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Autor Thema: Interessante Antwort auf einen Widerspruch - nächster Schritt?  (Gelesen 46213 mal)

a
  • Beiträge: 23
Das ist mal eine klare Antwort :) Danke!


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Emge Phil

Nichtabholung gilt, wie oben belegt, als gescheiterte und damit unwirksame Zustellung.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Eine fiktive Person könnte die Erfahrung gemacht haben, daß der "Widerspruchsbescheid" gegen einen von ihr eingereichten Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein bei der Post zur Abholung hinterlegt wurde. Da die fiktive Person aber grundsätzlich keinerlei Schreiben gegen Unterschrift annimmt, wurde die Benachrichtigungskarte ignoriert. Einige Wochen später fand sich ein neuer "Widerspruchsbescheid" als Einwurfeinschreiben im Briefkasten besagter fiktiver Person.
Die Folgerung: Früher oder später wird ein Einschreiben als Einwurfeinschreiben zugestellt. Diese Zustellung genügt den Vollstreckungs-Vorschriften. Das kostet den BS aber natürlich weiteres Porto.
Witzigerweise wußte aber der erlassende BS nicht mehr, daß er einen zweiten "Widerspruchsbescheid" verschickt hatte und bezog sich in einer, natürlich ebenfalls fiktiven, Stellungnahme auf den vorangegangenen (nicht zugestellten) "Widerspruchsbescheid". Dies sorgte für einige Verwirrung, wurde von einem fiktiven VG jedoch einfach abgewiesen.
Kurz: Laut VG gilt der zugestellte "Widerspruchsbescheid", nicht aber der vorangegangene, weil dieser dem Kläger nicht zugestellt werden konnte.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

a
  • Beiträge: 23
Interessant wie die Meinungen in diesem Punkt auseinander gehen.
Persona A vermutet aber dass es sich bei dem Brief nicht um eine Widerspruchsbescheid handelt sondern eher um ein Forderungsschreiben vom Inkasso.


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Emge Phil

Die Folgerung: Früher oder später wird ein Einschreiben als Einwurfeinschreiben zugestellt. Diese Zustellung genügt den Vollstreckungs-Vorschriften.

Diese Aussage ist sachlich falsch.

BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 7.00
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/2000-09-19/9-C-700
Rn.10
Zitat
Der Widerspruchsbescheid ist den (früheren) Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Form des 1997 von der Deutschen Post AG eingeführten Einwurf-Einschreibens übermittelt worden. Diese Form des Einschreibens genügt nicht den Anforderungen, die § 2 Abs. 1 VwZG an die Zustellung eines Schriftstücks stellt. Das Einwurf-Einschreiben wird, anders als das frühere Einschreiben, dem das seit 1997 von der Deutschen Post AG angebotene so genannte Übergabe-Einschreiben entspricht, dem Empfangsberechtigten (Adressat oder gesetzlich zugelassener Ersatzempfänger) nicht übergeben, sondern wie normale Briefpost in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen oder in sein Postfach gelegt. Der Postbedienstete vermerkt lediglich intern den Einwurf des Einschreibens (zu den verschiedenen Einschreibenarten vgl. Sadler, Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und zum Verwaltungszustellungsgesetz, 4. Auflage, § 4 VwZG Rn. 1, 14, 18 ff.). Damit bleibt das Einwurf-Einschreiben in seinen Formerfordernissen entscheidend hinter denen des früheren Einschreibens - dem heutigen Übergabe-Einschreiben - zurück, von dem die gesetzliche Einordnung als anerkannte Zustellungsart in § 2 Abs. 1 VwZG und die daran anknüpfende Zustellungsfiktion nach § 4 Abs. 1 VwZG ausgehen. Zum einen sieht das Einwurf- Einschreiben, anders als das Übergabe-Einschreiben, nicht die schriftliche Empfangsbestätigung des Empfangsberechtigten vor. Es entspricht damit auch nicht den Anforderungen an ein Einschreiben, wie sie in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Post-UniversaldienstleistungsVO vom 15. Dezember 1999 (BGBl I S. 2418) umschrieben sind (v. Danwitz in: Badura u.a., PostG-Kommentar, Anh. § 11 § 1 PUDLV Rn. 9), in der die Universaldienstleistungen i.S.d. § 11 PostG festgelegt werden. Das Einwurf-Einschreiben verzichtet zum anderen auf die in § 2 Abs. 1 VwZG grundsätzlich für die Zustellung eines Schriftstücks geforderte Übergabe an den Empfangsberechtigten, wie sie das Übergabe- Einschreiben sicherstellt. Das Einwurf-Einschreiben führt demzufolge auch nicht zur Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG (ebenso Sadler, a.a.O., § 4 VwZG Rn. 1 a und b m.w.N.). Danach fehlt es an einer wirksamen Zustellung des Widerrufsbescheids; eine Heilung des Mangels kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zustellung den Beginn der Klagefrist betrifft (§ 9 Abs. 2 VwZG).



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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Hallo Emge Phil,

vielen Dank für das interessante Zitat!
Dann wurde im Fall von Person A wohl, da Person A den Zugang des als Einwurf-Einschreiben versendeten "Widerspruchs" nicht bestritt (dagegen richtete sich die Klage), der Zustellungsmangel übergangen.

Interessant wäre jetzt nur, ob man in unseren aktuellen Fällen mit dem von Dir zitierten Urteil weiter käme, besonders, wenn ein Vollstreckungsersuchen vorliegt, "Widerspruchsbescheide" aber tatsächlich nicht zugestellt wurden.


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E

Emge Phil

Eine fiktive Person E. P. könnte es so sehen, dass bei fehlerhafter und damit fehlender Zustellung kein wirksamer Widerspruchsbescheid vorliegen könnte, mithin also auch nicht über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden worden wäre.

Dieses Argument könnte helfen, manchen Vollstrecker abzuwehren.


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Ok, erstmal ist Entwarnung angesagt :) es hat sich doch um etwas ganz anderes gehandelt. Hatte mir etwas bestellt und der Verkäufer hatte es als Einschreiben verschickt. Warum der Postbote hier Inkasso angekreuzt hat auf der Karte ist mir ein Rätsel. Aber vielen Dank für eure Hilfe. Falls es dich mal zu solch einem Fall kommen sollte, ist man schon mal ein Stück schlauer


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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Ok, erstmal ist Entwarnung angesagt :) es hat sich doch um etwas ganz anderes gehandelt.

Kennst Du das Gleichnis vom Scheinriesen?

Es entstammt dem Buch Jim Knopf und Lukas der Lokomotivführer von Michael Ende. Der Scheinriese sieht nur aus der Entfernung so groß aus - je näher man ihm kommt, desto kleiner wird er und schrumpft schließlich auf normale Größe.

So ist es Dir mit dem Einschreiben gegangen, so mag es Dir auch mit anderen Dingen gehen.


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Eine fiktive Person E. P. könnte es so sehen, dass bei fehlerhafter und damit fehlender Zustellung kein wirksamer Widerspruchsbescheid vorliegen könnte, mithin also auch nicht über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden worden wäre.

Dieses Argument könnte helfen, manchen Vollstrecker abzuwehren.
Unglaublich, wie man manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht sieht... Danke für das gute Argument. Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert!

Die Post macht so einiges. Zum Beispiel erwartete eine fiktive Person ein Päckchen. Dieses Päckchen kam aber nie an, sondern wurde an den Absender zurückgeschickt mit dem Vermerk: "Adressat verstorben"! Insofern ist es durchaus zweifelhaft, ob es als Überprüfung der Meldeamtdaten gelten kann, wenn vom BS verschickte Post nicht zurückgeht.


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Eine fiktive Person E. P. könnte es so sehen, dass bei fehlerhafter und damit fehlender Zustellung kein wirksamer Widerspruchsbescheid vorliegen könnte, mithin also auch nicht über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden worden wäre.

Dieses Argument könnte helfen, manchen Vollstrecker abzuwehren.

An der fehlenden Wirksamkeit könnten aber Zweifel bestehen. Die Zustellung bzw. Nicht-Zustellung sollte "nur" Auswirkung auf die Klagefrist haben (nicht auf die Wirksamkeit), da diese ab Zustellung beginnt, wäre eine Klage in diesem Fall unbefristet möglich. Siehe u.a.

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg114770.html

Dem "Vollstrecker"  ;) den per Einschreiben (oder auf sonst nicht-zugestelltem Weg) erhaltenen Widerspruchsbescheid unter die Nase zu halten und  zu argumentieren: der ist aber unwirksam, weil nicht zugestellt, dürfte nicht erfolgsversprechend sein, meint Person M.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 19:44 von DumbTV«

c
  • Beiträge: 1.025
Die Post macht so einiges. Zum Beispiel erwartete eine fiktive Person ein Päckchen. Dieses Päckchen kam aber nie an, sondern wurde an den Absender zurückgeschickt mit dem Vermerk: "Adressat verstorben"! Insofern ist es durchaus zweifelhaft, ob es als Überprüfung der Meldeamtdaten gelten kann, wenn vom BS verschickte Post nicht zurückgeht.

Solche Erlebnisse finden in diesem Thema guten Platz

Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.msg121294.html#msg121294


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

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Emge Phil

Dem "Vollstrecker"  ;) den per Einschreiben (oder auf sonst nicht-zugestelltem Weg) erhaltenen Widerspruchsbescheid unter die Nase zu halten und  zu argumentieren: der ist aber unwirksam, weil nicht zugestellt, dürfte nicht erfolgsversprechend sein, meint Person M.

Gerade nicht "unter die Nase halten", sondern erklären, dass kein wirksamer Widerspruchsbescheid ergangen ist.

Zur Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG vgl.
BFH, Beschl. v. 06.05.2014 - GrS 2/13
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=29996
Rn. 68
Zitat
Sowohl in § 189 ZPO als auch in § 8 VwZG ist abweichend von den Vorgängerregelungen jetzt der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Dokument dem Adressaten "tatsächlich zugegangen" ist. Nach § 187 Satz 1 ZPO a.F. war auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Schriftstück "zugegangen" war, nach § 9 Abs. 1 VwZG a.F. auf den Zeitpunkt, in dem der Empfangsberechtigte das Dokument "nachweislich erhalten" hatte. Beide Regelungen wurden in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass der Empfänger das Schriftstück "in den Händen halten" musste (vgl. z.B. BGH-Beschluss in NJW 1984, 926, und BGH-Urteil in HFR 2001, 1200; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1996  6 C 6/95, BVerwGE 104, 1, und vom 18. April 1997  8 C 43/95, BVerwGE 104, 301). Dafür, dass der Gesetzgeber bei einer Ausweitung der Heilung auf fristauslösende Zustellungen von diesen Anforderungen an den Zugang abweichen und sie herabsetzen wollte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Bei der Neuordnung der Zustellungsvorschriften hat der Gesetzgeber daran festgehalten, dass eine Zustellung in ihrer Grundform durch körperliche Übergabe stattfindet (vgl. §§ 173, 177 ZPO). In dieses Konzept fügt sich danach auch weiterhin ein, dass die Heilung eines Formfehlers bei einer anderen Zustellungsart das "In-den-Händen-Halten" des Dokuments erfordert. Deshalb muss die jetzt gewählte Formulierung in § 189 ZPO und in § 8 VwZG zumindest als klarstellende Festschreibung der bisherigen Zugangsanforderungen, wenn nicht sogar im Hinblick auf die verschärften Rechtsfolgen als weitere Erhöhung der Anforderungen an einen Zugang verstanden werden.


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Guten Abend an alle Mitstreiter!
Nach über 1 Jahr Ruhe hat Person A nun doch ein Widerspruchsbescheid erhalten, mit dem er eine Klage einreichen kann.

Da Person A beruflich sehr eingespannt ist und teilweise auch im Ausland unterwegs war, hat A leider nur noch wenige Tage um auf das Schreiben zu reagieren. Daher hofft A auf kurzfristige Hilfe und hofft, dass ihr ein paar Antworten für A habt...

1) Kann Person A nach wie vor zunächst einen unbegründeten Klageantrag einreichen um ihm etwas Luft zu verschaffen?
So wie hier beschrieben: http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#KLagebestaetigung

2) Ist eine Klage in der 1.Instanz immer ohne Anwalt möglich, auch wenn der Streitwert über 500,- EUR liegt? Da A seit über 1 Jahr nichts vom Beitragsservice gehört hat beläuft sich der Forderungsbetrag bereits auf über 550,- EUR. A hat hier an mehreren Stellen von einem Streitwert bis 500,- EUR gelesen, daher ist A jetzt etwas verunsichert.

3) Muss Person A sich bei der anschließenden Klage auf die Argumente aus seinen Widersprüchen beziehen oder kann A auch weitere Argumente aufführen. Denn seit seinem Widerspruch ist einiges passiert und es gibt mittlerweile bestimmt bessere Argumente.

4) Vierte und zunächst letzte Frage: Konnte schon jemand erfolge mit einer Klage erzielen und lohnt sich diese nervenaufreibende Arbeit? Denn spätestens bei der 2 Instanz muss ja ein Anwalt eingeschaltet werden und das steht in Anbetracht der bescheidenen Erfolgsaussichten derzeit nicht im Verhältnis.

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 20:01 von Uwe«

K
  • Beiträge: 2.246
Hallo alex86,

Erfahrung VG Neustadt: ein mir bekannter Käger hatte bei der mündlichen Verhandlung "neue Erkenntnisse" vorgebracht und bekam dies zur Antwort:

Zitat
[..] Zwar macht er nunmehr in der mündlichen Verhandlung geltend [..]
Dieser Vortrag kann aber schon deshalb keine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren finden, weil die vorliegende Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zum Gegenstand hat. lm Verwaltungsverfahren war aber noch keine Rede davon, dass der Kläger [..]

Die Klage selbst wurde zunächst unbegründet eingereicht und dann nach und nach "tröpfchenweise" um Klagepunkte ergänzt.

Augenscheinlich wurde der Kläger über den sprichwörtlichen Tisch gezogen: der Widerspruchsbescheid erging ca. 10 Monate vor der Verhandlung und auch viele Argumente in der Anfechtungsklage waren z. B. keine Punkte im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids...dagegen wendete das Gericht aber nichts ein!?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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