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Autor Thema: Vollziehungsbeamte vs Gerichtsvollzieher + Rechtsbehelf  (Gelesen 10931 mal)

K
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Hallo!

Hier eine fiktive Geschichte für mein Poesie Album:

Person A hat Post von der Stadtkasse erhalten über eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Person A hat daraufhin der Stadtkasse geantwortet, er habe weder Rechnung noch Vollstreckungstitel erhalten. Nach einigen Wochen bekam Person A wieder Post von der Stadtkasse, mit einem Termin für die Zwangsvollstreckung.
Person A hat nach etlichen Tagen und Nächten ein Schreiben nach dieser
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg
Vorlage aufgesetzt (danke Bürger!), ist nun aber in einer Sackgasse. Denn § 1.2.2.2 VV VwVG NRW schreibt vor:
Zitat
Die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.
Demnach kann Person A kann rechtswirksames Mittel gegen die Zwangsvollstreckung einlegen. Hinzu kommt dass, das Schreiben der Stadtkasse weder Rechtsbehelfsbelehrung, noch die dem Verwaltungszwangsverfahren zugrunde liegenden Paragraphen benennt (lediglich die "gewaltsame Türöffnung" nach § 14 VwVG NRW). Somit ist das Verwaltungszwangsverfahren ohne gesetzliche Grundlage..?  :-\
Ferner ist das Schreiben von der Stadtkasse und nicht vom Vollstreckungsgericht, verschickt von "Vollziehungsbeamten" und nicht von Gerichtsvollziehern. Demnach dürfte eine Erinnerung nach § 766 ZPO auch nicht in Frage kommen, denn diese ist beim Gericht einzulegen!?

Wie geht Person A unter Berücksichtigung dieser Punkte am besten weiter vor?

Ich danke schonmal im Voraus!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2015, 02:15 von Bürger«

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Hypothetisch:

" § 1.2.2.2 VV VwVG NRW" stand das in der Post von der Stadtkasse?

Zitat
Somit ist das Verwaltungszwangsverfahren ohne gesetzliche Grundlage..?  :-\

Wieso? Gegen die Forderung Einwendung (erster Satz) eingelegt und dennoch Zwangsvollstreckung?
Es geht lediglich um eine pauschale Erklärung (dritter Satz), welche nichts bringen würde...
Hatte Person A denn mit seiner Antwort lediglich eine pauschale Erklärung eingelegt ?
...oder um Vorlage des (fraglichen) Verwaltungsaktes gebeten?

In diesem Gesetz steht noch etwas von der Voraussetzung:

Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW)
6.1       Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255

Zitat
6.1.1
Die Vollstreckungsbehörde ist gehalten, vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Einleitung des e.V.-Verfahrens nach § 5 a VwVG NRW – die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist.
Die Vollstreckung aus einem nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakt ist wegen Nichtigkeit der ihm zugrunde gelegten materiellen Norm nur unzulässig, wenn diese Norm von einem Verfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (OVG Münster v. 9.12.1964, Az: III A 3/64).
Wird dagegen die Nichtigkeit einer Satzung durch ein Verwaltungsgericht festgestellt, nachdem der Heranziehungsbescheid unanfechtbar geworden ist, so wird dadurch die Vollstreckung aus diesem Heranziehungsbescheid nicht unzulässig (OVG Münster vom 20.1.1965, Az: III A 604/64).

6.1.2
Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldforderung zum Gegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner wirksam und kann mit Widerspruch und anschließender Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden.  Bei der Beitreibung zugelassener privatrechtlicher Forderungen tritt an die Stelle des Leistungsbescheides die Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung muss ebenso wie der Leistungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG NRW) (siehe Nr. 6.1.2.1).

Vielleicht sollte man da anknüpfen....
Ich würde da mal hingehen und sachlich die Lage erklären!
Sofern ja auch kein Bescheid bekannt gegeben worden ist...


Könnte für die sachliche Argumentation noch hilfreich sein:

§ 730 Anhörung des Schuldners
http://dejure.org/gesetze/ZPO/730.html

 § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
http://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html

Wenn digital: muss er ausdrucken!!!!


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

K
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Hypothetisch:

" § 1.2.2.2 VV VwVG NRW" stand das in der Post von der Stadtkasse?
ja klar, rein hypothetisch.. ..stand das nicht in dem Schrieb der Stadtkasse, dass hat Person A bei seiner Recherche entdeckt.


Es geht lediglich um eine pauschale Erklärung (dritter Satz), welche nichts bringen würde...
OK dann wurde da was falsch verstanden.


Hatte Person A denn mit seiner Antwort lediglich eine pauschale Erklärung eingelegt ?
...oder um Vorlage des (fraglichen) Verwaltungsaktes gebeten?
Person A hat Nachweise über den Empfang der Bescheide/Verwaltungsakte verlangt.


6.1.1
Die Vollstreckungsbehörde ist gehalten, vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Einleitung des e.V.-Verfahrens nach § 5 a VwVG NRW – die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist. [...]
6.1.2
Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldforderung zum Gegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner wirksam und kann mit Widerspruch und anschließender Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden. [...]
Das ist nun wieder verwirrend. § 6 VwVG NRW besagt nämlich im ersten Absatz:
Zitat
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:

1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein
Muss Person A sich hierum Sorgen machen? Person A ist der Beschluss des BGH vom 11.06.2015 bzgl. der Notwendigkeit von Bescheiden bekannt, jedoch heißt es dort
Zitat
"Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge [...] erforderlich."
Nicht jedoch die Bekanntgabe der Bescheide..? Könnte dies in Verbindung mit dem Satz aus § 6 VwVG NRW Probleme machen?

Sorry aber Person A macht sich (wahrscheinlich) (zu) viele Gedanken, vor allem weil eine Kontopfändung katastrophale Folgen hätte. Von der Wohnungsdurchsuchung ganz zu schweigen..



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Zitat
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:

1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein


1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist  (.... wurde er das????)

.... dieser ist auch dann erforderlich   (.... erforderlich    insofern, um sich gemäß eines Auftrags der Sache anzunehmen
                                                                                                 (EDIT>)        und um zu beweisen, dass eine Forderung besteht !)

....wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein   
Klartext: es gibt zwar eine Forderung - diese wurde dem Bengel aber nicht bekanntgegeben!
Kann aber nicht gleichzeitig bedeuten, dass man jetzt keine Grundlage mehr hat, dagegen zu wirken!

Da könnte ja jeder kommen, der sich die Konten füllen will...

Jeder Gerichtsvollzieher ist zudem haftbar für irrtümlich durchgeführte Pfändungen!
Auch für solche durch Formfehler...

Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren..



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OK danke dir erstmal Miklap, theoretisch wüsste Person A jetzt Bescheid. ;)


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Jeder Gerichtsvollzieher ist zudem haftbar für irrtümlich durchgeführte Pfändungen!
Auch für solche durch Formfehler...

Das würde mich näher interessieren. Wo steht das geschrieben? Vermutlich nur vorsätzlich, irrtümlich durchgeführte Pfändungen? Also der Vorsatz, wo jeder zur Kasse gezogen wird. Also müsste man nachweisen das der GV grob fahrlässig gehandelt hat und seine Sorgfaltspflichten gänzlich ignorierte.


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Das würde mich näher interessieren. Wo steht das geschrieben? Vermutlich nur vorsätzlich, irrtümlich durchgeführte Pfändungen? Also der Vorsatz, wo jeder zur Kasse gezogen wird. Also müsste man nachweisen das der GV grob fahrlässig gehandelt hat und seine Sorgfaltspflichten gänzlich ignorierte.

Nachweisen, dass fahrlässig gehandelt wurde! > so siehts aus!

Eine Fahrlässigkeit (noch nicht einmal  "grobe") lässt aber dann schon vermuten, indem er z. B. die Akteneinsicht (§ 760 ZPO) verweigert
oder das Recht der "Anhörung des Schuldners" (§ 730 ZPO) lapidar ignoriert und einfach nach Anweisung (ein echter Hammer!!)
des uns bekannten Gläubigers handelt!

Das er seine Sorgfaltspflichten sowieso nicht nachkommt (oder nicht nachkommen will/kann ?), sollte aber mittlerweile jedem klar sein!

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.


http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

Auch noch interessant:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg91710.html#msg91710


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Ich denke, daß Fahrlässigkeit bereits angenommen werden kann, wenn der "Schuldner" einen dokumentierbaren Hinweis gegeben hat, daß das so nicht in Ordnung ist.
Wenn aber nachweislich schriftlich und mit Kenntnis des Vollstreckers auf gewisse Sachverhalte hingewiesen wurde ("kein Bescheid zugestellt", "kein negativer Widerspruchsbescheid", "zwei Bescheide, nur eine Wohnung"), so dürfte das wohl eindeutig grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz sein.
Also gleich die Daten des Vollstreckers geben lassen und das Zivilverfahren in Gang setzen, um sich die Kohle wiederzuholen - soweit zumindest die Theorie...


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Hallo zusammen.

Hier eine hypothetische Nachfrage:
Angenommen Person A hat einen Brief wie Anhang 1, oder so ähnlich, verfasst.
Angenommen Vollstreckungsbeamter X hat wie Anhang 2, oder so ähnlich, geantwortet.
Wie könnte Person A jetzt vorgehen?
- Person A lehnt sich entspannt zurück und wartet ab, da Vollstreckungsbeamter X offensichtlich keine Ahnung hat, was er da schreibt oder tut?
- Person A schickt eine Erinnerung an das Amtsgericht/Vollstreckungsgericht um somit einen Rechtspfleger mit der Sache beauftragen. Evtl. wäre an dieser Stelle gar eine Beschwerde nötig(?)
- ?


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Und was könnte Person A kurzfristig machen wenn Vollstreckungsbeamter X dennoch das Konto pfändet? Person A hätte dann kein Geld. Weder um zur Arbeit zu fahren, noch um Lebensmittel zu kaufen.


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Pfändungsschutz greift 4 Woche zurück. Schnell handeln und das Konto ist wieder verfügbar.

Lese hier nach: http://www.verbraucher.de/p-konto



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Person A würde gerne die Einrichtung eines P-Kontos vermeiden da Banken dies der Schufa melden. Welche Alternativen gäbe es noch für Person A?


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Ein Konto in der EU, weit weg von Deutschland. Durch gemeinsamen Sepa-Raum sind die Gebühren wie ein nationales Konto. Nur kann eine Bank in z.B. Spanien nichts mit dem Wisch aus Deutschland anfangen und erwartet immer ein authentisches Schreiben eines Gerichts um Pfändungen zuzulassen. Nur in Deutschland machen Steuergeld-zwangsgerettete Banken alles aufgrund jeden Wisches. Typisch deutscher vorauseilender Gehorsam.


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1
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Ein P Konto ist kein "Schufa Problem" (geht nicht in das Scoring ein).
Ich habe damit Fahrzeug Leasing und Handyvertrag.....

Thema auch hier:
Welches Konto wird gepfändet?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13771.0/nowap.html


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n
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Ein Konto in der EU, weit weg von Deutschland.

Dazu fällt eine fiktive Person N diese Bank ein: https://privatbankdirect.eu/
Diese sitzt in Lettland.

Solche Banken haben allerdings so gut wie keine Ansprechpartner vor-Ort. Und ob die wirklich keine Anweisungen "von Oben" haben wegen solchen Sachen, weis man auch nie -> wegen Europa ansich.


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