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Autor Thema: Fristgerechter Widerspruch, Zwangsvollstreckung, Eintragungsanordnung  (Gelesen 12494 mal)

k
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Hallo,

lange hat Person M stillschweigend mitgelesen und einen eigenen stillen Kampf gegen die frühere GEZ geführt. Langsam aber sicher verliert Person M jedoch den Glauben in unsere Rechtsstaatlichkeit, ob des Vorgehens des Beitragsservices und der bedinungslosen Unterstützung durch Gerichte und Gerichtsvollzieher. Person M hofft Ihr könnt helfen, wie jetzt am besten weiter vorzugehen ist.
Der Reihe nach:

1. Es wurden allen erhaltenen Festsetzungsbescheiden fristgerecht widersprochen
2. Es erfolgte ein "blablabla"-Schreiben vom Beitragsservice auf 2 dieser Widersprüche (keine Rechtsbehelfsbelehrung oder sonstige Anzeichen eines WiderspruchBESCHEIDs)
3. Im Januar Post vom GV -> Einladung zur Vermögensauskunft
4. Ende Januar: Erinnerung nach Vorlage von http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15007.0
5. Ende Februar: Person M wird durch Person B (Bevollmächtigt) beim Termin des GV vertreten -> Vermögensauskunft wird nicht geleistet, sondern Erinnerung und Fakten besprochen
6. Letzte Woche überschlagen sich die Ereignisse:
6a: Post vom AG -> Vorläufige Info zur Erinnerung und dass das Tübinger Urteil durch BGH aufgehoben wurde (https://drive.google.com/open?id=0B-VF0gqYWMTTb0ZmX3UxMVJZdVU)
6b: Post vom AG -> Beschluss über Ablehnung der Erinnerung: Begründung -> Es erfolgte keine Eintragungsanordnung durch den GV (https://drive.google.com/open?id=0B-VF0gqYWMTTZzF1YTlCb0tvWHM)
6c: Post vom GV (selber Tag wie 6b) -> Eintragungsanordnung (https://drive.google.com/open?id=0B-VF0gqYWMTTMnk2WE5jdjJ5U2s)

Person M ist jetzt nicht klar, wie weiter vorgegangen werden kann.
Beschwerde beim AG einlegen?
Wie kann die Eintragung durch den GV verhindert werden?

Vielen Dank für die Unterstützung und großes Lob für das Engagement der ganzen Community


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Bevor eine Antwort für viele möglich wird, wurde im fiktiven Fall bei allen Widersprüchen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt? Falls nicht, so würde der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung haben, das wäre nur mit Antrag bis zur Entscheidung über diesen so.

Die weiteren Möglichkeiten hängen als stark vom Inhalt der Widersprüche ab.
In jedem Fall könnte bereits Klage erhoben werden, jedoch muss das nicht zwangsläufig Einfluß auf die Vollziehung durch Vollstreckung haben.


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k
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Hallo Person X,

vielen Dank für deine Antwort.
Person M hat alle Widersprüche inklusive Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Die Widerspruch-Vorlage von Person M ist hier zu finden: https://drive.google.com/open?id=0B-VF0gqYWMTTWGlGZEZjSTQ5cVU

Hat Person M grundlegend einen Fehler bei der Erinnerung gemacht, dass das Gericht die gesamte Erinnerung ablehnt, nur weil die Eintragungsanordnung nicht erfolgt ist?
Folgende Erinnerung wurde von Person B (bevollmächtigt von Person M) am Tag des Termines zur Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher und im Amtsgericht abgegeben.
https://drive.google.com/open?id=0B-VF0gqYWMTTa0pJS1JVMFJnUHM

Rein formal gesehen wäre jetzt eine Beschwerde notwendig. Ist dieser Weg jedoch aussichtsreich eine Eintragung im Schuldnerregister zu verhindern?


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Jetzt überschlagen sich die Ereignisse:
Person M hat heute Post vom Beitragsservice erhalten -> Widerspruchsbescheid auf einige Widersprüche.
nicht vollständig anonymisiert -> link folgt -> danke @maverick

Der Widerspruchsbescheid ist an Frechheit nicht mehr zu übertreffen:
2 Widersprüche wurde abgelehnt, weil angeblich die 1-Monats-Frist nicht eingehalten wurde.
Den Bescheiden wurde von Person M nachweislich innerhalb der 1-Monats-Frist nach ERHALT widersprochen.

Der Bitte um Aussetzung auf Vollzug wurde jetzt natürlich widersprochen.
Welche Möglichkeiten hat Person M jetzt inklusive der anstehenden Eintragung ins Schuldnerverzeichnis die unbedingt vermieden werden muss.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2016, 09:44 von knomic«

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Person M hat heute Post vom Beitragsservice erhalten -> Widerspruchsbescheid auf einige Widersprüche.
nicht vollständig anonymisiert -> link folgt -> danke @maverick

Hier der neue Link:
https://drive.google.com/open?id=0B-VF0gqYWMTTcXRTVUhwdllDLVE


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Auf dem Beschluss des AG müßte doch eine Rechtsmittelbelehrung stehen. Insofern müßte eine fiktive Person in einem fiktiven Fall die Möglichkeit haben, Beschwerde einzureichen.

Eine fiktive Person sollte außerdem überprüfen, ob die im Vollstreckungsersuchen aufgeführten Mahnungen auch wirklich erhalten wurden.

Zur Fristversäumnis: Die Berechnung der Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO richtet sich nach den §§ 79 und 31 VwVfG i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB. Es handelt sich um eine Ereignisfrist.
Bsp. A erhielt am 3.1.2016 einen VA mit Datum vom 1.1.2016. Dann läuft die Ereignisfrist ab dem 4.1.2016. Fristende ist dann der 3.2.2016 24:00  Uhr. (Ohne Gewähr.)

Eine fiktive Person P könnte gegen den Widerspruch Klage beim VG einreichen. Damit würden die Bescheide rechtshängig. Vor Gericht könnte nochmals der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Zu den abgelehnten Widersprüchen wegen Fristversäumnis kann man erwidern, dass man nachweislich die Frist eingehalten hat, BS möge das Gegenteil beweisen, nicht nur behaupten.
Da es wegen den abgelehnten Widersprüchen vor Gericht geht, kann das dort mit geklärt werden.
Es ist die einzige Möglichkeit, gegen den negativen Widerspruchsbescheid entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage einzureichen, mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 (5) VwGO.

Gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann erst bei Erhalt der förmlichen Zustellung des gelben Briefes beim Amtsgericht Erinnerung eingelegt werden. Wird diese abgelehnt, wird dagegen Beschwerde eingereicht.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Wurde der Widerspruchsbescheid überhaupt als Einschreiben geschickt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg116182.html#msg116182

Es ist inzwischen auch den Gerichten bekannt, daß die Fristen des BR normalerweise nicht stimmen. Wenn man dem Gericht glaubhaft versichert, den WS an Tag x erhalten zu haben und damit innerhalb der damit zusammenhängenden Frist liegt, dann knnten die Gerichte das normalerweise auch so hinnehmen.

Die Datumsangaben auf dem WS stellen auch nicht absolut klar, ob sie sich darauf beziehen, daß die Schreiben in einen Postkorb gelegt wurden oder tatsächlich bei der Post abgegeben wurden. Das sind auch noch mal unterschiedliche Sachverhalte.


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BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Person M kann noch den Brief an die Staatskanzlei seines Landes schicken. Dorthin einfache Briefe schreiben, Anträge stellen, usw.
Staatskanzlei ist die Oberste Behörde des Landes im Rundfunkrecht und muss reagieren.
Person M kann alles mögliche als Antrag stellen, z.B. Antrag auf Überprüfung, Antrag auf "Rausrücken" der Daten, usw.


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K
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Wurde der Widerspruchsbescheid überhaupt als Einschreiben geschickt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg116182.html#msg116182

Es ist inzwischen auch den Gerichten bekannt, daß die Fristen des BR normalerweise nicht stimmen. Wenn man dem Gericht glaubhaft versichert, den WS an Tag x erhalten zu haben und damit innerhalb der damit zusammenhängenden Frist liegt, dann knnten die Gerichte das normalerweise auch so hinnehmen.

Die Datumsangaben auf dem WS stellen auch nicht absolut klar, ob sie sich darauf beziehen, daß die Schreiben in einen Postkorb gelegt wurden oder tatsächlich bei der Post abgegeben wurden. Das sind auch noch mal unterschiedliche Sachverhalte.

Diese Bescheide beinhalten doch einen Data-Matrix-Code.
Den kann man selbst auslesen und hat sofort den Beweis wann das fragwürdige Schreiben auf die Reise ging:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.msg40636.html#msg40636
link zur Software: http://www.bctester.de/de/home.html

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Es geht nicht nur darum, ob man selbst herausfinden kann, wann der BS etwas losgeschickt hat, sondern darum, daß in dem Thread auf ein Urteil verwiesen wird, indem das Gericht einen Bescheid als nicht vorschriftsgemäß zugestellt betrachtet hat, weil er nicht als Einschreiben (oder überhaupt mit Nachweis den gesetzlichen Bestimmungen folgend) verschickt wurde.
Daraus folgerte das Gericht, daß dem BS überhaupt nicht daran gelegen gewesen sein konnte, daß dem Kläger der Bescheid überhaupt zukommt.


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BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Zitat
Fristende ist dann der 3.2.2016 24:00  Uhr. (Ohne Gewähr.)
Das ist eine vereinfachte Berechnung. Das dürfte immer der Fall sein, wenn 30.xx.xxxx etwas ankommt der Monat aber 31 Tage hat, der Folgemonat aber nur 28 bis 30, das sollte mit Beachtet werden.
Die Frist kann unter Umständen auch am Tag der Bekanntgabe beginnen, wenn das explizit angegeben ist. Die Angabe 24:00 dürfte bereits überzogen sein, richtiger wäre 23:59, denn 24:00 = 00:00 Folgetag und somit vielleicht außerhalb der Frist.


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Danke, PersonX, der Hinweis mit 23:59 Uhr ist gut.
Es geht bei diesem Beispiel um die üblichen Fristen, die bei Widersprüchen oder Klagen gelten. (Wer ganz sicher gehen will, orientiert sich an dem Datum, das im Briefkopf steht.)


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Hallo,

vielen Dank für eure Kommentare.
Natürlich wurde vom Beitragsservice kein einziger Brief als Einschreiben zugestellt.
Die Briefe von Person M an den Beitragsservice wurden natürlich per Einschreiben gesendet.

Nach umfangreichen Abwägungen und Diskussionen (Urteil vom Freitag) hat sich Person M entschieden vorerst zu zahlen. Eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist in der aktuellen Planungsphase nicht hinnehmbar und so richtig Zeit für die Intensive weitere Auseinandersetzung mit dem Thema ist leider aktuell nicht gegeben.

Das Kapitel ist jedoch noch nicht abgeschlossen, nur vorerst aufgeschoben.

Person M wird auf jeden Fall den Stammtisch vor Ort besuchen, um weitere Schritte zu überdenken.

Viele Grüße


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3 „Festsetzungsbescheide“, 3 fristgerechte Widersprüche, allesamt per Einschreiben an den BS versandt.

Der dritte Widerspruch wurde mit der Begrüßungsformel „Sehr geehrter Herr Boudgoust“ (mit Fußnote, daß der Intendant des SWR gemeint ist, der anscheinend letztendlich zuständig ist) begonnen. Ging vom BS an das Büro des Intendanten und von dort an die Beitragsservice-Abteilung. Die stellvertretende Abteilungsleiterin hat u. a. geantwortet, daß gegen die „Festsetzungsbescheide“ ja Widerspruch eingelegt werden könnte. Rückantwort, daß sie ja schon seit Wochen einen fristgerecht abgegebenen vor sich liegen hat (sowie die Erinnerung, daß irgendwo (BS, SWR) noch zwei weitere Widersprüche unbearbeitet liegen), und auf diesen geantwortet hat. Danach ein weiteres Schreiben (allerdings ‚nur‘ von einem ‚normalen‘ Sachbearbeiter) mit Bitte,
  • endlich zu bezahlen,
  • Verständnis dafür zu haben, daß weitere, inhaltlich ähnliche, Schreiben¹ nicht mehr beantwortet werden.
¹) Die Widersprüche beinhalteten jedes Mal mehr oder weniger die selben Fragen, die nie ausreichend beantwortet wurden.


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