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Autor Thema: Klage vor einem Verwaltungsgericht in Bayern zur Zeit sinnvoll?  (Gelesen 6768 mal)

L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Person P hat sich vor ein paar Jahren entschieden, auf Massenmedien inclusive des ÖRR zu verzichten, hat Radio und Fernsehen entsorgt und sich bei der GEZ abgemeldet.

Für die im vorletzten und letzten Jahr erfolgten Schreiben des "Beitragsservice" orientierte sich P an dem Ablaufschema dieses Forums. Dem im letzten Jahr erfolgten Bescheid wurde per Einschreiben widersprochen.

Kürzlich erhielt P per Einschreiben/Rückschein die Ablehnung des Widerspruchs. Es ist denkbar, dass der "Beitragsservice" das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.16 abgewartet hat.

Hat dieses Urteil Einfluss auf das empfohlene Ablaufschema?

Ist also in der derzeitigen Situation - das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgültig, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erfolgt möglicherweise erst im nächsten Jahr - eine Klage vor einem Verwaltungsgericht in Bayern sinnvoll? Oder ist es besser, auf eine Klage zu verzichten?


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v
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Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht liegt nach meinem Kenntnisstand noch nicht vor und kann somit nicht rechtskräftig sein.

Ich meine: solange die eigenen Klagegründe nicht vor dem Bundesverfassungsgericht und/oder dem europäischem Gerichtshof behandelt wurden, "lohnt" sich eine Klage, bzw. ist dringend angeraten - und sei es nur um der Erfahrung willen, wie sich Verwaltungsgerichte aus der Verantwortung stehlen, Argumente ignorieren und das Recht beugen.




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Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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Moin.

... das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgültig...

Stimmt so nicht:

... Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht, die noch gar nicht endgültig ist, sondern gegen die noch Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden kann (und auch ziemlich sicher wird).

Selbst SWR-Justiziar Hermann Eicher sagte schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungserichts: "Entschieden wird diese Frage (zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitrages) letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht". ...

Frei 8)


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Korrektur der obigen Frage:

Ist also in der derzeitigen Situation - das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erfolgt möglicherweise erst im nächsten Jahr - eine Klage vor einem Verwaltungsgericht in Bayern sinnvoll? Oder ist es besser, auf eine Klage zu verzichten?

*******

Die Argumentation von Jurist J lautet nämlich: da mit dem Bundesverwaltungsgericht die höchste (Verwaltungs)instanz entschieden hat, tun sich Verwaltungsgerichte aus bayrischen Städten leicht, eine Klage mit Verweis auf dieses Urteil abzulehnen.

J geht davon aus, dass ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts erst im nächsten Jahr zu erwarten ist. Und bis dahin sieht es seiner Meinung nach nicht gut aus.

Und die Entscheidung, ob vor dem Verwaltungsgericht geklagt wird, muss ja innerhalb eines Monats fallen.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Meine Meinung, eine Klage gegen den Zwangsbeitrag ist immer sinnvoll. Sie verleiht der persönlichen Meinung Ausdruck mit rechtlichen Mitteln und beschäftigt das fragwürdige System.


Klage gegen den SWR 2015


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Moin.

J geht davon aus, dass ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts erst im nächsten Jahr zu erwarten ist. Und bis dahin sieht es seiner Meinung nach nicht gut aus. Und die Entscheidung, ob vor dem Verwaltungsgericht geklagt wird, muss ja innerhalb eines Monats fallen.

Wenn man beim VG klagt, die Begründung nachreicht, dafür die Frist versucht zu verlängern, dann weitere Gründe nachreicht, auf die widersprüchlichen und fehlerhaften Schreiben der Rundfunkanstalt antwortet, Sommerpause vom Gericht, Befangenheitsantrag stellen etc. kann seeeehr vieeel Zeit vergehen (siehe auch die fiktive Situation einer fiktiven Person F in der Signatur)... >:D

Frei  8)


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  • Beiträge: 51
Jede Klage ist ein weiteres Sandkorn im Getriebe dieser Machenschaften  >:D

Die Gerichte sind derzeit überlastet und die Rundfunkanstalten auch. Je mehr Leute den Rechtsweg beschreiten, desto länger dauern die Verfahren. Ohne Anwalt ist man mit der Klage bei 105 EUR und es besteht die Möglichkeit, dass die Rundfunkanstalt weitere Mahnverfahren ruhen lässt. In der Zwischenzeit kommt vielleicht schon jemand beim Bundesverfassungsgericht an  ;)


Edit "Bürger":
Thread musste leider wegen zwischenzeitlicher abschweifender Fragestellungen moderiert werden.
Kern-Thema dieses Threads ist NICHT die Frage einer Klage zum Zwecke der Abwehr einer Zwangsvollstreckung, sondern, ob in der derzeitigen Situation allgemein eine
Klage vor einem Verwaltungsgericht in Bayern zur Zeit sinnvoll ist.
Die abschweifende Diskussion musste ausgegliedert werden unter
Wenn man Klage eingereicht hat, ist dann jedwede Zwangsvollstreckung damit abgewehrt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18758.0.html
Bitte nicht Threads für eigenständige Fragestellungen "kapern", die vom Kern-Thema des Threads abschweifen.
Das Kern-Thema eines Threads wird definiert durch den Einstiegsbeitrag und den dieses Kern-Thema bestenfalls kurz und verständlich zusammenfassenden Thread-Betreff.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2016, 21:13 von Bürger«

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Leo

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Person P wird also in den bisherigen Rückmeldungen ermuntert, eine Klage einzureichen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klage abgewiesen wird, liegt vermutlich sehr nahe bei 100%.

Ist davon auszugehen, dass P für den - gemäß Ablaufschema - weiteren Verlauf (Androhung der Zwangsvollstreckung etc.) schlechtere Karten hätte, wenn auf die Klage verzichtet würde? Wäre eine Klage also auch in Anbetracht des weiteren Vorgehens des "Beitragsservice" sinnvoll?


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Vielleicht begreifen die ja irgendwann, dass es besser ist, die widersprechenden und klagenden Zahlungsverweigerer einfach in Ruhe zu lassen, da diese im Endeffekt mehr Kosten verursachen als Einnahmen einbringen, und zusätzlich mit jeder Belästigung das Feuer des Widerstandes weiter schüren...!?

Frei  8)


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Ist davon auszugehen, dass P für den - gemäß Ablaufschema - weiteren Verlauf (Androhung der Zwangsvollstreckung etc.) schlechtere Karten hätte, wenn auf die Klage verzichtet würde?
Wenn die Klage nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wird, wären die Rechtsmittel gegen den WiderspruchsBESCHEID verwirkt.
Damit würden die zugrundeliegenden FestsetzungsBESCHEIDe "in Gestalt des (ablehnenden) WiderspruchsBESCHEIDs" rechtskräftig und insofern vollstreckbar - praktisch ohne jegliche Möglichkeit, diese Vollstreckung dann noch abzuwenden.
Insofern:
Ja, fiktive Person hätte i.d.R. "schlechtere Karten [...], wenn auf die Klage verzichtet" werden würde.
Daher ein klares Votum *für* die Einreichung der Klage.

Wäre eine Klage also auch in Anbetracht des weiteren Vorgehens des "Beitragsservice" sinnvoll?
Mit großer Wahrscheinlichkeit wäre dies auch sinnvoll in Hinblick auf das weitere Vorgehen von ARD-ZDF-GEZ, da i.d.R. ab Einreichung der Klage vorerst keine weiteren Festsetzungen erfolgen und (insbes. sofern auch schon Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und dieser ggf. sogar bewilligt wurde) i.d.R. auch keine Mahnmaßnahmen eingeleitet werden.
Falls dennoch trotz Klage Vollstreckung der beklagten Bescheide eingeleitet werden sollte, hätte fiktive Person i.d.R. "erweiterte Rechtsmöglichkeiten" dagegen.

Im Übrigen ist selbst nach der Entscheidung des BVerwG vom 18.03.2016 und den noch ausstehenden schriftlichen Urteilsbegründungen dennoch eine Klage sinnvoll und möglich - insbesondere, wenn Gründe aufgeführt werden, die vom BVerwG entweder gar nicht oder nur unzureichend behandelt wurden.

Der fiktiven Person gutes Durchhalten + gute Erfolge! ;)


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ergänzend zu den bisherigen Beiträgen fällt mir noch ein:

Klage einreichen, Begründung ein-/nachreichen - und Ruhendstellung des Verfahrens beantragen... mit Verweis auf die anhängige Beschwerden am Bundesverfassungsgericht (z. B. dortiges Aktenzeichen 2666/15)? ... oder auf jene Beschwerden, die im Hinblick auf die gerade erfolgten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit Sicherheit demnächst beim BVerfG eintrudeln werden...?

(eine erste Urteilsbegründung aus Leipzig findet sich hier:
Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18770.msg122421.html#msg122421


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Wenn die Klage nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wird, wären die Rechtsmittel gegen den WiderspruchsBESCHEID verwirkt.

[...]

Im Übrigen ist selbst nach der Entscheidung des BVerwG vom 18.03.2016 und den noch ausstehenden schriftlichen Urteilsbegründungen dennoch eine Klage sinnvoll und möglich - insbesondere, wenn Gründe aufgeführt werden, die vom BVerwG entweder gar nicht oder nur unzureichend behandelt wurden.

Eine etwaige Klage vor einem Verwaltungsgericht scheint also erforderlich zu sein, und für mögliche neue, nach dem Urteil des BVerwG entstandene Klagebegründungen wurde ein eigener Thread erstellt:

Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.0.html


*******

Es stellt sich aber eine grundsätzliche Frage.

Wieviel Arbeit sollte in eine Klage vor einem Verwaltungsgericht investiert werden? Denn von einer Ablehnung müsste man ja selbst im Falle der Zuhilfenahme bester Anwälte ausgehen.


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Wieviel Arbeit sollte in eine Klage vor einem Verwaltungsgericht investiert werden? Denn von einer Ablehnung müsste man ja selbst im Falle der Zuhilfenahme bester Anwälte ausgehen.

Es sollte zumindest soviel Arbeit "in eine Klage vor einem Verwaltungsgericht investiert" werden, dass für die äußerst wahrscheinliche Nichtzulassung der Berufung genug "Munition" da ist, einen erfolgreichen "Antrag auf Zulassung der Berufung" zur nächsten Instanz stellen zu können.

Sehr lesenswert in diesem Zusammenhang u.a. der äußerst ausführliche "Antrag auf Zulassung der Berufung" des Anwalts im Verfahren Olaf Kretschmann - siehe u.a. unter
rundfunkbeitrag.blogspot.de, Dienstag, 27. Oktober 2015
Berufungszulassungsbegründung für das OVG Berlin-Brandenburg in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 26.10.2015
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2015/10/berufungszulassungsbegrundung-fur-das.html

Wenn auch das Verfahren in der 1. Instanz noch ohne Anwaltszwang zu führen geht, so besteht aber wohl spätestens beim "Antrag auf Zulassung der Berufung" zur nächsten Instanz Anwaltszwang.
Wer die Möglichkeit hat, bereits in der 1. Instanz einen Anwalt zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten eines "Antrags auf Zulassung der Berufung" nicht durch etwaige "Patzer" im ersten Verfahrenszug zu gefährden, der sollte dies ggf. prüfen...


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Zur Frage, ob eine praktisch aussichtslose Klage vor dem VerwG Sinn macht, zwei Äußerungen des mit Person P bekannten Juristen J:

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Klage kurz und bündig abgewiesen und die Berufung wird nicht zugelassen. Dann bist Du auch nicht besser dran als vorher. Ich sehe auch nicht, was für maßgebliche Rechte "verwirkt" werden, nur weil man auf eine aussichtlose Klage verzichtet. Das Einzige, was mir einfällt, ist, dass Du dann möglicherweise (was aber wegen der fraglichen Zumutbarkeit auch Interpretationssache ist) selber keine Verfassungsbeschwerde erheben kannst (Stichwort Rechtswegerschöpfung). Das dürfte aber sowieso  kaum notwendig sein, weil das sicherlich andere machen.

Und:

[Ich] sehe [...] keinen besonderen Nachteil durch den Verzicht auf die Klage. Ein Rechtsgrundsatz, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, weil man nicht alle denkbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat, besteht nicht. Sollte das BVerwG-Urteil tatsächlich vom BVerfG aufgehoben werden, besteht trotz Bestandskraft die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens, da der Widerspruchsbescheid sich maßgeblich auf dieses Urteil gestützt hat.


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zitat mupfel
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zitat frei
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ich schließe mich diesen und ähnlichen Äußerungen an. Die, die bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, brauchen womöglich Rückendeckung. Wenn, ja, wieviele? - jedenfalls über 3.500 Klagen (manche sprechen von 10.000???) eingereicht wurden, sollte das politisch nicht ganz unbedeutsam sein. Irgendwo müssen die Klagen ja herkommen... Ich denke nicht, dass man davon ausgehen kann, eine Klage zu gewinnen. Ist ja auch noch nicht vorgekommen. maximal Ruhendstellung.

Die Antwort des Juristen J ist nur allzu verständlich. So scheinen die aller allermeisten J's (jedenfalls Anwält/innen) zu reden, denn: es ist halt viel Arbeit für so einen...  und leider so gut wie nichts daran zu verdienen. ok. drum reichen wir die Klagen eben selbst ein. und sei es als ein zeichen des widerstands...


Ist denn eine Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens tatsächlich eine machbare Option? hierzu auch Wikipedia. 

Zitat
Verwaltungsverfahren
Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts kann außer durch Rücknahme und Widerruf durch die Verwaltung selbst auch durch „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ nach § 51 VwVfG auf Antrag des Betroffenen durchbrochen werden. Anders als bei Urteilen genügen dafür schon eine neue Sach- oder Rechtslage oder neue Beweismittel. Auf diese Wiederaufnahmegründe kann sich der Betroffene allerdings nur berufen, wenn er dazu im früheren Verfahren ohne grobes Verschulden außerstande war. Zudem muss er eine Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds einhalten.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens



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