Hallo =)
Ich bitte um Nachsicht, da wirklich ein Laie
angenommen eine fiktive Person A hat nun Widerspruchbescheid bekommen und möchte nun gegen diesen klagen.
Das letzte Schreiben an BS hätte beinhaltet "Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom 15.07.2014 nach § 80 Abs. 4 VwGO."
Dieser Antrag lehnte BS ab. Nehmen wir an mit solchem Wortlaut:
"Da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheids bestehen und keine unbillige Härte vorgetragen wurde oder ersichtlich ist (vgl. §80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). muss es bei der Grundsatzenscheidung des Gesetzgebers bleiben, wonach der Bescheid sofort vollziehbar sein soll."
Dummerweise würde wirklich fehlen
"bis gerichtlich entschieden ist..."Kann/Soll diese Person A eine Klage auch gegen diese Ablehnung? Eine extra Klage einreichen?
Noch ein Punkt:
Der erhaltene fiktive Widerspruchsbescheid scheint einer aus der Schublade zu sein. In diesem, angenommen, würde stehen
"entgegen Ihrer Ansicht ist Rundfunkbeitrag keine Steuer". Diese, von mir erfundene Person A, hat aber
nie gegenüber BS behauptet, es sei Steuer oder keine Steuer. Man hätte lediglich auf die Formalität des Bescheides angesetzt, das dieser gravierende Fehler erhalten würde und bat 2 mal einen rechtmäßigen Bescheid zuzustellen (was nie geschah).
Könnte man diese Falschbehauptung zu den Günsten der Person A verwenden?Grüße
Maira