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Autor Thema: Wenn man Klage eingereicht hat, ist dann jedwede Zwangsvollstreckung damit abgewehrt?  (Gelesen 3574 mal)

b
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Edit "Bürger":
Ausgegliedert aus
Klage vor einem Verwaltungsgericht in Bayern zur Zeit sinnvoll?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18739.0.html
wegen eigenständiger, von dortigem Kern-Thema abschweifender Fragestellung.


-----

An das Urteil, egal ob schon rechtskräftig oder nicht, wird sich jedes Gericht anhängen, nicht nur Bayern.

Frage ist doch:
Wenn man Klage eingereicht hat, ist dann jedwede Zwangsvollstreckung damit abgewehrt?

Person X hat bisher 2 Feststellungsbescheide erhalten und diesen natürlich widersprochen, mit Aussetzung der Vollziehung usw. Es sind darauf hin bei Person X nur 2 informelle Schreiben eingegangen. Inhalt wie hier schon öfters hochgeladen, vollstreckbarer Titel usw. ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Darauf hat Person X nicht reagiert. Ein Widerspruchsbescheid hat es (noch) nicht gegeben. Person X wartet eigentlich täglich mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Die ist ja so nicht leicht abzuwehren, es sei denn man geht persönlich zum FA und die sind dann einsichtig. Meistens prüfen die nix und vollstrecken. Würde in so einem Fall Person X helfen, Klage einzureichen?
Gruß
bukh1


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n
  • Beiträge: 1.452
Einige Rundfunkanstalten (nicht alle, es gibt aber keine gesicherten Infos) haben bei laufender Klage keine ZV beantragt bzw. ruhen lassen.
Ob das noch der aktuelle Stand ist weiss ich nicht.
Der SWR z.B. drückt z.Z. viele Klagen durch, die vom VG natürlich alle abgewiesen werden.

Rechenexempel: Eilantrag kostet 50Eur. Eine Klage, wenn sie zurückgenommen wird, kostet 35Eur.
Ob das geht; Klage  (Begründung egal), an der Verhandlung zurücknehmen,  und dann erneut klagen (mit richtiger Begründung) weiss ich nicht.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
Person X wartet eigentlich täglich mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Die ist ja so nicht leicht abzuwehren, es sei denn man geht persönlich zum FA und die sind dann einsichtig. Meistens prüfen die nix und vollstrecken. Würde in so einem Fall Person X helfen, Klage einzureichen?
Meines Wissen ist eine Klage ohne Widerspruchsbescheid nicht sinnvoll. Für eine Klage sollte immer ein Widerspruchsbescheid vorliegen. In meinem Fall habe ich den SWR angemahnt und nach 3 Monaten den Widerspruchsbescheid (Rückseite Rechtsbehelfsbelehrung) erhalten. Gegen Festsetzungsbescheid und Widerspruchsbescheid habe ich meine Klage beim VG Karlsruhe eingereicht.

Ich habe das Gefühl, dass zur Zeit Widerspruchsbescheide von den Rundfunkanstalten nur spärlich versendet werden. Gründe könnten sein, Überlastung und/oder Vermeidung von weiteren Klagen bzw. einer Klagewelle , die " extrem viel Sand ins Getriebe werfen würde"  >:D

Ich denke und hoffe, wir nähern uns langsam an einen schmerzhaften Punkt für die Rundfunkanstalten, darum könnte Person X, rein theortisch, die Widerspruchsbescheide abmahnen und nach Erhalt der Bescheide Sand ins Getriebe werfen ;)

Der aktuelle Stand vieler Klagen in Karlsruhe ist, dass das VG Karlsruhe (und der SWR) die Klagen ruhen lässt. Zumindest sind mir keine zusätzlichen Aktionen gegen Kläger bekannt.


Klage gegen den SWR 2015



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
Person X wartet eigentlich täglich mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Die ist ja so nicht leicht abzuwehren, es sei denn man geht persönlich zum FA und die sind dann einsichtig. Meistens prüfen die nix und vollstrecken. Würde in so einem Fall Person X helfen, Klage einzureichen?

Kann ich mir nicht vorstellen, aber die Voraussetzungen für eine Klage beim VG sind in diesem Forum ausgiebig beschrieben und diskutiert.


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b
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Klagebegründungen gibs viele, Person X wird schon entsprechendes zusammenschreiben. Es geht ja nur darum, das eine Klage läuft und damit die ZV aufgehalten wird. Am besten dann das Verfahren wird ruhend gestellt. Solange sollte dann Ruhe vor ZV sein (hoffentlich). Oder gibt es für Person X eine andere Möglichkeit? (zahlen scheidet aus).
bukh1


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2016, 12:33 von Bürger«

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Zitat
Person X wartet eigentlich täglich mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Die ist ja so nicht leicht abzuwehren, es sei denn man geht persönlich zum FA und die sind dann einsichtig. Meistens prüfen die nix und vollstrecken. Würde in so einem Fall Person X helfen, Klage einzureichen?
Meines Wissen ist eine Klage ohne Widerspruchsbescheid nicht sinnvoll. Für eine Klage sollte immer ein Widerspruchsbescheid vorliegen. In meinem Fall habe ich den SWR angemahnt und nach 3 Monaten den Widerspruchsbescheid (Rückseite Rechtsbehelfsbelehrung) erhalten. Gegen Festsetzungsbescheid und Widerspruchsbescheid habe ich meine Klage beim VG Karlsruhe eingereicht.

Ich habe das Gefühl, dass zur Zeit Widerspruchsbescheide von den Rundfunkanstalten nur spärlich versendet werden. Gründe könnten sein, Überlastung und/oder Vermeidung von weiteren Klagen bzw. einer Klagewelle , die " extrem viel Sand ins Getriebe werfen würde"  >:D

Ich denke und hoffe, wir nähern uns langsam an einen schmerzhaften Punkt für die Rundfunkanstalten, darum könnte Person X, rein theortisch, die Widerspruchsbescheide abmahnen und nach Erhalt der Bescheide Sand ins Getriebe werfen ;)

Der aktuelle Stand vieler Klagen in Karlsruhe ist, dass das VG Karlsruhe (und der SWR) die Klagen ruhen lässt. Zumindest sind mir keine zusätzlichen Aktionen gegen Kläger bekannt.


Klage gegen den SWR 2015

Wir haben heute die Antwort des BS auf unseren Widerspruch zum Feststellungsbescheid erhalten. Nach einigem Blabla und dem Hinweis zur Übersendung einer Mitteilung über den rechtsmittelfähigen Widerspruchbescheids, folgt der nette Nebensatz:

"Dafür bitten wir Sie um Geduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen."

Das Sand im Getriebe des BS scheint langsam zu wirken!


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Zitat
Person X hat bisher 2 Feststellungsbescheide erhalten und diesen natürlich widersprochen, mit Aussetzung der Vollziehung usw. Es sind darauf hin bei Person X nur 2 informelle Schreiben eingegangen. Inhalt wie hier schon öfters hochgeladen, vollstreckbarer Titel usw. ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Darauf hat Person X nicht reagiert. Ein Widerspruchsbescheid hat es (noch) nicht gegeben. Person X wartet eigentlich täglich mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Die ist ja so nicht leicht abzuwehren, es sei denn man geht persönlich zum FA und die sind dann einsichtig. Meistens prüfen die nix und vollstrecken. Würde in so einem Fall Person X helfen, Klage einzureichen?

mir erscheint es grob rechtswidrig, wenn trotz laufender Widerspruchs- und Antragsverfahren (§ 80 Abs. 4 VwGO, Aussetzung der Vollziehung), d. h. ohne Verbescheidung dieser Rechtsbehelfe, vollstreckt wird. Das sind üble Inkasso-Methoden, einer "Behörde" nicht würdig. Sollte man ihnen nicht durchgehen lassen. (Und schreit geradezu nach einer Beschwerde bei den übergeordneten Aufsichtsbehörden, s. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.msg118971.html#msg118971. Auch diese inhaltsleeren "Mitteilungsschreiben" des BS, mit denen Antragsteller ausgebremst werden sollen, sind gutes Beispiel unseriöser Methoden.)


Um sich zu wehren, gibt es meiner Meinung nach auch andere Möglichkeiten, als eine Klage einzureichen:

Wenn sich der Beitragsservice über den Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 4 VwGO) hinwegsetzt und die Zwangsvollstreckung tatsächlich in Gang kommt - ganz konkret: wenn der Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamte Termin zur Vollstreckung und zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses setzt - dann könnte z. B. (nur?) Antrag auf aufschiebende Wirkung zum Verwaltungsgericht gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Diesen Antrag könnte man z.B. mit fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen wegen fehlender Bescheidung von Widerspruch und Antrag begründen.

[ Alternativ, wenn dann eben nicht auch Klage eingereicht werden soll, müsste es zumindest möglich sein per Einstweiliger Anordnung (§ 123 VwGO) Vollsteckungsschutz zu erreichen.

Wenn man sich nicht sicher ist, kann man all so was bei einem Verwaltungsgericht erfragen..., man darf sich nur bitte nicht abwimmeln oder umstimmen lassen  ;)  ]


Bitte auch nachsehen unter den Boards: Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html, dort findet sich eine Fülle von Diskussionen zu solchen skizzierten Szenarien

Außerdem lesen: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html#msg62767

Es lohnt sich in jedem Fall, sich den Gesetzestext des § 80 VwGO mal genau zu lesen:
Zitat
Wenn man sich den Gesetzestext des § 80 Abs. 4 VwGO ansieht, so liest man dort

Zitat
    (4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Es ist sehr sinnvoll, auch die Begründung des eigenen bereits gestellten Antrages nach § 80 Abs. 4 VwGO evtl. nochmal zu überprüfen. War die Begründung so gut durchdacht, dass alle oder wesentliche Aspekte (Varianten?), die im Gesetzestext genannt sind (hier lila/blau gekennzeichnet) erwähnt oder bedient wurden? Nur wenn der Antrag wasserdicht gestellt war, soll (!) er von der Behörde auch bewilligt werden, nehme ich an. Und nur dann kann man sich vermutlich dem Gericht gegenüber darauf berufen. Notfalls kann man fehlende Begründung wohl jederzeit nachliefern.

siehe auch hier: Re: Fristgerechter Widerspruch, Zwangsvollstreckung, Eintragungsanordnung http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17898.msg118569.html#msg118569



Statt sich an das Verwaltungsgericht zu wenden, kann man auch alternativ das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) anrufen mit dem Rechtsbehelf "Erinnerung gem. § 766 ZPO" (siehe o. g. Board Vollstreckungen.... http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html) - hier ist jedoch der Ausgang regelmäßig ungewiss. Wegen fehlender Bescheide, wie ja im hier von bukh1 beschriebenen Fall, könnte es aber interessant sein zu sehen, wie ein Amtsgericht auf entsprechende Anträge reagiert. An das Verwaltungsgericht kann man sich immer noch wenden.

Zur "Erinnerung" gegebenenfalls einlesen z.B. unter:

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html     oder    Erinnerungsschreiben, Muster, Gerichtsvollzieher / Pfändung http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15009.0.html



zur Ermutigung hier ein freudiger Beschluss des OVG Sachsen,  :)
der zeigt, dass wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen durchaus eine Zwangsvollstreckung eingestellt werden kann: OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.msg121300.html#msg121300

sowie Entscheidung des VG Saarlouis,  :)
 Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_! http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg114770.html#msg114770



alle Angaben ganz und gar ohne Gewähr


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2016, 05:16 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

 
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