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Autor Thema: Widerspruchsbesch.> Aussetzung d. Vollziehung abgelehnt/ erfundene Argumente  (Gelesen 5427 mal)

M
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Hallo =)

Ich bitte um Nachsicht, da wirklich ein Laie  :-\

angenommen eine fiktive Person A hat nun Widerspruchbescheid bekommen und möchte nun gegen diesen klagen.

Das letzte Schreiben an BS hätte beinhaltet "Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom 15.07.2014 nach § 80 Abs. 4 VwGO."
Dieser Antrag lehnte BS ab. Nehmen wir an mit solchem Wortlaut:
Zitat
"Da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheids bestehen und keine unbillige Härte vorgetragen wurde oder ersichtlich ist (vgl. §80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). muss es bei der Grundsatzenscheidung des Gesetzgebers bleiben, wonach der Bescheid sofort vollziehbar sein soll."

Dummerweise würde wirklich fehlen "bis gerichtlich entschieden ist..."
Kann/Soll diese Person A eine Klage auch gegen diese Ablehnung? Eine extra Klage einreichen?

Noch ein Punkt:
Der erhaltene fiktive Widerspruchsbescheid scheint einer aus der Schublade zu sein. In diesem, angenommen, würde stehen "entgegen Ihrer Ansicht ist Rundfunkbeitrag keine Steuer". Diese, von mir erfundene Person A, hat aber nie gegenüber BS behauptet, es sei Steuer oder keine Steuer. Man hätte lediglich auf die Formalität des Bescheides angesetzt, das dieser gravierende Fehler erhalten würde und bat 2 mal einen rechtmäßigen Bescheid zuzustellen (was nie geschah).

Könnte man diese Falschbehauptung zu den Günsten der Person A verwenden?

Grüße
Maira


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Ein Volk konnte eine Mauer und ein System zum Abstürz bringen, da ist GEZ doch ein Klacks ;)

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Der erhaltene fiktive Widerspruchsbescheid scheint einer aus der Schublade zu sein. In diesem, angenommen, würde stehen "entgegen Ihrer Ansicht ist Rundfunkbeitrag keine Steuer". Diese, von mir erfundene Person A, hat aber nie gegenüber BS behauptet, es sei Steuer oder keine Steuer.

Hallo :)

Eine Person D würde das in der folgenden Klage mindestens beiläufig mit erwähnen, denn der Verein macht sich damit nur selber lächerlich. Ausserdem würde sie auch noch anmerken, daß es sich bei dieser Behauptung ebenfalls nur um eine Meinung seitens der LRA handelt. Die spielen sich eben gerne als allwissende und immer Recht habende Götter auf. So ganz nach dem Motto: "Götter wie wir" irren nie.


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Diesen Antrag lehnte der BS ab.

Hinweis: Der BS kann derartige Anträge nicht ablehnen, da er dazu nicht befugt ist - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung.


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

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Die formale Ausgestaltung der Bescheide wurde seit einigen Monaten angepasst, so dass das Argument "erstellt vom Beitragsservice" erschwert wird. Ungeachtet dessen: Wenn da jemand ein Schreiben verfasst und in diesem Schreiben einen Antrag ablehnt, den er gar nicht ablehnen dürfte, dann dürfte dieser jenige wohl auch nicht die Kompetenz dazu haben, das Schreiben ("WiderspruchsBESCHEID") überhaupt zu verfassen.

Sei's drum.

Über den abgelehnten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung braucht sich Person A vermutlich erst mal mindestens solange keine großen Gedanken zu machen, wie nicht die betreffenden Bescheide von ARD-ZDF-GEZ tatsächlich in die Vollstreckung gegeben werden. Dem ginge dann auch i.d.R. noch eine Mahnung voraus - zu welcher diverse Optionen im Forum beschrieben sind.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

...dort fände sich dann auch u.a.
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Das gilt aber vorerst nur als Vorabinfo...
...denn - aus welchen Gründen auch immer - wird ab Einreichung der Klage dann doch zumeist keine Vollstreckung weiter betrieben.


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...denn - aus welchen Gründen auch immer - wird ab Einreichung der Klage dann doch zumeist keine Vollstreckung weiter betrieben.

...so isses  ;D


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Diesen Antrag lehnte der BS ab.

Hinweis: Der BS kann derartige Anträge nicht ablehnen, da er dazu nicht befugt ist - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung.

Verzeihung, der Wiederspruchbescheid wäre vom B. Rundfunk unterschrieben worden. Also in der Hinsicht alles rechtens :)

Danke Bürger, Danke Hailander, das wird Person A schon mal beruhigen

Grüße
Maira


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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F, deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid von der Rundfunkanstalt auch abgelehnt worden wäre, diesen Antrag bei der Klage wiederholt hätte
Begründung unter
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109475.html#msg109475

Frei 8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

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Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F, deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid von der Rundfunkanstalt auch abgelehnt worden wäre, diesen Antrag bei der Klage wiederholt hätte

...was aber bei einer anderen fiktiven Person A, die ebenfalls ohne akute Veranlassung (d.h. ohne akut drohende  Vollstreckung) dieses ebenfalls tat, zu einer (mglw. unnötigen) Ablehnung führte:

VG DD Antrag §80Abs.5 + Antrag auf Anordnung der aufschieb. Wirkung abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15788.0.html
siehe auch Anmerkungen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15788.msg104993.html#msg104993
und Folgebeiträgen

Quintessenz in meinen Augen - ohne Gewähr und ohne Rechtsberatung:
...solange keine Vollstreckung akut droht, bräuchte sich die von maira beschriebene fiktive Person A vermutlich nicht mit einen solchen an das Gericht gerichteten Antrag auf Anordnung der augfschiebenden Wirkung befassen.

Und damit die Person A nicht unnötig vermeintlichen Fristen hinterherhetzt.. ;)
Immer mit der Ruhe angehen - als erstes dürfte i.d.R. ein weitestgehend unbegründeter Klageantrag ausreichen - mit Nachreichung einer ausführlichen Begründung in gesondertem Schriftsatz... siehe u.a. unter

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls - aber immer auch unter Beachtung des Kern-Themas dieses Threads, welches da lautet
Widerspruchsbesch.> Aussetzung d. Vollziehung abgelehnt/ erfundene Argumente
Danke für die Berücksichtigung.


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M
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Hallo!

Das Teaterstück wird weitergeschrieben:

fiktive Person A reichte die Klage beim VG ein. Und zwar nur die Kurzfassung (um eine fristverlängerung wurde gebeten):

Ich erhebe Klage und beantrage

den Beklagten zur Aufhebung des Feststellungsbescheides vom xx.2014, und des Widerspruchsbescheides vom xx.2015 Eingang am xx.2015, zu verurteilen.

Der Streitwert beträgt 2xx €.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Begründung

Der Feststellungsbescheid weist schwere formelle Fehler auf und ist somit nichtig.


Darauf könnte folgende Antwort des VG kommen, man solle fristgerecht eigene meinung zur zurückziehung der Klage mitteilen. Die Rundfunkanstallt hat dieses großzügige Angebot gemacht:

 
Zitat
.....
wird beantragt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Begründung:
Zur Begründung verweise wir auf die Ausführungen, Fundstellen und Zitate im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid. Die Klägerin bedient sich der Textbausteine, die unter
https://krisenfrei.wordpress.com/201410710419e2-widerspruch-gegen-beitragsbescheid-jetz/ abrufbar sind und die offenbar von juristischen Laien zusammengetragen werden. Die Klägerin möge überlegen, ob sie stattdessen nicht einmal einschlägige Gerichtsurteile durchlesen will.
Diese sind z. T. vollständig im lnternet abrufbar, vgl. u. a. die Links unter http://www.br.de/unternehmen/service/rundfunkbeitrag/rundfunkbeitrag-urteil-gesetze-'100.html .

,,Schwere formelle Fehler", die die Klägerin in den Festsetzungsbescheiden des Beklagten erkannt haben will, hat bislang kein einziges Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht gefunden. Hiezu führt die Kammer des VG Ansbach (Urt. v. 17 .11 .2015 - AN 6 K 15.01065) aus:

Der Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 ist nicht nichtig. Gemäß Att. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG analog tritt Nichtigkeit nicht ein, wenn der Betroffene dem Bescheid insgesamt entnehmen kann, welche Behörde gehandelt hat. Der Beklagte ist ohne Weiteresals die den Bescheid erlassende Sfelle zu erkennen.
Die Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für diesen handelnden "Beitragsservice ) ist rechtlich nicht er-forderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn sie im Bescheid überhaupt genannt wird (Kopp/Ramsalter,Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Aufl., § 44 Rn.32 f.).Der Beklagte ist als Anstaftdes öffentlichen Rechts im Briefkopf des angefochtenen Beitragsbescherdes genannt.

Darüber hinaus ermöglicht es die ausführliche und zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung dem Adressaten des Bescheides zu erkennen, in welcher Aft und Weise er
Rechtsbehelfe gegen den Bescheid ergreifen kann. lnsbesondere ist dort ausdrücklich ausgeführt, dass ein Widerspruch "beim Bayerischen Rundfunk unter der Adresse des für ihn tätigen Beitragservice" einzulegen rst. Dies ist zweifellos a usreichend (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2010 - 7 ZB 08.2577- juns,). Dass die Rechtsform - Anstalt des öffentlichen Rechts -, in der der Beklagte gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRG) betrieben wird, nicht aufgeführt wird, ist für die Feststellung bzw. ldentifizierung des Beklagten nicht erforderlich. Der Beitragsservice hat zu Recht darauf verwiesen, dass er als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft die Beiträge lediglich im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt einzieht und unter dieser Postanschrift die Korrespondenz hienu für die jeweilige Landesrundfunkanstalt abwickelt.

Der Bescheid ist auch ohne Unterschrift formell rechtmäßig. Er enthält analog Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG zulässigerweiseden Hinweis, dass dieser Bescheid maschinell erstellt worden und deshalb auch ohne Unterschrift gültig ist. ln Anbetracht der Tatsache, dass gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren es ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit derVerwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zLt nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zu Lasten der Bürger umgelegt werden müssfe. All dem hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er es für zulässig erklärt hat, Bescheide maschinell zu erstellen und auch ohne Unterschrift für formell wirksam zu erklären (so auch VG München, U.v. 2.7.2014- M 6b K 14.1827 - juris)

Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt (entsprechend Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Gemäß Att. 37 Abs. 1 des hier für den Beklagten entsprechend anzuwendenden Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesefzes (BayVwVfG) rnuss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Aus dem Verfügungssatz muss den Beteiligten der Wille der Behörde zur Regelung eines Einzelfalles tig erkennbar werden, wobei maßgebend die Erkenntnismöglichkeiten eines objektiven Erklärungsempfängers sind, nicht die subjektive Vorstellung der Behörde (VG Ansbach. U.v. 18.5.2006- AN 14 K 05.04361 -m.w.N.). lnsbesondere ist der Regelungsinhalt des Fesfsetzungsbescheides vom 2. Februar 2015 (Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 30.9.2014 in Höhe von insgesamt 133,79 EUR) eindeutig und unzweifelhaft zu verstehen."



Kein Gericht hat dies bislang anders beurteilt. Dem ist nur noch hinzuzufügen, dass der BGH (Beschluss vom 1 1.06.2015 - Az.. I ZB 64114) für die Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten entsprechende Aussagen getroffen hat.

Nach alledem kann die Klage weder in der ersten noch in der zweiten lnstanz, in der bereits Anwaltszwang herrscht, Erfolg haben.

Sofern die Klägerin ihre Klage unvezüglich. spätestens iedoch bis zum 31.01.2016 zurücknimmt, wird der Beklagte im vorliegenden Verfahren keine Kosten geltend machen bzw. festsetzen lassen. Durch die Klagerücknahme dürften sich auch die Gerichtskosten um 2/3 reduzieren, sodass ein Teil der verauslagten Gerichtsgebühren zurückerstattet werden dürfte. Nach Ablauf der o. g. Frist wird der Fall zu entscheiden sein.

Mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid besteht Einverständnis.

Die Akten werden anliegend übersandt.
Mit freundlichen Grüßen


Man könnte sich vorstellen, dass eine Mittelbayerische zeitung bereits vor einem Jahr den Anwalt folgend beschrieben haben könnte:

Zitat
Wenn es nur um die Qualität des Vortrags ginge, dann hätte der BR, vertreten durch seinen Anwalt XY , keine Chance.Aber XY gibt sich vermutlich auch deshalb keine sonderliche Mühe, weil er das Resultat des Verfahrens schon zu kennen meint. Sein Vortrag ist wirr-assoziativ, geht anekdotenselig meist an der Sache vorbei, schwankt zwischen familiärer Jovialität und purem Zynismus.


Grüße
Maira


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Z
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Glücklicherweise entscheidet über die Klage ja das Gericht und nicht der Bayrische Rundfunk, und ob bei verlorener Klage noch ein paar Pimperlinge für Auslagen des Hausjuristen des BR berechnet werden oder nicht, macht den Kohl auch nicht mehr fett.

Die klagende Person sollte aber nun ihren Klageantrag näher konkretisieren und sich natürlich weiteren Sachvortrag vorbehalten.

Sonst könnte der BR dem Gericht die Textbausteine für ein Urteil geliefert haben (und so sollte es wohl auch gemeint sein).


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M
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Vor allem die Aussage "Kein Gericht hat dies bislang anders beurteilt." ist grenz genial!


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n
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Zitat
Vor allem die Aussage "Kein Gericht hat dies bislang anders beurteilt." ist grenz genial!

Wie sollte das Gericht bei Verfassungsfragen auch machen. Da darf nur das Verfassungsgericht entscheiden.
Und bis dahin sind noch nicht viele Verfahren gekommen.


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Es geht NUR und ausschließlich um die erkennbarkeit und irreführende Rechtbehelfsbelehrung. Das Zitierte Urteil handelt auch von nichts anderem.
Das kein VG über die Sache mit den grundrechten entscheiden kann und wird war der Person A von anfang an klar.


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