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Autor Thema: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht  (Gelesen 59144 mal)

R
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Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Urteil Bundesverwaltungsgericht  vom 16./17. März  6 C 6.15  veröffentlicht

BVerwG 6 C 6.15

G Arnsberg - 20.10.2014 - AZ: VG 8 K 3279/13
OVG Münster - 12.03.2015 - AZ: OVG 2 A 2311/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff
am 18. März 2016 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

weiterlesen auf:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0

PDF
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf

Die anderen Urteile lassen noch auf sich warten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 14:45 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

K
  • Beiträge: 2.246
Nur kurz überflogen...bin immer noch am Erbrechen:

Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2016, 14:42 von Uwe«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 2.177
Das Verfahren von Splett / Bölck ist aber: BVerwG 6 C 7.15

Noch nicht da?

Alle getroffen und fertig gemacht mit nur einem Schuss?

All diese Schwarzseher sind ja gleich?



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v
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Zitat
Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.

Da ist er wieder, der hanebüchene Unsinn:

Anzahl der Haushalte in D ist nicht das gleiche wie Anzahl Personen in D!

Keine Geräte - keine Rundfunkempfangsmöglichkeit! Eine Wohnung ist definitiv keine Empfangsmöglichkeit.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

Uwe

  • Moderator
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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
    • gez-boykott.de
Zitat
Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.

Da ist er wieder, der hanebüchene Unsinn:

Anzahl der Haushalte in D ist nicht das gleiche wie Anzahl Personen in D!

Keine Geräte - keine Rundfunkempfangsmöglichkeit! Eine Wohnung ist definitiv keine Empfangsmöglichkeit.

Stimmt, das gilt auch für Singles, gegenüber einem Haushalt mit mehreren Personen.


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

V
  • Moderator++
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Weiterer Unsinn bezüglich finanzieller Hinderung durch den Rundfunkbeitrag:

Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

Das Bundesverfassungsgericht zur Verletzung des Art. 5 GG:

Zitat
Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html

Hier steht nichts von "ist hinzunehmen". Das wäre komplett entgegen dem Art. 5. Grundgesetz (ungehinderte Unterrichtung) und bedeutet eine Auflösung des Grundgesetz-Artikels.

Die finanzielle Hinderung durch den Rundfunkbeitrag sorgt für Lenkung und Einschränkung der eigenen Wahl. Eine ungehinderte Unterrichtung aus eigenen Quellen (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Abo, kostenpflichtiger Zugang zum Internet und den Inhalten) wird objektiv und für jeden nachvollziehbar durch den Rundfunkbeitrag eingeschränkt.

Einfach ausgedrückt:
Kann ich mir die Zeitung oder Zeitschrift oder bezahlbaren Inhalt im Internet wegen dem Rundfunkbeitrag (210 EURO im Jahr) nicht oder nicht so oft wie gewollt leisten, tritt eine Hinderung ein. Der Rundfunkbeitrag ist damit verfassungswidrig und das Urteil ein Witz.


Zitat
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen.

Diese abstruse Behauptung hat noch eine andere Konsequenz. Durch das Abpressen des Geldes für einen bestimmten Informationsanbieter, hier der ö.-r. Rundfunk, werden andere Informationsanbieter in ihrer Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung nach Art. 5 Grundgesetz eingeschränkt. 21. Mio. € pro Tag werden für den Zwangs-Rundfunkbeitrag verpulvert und stehen als Finanzierungsgrundlage den anderen Anbietern nicht mehr zur Verfügung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2016, 21:15 von Viktor7«

f

fox

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Zitat
..., um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten...
Kann mir jemand bitte erklären, wo im Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG steht, daß der Bestand des ÖRR geschützt sein muß ??

Dort steht lediglich nur:
Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.


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P
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...
Kann mir jemand bitte erklären, wo im Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG steht, daß der Bestand des ÖRR geschützt sein muß ??

Dort steht lediglich nur:
Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Das kann keiner. Das Bundesverfassungsgericht hat das GG ausgelegt, mit den Erläuterungen wurden vermeintlich in Stein gemeißelte Fakten, welche Gesetzeskraft haben sollen, erschaffen. Es ist aber nicht Aufgabe eines Gerichts Gesetze zu erschaffen, sondern zu prüfen ob bestehende Gesetze richtig sind, so dass die Gruppe, welche für Gesetze verantwortlich ist, die Gesetze anpassen kann. Das ist jedoch bisher nicht passiert.

Es kann einem Bürger nicht auferlegt werden, beständig alle Urteile auch aus der weiteren Vergangenheit zu lesen um zu wissen, welche Gesetze wie gelten sollen oder auszulegen seien.

Es ist Aufgabe der Personen, welche Gesetze machen, diese nach solchen Urteilen, welche Vorgaben machen, entsprechend anzupassen.

Beim Thema Vorratsspeicherung scheint es ja auch zu funktionieren. Gesetzt gemacht, Klage -> Urteil Gesetz mangelhaft -> also wird neuer Versuch unternommen.

Beim Rundfunk waren sich halt alle sehr einig -> Entscheidung (Urteile) waren meist im Sinne der Personen, welche Gesetze machen, also erfolgte keine Anpassung der Gesetze, es reichte ja die Auslegung, obwohl aus Sicht der Person X diese Anpassung nach jeder der älteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht notwendig gewesen wäre. Zum Beispiel um festzulegen was Grundversorgung genau ist. Wurde bis heute nicht gemacht.


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Zum europarechtlichen Argument, also der Frage Altbeihilfe oder doch genehmigungspflichtige Neubeihilfe:
Zitat von: Urteil
51
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union.
Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder
umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761).
Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch
spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche
der Begünstigten
betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009
C 257 S. 1 Rn. 31).

52
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der
Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12
- NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).

Demnach fiele die Neugestaltung des Rundfunkbeitrages nicht mehr unter eine Altbeihilfe, wenn entweder
a) die Art des Vorteils
oder
b) die Finanzierungsquelle
oder
c) das Ziel der Beihilfe
oder
d) der Kreis oder Tätigkeitsbereich der Begünstigten

gegenüber der Rundfunkgebühr abweichen.

Auffassung des BVerwG:
zu a) unverändert: Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot
zu b) fehlt?
zu c) unverändert: staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des ÖrR
zu d) unverändert: die Rundfunkanstalten

Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.


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Zitat
Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der
Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben ...

Bereits diese Aussage ist völlig falsch. Denn die alte Rundfunkgebühr wurde nicht als Gegenleistung erhoben, sondern für die Finanzierung.
Eine Gegenleistung gibt und gab es praktisch bisher nicht, weil die Kette der Argumentation -bzw. ähnlich- immer war, die Sendungen sind kostenfrei. Der Rundfunkbeitrag wird nicht für eine Gegenleistung erhoben, sondern stellt das Mittel zur Finanzierung dar.

kurzer Überblick über bisherige Urteile
http://www.uni-goettingen.de/en/kat/download/0ca2c88b2a0f48aa178227f1b7434898.pdf/Rundfunkurteile%20BVerfG%20ausf%FChrliche%20Zusammenfassung.pdf

PDF Seite 5
Zitat
...Die von den Empfängern erhobene Rundfunkgebühr stelle keine Gegenleistung für eine bestimmte
Leistung der Rundfunkanstalten dar, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur
Finanzierung der Gesamtveranstaltung. 11...

11 BVerfGE 13, 314 (330)

Es gibt Personen, welche mit wenig und einfachen Worten auf den Punkt bringen, wo sehr viele Gerichte bisher versagen.

http://fromme-rechtsanwalt-haverlah.de/stellungnahmen-zu-themen/rundfunkgeb%C3%BChr/
Rundfunkgebühr bei einfachen Gewerberäumen ohne gültige Rechtsgrundlage
- 07.04.2014


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Zitat
Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.

Das ist genau der Punkt: die Finanzierungsquelle hat sich geändert, weil sie auf einem neuen Abgabensystem beruht. In ihrer Entscheidung zur damaligen Gebühr hat die EU-Kommission dies so geschrieben. Sie will jetzt nichts mehr davon wissen. Und auch sonst interessiert es keinen.


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Wenn ich das Urteil richtig interpretiere, ist der Beitrag für den gewerblichen (nicht-privaten) Bereich mit dem Urteil tot. Denn das Kernargument ist, dass der Gesetzgeber pauschalisieren durfte, weil ja nur 3% aller Wohnungen keine Rundfunkgeräte haben. So schwachsinnig das Argument ist, so klar wird aber auch, dass es für Unternehmen gerade nicht zutrifft.


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a

azdb-opfer

Wenn ich das Urteil richtig interpretiere, ist der Beitrag für den gewerblichen (nicht-privaten) Bereich mit dem Urteil tot. Denn das Kernargument ist, dass der Gesetzgeber pauschalisieren durfte, weil ja nur 3% aller Wohnungen keine Rundfunkgeräte haben. So schwachsinnig das Argument ist, so klar wird aber auch, dass es für Unternehmen gerade nicht zutrifft.

Das glaube ich nicht. Die Gerichte waren in der Argumentation bisher ziemlich flexibel. Der Rundfunkbeitrag ist für die Gerichte unantastbar, ein absolutes Tabuthema. Die werden das für die Unternehmen wieder anders "begründen".


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Auffassung des BVerwG:
zu a) unverändert: Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot
zu b) fehlt?
zu c) unverändert: staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des ÖrR
zu d) unverändert: die Rundfunkanstalten

Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.
Geändert hat sich:
Die Finanzierungsquelle - vorher Gerätebesitzer, jetzt Wohnungsinhaber
Die Art des Vorteils - vorher Rundfunkempfang, jetzt Möglichkeit zum Rundfunkempfang
Der Kern der Beihilfe - vorher Empfangsgeräte, jetzt Wohnungen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2016, 04:32 von Bürger«

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Dazu ein recht bekannt gewordener Dialog aus dem Star Trek Film Der Aufstand von 1998.

Die Ba'ku leben friedlich auf einem Planeten, der ihnen aufgrund einer besonderen Strahlung ewige Jugend verspricht. Dies möchte die Föderation, vertreten von Admiral Dougherty, zusammen mit den skrupellosen Son'a zum eigenen Vorteil nutzen. Dazu sollen die Ba'ku auf einen anderen Planeten zwangsumgesiedelt werden.

Jean-Luc Picard, Kapitän des Föderations-Raumschiffs Enterprise, möchte dies verhindern. Der Eingriff in das Leben der Ba'ku würde die Oberste Direktive der Föderation verletzen, die das Einmischen in die Entwicklung anderer Spezies untersagt. Deswegen setzt sich Picard gegen Admiral Dougherty, seinen Vorgesetzten, zur Wehr.

Zitat
Picard: Wir sind dabei, die Prinzipien zu verraten, auf denen die Föderation gegründet wurde. Das ist ein Angriff auf ihre Grundwerte. Damit vernichten wir die Ba'ku. [...]

Dougherty: Jean-Luc, wir wollen gerade mal 600 Menschen umsiedeln.

Picard: Wie viele Menschen sind nötig, Admiral, bevor aus Recht Unrecht wird? Hm? Tausend? Fünfzigtausend? Eine Million? … Wie viele Menschen sind nötig, Admiral?


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