Hallo!
Hier eine fiktive Geschichte für mein Poesie Album:
Person A hat Post von der Stadtkasse erhalten über eine
Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Person A hat daraufhin der Stadtkasse geantwortet, er habe
weder Rechnung noch Vollstreckungstitel erhalten. Nach einigen Wochen bekam Person A wieder Post von der Stadtkasse, mit einem Termin für die Zwangsvollstreckung.
Person A hat nach etlichen Tagen und Nächten ein Schreiben nach dieser
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheidhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msgVorlage aufgesetzt (danke Bürger!), ist nun aber in einer Sackgasse. Denn § 1.2.2.2 VV VwVG NRW schreibt vor:
Die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.
Demnach kann Person A kann rechtswirksames Mittel gegen die Zwangsvollstreckung einlegen. Hinzu kommt dass, das Schreiben der Stadtkasse weder Rechtsbehelfsbelehrung, noch die dem Verwaltungszwangsverfahren zugrunde liegenden Paragraphen benennt (lediglich die "gewaltsame Türöffnung" nach § 14 VwVG NRW). Somit ist das Verwaltungszwangsverfahren ohne gesetzliche Grundlage..?
Ferner ist das Schreiben von der Stadtkasse und nicht vom Vollstreckungsgericht, verschickt von "Vollziehungsbeamten" und nicht von Gerichtsvollziehern. Demnach dürfte eine Erinnerung nach § 766 ZPO auch nicht in Frage kommen, denn diese ist beim Gericht einzulegen!?
Wie geht Person A unter Berücksichtigung dieser Punkte am besten weiter vor?
Ich danke schonmal im Voraus!