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Autor Thema: Hilfe- Reaktion Schreiben Bayrisches Verwaltungsgericht  (Gelesen 7773 mal)

e
  • Beiträge: 52
Liebe Freunde,

Person X hat heute vom Bayrischen Verwaltungsgericht ein Schreiben auf die Klage vom letzten Jahr erhalten. Siehe Anhang.

Das Urteil steht schon fest, ohne das es überhaupt geschrieben ist. 

Der Kampf gegen das illegale Zwangssystem scheint relativ aussichtslos zu sein, insofern man sich nicht bis zum Europäischen Gerichtshof hochklagen möchte.

Welche Möglichkeiten hat Person X jetzt überhaupt noch?

1. Klage zurücknehmen und die ausstehende Beiträge + Mahngebühr zahlen
2. einfach nicht zahlen bis zur Pfändung
3. Weiterklagen, insofern das zugelassen wird

Variante 1 scheint das vernüpftigste. Person X könnte aber wirklich heulen. Alles seit 2013 nachzahlen. Wahrscheinlich ca. 700 €. Das tut weh. Und das um ein korruptes System zu finazieren, von dem Person X von hinten bis vorne angelogen wird.

Variante 2 kommt nicht in Frage, da am Ende sowieso die Zahlung steht. Dafür hat Person X keine Nerven.

Variante 3 würde dann wohl in Richtung Verfassungsgericht gehen, da auch vom OVG in Bayern die Klage abwiesen werden wird. Mit welchen Kosten wäre dann bei Variante 3 zu rechnen? Tausende wahrscheinlich?

Gruß


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n
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Vielleicht noch eine dritte Möglichkeit:

Klage zurücknehmen und kurz vor der ZV erneut klagen. Ich weiss nicht ob das geht.
(Aber Person X ist halt etwas wankelmütig.)
Mit viel Glück hat dann das BVerfG schon entschieden.
 


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Moin.

Die vierte Möglichkeit steht doch fettgedruckt unten auf dem Brief vom VG:

Zitat
... sich zur ... Entscheidung ... innerhalb ... von drei Wochen ... zu äußern.

In meiner Signatur sind Links zu der ausführlichen Dokumentation der fiktiven Situation einer fiktiven Person F, die auch Schreiben an das VG geschrieben hat, warum "die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt noch lange nicht endgültig geklärt ist", was gegen Einzelrichter und für mündliche Verhandlung spricht. Und auch der Kommentar zu der Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht, die noch gar nicht endgültig ist, sondern gegen die noch Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden kann (und auch ziemlich sicher wird).

Selbst SWR-Justiziar Hermann Eicher sagte schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungserichts: "Entschieden wird diese Frage (zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitrages) letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht".

Frei 8)


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K
  • Beiträge: 810
Selbst SWR-Justiziar Hermann Eicher sagte schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungserichts: "Entschieden wird diese Frage (zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitrages) letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht".

Das ist ein interessanter Hinweis. Hast Du eventuell eine zitierfähige Quelle, dass er dies gesagt hat? Dies würde mich sehr freuen.


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K
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hmmm - such Dir was aus:

Diese "Quellen" sind doch sicherlich alle seriös, glaubhaft und zitierfähig !?  8)

http://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Hermann+Eicher++Bundesverwaltungsgericht:+Entschieden+wird+diese+Frage+letztlich+vor+dem+Bundesverfassungsgericht

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

e
  • Beiträge: 52
Person X ist klar, dass die Entscheidungen vor dem Bundesverfassungsgericht und ggf. Europäischen Gerichtshof noch ausstehen und auch irgendwann kommen werden.

Person X hatte deswegen um Ruhendstellung bzw. Aussetzung bei der ersten Instanz ersucht. Das wird nun nicht passieren. Das Gericht beabsichtigt durch Bescheid zu entscheiden sowie die Klage abzuweisen, mit den genannten Begründungen. Nun kann Person X mit den Hinweisen von Frei noch versuchen die Entscheidung in einer ordentlichen Gerichtsverhandlung zu erwirken. Die Entscheidung steht aber trotzdem schon fest, es wird sich nichts ändern.

Also muss es zwingend zum OVG weitergehen. Hier wird dann ggf. das Verfahren ruhend gestellt, insofern relevante Klagen am Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Oder auch abgebügelt, was sehr wahrscheinlich ist. Die Kosten für die anwaltliche Begleitung zum OVG wären dann 1000 €? Dann zum Verfassungsgericht weitere Tausende?

Am Ende steht Person X mit x-tausend € Kosten da.

Es ist zum Schreien, aber wenn man nicht tausende € vorstreckt, hat man keine Chance das Recht gesprochen wird.


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n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Es ist zum Schreien, aber wenn man nicht tausende € vorstreckt, hat man keine Chance das Recht gesprochen wird.

Ja geht mir genauso. Ich beginne zu verstehen was Demokratieabgabe wirklich bedeutet.


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m

mb1

  • Beiträge: 285
Person M hatte bereits vor einem Jahr ein ähnliches Schreiben des Verwaltungsgerichts München erhalten, allerdings ohne Bezug auf die danach erfolgte Rechtsprechung des BGH und BVerwG.

Dennoch ist es ganz einfach. Person M machte das:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.msg101163.html#msg101163

Da Person M schon in vorherigen Schreiben auf einer mündlichen Verhandlung bestand, reagierte sie nun schlicht gar nicht.
Der Gerichtsbescheid verursacht nur Arbeit und wird vermutlich nicht ergehen, da er ein zahnloser Tiger ist. Der Richter sparte sich das und setzte stattdessen einen mündlichen Verhandlungstermin an (ca. ein halbes Jahr nach dem Schreiben).

Es gilt Zeit zu schinden - und in der mündlichen Verhandlung zusätzliche evtl. überraschende Argumente zu finden. Bis dahin ist noch Zeit und es gibt einige Urteilsbegründungen zu lesen und zu zerpflücken ...
Nur Mut!

An Stelle von Person X würde ich nun begründen, warum auf einer mündlichen Verhandlung bestanden wird, also die bestehenden besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art anführen - und abwarten bzw. gegen einen Gerichtsbescheid dann rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Mai 2016, 18:38 von mb1«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Die Kosten für die anwaltliche Begleitung zum OVG wären dann 1000 €? Dann zum Verfassungsgericht weitere Tausende?

Ein Gerichtsurteil niedrigster Ebene wird aber notwendig sein, wenn Du die gezahlten Zwangsgelder jemals wieder sehen möchtest. Man kann einen Antrag stellen in dem im Urteil dein Passus drin steht, der da heißt, deine finanzielle Ausstattung lässt keinen Spielraum zur Ausschöpfung des Rechtsweges zu, um dein dir garantiertes Recht über alle Instanzen zu erkämpfen. Somit zahlst Du unter angedrohtem Zwang und Vorbehalt der vollständigen Rückzahlung bei höchstrichterlicher Feststellung der Unvereinbarkeit vom Zwangsrundfunk mit dem Grundgesetz und kündigst die Geltendmachung von § 580 ZPO Restitutionsklage an.

Ein gleiches Schreiben an die LRA gerichtet wird nur abgeheftet, ignoriert und verschwindet wohl möglich und am Tag des Beitragsrechts musst Du deinem Geld in Klagen vor Gericht einfordern und zappelst wieder am langen Arm der örR.


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Man kann einen Antrag stellen in dem im Urteil dein Passus drin steht, der da heißt, deine finanzielle Ausstattung lässt keinen Spielraum zur Ausschöpfung des Rechtsweges zu, um dein dir garantiertes Recht über alle Instanzen zu erkämpfen. Somit zahlst Du unter angedrohtem Zwang und Vorbehalt der vollständigen Rückzahlung bei höchstrichterlicher Feststellung der Unvereinbarkeit vom Zwangsrundfunk mit dem Grundgesetz und kündigst die Geltendmachung von § 580 ZPO Restitutionsklage an.
Wann stellt man (natürlich rein fiktiv) so einen Antrag? In der mündlichen Verhandlung, oder vorher? Und wenn das Urteil per Gerichtsbescheid gefällt wird, erfährt man das vor der Urteilsverkündung bzw. Zustellung des Gerichtsbescheides, um noch rechtzeitig so einen Antrag zu stellen? Wie ist eure Meinung dazu?

Frei  8)


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mb1

  • Beiträge: 285
Nach Zustellung des Gerichtsbescheides hat man 1 Monat Zeit, um die mündliche Verhandlung zu beantragen. Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.
Bei der mündlichen Verhandlung kann man dann beliebig zusätzliches Material einbringen und selbstverständlich auch Anträge stellen.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Wenn man innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids die mündliche Verhandlung beantragt (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO).

Zitat
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids ...
2. Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, ...
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

Aber in § 84 steht auch:
Zitat
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Dann würde die mündliche Verhandlung doch wegfallen, und der Gerichtsbescheid wäre ein rechtskräftiges Urteil wenn man nicht frisgerecht dagegen Berufung einlegt...!?

Frei  8)


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D

David Lee

Hallo exodus666,

na das ist ja mal ein lustiger Richter. Da würde ich doch nochmal etwas genauer nachhaken. Weiß dieser Richter eigentlich, dass Revisionsverfahren anhängig sind? Hast Du dir mal die anhängigen Revisionsklagen angeschaut und mit Deiner Klage abgeglichen? Das würde ich auf jeden Fall machen und ggf. dem lieben Richter einen freundlichen Brief zurückschreiben.

Oder anders ausgedrückt: wer sich abwimmeln lässt hat schon verloren. ;)

Grüße


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mb1

  • Beiträge: 285
Zitat von: Frei
der Gerichtsbescheid wäre ein rechtskräftiges Urteil wenn man nicht frisgerecht dagegen Berufung einlegt...!?
Das hat nichts mit Berufung zu tun!
Man muss nur ganz simpel einen Antrag beim Gericht stellen innerhalb eines Monats nach Zugang des Gerichtsbescheids.
Und man sollte zur mündlichen Verhandlung noch neue Argumente mitbringen, z.B.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18219.0.html
damit die Begründungen aus dem Gerichtsbescheid nicht mehr 1:1 greifen können ...

Der Gerichtsbescheid hätte auch den Vorteil, dass man die Begründungen des Richters vorab einsehen kann - und evtl. dann direkt angreifen kann in der mündlichen Verhandlung.


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Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

e
  • Beiträge: 52
Zitat
Ein Gerichtsurteil niedrigster Ebene wird aber notwendig sein, wenn Du die gezahlten Zwangsgelder jemals wieder sehen möchtest.

Ja das ist richtig. Also wird Person X die Klage nicht zurückziehen.

Stattdessen wird sie sich zum Brief äußern und mit dem Hinweis auf die Revisionklagen weiter auf einer mündlichen Verhandlung bestehen.

Aber nochmal zu  (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)

Hier steht aber auch:

Zitat
..... wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, ...

Das heißt für Person X, dass Kläger und Beklagter vom Rechtsbehelf Gebrauch machen müssen.

Zitat
Man kann einen Antrag stellen in dem im Urteil dein Passus drin steht, der da heißt, deine finanzielle Ausstattung lässt keinen Spielraum zur Ausschöpfung des Rechtsweges zu, um dein dir garantiertes Recht über alle Instanzen zu erkämpfen. Somit zahlst Du unter angedrohtem Zwang und Vorbehalt der vollständigen Rückzahlung bei höchstrichterlicher Feststellung der Unvereinbarkeit vom Zwangsrundfunk mit dem Grundgesetz und kündigst die Geltendmachung von § 580 ZPO Restitutionsklage an.

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Das ist auch für Person X interessant. Wäre ja eigentlich Pflichtprogramm, insofern man aus finanziellen Gründen (bei Person X der Fall) nicht an höhere Instanzen gehen kann.





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