Wohnung nicht bewohnbar ist und es keine Möglichkeit gibt, dies zu beweisen. Oder dass man sowieso keine Empfangsmöglichkeit hat.

Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres eingelegt werden, seitdem das Gesetz in Kraft ist. Das wurde schon mehrfach von mir im Forum erläutert, aber leider finde ich es nicht wieder. Die oben verlinkte Information schafft aber Klarheit.

Erst wenn alle Argumente von den Gerichten abgewiesen wurden, kann man gegen sein Urteil letztinstanzlich vors Bundesverfassungsgericht ziehen. Dann sind aber auch die Grundrechtsverletzungen wieder relevant.


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Hat zwar nichts mit Rundfunk zu tun, ist aber interessant

Zitat
Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen auch solche Vereinbarungen verfassungsrechtlich hinzunehmen sind, die dem Grundgesetz zwar nicht voll entsprechen, aber im Vergleich zum bisherigen Zustand "näher beim Grundgesetz" liegen180, könnte sich eine solche Kompromisspolitik auf Kosten der Grundrechte nicht stützen181.
Quelle: Buch:"Europarecht und Grundgesetz" Duncker & Humblot, 1990 - 111 Seiten
180 BVerfGE 4, 157 (168f] - Saar-Vertrag; BVerfGE 15, 337 (348ff.] - Ablösung von Besatzungsrecht; u.a.
181 Insofern abweichend Herdegen, EUGRZ 1989, S309ff. (313-314).

"im Vergleich zum bisherigen Zustand"
Rundfunkgebührenpflicht war vor 2013 "näher beim Grundgesetz"

Und außerdem

nieder mit "Kompromissrecht" auf Kosten der Grundrechte


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2016, 00:34 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Damit die Klage nicht sofort ohne Verhandlung abgewiesen wird, muss man schon andere Argumente als nur Grundgesetzverstösse anbringen, denn sonst ist es eine unzulässige Verfassungsbeschwerde.
Z.B.: dass der RBStV eine Steuer ist oder dass die Wohnung nicht bewohnbar ist und es keine Möglichkeit gibt, dies zu beweisen. Oder dass man sowieso keine Empfangsmöglichkeit hat.

Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres eingelegt werden, seitdem das Gesetz in Kraft ist. Das wurde schon mehrfach von mir im Forum erläutert, aber leider finde ich es nicht wieder. Die oben verlinkte Information schafft aber Klarheit.

Erst wenn alle Argumente von den Gerichten abgewiesen wurden, kann man gegen sein Urteil letztinstanzlich vors Bundesverfassungsgericht ziehen. Dann sind aber auch die Grundrechtsverletzungen wieder relevant.

Ein kurzer Ausflug zum Deutschen Richtergesetz:

Alle Richter haben einen „Richtereid“ geschworen. Siehe Deutsches Richtergesetz § 38 Abs. (1)
Der lautet:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

Besonders vor zu heben ist auch Abs. (3)
Der lautet:

(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

Als Beispiel für die Saarländische Verfassung:
Art.21   SVerf
(Grundsatz der Unabänderlichkeit und Unmittelbarkeit)

1Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich.
2Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar.

LINK zu Gesetze im Internet:
https://www.gesetze-im-internet.de/drig/BJNR016650961.html

LINK zu Saarländischer Verfassung:
http://www.sadaba.de/GSLT_SVerf_001_021.html
+++



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 3.238
Dann warten wir doch einfach auf den nächsten RBStV, dann kann ein Jahr lang Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Jeden Tag neu, jeder mit seinen Erkenntnissen.


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Z.B.: dass der RBStV eine Steuer ist oder dass die Wohnung nicht bewohnbar ist und es keine Möglichkeit gibt, dies zu beweisen. Oder dass man sowieso keine Empfangsmöglichkeit hat.

Erst wenn alle Argumente von den Gerichten abgewiesen wurden, kann man gegen sein Urteil letztinstanzlich vors Bundesverfassungsgericht ziehen. Dann sind aber auch die Grundrechtsverletzungen wieder relevant.

 Sollte es heißen: Erst wenn diese Argumente von allen Gerichten abgewiesen wurden...

Nun gut, dann also eine "Mischung" (50:50) aus den Argumenten (Steuer-Karakter; Zwang; Ungleichheit; ect.) und den entsprechend bezgl. Verbindungen des Grundgesetz (Schranken der Gesetztgebung; Untersuchung der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeiten der gesetzlichen Grundlage; ect...)

Kurz: es ist ein Weg zu einer Ruhendstellung / Aussetzung zu finden, um weitere Kosten und Mühen zu vermeiden.
Die Gerichte werden bis zum endgültigen Urteil des BVerfG entlastet und das Volk hat bis dahin seine Ruhe...

Also einfach Einfach...      "hust"

Nur darf dann eine Verfassungsbeschwerde nicht vordergründig ersichtlich sein?! Was für ein Schmarn in Sachen Rechtsstaat....
Aber: das kriegen wir hin! Mit jeder Klage werden wir besser!


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B
  • Beiträge: 57
Zitat
Nein, man sollte schon individuell seinen Text schreiben, egal wie viel Text dazu benötigt wird.
Nur sollte sich der Text auf fundamentale Werte stützen und auch logisch erscheinen.

Person A hat die Klagebegründung im Detail noch weiter individualisiert. Siehe Anhang!
Person A setzt nach wie vor auf die zwei folgenden, fundamentalen Werte:

1. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch die Paragraphen 2 ff. des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ebenfalls fest. Zitat:

"Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein."

2. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 5 Grundgesetz (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest. Zitat:

"Soweit sie (Anmerkung: die Rundfunkbeitragspflicht) sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen…"

Wie bereits geschrieben, geht Person A davon aus, dass das die Knackpunkte sind, an die man sich orientieren sollte und die eventuell zum Erfolg führen könnten. Gerade zu Punkt 1. Denn weiter heißt es in diesem Urteil:

"Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen."

Was genau bedeutet diese Aussage für uns bzw. Person A und wie funktioniert so eine Prüfung?

Ziel einer Klage muss also nicht sein, zu gewinnen, sondern Ziel muss sein, seine Klage ruhend gestellt zu bekommen, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Auch Europarecht muss in der Klage Verwendung finden. Wenn alle Erkenntnisse aus den Urteilen vom 16.03.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht in die Klage einfließen, dürfte es klappen.

Genau der Meinung ist Person A in KEINEM FALL! Ziel der Klage für Person A ist es, diese zu gewinnen und nicht eine Ruhestellung zu erlangen oder darauf zu warten bis ein anderes Gericht irgend etwas dubiöses entscheidet! Auch das Europarecht ist für Person A vorerst nicht im hauptsächlichen Interesse.

Wozu Europarechtsgesetze anbringen, wenn hier die Grundgesetze eines Menschen verletzt werden? Person A möchte die Klage so klar, knapp und deutlich wie nur möglich formulieren, sodass das Gericht nicht 50 von 55 Punkte gegenargumentieren kann, aber genau die 5 wichtigen Punkte überhaupt nicht argumentiert, genauso wie es also auch der Beitragsservice immer macht in seinen Briefen und Bescheiden.

Zitat
Dennoch denke ich, dass wenn man auch nur eine Ruhendstellung anstreben will, eine besondere Art der Argumentation darzulegen ist.
Und dazu wären die erheblichen grundrechtlichen Einschränkungen eine gute Wahl. Wenn nicht sogar die Beste?

Vielen Dank Miklap für diese Aussage. Person A denkt, dass wir uns so langsam in die richtige Richtung bewegen, gerade auch was das gemeinsame Verständnis für dieses Thema betrifft!

Damit die Klage nicht sofort ohne Verhandlung abgewiesen wird, muss man schon andere Argumente als nur Grundgesetzverstösse anbringen, denn sonst ist es eine unzulässige Verfassungsbeschwerde. Z.B.: dass der RBStV eine Steuer ist oder dass die Wohnung nicht bewohnbar ist und es keine Möglichkeit gibt, dies zu beweisen. Oder dass man sowieso keine Empfangsmöglichkeit hat.

Wozu soll Person A, als 1000ste Person, irgendwelche Punkte (Z.B.: dass der RBStV eine Steuer) in der Klage anbringen die bereits x-Mal vor Gericht gescheitert oder erfolgreich gegenargumentiert wurden, wenn Person A sich auf die Sachen stützen kann, die vor Gericht noch nicht klar und deutlich "besprochen" wurden bzw. wo das Gericht eingeknickt ist? Siehe den Anfang dieses Beitrages mit den zwei Punkten.

@907
Kannst Du Deine Worte bitte ein wenig unbürokratischer / allgemein verständlicher verfassen? Person A ist sich nicht sicher, ob sie Deine Worte richtig interpretiert, falls doch, sind dies auf jedenfall Punkte die mit in der Klagebegründung aufgenommen werden.

@marga
Kannst Du bitte noch kurz und knapp mit Deinen eigenen Worten erklären was Du damit sagen wolltest?

Nun gut, dann also eine "Mischung" (50:50) aus den Argumenten (Steuer-Karakter; Zwang; Ungleichheit; ect.) und den entsprechend bezgl. Verbindungen des Grundgesetz (Schranken der Gesetztgebung; Untersuchung der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeiten der gesetzlichen Grundlage; ect...)

Kurz: es ist ein Weg zu einer Ruhendstellung / Aussetzung zu finden, um weitere Kosten und Mühen zu vermeiden.
Die Gerichte werden bis zum endgültigen Urteil des BVerfG entlastet und das Volk hat bis dahin seine Ruhe...

Wie bereits zuvor erwähnt macht es keinen Sinn eine Mischung zu wählen, wenn diese Argumente enthält die bereits vor Gericht keinen Erfolg hatten (Steuer-Charakter, Ungleichheit, etc.).

Person A möchte noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen: Ziel ist keine Ruhestellung oder Aussetzung der Klage / des Verfahrens! Ziel ist, dass das Grundrecht von Person A akzeptiert wird, kein unmittelbarer Zwang durch eine Firma ausgeübt wird und keine Briefe mehr von einer Firma in den Briefkasten flattern. Auch bei erfolgloser Klage aufgrund einer zum Beispiel willkürlichen Gerichtsentscheidung" gem. den Leitsätzes des BVerfG, würde Person A keine Zahlung anordnen oder ausständige Zahlungen begleichen, da Person A weder einen Vertrag unterschrieben hat, noch für eine Leistung bezahlt die sie nicht nutzt, um hier nur eine Beispiele zu nennen.

Was wären die unmittelbaren Folgen, wenn das Gericht gegen Person A entscheidet, Person A aber trotzdem nicht zahlt?

Ingmar Vetter (Bundessprecher) hat heute folgendes veröffentlicht:
http://rundfunkbeitragsklage.de/phase3/antrag-auf-berichterstattung/

Dies deckt sich in etwa mit der Klagebegründung von Person A. Seid Ihr der Meinung Teile der Begründung von Ingmar Vetter (Bundessprecher) in die Klagebegründung von Person A einzubauen ist gut?


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Es muss aber die "Hierarchie" des Instanzenzuges eingehalten werden!

D. h. dass das VerwG sich nicht NUR mit den verfassungsrechtlichen "Dingen" beschäftigen kann, will, muss, wie auch immer..,.,.
Denn dann würde eine solche Klage (da nämlich Verfassungsbeschwerde) von vornherein abgewiesen!

Dazu wäre das BVerfG zuständig! Die wollen aber vorherige Instanzen... ::)
Das BVerfG wird aber nur bedenkliche Urteile (gemäß der Verfassung) zurück zu den vorherigen Gerichten verweisen,
zwecks "Nachbesserung" oder könnte tatsächlich feststellen dass eine Sache (welche auch immer) nicht mit der Verfassung vereinbar ist.
Dann wird aber auch Klartext geschrieben! Eine Klage ist bereits anhängig diese auch erfolgversprechend aussieht!

Daher würde ich eher zu einer "Ruhendstellung" tendieren... Warum soll ich auf InstanzenZUG aufspringen? Ist mir zu teuer...

Habe ich das jetzt so richtig formuliert - oder bin ich auf dem Holzweg?

Ich Bitte um Meinungen und Kritik Anderer

EDIT>

Zitat
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/musteraufbau-verfassungsbeschwerde/
VI.      Rechtsschutzbedürfnis
1. Rechtswegerschöpfung im weiteren Sinne: Subsidiarität

Die VB (VerfassgsBeschwerde) ist subsidiär, das heißt, dass der BF (Bescherdeführer)
alle ihm möglichen Rechtsbehelfe unterhalb der Verfassungsbeschwerde  auszuschöpfen hat.

Denn grds. ist es zunächst Aufgabe der ordentlichen Gerichte und Fachgerichte Rechtsschutz zu gewähren.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2016, 00:58 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

 
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