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Autor Thema: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO  (Gelesen 25937 mal)

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Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Autor: 27. Juli 2015, 20:46
Person Z erhielt folgendes Schreiben vom Verwaltungsgericht:

Zitat
Sehr geehrte Person Z,

nach § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil.

Nach dem bisherigen Sachstand kommt eine solche Entscheidung in Betracht. Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu sowie zur Streitsache innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern.

Was spricht dagegen, sich nicht zu äußern und anschließend innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids die mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)? Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO).

Person Z sieht das als Zeitgewinn, um sich erst nach der Ferien-/Urlaubszeit u.a. in der mündlichen Verhandlung mit neuen, zusätzlichen Einlassungen aufstellen zu können.

Gibt es irgendwas, was für Person Z negativ sein könnte bei der geplanten Vorgehensweise?

Über Meinungen dazu würde ich mich freuen.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#1: 28. Juli 2015, 20:51
Möglicherweise kommen Folgekosten für die mündliche Verhandlung hinzu. Auf dieser Website werden die Kosten dafür berechnet, aber ich werde leider nicht schlau daraus, es ist nicht sicher, dass es nichts kostet:
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/das-neue-gebuehrenrecht-3-aenderungen-des-rvg-2-entscheidung-durch-gerichtsbescheid-nach-84-abs1-s1-vwgo_idesk_PI17574_HI6200737.html

(4) macht mir Kummer. Man kann möglicherweise keine neuen, zusätzlichen Einlassungen aufstellen. Man verzichtet auf wichtige Rechte, die Nachteile überwiegen, die Vorteile der geringen Verzögerung sind nicht groß.
Hier mal der komplette Paragraph:
Zitat von: dejure.org
§ 84 [Gerichtsbescheid]

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids
   1.    Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
   2.    Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
   3.    Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
   4.    Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
   5.    mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#2: 29. Juli 2015, 14:27
Anna Terschüren 12. Juli 2015 - 20:10 - 3

Die Grundlage der ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) greift mit den § 10 Vollstreckung und § 12 Ordnungswidrigkeiten unter anderem in Art. 14, und Art. 2 (2) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ein. Somit ist hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich. Im RBStV sind keine Grundrechtseinschränkung der Art. 14 und Art. 2 GG aufgeführt. Damit weist der RBStV einen unheilbaren Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) auf. Daher sind Handlungen des Beitragsservice und der Gerichtsvollzieher und auch Ihrige in Ermangelung eines gültigen Gesetzes nichtig und gegenstandslos, verfassungswidrig, denn wo kein Gesetz ist, ist keine Zuständigkeit und wo keine Zuständigkeit ist, ist auch kein Sachverhalt.

Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.

Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>).

Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“

Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase ihrer Existenz ungültig und somit nichtig. Verwaltungsakte, die auf ungültigen und somit nichtigen Gesetzen beruhen, sind ebenfalls nichtig.
Gerichtsentscheidungen, denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind ebenfalls nichtig. Nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige Gerichtsentscheidungen entfalten keine Bindewirkung gegenüber ihrem Adressaten.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#3: 02. August 2015, 20:12
Kann dazu bitte eine vollständige Quellenangabe erfolgen?


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#4: 03. August 2015, 01:37
Das Zitiergebot ist für Artikel 2(2) GG anwendbar, weil der Verfassungsgeber in diesem Fall die gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen von vornherein eingeräumt hat, nicht für Artikel 14 GG.

Artikel2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Es darf hier also in die Grundrechte eingegriffen werden, aber es muss, als Schranke, das Zitiergebot beachtet werden, damit Grundrechtsänderungen transparent gemacht werden.
Einschränkende Gesetze müssen das betreffende Grundrecht jedoch nur dann ausdrücklich nennen, wenn das Gesetz die Schranken verengt, die von vornherein in jedem Grundrecht selbst enthalten sind.

Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Artikel 14 GG wird selbst schon durch eine Entschädigung geregelt, dieses Grundrecht kann deshalb also auch nicht mit dem Zitiergebot angetastet werden.

Grundrechtsartikel, die diese Schrankenbestimmungen nicht enthalten, dürfen nicht angetastet werden, da würde auch keine Beachtung des Zitiergebots helfen.

Folgende Artikel dürfen unter Beachtung des Zitiergebots nach Artikel 19 (1) angetastet werden, weil sie einen Gesetzesvorbehalt aufweisen, bei denen im Grundrecht selbst die Möglichkeit zum regelnden und damit einschränkenden Gesetz eingeräumt ist:
Artikel  2(2)Satz 3
Artikel  6(3)
Artikel  8(2)
Artikel 10(2)
Artikel 11(2)
Artikel 13(3)
Artikel 16(1)Satz 2

Quelle: Kommentiertes Grundgesetz


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#5: 03. August 2015, 12:47
Danke dafür, das ist hilfreich, die Frage nach der Quelle galt der Aussage
Zitat
Anna Terschüren 12. Juli 2015 - 20:10 - 3


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#6: 03. August 2015, 17:04
Das Zitiergebot ist für Artikel 2(2) GG anwendbar, weil der Verfassungsgeber in diesem Fall die gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen von vornherein eingeräumt hat, nicht für Artikel 14 GG.

Artikel2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Es darf hier also in die Grundrechte eingegriffen werden, aber es muss, als Schranke, das Zitiergebot beachtet werden, damit Grundrechtsänderungen transparent gemacht werden.
Einschränkende Gesetze müssen das betreffende Grundrecht jedoch nur dann ausdrücklich nennen, wenn das Gesetz die Schranken verengt, die von vornherein in jedem Grundrecht selbst enthalten sind.

Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Artikel 14 GG wird selbst schon durch eine Entschädigung geregelt, dieses Grundrecht kann deshalb also auch nicht mit dem Zitiergebot angetastet werden.

Grundrechtsartikel, die diese Schrankenbestimmungen nicht enthalten, dürfen nicht angetastet werden, da würde auch keine Beachtung des Zitiergebots helfen.

Folgende Artikel dürfen unter Beachtung des Zitiergebots nach Artikel 19 (1) angetastet werden, weil sie einen Gesetzesvorbehalt aufweisen, bei denen im Grundrecht selbst die Möglichkeit zum regelnden und damit einschränkenden Gesetz eingeräumt ist:
Artikel  2(2)Satz 3
Artikel  6(3)
Artikel  8(2)
Artikel 10(2)
Artikel 11(2)
Artikel 13(3)
Artikel 16(1)Satz 2

Quelle: Kommentiertes Grundgesetz

@Roggi
Nur um das besser verstehen zu können, wenn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mich in meiner körperlichen Unversehrtheit verletzt, weil es mich gesundheitlich schädigt, müsste es rein theoretisch im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stehen, das dieses Gesetz in dieses Grundrecht eingreift?



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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#7: 03. August 2015, 17:23
Solche weit hergeholten Vorwürfe gegen den RBStV brauchen nur bewiesen werden, schon war es das.

Das Problem ist hierbei immer, dass alles erst einmal bewiesen werden muss, bevor es verwendbar ist. Wenn im RBStV stehen würde, dass durch die Finanzierung der Verblödungsmaschine das Gehirn schaden nehmen könnte, wenn man zuviel fernsieht, müsste das Zitiergebot beachtet werden. Da aber der RBStV nicht das übel ist, sondern das Programm, braucht auch nichts nach Artikel 19(1)GG zitiert werden. So wie noch gar nichts bewiesen ist gegen den RBStV, deshalb kann man einen Verstoss gegen das Zitiergebot als netten Versuch abtun, der keinen Erfolg hat.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#8: 03. August 2015, 19:47
Aber der RBStV ist doch die Grundlage für die Programme, die mich in meiner körperlichen Unversehrtheit schädigen. Müsste es dann nicht im Gesetz stehen?

Wenn eine Verpflichtung zur Zahlung der Programme nach dem RBStV besteht, dann müsste doch das Zitiergebot greifen, weil es untrennbar miteinander verbunden ist. Ohne das Eine, nicht das Andere. Soll heißen, wenn es den RBStV nicht geben würde, dann müsste ich für meine Gesundheitsschädigung durch die Programme nicht zahlen. Der RBStV ist die Grundlage der Schädigung.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#9: 03. August 2015, 23:12
Dass es sich bei der Rundfunkfinanzierung und dem Rundfunkbetrieb um zwei verschiedene Sachen handelt, ist schwer zu durchschauen, aber Tatsache. Dass eine Schädigung wegen der Rundfunkfinanzierung oder wegen Rundfunk nachgewiesen werden müsste, ist sicherlich von jedem nachvollziehbar. Dass durch den RBStV eine Schädigung nicht angeordnet wird, ist klar, genauso wie nichts angeordnet wird, was gegen ein Grundgesetz verstösst. Es wird ja auch nicht angeordnet, Rundfunk zu nutzen. Es sind immer nur die Auswirkungen auf einzelne Bürger, die z.B. gegen Artikel 3(1) GG verstossen (Gleichheitssatz; weil Rundfunkverweigerer und Rundfunkteilnehmer gleich behandelt werden, weil unterschiedliche Haushaltsgrößen gleich behandelt werden usw.).
 
Artikel 4(3) GG kann ebenfalls zur Abwehr angewendet werden, weil man gegen sein Gewissen den (für die Profiteure) wertvollen Rundfunk mitfinanzieren muss, aber nicht will, aus Gewissensgründen.

Dementsprechend verstösst der RBStV nicht gegen ein Grundgesetz, welches ein Zitiergebot erforderlich macht.
Der RBStV dient ja auch nicht zur Enteignung der Bürger, sondern zur Finanzierung von Propaganda, zur Massenverblödung und zur Meinungsmanipulation. Dadurch können sich die Intendanten ein Superleben gönnen, weil sie Verrat am deutschen Volk begehen. Dafür bekommen sie keinen Lohn, sondern Schweigegeld/Schmerzensgeld, quasi etwas, um das Gewissen zu beruhigen. Denn dass sie anschließend in der Hölle schmoren, wird offensichtlich zu deren Lebzeiten teuer erkauft.
Wer sich trotz dieser Ausführungen berufen fühlt, einige Artikel aus dem Grundgesetz zu verwenden, sollte sich genau informieren, damit es vor Gericht bestand hat. 8 Mrd. Euro jährlich werden nicht so leichtfertig aufgegeben. Und wie inzwischen bekannt ist, wird jeder Sieg von einem fiktiven Wahrheitsministerium gefeiert, als wenn der RBStV völlig mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Was er ja auch so lange ist, bis das Gegenteil bewiesen wird, aber bis dahin werden potentielle Kläger abgehalten, ihr Recht einzufordern, weil sie denken, es gäbe kein Unrecht im Zusammenhang mit dem RBStV.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#10: 21. November 2016, 17:21
(4) macht mir Kummer. Man kann möglicherweise keine neuen, zusätzlichen Einlassungen aufstellen. Man verzichtet auf wichtige Rechte, die Nachteile überwiegen, die Vorteile der geringen Verzögerung sind nicht groß.

Angenommen eine weitere Person Z ist in einer ähnlichen Situation wie von mb1 (TO) beschrieben.

a) Auf welche Rechte verzichtet man, welche Nachteile überwiegen?

b) Und kann man den Abs. 4) nicht auch anders lesen? z.B. so:

Wenn nach/bei Verhandlung inklusive neuem Argumentenvortrag das Gericht am Ende dennoch beschließt, die Klage (weiterhin) abzuweisen, kann es auf die weiter(gehende) Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, also eine solche, die über die bisherige Begründung hinaus geht.

Was meint ihr?

Hier nochmal der komplette Paragraph aus der VwGO:
Zitat
§ 84 [Gerichtsbescheid]
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids
   1.    Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
   2.    Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
   3.    Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
   4.    Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
   5.    mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

c) Es taucht drittens noch eine weitere ganz wesentliche Frage auf:

Angenommen ein VG entscheidet im Gerichtsbescheid auf (Nicht-)Zulassung der Berufung. Angenommen, es findet daraufhin eine mündliche Verhandlung statt. Angenommen, die Klage wird erneut/weiterhin abgewiesen und Berufung weiterhin (nicht) zugelassen: Kann dann gegen das (neue) Urteil, Berufung eingelegt oder ihre Zulassung beantragt werden? Oder ist der Rechtsweg mit der mündlichen Verhandlung (die gem. Abs. 2 Nr. 2 oder 5 beantragt worden war) endgültig erschöpft?


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#11: 01. Dezember 2016, 12:51
Aus aktuellem Anlass nochmal meine Frage - auch wenn sie im Vorbeitrag falsch formuliert war  ::) :

c) Es taucht drittens noch eine weitere ganz wesentliche Frage auf:

Angenommen ein VG entscheidet im Gerichtsbescheid auf (Nicht-)Zulassung der Berufung. Angenommen, es findet daraufhin eine mündliche Verhandlung statt. Angenommen, die Klage wird erneut/weiterhin abgewiesen und Berufung weiterhin (nicht) zugelassen: Kann dann gegen das (neue) Urteil, Berufung eingelegt oder ihre Zulassung beantragt werden? Oder ist der Rechtsweg mit der mündlichen Verhandlung (die gem. Abs. 2 Nr. 2 oder 5 beantragt worden war) endgültig erschöpft?

Angenommen eine Person Z müsste entscheiden, ob sie gegen einen Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung oder Zulassung der Berufung beantragen möchte - dann hätte sie obige Frage vorher gerne beantwortet. 


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#12: 01. Dezember 2016, 16:37
Der Gerichtsbescheid ist nur ein zahnloser Papiertiger.

Im Falle einer Person M, die eine diesbezügliche Einlassung des Gerichts (Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt) unbeantwortet ließ, da sie schon zuvor ausführlich auf einer mündlichen Verhandlung bestanden hatte, setzte der Richter ohne weitere Nachfrage einen Verhandlungstermin an.

Nach ersten Formalien während der mündlichen Verhandlung bemerkte der Richter zur Terminansetzung "Sie hätten dann ja sowieso eine mündliche Verhandlung beantragt!".
Person M's trockene Antwort: "Eben. Genau!"

Aus Wikipedia:
Zitat
Mit der Einführung der Zulassungsberufung in der VwGO (§ 124 ff.) zum 1. Januar 1997 hat der Gerichtsbescheid im Verwaltungsprozess an praktischer Bedeutung erheblich verloren, weil stets die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung der mündlichen Verhandlung gegeben ist, was zur Folge hat, dass der Gerichtsbescheid dann als nicht ergangen gilt (§  84 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren fortzusetzen ist.

Es gibt nicht ein ENTWEDER mündl. Verhandlung ODER Zulassung zur Berufung.
Selbstverständlich kann auch gegen das neue Urteil die Zulassung zur Berufung (§§ 124 ff. VwGO) eingelegt werden.
Eine Schlechterstellung ist ausgeschlossen.

Wichtig erscheint mir, in der mündlichen Verhandlung neue gute Gründe (zum bisherigen schriftlichen Vorverfahren) anzuführen und diese gleich schriftlich aufbereitet vorzulegen. Dann kann das Gericht nicht anders, als diese zu berücksichtigen (na ja, normalerweise, aber was ist schon normal). Bei den restlichen Gründen wird das Gericht sicher die Begründung aus dem Gerichtsbescheid übernehmen, es sei denn:

Durch den Gerichtsbescheid erhält man die Begründung des (Einzel-) Richters quasi vorab, also kann man diese Punkte gezielt in der mündlichen Verhandlung angreifen, z.B. durch Anführen hilfreicher Rechtsquellen und Urteile, die dieser Ansicht widersprechen.

Außerdem ist es wichtig, gezielte Fragen vorzubereiten, auf die weder die (meist nicht anwesende) Gegenseite noch der Richter eine Antwort parat hat.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#13: 07. Dezember 2016, 19:27
Noch ein Argument für zunächst die Beantragung einer mündlichen Verhandlung anstatt in Berufung zu gehen nach Erlass eines Gerichtsbescheides: für die Berufung ist anwaltliche Vertretung erforderlich. 


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G
  • Beiträge: 14
  • Status: Klage abgewiesen
Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#14: 24. Februar 2017, 08:36
Hallo zusammen,

der mir bekannte Bürger Y berichtete mir von seiner Klage vor dem VG von einer Mitteilung des VG, wonach

Zitat
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Bürger Y meint, nach obigem Text in dem Schreiben sei davon auszugehen, daß die Beantragung einer mündliche Verhandlung wenig in der Sache bewirkt, da der "Sachverhalt geklärt ist."
Er ist weiterhin der Meinung, daß ihm im Falle eines negativen Urteils nach Abwägung der Möglichkeiten zunächst keine andere Wahl bleibt als zu zahlen. Er fragte mich, ob es Sinn macht, dieses ganze Procedere der Verweigerung erneut zu beginnen, um letztendlich ein Urteil des Verfassungsgerichts dieses Jahr zu erwarten, womit eine Neuorientierung in der ganzen Sache erfolgen könnte. Oder müßte er evtl. mit Konsequenzen anderer Art rechnen?

Eure Meinungen hierzu würde ich dankbar begrüßen.

Viele Grüße

Gerte


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