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Interessante Antwort auf einen Widerspruch - nächster Schritt?

Begonnen von alex86, 11. Februar 2016, 20:09

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Knax

Zitat von: alex86 am 15. Februar 2016, 21:51
Das heißt dann abwarten und Tee trinken bis ein Brief (förmliche Zustellung) kommt?

Richtig. Die sind jetzt erstmal am Zug.

Zitat von: alex86 am 15. Februar 2016, 21:51
Siehst du generell irgendwelche Nachteile, wenn man trotzdem auf das Schreiben von der Bande antwortet?

Im Umgang mit der öffentlichen Verwaltung gilt generell der Grundsatz: "So wenig und so kurz wie möglich!"

Es ist offensichtlich, dass die öffentliche Verwaltung hier eine Antwort von Person A provozieren will, obgleich Person A zu einer solchen Antwort nicht verpflichtet ist. Dies sollte beim Betroffenen großes Misstrauen auslösen. Man muss immer im Hinterkopf behalten, dass bei der Bande viele Mitarbeiter arbeiten, deren ausschließliche Aufgabe es ist, das Beitragsaufkommen zu maximieren und renitente "Kunden" irgendwie doch zum Zahlen zu bringen.

alex86

Vielen Dank Roggi und Knax! Dann wollen wir mal schauen womit Person A als nächstes überrascht wird :)

Philosoph

Zitat von: alex86 am 16. Februar 2016, 21:20
Vielen Dank Roggi und Knax! Dann wollen wir mal schauen womit Person A als nächstes überrascht wird :)
Möglicherweise mit einem Brief vom GV.
Anscheinend sind die Mitarbeiter des Beitragsservice mittlerweile derart überlastet, daß sie vergessen, daß die zuständige LRA entweder gemäß § 72 VwGO dem Widerspruch abhelfen oder gem. § 73 VwGO einen Widerspruchsbescheid erlassen muß. Solange dem Widerspruchsführer kein Widerspruch zugestellt wurde, gilt das Vorverfahren als nicht beendet.
Dennoch werden die entsprechenden Festsetzungsbescheide den GV gegenüber als vollstreckbar ausgegeben, worauf die GV auch entsprechend reagieren.
Wer also nicht reagiert, wird aller Wahrscheinlichkeit nach früher oder später einen gelben Brief erhalten.

Hier hat er dann aber durchaus gute Argumente auf seiner Seite, die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wegen fehlender Voraussetzungen anzufechten.
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

cecil

#18
Zitat von: Philosoph am 16. März 2016, 13:35
Möglicherweise mit einem Brief vom GV.
...
Wer ... nicht reagiert, wird aller Wahrscheinlichkeit nach früher oder später einen gelben Brief erhalten.

So auch hier die Erfahrungen.

Und um daher gerade so etwas im Vorfeld zu verhindern, hat ein Bekannter von mir ein ähnliches Antwortschreiben des BS, wie das hier diskutierte, kurz schriftlich zurückgewiesen - siehe u.a. unter
Ablehung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nur im Widerspruchsbescheid?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17827.msg118683.html#msg118683
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

alex86

Hallo ihr Mitstreiter :)

Nun hatte Person A heute eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten mit der Info, dass die Person ein Einschreiben/Inkasso bei der Post abholen soll. Von wem das Schreiben ist, lässt sich in dem Fall leicht erraten.

Frage: Was passiert eigentlich, wenn man den Brief bei der Post nicht abholt?

Gruß

Roggi

Der Brief gilt trotzdem als zugestellt. Nützt nichts.

pinguin

Zitat von: Roggi am 20. Juni 2016, 20:20Der Brief gilt trotzdem als zugestellt. Nützt nichts.
Wieso das? Als zugestellt gelten nur diese gelben Teile oder ein öffentlicher Aushang; bis zum Nachweis des Gegenteils durch den potentiellen Empfänger.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

KnutK

Und wer sagt, dass man überhaupt Kenntnis von dem abzuholenden Einschreiben hat?

alex86

Ich hätte jetzt auch gedacht, dass es ohne einer Unterschrift auch keinen Nachweis einer Zustellung gibt. Aber bin mir unsicher. Hab auch versucht hier im Forum etwas zu dieser Thematik zu finden, aber auf die schnelle nicht fündig geworden.

Emge Phil

Zitat von: Roggi am 20. Juni 2016, 20:20
Der Brief gilt trotzdem als zugestellt. Nützt nichts.

Dazu
Frotscher in: Schwarz/Pahlke, AO, Stand: 05.11.2014, § 4 VwZG Rn. 2
ZitatDagegen können eingeschriebene Briefe gegen Übergabe und gegen Rückschein nicht durch Niederlegung[3] oder durch Einlegen in den Briefkasten[4] zugestellt werden; die Zustellungsart des § 4 VwZG versagt daher, wenn kein Empfänger oder Empfangsberechtigter angetroffen wird.[5] Wird kein Empfänger angetroffen, wird er benachrichtigt und kann innerhalb von 7 Tagen das Schriftstück am Postamt abholen. Tut er dies nicht, wird das Schriftstück an den Absender zurückgesandt. Die Benachrichtigung und Aufbewahrung beim Postamt ist keine Ersatzzustellung. Wird das Schriftstück von dem Empfänger oder seinem Postbevollmächtigten abgeholt, ist es im Zeitpunkt der Abholung zugestellt. Wird es nicht abgeholt und zurückgesandt, ist die Zustellung fehlgeschlagen, das Schriftstück ist nicht zugestellt.[6]

[3] § 181 ZPO.
[4] § 180 ZPO
[5] BSG v. 10.5.1990, 12 RK 58/88, NJW 1991, 63
[6] Hundt-Eßwein in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 4 VwZG Rn. 5

und
Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 4 VwZG Rn. 35
https://books.google.de/books?id=ba6EBAAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false (S. 547f.)

KnutK

#25
Du kannst den Benachrichtigungszettel, der nicht nachweisbar versendet wurde, ja nicht erhalten haben.
Somit weißt du auch nichts vom Einschreiben!

Alles was nicht per Einschreiben versendet wurde, kann nicht bewiesen werden.

Dass die Stellen sich nicht an die Gesetze  halten ist ein anderes Thema.

In HH ist es z.B. untenstehend geregelt:

HmbVwVfG
§ 41
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) 1 Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so soll die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) 1  Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2 Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3 Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.


Wenn nun jemand den Brief nicht erhalten hat (pures Behaupten muss reichen, ein Zeuge wäre besser), muss der Absender dies beweisen!
Sonst könnte man ja wer weiß was abgesendet haben.

Als kleiner Hinweis ist noch interessant, dass dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des NDR Anwendung (§ 2 Ausnahmen des Anwendungsbereich) finden darf. Somit stimmt die Behauptung des LRA/BS nicht, wenn sie das oben genannte zitieren, wenn man denen sagt, dass man ihre Schreiben nicht erhalten hat.

Ich bin sogar der Meinung, dass die Zustellung oder Nichtzustellung von Schreiben der LRA/BS nicht geregelt wurde!
Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht jedenfalls nichts dergleichen.

alex86

#26
Zitat von: KnutK am 20. Juni 2016, 21:11
Alles was nicht per Einschreiben versendet wurde, kann nicht bewiesen werden.
Auf der Karte steht aber, dass es ein Einschreiben ist. Aber selbst dann, wie kann man ohne einer Empfangsquittung die Zustellung nachweisen?

KnutK

#27
Dass es auf der Poststempel ein Einschreiben ist oder dass die Benachrichtigungszettel auch ein Einschreiben ist?
Um den Eingang der Benachrichtigungskarte zu belegen, müsste dort zumindest ein Zustellungsdatum vermerkt sein.

Obwohl einen 100% Nachweis gibt es tatsächlich nur dann, wenn man die Briefsendung mit einer  Unterschrift quittiert.
Ein Einschreiben, das nur in den Postkasten gelegt wird kann man ja auch bestreiten...

alex86

Vielen Dank für eure Rückmeldungen. Bin trotzdem verunsichert.
Was würdet ihr machen? Abholen oder liegen lassen?

Roggi

Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Ärger, den man sich einhandelt, ungleich höher ist als das, was sowieso unvermeidlich ist. Abholen ist meine Empfehlung.