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Autor Thema: Vollstreckung nach Widerspruchsbescheid (keine Klage erhoben)  (Gelesen 1889 mal)

F
  • Beiträge: 25
Hallo liebe Mitstreiter,

ich versuche seit längerem mein Umfeld davon zu überzeugen nicht mehr zu zahlen. Die Gegenargumente lauten des öfteren: Vollstreckungsankündigung des Kasse- und Steueramt als Vollstreckungsbehörde.

Wie soll Person F nun gegen diese Ankündigung vorgehen?

Allen Gebühren-/Festsetzungsbescheiden wurde fristgerecht widersprochen. Nach Erhalt des Wiederspruchsbescheids wurde leider keine Klage eingereicht.

Ein Informationsschreiben des HR´s indem erklärt wird das 2 Fessetzungsbescheide nun bestandskräftig geworden sind, da keine Klage erhoben worden ist kann anonymisiert erbracht werden. Dieses wurde mit 2 handschriftlichen Unterschriften gekennzeichnet.

Jetzt soll die Frage geklärt werden ob, das nun reicht um zu vollstrecken.

Des Weiteren stellt sich Person F die Frage wie in Zukunft nach Urteil Leipzig gehandelt werden kann.

Im selben Haushalt lebt Person M die ebenfalls maltretiert wird vom BS und auch bis jetzt nicht gezahlt hat.

Person F bedankt sich im Voraus.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2016, 01:37 von Bürger«

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Sofern der Widerspruchsbescheid nur per normaler Post zugestellt wurde, also keine förmliche Zustellung erfolgte, gelangt das VG Saarlouis in einem aktuellen Urteil zu der Auffassung, dass der Bescheid als nicht formgerecht zugestellt gilt.
Zitat:
"Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen."

Es kann also offenbar weiterhin jederzeit fristgerecht Klage erhoben werden.

Bitte hier einlesen:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html


Edit:
Ich habe dazu auch gerade eine neue Diskussion eröffnet:
Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.0.html

Wieviel Zeit verging denn bei Person F von Zustellung des Widerspruchsbescheids bis zum Erhalt der neuen Infoschreiben?


Edit "Bürger":
Siehe auch neuerlichen Thread mit ähnlicher, etwas allgemeingültigerer Fragestellung unter
Vollstreckung nach Widerspruchsbescheid (keine Klage erhoben) > Was tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20147.0.html

Bzgl. der weiteren Vorgehensweise nach den Urteilen in Leipzig beachte bitte u.a diesen Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


Da Mehrfachdkiskussionen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt hiesiger Thread mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2016, 01:59 von Bürger«

 
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