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Autor Thema: Klageerwiderung des SWR zum Thema Beihilfe/ europäisches Recht  (Gelesen 20589 mal)

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Moin.

"Die ... entscheidende Rechtsfrage, die der Kläger aufgeworfen hat, ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag eine verbotene Beihilfe ist."
Und genau diese entscheidende Rechtsfrage müsste jetzt nach meinem Rechtsverständnis der SWR erstmal durch Weitergabe an den EuGH klären.

Frei  8)


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M
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Ich denke, es macht Sinn die Diskussion zum europarechtlichen Teil des BVerwG-Urteils in diesem Thread weiterzuführen und auseinanderzunehmen

Zum europarechtlichen Argument, also der Frage Altbeihilfe oder doch genehmigungspflichtige Neubeihilfe:
Zitat von: Urteil
51
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union.
Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder
umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761).
Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch
spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche
der Begünstigten
betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009
C 257 S. 1 Rn. 31).

52
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der
Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12
- NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).

Demnach fiele die Neugestaltung des Rundfunkbeitrages nicht mehr unter eine Altbeihilfe, wenn entweder
a) die Art des Vorteils
oder
b) die Finanzierungsquelle
oder
c) das Ziel der Beihilfe
oder
d) der Kreis oder Tätigkeitsbereich der Begünstigten

gegenüber der Rundfunkgebühr abweichen.

Auffassung des BVerwG:
zu a) unverändert: Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot
zu b) fehlt?
zu c) unverändert: staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des ÖrR
zu d) unverändert: die Rundfunkanstalten

Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.
Zitat
Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.

Das ist genau der Punkt: die Finanzierungsquelle hat sich geändert, weil sie auf einem neuen Abgabensystem beruht. In ihrer Entscheidung zur damaligen Gebühr hat die EU-Kommission dies so geschrieben. Sie will jetzt nichts mehr davon wissen. Und auch sonst interessiert es keinen.

Auffassung des BVerwG:
zu a) unverändert: Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot
zu b) fehlt?
zu c) unverändert: staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des ÖrR
zu d) unverändert: die Rundfunkanstalten

Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.
Geändert hat sich:
Die Finanzierungsquelle - vorher Gerätebesitzer, jetzt Wohnungsinhaber
Die Art des Vorteils - vorher Rundfunkempfang, jetzt Möglichkeit zum Rundfunkempfang
Der Kern der Beihilfe - vorher Empfangsgeräte, jetzt Wohnungen

@roggi habe mir schon gedacht, dass Du auf diesem Gebiet weiterhelfen kannst ;)

Also versuchen wir das zu vertiefen. Von den Punkten a) - d) können wir in unserer Betrachtung wohl c) und d) weglassen. Da sind wir uns mit dem BVerwG vermutlich einig: unverändert.

Treten wir dazu zunächst einen Schritt zurück und werfen einen Blick auf die 3 im Urteil genannten Quellen:
1. Europäische Union Amtsblatt 2009 C257, Rn. 31
2. Urteil VerfGH München, Mai 2015, Rn. 89f
3. Gutachten Paul Kirchhof, April 2010, S.76

Zitat von: Europäische Union Amtsblatt 2009 C257, Rn. 31
4.2   Art der Beihilfe: bestehende oder neue Beihilfe
25.
Die Finanzierungsregelungen, die derzeit in den meisten Mitgliedstaaten bestehen, wurden vor langer Zeit eingeführt. Die Kommission hat deshalb zunächst zu prüfen, ob diese Regelungen als „bestehende Beihilfen“ im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden können. Dieser Absatz lautet: „Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.“

26.
Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verfahrensverordnung (27) sind bestehende Beihilfen „alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind“.

27.
Im Falle von Österreich, Finnland und Schweden gelten alle Beihilfemaßnahmen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 in diesen Ländern eingeführt wurden, als bestehende Beihilfen. Im Falle der zehn Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beitraten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), sowie Bulgariens und Rumäniens, die 2007 beitraten, gelten all jene Maßnahmen als bestehende Beihilfen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt wurden, die auf der Liste im Anhang der jeweiligen Beitrittsakte stehen oder die im Rahmen des sogenannten Übergangsverfahrens genehmigt wurden.

28.
Gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verfahrensverordnung sind bestehende Beihilfen auch „Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben.“

29.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (28) muss die Kommission prüfen, ob der rechtliche Rahmen, in dem die Beihilfe gewährt wird, sich seit deren Einführung geändert hat. Angesichts all der Elemente, die für die Rundfunksysteme der einzelnen Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, befürwortet die Kommission eine Einzelfallprüfung (29).
30.
Gemäß dem Urteil in der Rechtssache Gibraltar  (30) ist nicht jede geänderte bestehende Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen. Das Gericht erster Instanz stellte fest: „Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.“

31.   
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen prüft die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis im Allgemeinen, 1) ob es sich bei der ursprünglichen Finanzierungsregelung für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten um eine bestehende Beihilfe im Sinne der Randnummern 26 und 27 handelt, 2) ob spätere Änderungen die ursprüngliche Maßnahme in ihrem Kern betreffen (d. h. die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten) oder ob es sich dabei um rein formale oder verwaltungstechnische Änderungen handelt und 3) ob sich die späteren Änderungen, sofern sie wesentlicher Natur sind, von der ursprünglichen Maßnahme trennen lassen, so dass sie getrennt beurteilt werden können, oder ob sie sich von der ursprünglichen Maßnahme nicht trennen lassen, so dass die ursprüngliche Maßnahme insgesamt zu einer neuen Beihilfe wird.


89   
Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).
 
90   
Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.

Seite 76f:
Der  Übergang  vom  geräteabhängigen  zum  haushalts- und  betriebsbezogenen  Rundfunkbeitrag  ist  keine  Änderung  des  bisherigen  Systems,  die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe, d. h. die Art des Vorteils oder der Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder  die  Tätigkeitsbereiche  der  Begünstigten wesentlich veränderte234. Die  Neuregelung  begründet  eine  Vorzugslast  für  denselben Vorteil (Leistungsangebot  der  Rundfunkanstalten), beansprucht  die  gleiche  Finanzierungsquelle  (die  Finanzkraft  der  Rundfunknutzer  und  Gebührenschuldner), behält das Ziel der Finanzierung (die auftragsgemäße, Distanz  zu  Staat  und  Markt  wahrende  Finanzausstattung  der  Rundfunkanstalten)  bei,  lässt  den  Kreis  der  Abgabengläubiger  (die  Rundfunkanstalten)  und  deren  Tätigkeitsbereich  (den  Rundfunkauftrag)  schlechthin unberührt.  Die  Kontinuität  des  Beitrags  in Belastungsgrund,  Bemessungsgrundlage,  Belastungshöhe  und  Finanzwirkungen  weist  auch  nach der Praxis der Kommission235 die Reform als „unwesentlich“ aus.

Die geplante Änderung begründet keine notifizierungspflichtige neue Beihilfe.  Im  übrigen  könnten  diese  Beihilfen  unter der  Voraussetzung  des Art.  106  Abs.  2  oder  107  Abs.  3  d  AEUV  gerechtfertigt werden236.  Empfehlenswert bleibt  aber die beabsichtigte  Verständigung  mit den  Dienststellen der Europäischen Kommission.

232 Entscheidung der Kommission vom 22. 3. 2006; vgl. Entscheidung der Kommission vom 4.7. 2006 NN 31/2006, Rn. 10, http://ec.europa.eu/competition/state_aid/register/ii/by_sector_j6002.html.
233 Entscheidung der Kommission vom 26. 1. 2010, E 5/2005 C(2010)132 – Annual financing of the Dutch public service broadcasters, Rn. 103 ff., veröffentlicht am 18. 3. 2010.
234 Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vom 2. Juli 2009, ABl. 2009 C 257/1, Rn. 31.
235 Dazu jüngst Thomas Kleist/Alexander Scheuer, Das Beihilfe-Risiko, epd medien vom 14. 4. 2010, S. 3 (S. 5 f.).
236 Zum Problem vgl. Streinz/Herrmann,a.a.O. [Die Reform der Rundfunkfinanzierung im Lichte des EG-Beihilferechts, Rechtsgutachten, 2007], S. 24 f.

zu a) Art des Vorteils:
Kirchhof: unverändert - Leistungsangebot der Rundfunkanstalten
BVerwG: unverändert - Gegenleistung für das Programmangebot
Roggi ;): vorher Rundfunkempfang, jetzt Möglichkeit zum Rundfunkempfang

zu b) Finanzierungsquelle:
Kirchhof: unverändert - die Finanzkraft der Rundfunknutzer und Gebührenschuldner
BverWG: sagt nix
Roggi ;): vorher Gerätebesitzer, jetzt Wohnungsinhaber

nachrichtlich c) Ziel der Beihilfe:
Kirchhof: unverändert - die auftragsgemäße, Distanz zu Staat und Markt wahrende Finanzausstattung der Rundfunkanstalten
BVerwG: unverändert - die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen

nachrichtlich d) der Kreis oder Tätigkeitsbereich der Begünstigten
Kirchhof: unverändert - Rundfunkanstalten / Rundfunkauftrag
BverwG: unverändert - Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten

c) und d) kann man so stehen lassen.


Gibt es zu den Bemerkungen von Roggi zu a)  und b) bereits weitere Ausführungen im Forum? Auch könnte ich mir vorstellen, selbst wenn die Sichtweise "vorher Rundfunkempfang, jetzt Möglichkeit zum Rundfunkempfang" als eine Veränderung/Abweichung angesehen würde, diese dann von der Europäischen Komission ruckizucki als unwesentlich eingestuft werden würden.
Bin momentan recht pessimistisch...


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P
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PersonX ist der Annahme, es könnte hilfreich sein auch diese Ausführungen zu lesen.

"Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter", Hilker/ Scheele, 2010
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15890.msg105637.html#msg105637

Zitat
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter. Teil II: Europarechtliche Beschränkungen
    Geschrieben von Heiko Hilker/Juergen Scheele am 14. Januar 2010

http://blog.die-linke.de/digitalelinke/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-ii-europarechtliche-beschrankungen/


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Zitat
zu b) Finanzierungsquelle:
Kirchhof: unverändert - die Finanzkraft der Rundfunknutzer und Gebührenschuldner
BverWG: sagt nix
Roggi ;): vorher Gerätebesitzer, jetzt Wohnungsinhaber

Ganz wichtig: Kirchhof spricht vom "Rundfunknutzer", also der Haushalt, der Rundfunk tatsächlich / potenziell durch Bereithalten eines Empfangsgerätes nutzt. Das zieht sich durch das gesamte Gutachten. Nur in der "executive summary" wird plötzlich aus Haushalt die Wohnung und die Rundfunknutzung fällt weg.

Wer Gebührenschuldner ist, bestimmt sich nach der Rechtsgrundlage. Wenn also vorher der Anknüpfungspunkt Gerät war, und jetzt Wohnung, dann ist keine Identität der Abgabenschuldner gegeben. Demnach müsste man auch nach Kirchhof eine Neue Beihilfe annehmen.

Die Vertreter des ÖRR haben natürlich bei der EU-Kommission vorgefühlt, ob das so in Orndung geht. Da hat man wohl ein bisschen Druck aufgebaut, und jetzt traut sich die Kommission nicht mehr, gegen Deutschland vorzugehen. Ich habe schon öfter auf die Entscheidung der Kommission hingewiesen, aus der sich entnehmen lässt, dass eine Änderung des wesentlichen Charakters eintritt, wenn der Besitz des Rundfunkgeräts nicht mehr nötig ist:


EU-Kommission, Entscheidung v. 24.4.2007, K(2007) 1761 endg.:
Zitat
(203) Erstens wirkte sich die Reform des Rundfunkgebührensystems nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1968/1969 (demzufolge die Länder und nicht der Bund für Medien- und Rundfunkangelegenheiten zuständig sind) weder auf den Tatbestand aus, der die Pflicht zur Gebührenzahlung begründet (d. h. den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes), noch änderte sich dadurch der Kreis der Gebührenempfänger (d.h. die einzelnen öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten). Auch an dem Zweck der Gebühren änderte sich nichts (d. h. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags). Die Reform führte lediglich zu einer änderung der Verfahren für den Gebühreneinzug – die ein integraler und nichtabtrennbarer Bestandteil der Finanzierungsregelung sind – und ist daher als eine änderung rein verwaltungstechnischer Art zu werten.

Warum das BVerwG wohl die Entscheidung der Kommission nicht zitiert?? Jedenfalls kann man sie zur obigen Liste hinzunehmen.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ganz wichtig: Kirchhof spricht vom "Rundfunknutzer", also der Haushalt, der Rundfunk tatsächlich / potenziell durch Bereithalten eines Empfangsgerätes nutzt. Das zieht sich durch das gesamte Gutachten. Nur in der "executive summary" wird plötzlich aus Haushalt die Wohnung und die Rundfunknutzung fällt weg.

Ganz richtig.

@Maverick und alle, die sich hier interessiert einbringen:

Bitte beachten, dass Kirchhofs Aussagen zur Beihilfe immer nur bezogen auf das von ihm selbst beschriebene Modell zu betrachten sind, welches aber in der Gesetzgebung in wesentlichen Teilen nicht umgesetzt wurde - insbes. nicht die "Widerlegbarkeit der Regelvermutung".

Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732

Durch diese fehlende "Widerlegbarkeit der Nutzung" (= "Wahlfreiheit für NICHTnutzer") wurde defacto ein neuer Kreis der Abgabenpflichtigen geschaffen - einschl. derer, die mangels Geräten mit der Leistung "Rundfunk" in keinerlei Beziehung stehen.

Dies halte ich für einen der gravierendsten und vermutlich sehr wohl beihilfenrelevanten Fehler am gesetzlich eingeführten sog. "Rundfunkbeitrag".


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www.rundfunk-frei.de

k
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Aus gegebenen Anlass und da in diesem Thread hier bereits die Diskussion zum bisherigem Standpunkt des BVerwG, seiner Argumentation und Begründung (insbesondere in seinen Grundsatzurteilen März 2016) zu Europarecht und Beihilfe begonnen wurde, erhält dieser Thread wieder Aktualität.

(Siehe auch:
Möglichkeiten des BVerwG auf die EUGH-Vorlage zu reagieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24384.0.html

Diskussion zum Thema Beihilfe im Thread Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg133899.html#msg133899

VG Karlsruhe: Aufforderung zur Rücknahme der Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20156.msg130244.html#msg130244)


Es zeigt auch dass das Thema und eine Vorlage an den EuGH so neu nicht ist und auch die Rundfunkanstalten (mindestens SWR und NDR) sich dessen bewusst sind.

(Alt)Beihilfen scheint tatsächlich ein Punkt zu sein bzw. wird dieser auch an anderer Stelle von den RAn als unklar bzw. ungeklärt betitelt.

Nur warum weisen sie jeweils so offensiv & offensichtlich darauf hin?

Antwort "Rundfunkbeitrag" vom NDR auf Widerspruch (u.a. bzgl. Beihilferecht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19877.msg128980.html#msg128980
Zitat
Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Frage, ob die Rundfunkbeiträge als staatliche Beihilfen zu qualifizieren sind und damit eine getrennte Buchführung für öffentlich-rechtliche und sonstige Tätigkeiten erforderlich wäre, sind die getrennten Rechnungen, aus denen hervorgeht, dass keine Beiträge für privatwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, allein der Europäischen Kommission vorzulegen, um dieser eine beihilferechtliche Prüfung zu ermöglichen.
Nicht aber dem einzelnen Beitragszahler.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2017, 15:08 von koybott«

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Durch diese fehlende "Widerlegbarkeit der Nutzung" (= "Wahlfreiheit für NICHTnutzer") wurde defacto ein neuer Kreis der Abgabenpflichtigen geschaffen - einschl. derer, die mangels Geräten mit der Leistung "Rundfunk" in keinerlei Beziehung stehen.

Das ist meiner Meinung nach der Knackpunkt.

Für deutsche Gerichte sind Änderungen, die weniger als 10% betreffen, unerheblich.

Wenn ich mich nicht irre, sieht das der EuGH anders.
Für ihn sind auch kleine Änderungen Änderungen.

Das macht auch Sinn, weil sich sonst große Änderungen mit vielen kleine Änderungen realisieren lassen würden.


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Naja, ein wesentlicher Punkt wird sicherlich auch sein ob der Beitrag im Gegensatz zur Gebühr nicht eine "Neubeihilfe" darstellt, über die bzw. deren Umwandlung der EuGH in seiner Rechtsprechung (C-590/14 P, 'Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe gilt als neue Beihilfe') feststellt:

Zitat
In  der  vorliegenden  Rechtssache  stellt  sich  die  Frage,  ob  die  erste  vom  griechischen  Gericht  erlassene  einstweilige  Anordnung  als  Umgestaltung  einer  bestehenden  Beihilfe  (und damit als neue Beihilfe) oder als bestehende Beihilfe anzusehen ist. Nur im ersten Fall hätte sie vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet werden müssen.
Zitat
Hierzu stellt der Gerichtshof fest,  dass  die  Gültigkeitsdauer  einer  bestehenden  Beihilfe  einen  Gesichtspunkt  darstellt,  der  die  Beurteilung   der   Vereinbarkeit   dieser   Beihilfe   mit   dem   Binnenmarkt   durch   die   Kommission  beeinflussen  kann.
Der   Gerichtshof   schließt   daraus,   dass  die   Verlängerung   der   Gültigkeitsdauer   einer bestehenden Beihilfe als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe anzusehen ist und daher eine neue Beihilfe darstellt.
Zitat
Ein  mit  einem  Rechtsstreit  über  einen  Vertrag  befasstes  nationales  Gericht  ist  nämlich  verpflichtet,  der  Kommission  alle  Maßnahmen  (u.a.  die  von  diesem  Gericht  erlassenen) anzuzeigen, die die Auslegung und die Durchführung dieses Vertrags betreffen  und die sich auf  das  Funktionieren  des  Binnenmarkts,  auf  den  Wettbewerb  oder  auch  nur  auf  die  tatsächliche    Geltungsdauer  bestehender  Beihilfen    für    einen    bestimmten    Zeitraum auswirken können.


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@koybott

Zitat
Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Frage, ob die Rundfunkbeiträge als staatliche Beihilfen zu qualifizieren sind
Da es keine Änderung dabei gab und der Rundfunkbeitrag genauso wie die Rundfunkgebühr quasi vertragslos vom Staat den Bürgern "übergebügelt" wird, ist freilich auch der Rundfunkbeitrag "aus staatlichen Mitteln" geleistet. Zur Gebühr: siehe EuGH C-337/06; hier vergleiche man die Modalitäten von damals mit jenen von heute.

Es wird auch keine Änderung darin geben, daß aus der Zahlung des Rundfunkbeitrages weder dem Bürger noch dem Staat eine Gegenleistung zugutekommt, entsteht im europäischen Recht eine Gegenleistung alleine auf Grund eines Vertrages zwischen Leistungsnehmer und Leistendem, der zudem nicht auf Basis unlauterer Geschäftspraktiken entstanden sein sollte.

Zitat
Geltungsdauer bestehender Beihilfen für einen bestimmten Zeitraum
Die nationale dt. Rundfunkfinanzierung ist defaktisch zeitlich unbegrenzt; eine zeitlich unbestimmte staatliche Beihilfe dürfte mit EU-Recht nicht vereinbar sein, wäre es doch Zeugnis dafür, daß der laufende Geschäftsbetrieb gestützt wird, welches aber nicht zulässig ist.

Vom Unternehmen regelmäßig im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit aufzuwendende Mittel dürfen nicht staatlich abgefedert werden, weil dieses, sofern diese "Abfederung" nicht für alle Unternehmen der Branche gilt, den Wettbewerb zwischen den Unternehmen der Branche verfälscht.

Durch die nicht nur kosmetische Änderung im Jahreswechsel 2012 zu 2013 ist ganz sicher auch der Bestandschutz weg, den die Altbeihilfe hatte.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

k
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Aus gegebenen Anlass und da in diesem Thread hier bereits die Diskussion zum bisherigem Standpunkt des BVerwG, seiner Argumentation und Begründung (insbesondere in seinen Grundsatzurteilen März 2016) zu Europarecht und Beihilfe begonnen wurde, erhält dieser Thread wieder Aktualität.

(Siehe auch:
Möglichkeiten des BVerwG auf die EUGH-Vorlage zu reagieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24384.0.html
[...]

Auch wenn dies wider Erwarten in den Verfahren des BVerwG zu den Hotel-, Gästezimmern und Ferienwohnungen (Urteil 6 C 32.16 vom 27.09.2017) sowie zu den gemeinnützigen Einrichtungen der Altenhilfe (Urteil 6 C 34.16 vom 27.09.2017) offensichtlich weder Gegenstand war noch das BVerwG zu einer Äusserung veranlasste, hatte es sich dann doch in einem Beschluss mit zuvorliegenden Datum zur EuGH-Vorlage geäussert.

Obwohl er es -vermeintlich- aus Unbeachtlichkeitsgründen nicht musste, lässt es sich der 6. Senat des BVerwG dabei nicht nehmen, sich auch inhaltlich zur Vorlage und den Fragen (EuGH C-492/17) auszulassen und zu positionieren: 

Zitat
10 3. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 18. September 2017 neu vorgetragenen Zulassungsgründe verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur über die fristgemäß und ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe zu entscheiden. Nach Ablauf der im vorliegenden Fall am 17. Juli 2017 endenden Beschwerdebegründungsfrist hat der Senat neu vorgetragene Gründe, die nach Auffassung des Klägers die Zulassung der Revision rechtfertigen sollen, nicht zu prüfen. So verhält es sich hier. Der Kläger macht sich mit Schriftsatz vom 18. September 2017 die Vorlagefragen des Landgerichts Tübingen und deren Begründung zu eigen. Damit rügt er erstmals nach Ablauf der Begründungsfrist die Unvereinbarkeit der Beitragspflicht mit europarechtlichen Bestimmungen. Deshalb kommt auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren unter dem dortigen Az. EuGH C-492/17 nicht in Betracht. Der Ausgang des hiesigen Beschwerdeverfahrens hängt nicht von der Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen mit Beschluss vom 3. August 2017 (- 5 T 121/17 u.a. -) ab. 
 
 11 Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht Tübingen im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens gestellten Vorlagefragen auf der dortigen Rechtsauffassung beruhen, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach Art. 108 Abs. 3 AEUV der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedürfe und es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine typische Zwecksteuer handele, für die eine individuelle Gegenleistung nicht vorliege. Beides ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall.
 
 12 Weder handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer (s.o. unter 1.) noch bedurfte die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist. Diese maßgebenden Faktoren hat der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten. Zur Finanzierung werden auch weiterhin diejenigen herangezogen, die die Möglichkeit des Rundfunkempfangs haben. Insoweit hat sich lediglich die tatbestandliche Anknüpfung der Erfassung der Pflichtigen geändert. Bei der Einbeziehung der sehr kleinen Gruppe, die nicht im Besitz eines herkömmlichen oder neuartigen Empfangsgeräts, aber ebenfalls beitragspflichtig ist, handelt es sich nicht um eine Änderung der ursprünglichen Finanzierungsregelung in ihrem Kern (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f., vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 53 f. und vom 25. Januar 2017 - 6 C 18.16 - juris Rn. 53 f. jeweils m.w.N.). Weder das Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 3. August 2017 noch der Kläger im hiesigen Verfahren setzen sich mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen auseinander.
Beschluss vom 20.09.2017 -  BVerwG 6 B 50.17, http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0

Nun, was springt ins Auge?

Das BVerwG nimmt die Möglichkeit wahr, sich (offensichtlich zum ersten Mal) - jedenfalls nicht prominent (etwa in einem der beiden vorgenannten Urteilen, zu denen Pressemitteilung herausgegeben wurde und die erwartungsgemäß auch öffentlich diskutiert wurden) - zur Vorlage C-492/17 und insbesondere den darin an den EuGH gerichteten Fragen "höchstrichterlich" zu äussern. Dabei reduziert das BVerwG seine Auslassungen zu eben dieser Vorlage und den Vorlagefragen jedoch auf einzig zwei Rechtsfragen:

1) Handelt es sich beim Rundfunkbeitrag um eine typische Zwecksteuer, für die eine individuelle Gegenleistung nicht vorliegt?

2) Bedarf die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach Art. 108 Abs. 3 AEUV der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union?

Mit dem Hinweis - "Beides ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall" - suggeriert das BVerwG, damit wäre bezüglich der EuGH Vorlage alles gegessen  :) - und erteilt wegbereitend den folg- und gehorsamen unterinstanzlichen Verwaltungsgerichten die Absolution bzgl. Nichtbeachtlichkeit der EuGH Vorlage(fragen).

Zu 1)
Tatsächlich findet sich diese Rechtsfrage in keiner der Vorlagefragen EuGH C-492/17 wieder bzw. wurde dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Allenfalls befinden sich diesbezügliche Argumentationen in der begleitenden Begründung zur Vorlage des LG Tübingen im Beschluss - 5 T 121/17 vom 3. August 2017.

Zu 2)
Von den zehn (10!) Vorlagefragen befasst sich eine mit genau dieser Rechtsfrage. Drei weitere Vorlagefragen betreffen abweichende Rechtsfragen zu (verbotenen) priviligierten/ bevorzugten Beihilfen.

Zu allen 9 (6) weiteren Vorlagefragen - hier insbesondere zur Vereinbarkeit Rundfunkbeitrag mit europäischem/r Gleichbehandlungsgebot, Informationsfreiheit, Diskriminierungsverbot, Niederlassungsfreiheit - verliert das BVerwG kein Wort.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1007961


Nihil fit sine causa.


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