Klasse, Rafa, daß Du mitgeschrieben hast! *freu*
Ich denke, die wenigsten von uns hat es wirklich erstaunt, daß das BVerwG die Klagen abgelehnt hat.
Das könnte möglicherweise auch daran liegen, daß das BVerwG eigentlich ein Bundes-Fachgericht für Verwaltungsfragen ist, Beitragsrecht, wie es überwiegend wohl von RA Bölck vorgetragen wurde, jedoch Verfassungsrecht ist. Deshalb stellt sich überhaupt die Frage, ob das BVerwG eine derartige Entscheidung hätte treffen dürfen/können.
Uns bleibt nichts anderes übrig, als bis vors BVerfG zu gehen. Und wenn die ersten scheitern, dann müssen eben genug andere nachrücken, bis das Unrecht beseitigt wird. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.