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Autor Thema: Klageerwiderung des SWR zum Thema Beihilfe/ europäisches Recht  (Gelesen 19084 mal)

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Die Vorlagepflicht besteht also nur für die letzte Instanz. Vorher können die Gerichte vorlegen.
Jedes nationale Gericht darf sich direkt an den EuGH wenden; der Instanzenweg muß nicht beschritten werden, wenn europäisches Recht betroffen ist. (Ist beim EuGH so auch schon entschieden worden).

Die Pflicht zur Vorlage beim EuGH in einem bestimmten Stadium eines Prozesses bleibt davon ja völlig unberührt.

Mit der Info von User 907 passt das dann auch wieder, wenn ausgesagt wird, daß sich im Zweifel auch ein Amtsgericht an den EuGH zu wenden hat. (Als Pflicht).


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Maßgeblich für die Einordnung als neue Beihilfe ist danach, das entweder der unmittelbare Beihilfengegenstand selbst oder mittelbar der räumliche beziehungsweise sachliche Tätigkeitsbereich des begünstigten Unternehmens dergestalt verändert wird, das die formal fortbestehende Altbeihilfenregelung materiell eine andere Beeinträchtigungstendenz oder Intensität im grenzüberschreitenden Wettbewerb erfährt und so die bisherige Wettbewerbssituation im gemeinsamen Markt zumindest potentiell spürbar verändert wird.
http://justitiaswelt.com/Aufsaetze/AS22_200908_NA_4.html

Gilt diese Beeinträchtigung der bisherigen Wettbewerbsverhältnisse auch für alle deutsche Unternehmen die quasi Steuern für das Innehaben einer Betriebsstätte zahlen oder nur für alle Medienunternehmen?


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Gilt diese Beeinträchtigung der bisherigen Wettbewerbsverhältnisse auch für alle deutsche Unternehmen die quasi Steuern für das Innehaben einer Betriebsstätte zahlen oder nur für alle Medienunternehmen?
Man müsste die Frage anders stellen:

-> Werden Firmen im EU-Mitgliedsland Bundesrepublik Deutschland gegenüber Firmen in den anderen EU-Mitgliedsländern wettbewerbsrechtlich benachteiligt, sofern im EU-Binnenmarkt agierende Firmen in den anderen EU-Mitgliedsländern nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträgen/Rundfunksteuern in ihrem Land herangezogen werden?

Es bedarf ja keiner weiteren Erklärung, daß Rundfunkgebühren/-beiträge/-steuern nicht für Investitionen bspw. zur Verfügung stehen, die Firmen in anderen EU-Ländern bspw. tätigen können, sofern sie in ihrem EU-Land nicht ebenfalls für genannte Abgaben herangezogen werden?

Klären kann das eigentlich nur eine Untersuchung auf EU-Ebene.


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M
  • Beiträge: 52
Zunächst vielen Dank für die große Resonanz und die weiterführenden Argumente.

Der EuGH sagt nun, dass es entsprechend der europäischen Rechtsgrundlagen nur dann keine neue Beihilfe ist, wenn das neue Element deutlichst von der bisherigen Beihilfe separierbar, also trennbar ist. Nur wenn es separierbar, also trennbar ist, der Rest daneben also separat eigenständig bestehen kann, ist es keine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe.

Hierzu nur die Frage: wo sagt der EuGH das? Habe es leider nicht finden können.


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Hierzu nur die Frage: wo sagt der EuGH das? Habe es leider nicht finden können.
In meinem Europathema: EuGH T-151/11 ->
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg110716.html#msg110716

Zitat
Zitat
Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung

61      Was die rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung betrifft, sind nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 unter „neue Beihilfen“ alle Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zu verstehen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.

62      Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) stellt eine Änderung einer bestehenden Beihilfe jedoch nicht zwangsläufig eine neue Beihilfe dar. Wie nämlich aus dieser Vorschrift hervorgeht, werden Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Beihilfemaßnahme haben können, nicht als Änderungen einer bestehenden Beihilfe angesehen. Um als neue Beihilfe angesehen zu werden, muss die Änderung einer bestehenden Beihilfe daher wesentlich sein.

63      Falls die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe darstellt, muss die Kommission untersuchen, inwieweit sie die bestehende Beihilferegelung betrifft. Grundsätzlich kann nur die Änderung als solche als neue Beihilfe angesehen werden. Die ursprüngliche Beihilferegelung wird durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Eine Änderung betrifft die ursprüngliche Regelung jedoch nicht in ihrem Kern, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt (Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Regierung von Gibraltar/Kommission, T?195/01 und T?207/01, Slg. 2002, II?2309, Rn. 109 bis 111).

64      Insofern ist die Änderung einer Beihilferegelung, welche die Ausdehnung einer bestehenden Beihilferegelung auf eine neue Kategorie von Begünstigten vorsieht, eine Änderung, die sich von der ursprünglichen Regelung eindeutig abtrennen lässt, da die Anwendung der bestehenden Beihilferegelung auf die neue Kategorie von Begünstigten die Würdigung der Vereinbarkeit der ursprünglichen Regelung nicht betrifft (Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission, T?189/03, Slg. 2009, II?1831, Rn. 106).

65      In diesem Zusammenhang ist ebenfalls hervorzuheben, dass die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung nur insoweit, als sie die bestehende Regelung in ihrem Kern betrifft, als neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen ist. Folglich kann sich die Kommission darauf beschränken, nur die Elemente der bestehenden Regelung zu würdigen, die durch die Änderung in ihrem Kern betroffen sind. Was diese Elemente betrifft, steht es der Kommission frei, sich auf das Ergebnis ihrer ursprünglichen Würdigung zu stützen und auf die Prüfung zu beschränken, ob dieses Ergebnis durch die Änderung in Frage gestellt wird. Im Hinblick auf die Mitteilungspflicht eines Mitgliedstaats führt dies dazu, dass ein Mitgliedstaat auch dann, wenn eine neue Beihilfemaßnahme die bestehende Beihilferegelung in ihrem Kern ändert, nicht zwangsläufig verpflichtet ist, die gesamte Beihilferegelung erneut mitzuteilen, sondern sich darauf beschränken kann, die Änderung mitzuteilen, vorausgesetzt, die Mitteilung enthält alle Angaben, die die Kommission benötigt, um die neue Beihilfemaßnahme zu würdigen.

Und gerade beim Beitrag ist es so, daß sich die Bebeitragten nicht eindeutig von den vormals gebührenpflichten Bürgern trennen lassen, da die eine Gruppe die andere einschließt; die neue Gruppe der Beitragspflichtigen ist somit nicht eindeutig von der Gruppe der vormals Gebührenpflichtigen separierbar. Dementsprechend wurde aus der Altbeihilfe insgesamt eine neue Beihilfe.

Wobei hier tatsächlich zu prüfen wäre, ob sich nicht auch bei den Begünstigten der Beihilfe etwas geändert hat, da ja von den Begünstigten im Urteil die Rede ist?

Ganz wichtig ist der zitierte, rote Satz. Die Änderung betrifft ja im Fall des Wechsels von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag die Basis der Beihilfe, also das gesamte Regelwerk?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2016, 00:45 von Bürger«
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D
  • Beiträge: 311
  • liberté, égalité, fraternité!
Habe auch einen mehrseitigen Schriftsatz mit derselben Begründung bekommen - übernehme mal die obigen Argumente in meine Antwort mit hinein und bitte einfach mal um die direkte Vorlage beim EuGH.

Vielen Dank an Dich, Pinguin!

D61


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

907

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Zitat
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Zitat
Zu Sixt haben sich mittlerweile andere Kritiker gesellt: Drogerist Dirk Rossmann, dessen Unternehmen durch die neue Abgabe über 500 Prozent mehr zahlen muss, klagt bereits vor Gericht. Die Bahn muss 350 Prozent mehr Rundfunkgebühr zahlen. Alle Spitzenverbände der Wirtschaft beklagen die "Selbstbedienungsmentalität" von ARD und ZDF.
http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/neue-rundfunkgebuehr-wirtschaft-rebelliert-gegen-gierige-monster-ard-zdf/7756248.html

Das kann die EU-Kommission als wesentliche Änderung werten.
Also doch neue Beihilfe

Dementsprechend bestünde auch Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV




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@907

Fraglich, ob es zielführend sein kann, sich auf Quellen zu stützen, die Urteile des EuGH national zu deuten versuchen? Förderlich ist es doch eher, sich an den Wortlaut des EuGH-Urteils selber zu halten? Es sei daran erinnert, daß keine nationale Stelle befugt ist, (also jedenfalls kein nationales Gericht), europäisches Recht auszulegen.

Es steht im genannten Urteil also geschrieben, daß
Zitat
unter „neue Beihilfen“ alle Beihilferegelungen
zu verstehen sind, 
Zitat
die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen

Der Part ist also erfüllt, da eine bestehende Beihilfe geändert worden ist. Grundsätzlich wird also aus einer bestehenden Beihilfe per Änderung eine neue Beihilfe.

Weiterhin heißt es
Zitat
Eine Änderung betrifft die ursprüngliche Regelung jedoch nicht in ihrem Kern, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt

Der Part ist also auch erfüllt, denn die Änderung läßt sich nicht von der ursprünglichen Regelung trennen; ergo ist die Änderung eine Änderung im Kern der bestehenden Beihilfe.

Der Part ist dann ebenfalls erfüllt
Zitat
Die ursprüngliche Beihilferegelung wird durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft.

Es eine Änderung im Kern, weil nicht separierbar, damit eine neue Beihilfe.


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M
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Zunächst nochmal dank an die Mitwirkenden!

Im nächsten Schreiben hat der SWR wohl die Argumente verstanden. Wörtliches Zitat:

"Die einzig entscheidende Rechtsfrage, die der Kläger aufgeworfen hat, ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag eine verbotene Beihilfe ist."

Auf Wunsch kann das Schreiben (bereits vom 01.04.16 und diese Woche schriftlich durch den Kläger beantwortet) noch hochgeladen werden. Weitere Themen sind die Frechheit des Klägers, sich erst nach Erhalt des Festsetzungsbescheids (nach zwei Jahren) zu wehren, das EU-Richtlinien in Deutschland nicht direkt anwendbar sind, das zähneknirschende Eingeständnis, dass es Versuche politischer Einflussnahme gab, sowie Programmgrundsätze des ÖrR.


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Der Wunsch, es hochzuladen, besteht.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Leider kann ich die geladenen Seiten nicht erkennen, aber vielen Dank für diesen Beitrag und das Argument.
Eine weiterer Punkt für eine Begründung, die ich in meiner nächsten Klage einfügen werde.
Ich glaube man kann seiner Klage nach einem Jahr keine Ergänzung hinzufügen...oder doch? :)

Klage gegen SWR 2015


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

n
  • Beiträge: 1.452
Mienes Wissen kann man bis zur Verhandlung weiter Argumente vorbringen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

c
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Bemerkenswert, dass der SWR gar nicht auf die Frage eingeht, ob eine unzulässige Beihilfe besteht. Da bietet es sich doch geradezu an, dass dies (auch nach der Ansicht des SWR) eine offene Rechtsfrage ist, die dem EuGH vorgelegt werden sollte.


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