Gelbe Briefe gelten als zugestellt.
Das wird erstmal nicht in Frage gestellt, es hat sich über lange Zeit so eingebürgert.
Die Anmerkung dazu:
Grundsätzlich wird dabei der Vorgang über die Zustellung in einen Kasten auf so einem Zettel geschrieben.
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Dieser Zettel, welcher als "Urkunde" gilt, -> bedarf vor Gericht einer anderen Entkräftung sprichwörtlich einen Gegenbeweis, dass die "Urkunde" falsch ist. Sprichwörtlich wird sonst dieser "Urkunde", welche einen Ablauf über die Zustellung dokumentiert, zunächst mehr Glauben geschenkt. -> Das zu erschüttern geht mit entsprechendem Aufwand, welchen im Fall des Falls jedoch erst betrieben wird, wenn es um etwas mehr geht.
So eine Zustellung mit Einwurf klappt natürlich, wenn ein Briefkasten mit einem passenden Namen vorhanden ist.
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Ob dabei der Name und damit auch der Briefkasten tatsächlich zu der Ziel Person gehört, für welche die Post bestimmt ist, das kann in Frage gestellt werden.
Sicherer ist eine Zustellung tatsächlich erst dann, wenn diese persönlich erfolgt und der Empfang sogleich dokumentiert wird. -> Aber trotzdem kann es dabei bei Dopplungen von Namen passieren, dass ein Empfänger noch ohne Kenntnis des Inhalts den Empfang unterzeichnet und erst im Anschluss erkennt, dass diese Post nicht für Ihn bestimmt war.
ein Beauftragter Geldeintreiber ein Besuch abstattet
Sofern die Person an Adresse A nicht wohnt, wird der Geldeintreiber genau das feststellen.Sofern eine Person A an der Adresse A wohnt, welche einen gleichen Namen hat, dann wird der Geldeintreiber das feststellen, wenn er diese Person erreicht.Sofern eine Person A an der Adresse A wohnt, welche einen Briefkasten mit passendem Namen hat, dann wird der Geldeintreiber etwas dann dort einwerfen, wenn er Person A nicht persönlich erreicht.
--> Dabei kann es passieren, dass der Gerichtsvollzieher, zu unterscheiden von einer Person der Stadt, einen Brief einwirft, welcher eine Frist für eine "gütliche Erledigung" Fall 1 enthält und einen Termin X für den Fall 2 der nicht "gütlichen Erledigung". Im zweiten "Fall 2" kann das mit dem Termin zur Abgabe dieser Vermögensabgabe hinauslaufen. Beim ersten "Fall 1" braucht es eine weitere Aktion dazu. Ob es Überhaupt eine Aussicht auf einen lauschigen Gefängnisplatz gibt, hängt inhaltlich etwas vom Auftrag ab, welchen der Gläubiger erteilt hat. Dieser Auftrag sollte im Fall des Falls gesichtet werden, denn "unbegründete" Angst ist ein schlechter Berater. In wie weit ein Beauftragter an den Auftrag gebunden ist, sollte geprüft werden. Ein Gerichtsvollzieher darf mit Sicherheit nichts was nicht beauftragt ist. Der Unterschied dazu seien Stadtkassen, welche für sich selbst entscheiden wie sie tätig werden, scheinbar gab es dabei in der Vergangenheit auch Gläubigerwechsel, wo die Stadtkassen der Ansicht gewesen sein könnten nicht nur das jeweilige Mittel selbst aussuchen zu können.
Zu einer Verhaftung kann es immer dann kommen, wenn eine Person keine Angaben zu Ihrem Vermögen tätigt trotz Aufforderung dazu. Es gilt aber, es braucht einen Auftrag dazu oder über das ob der Maßnahme liegt selbst die Entscheidungsgewalt vor diese zu verhängen. Ob eine Stadtkasse zum Beispiel selbst so eine Entscheidungsgewalt hat, dieses ob kann sehr wohl für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen geprüft werden.