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Autor Thema: Klage eingerecht, mangels Zeit/ Geld zurückgezogen > jetzt Kostenfestsetzung  (Gelesen 3597 mal)

D
  • Beiträge: 10
Hier die Fakten zu Person A:

- Hat zu Festsetzungsbescheiden über 660+ Euro Widerspruch eingereicht
- Hat zu Widerspruchs- und Festsetzungsbescheiden über 660+ Euro Klage eingereicht
- Hat Klage zurückgezogen mangels Zeit zur Ausarbeitung und daher mangelnder Erfolgsaussicht
  (Diese Entscheidung hier bitte nicht diskutieren)
- Gerichtskosten haben sich von 160 auf 50 Euro verringert.

Person A dachte sie hat jetzt ruhe wenn 660 Euro gezahlt sind.

Jetzt bekam Person A einen Brief vom VG, in dem
vom Beklagten die Festsetzung außergerichtlicher Kosten beantragt wird.

Und zwar:
- 20 Euro Post- und Telekommunikationsleistungen

Es wird weiter beantragt:
- auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsvertrages mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind
- etwaige weiter gezahlte Gerichtskosten hinzuzusetzen,
- den zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss dem Gegner zuzustellen


Person A hat zwei Wochen zeit zur Stellungnahme.


Was hat sich Person A da eingebrockt?

Kann das jemand in Zahlen übersetzen?
Kann da ein Anwalt noch helfen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2015, 03:59 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Kann da ein Anwalt noch helfen?
...das würde es vermutlich nicht "günstiger" machen ;)

Wie wäre es, stattdessen das Verwaltungsgericht dazu persönlich zu konsultieren?

Auslagen wie die 20€ Telekommunikation sind offensichtlich nicht unüblich...

Prozesskostenrisiko im Zivilrecht nach dem RVG - nur für Profis
(scheint aber auch den Kosten für VERWALTUNGsgerichtliche Fälle zu entsprechen...)
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Prozessrisiko.html#Rechn

...inwiefern dies aber auch bei "Eigenvertretung" der Gegenseite geltend gemacht werden kann? Keine Ahnung.

Oder wurde von der Gegenseite ein Anwalt beauftragt?

Insbesondere wäre zum Verständnis aller wichtig...
- auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsvertrages mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind
- welcher Betrag mit "festgesetzte Kosten" gemeint ist.
     - die Gerichtskosten?
     - der bis dato per Bescheide festgesetzte Betrag?

- welcher Zeitpunkt genau gemeint ist mit "vom Eingang des Festsetzungsvertrages"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2015, 04:03 von Bürger«
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  • Beiträge: 984
Um die Gerichtskosten wirst Du aufgrund Deiner Klagerücknahme nicht herumkommen. Aber wenn ich Dich richtig verstanden habe, hast Du nie eine Klagebegründung eingereicht und folglich konnte seitens des Gerichtes vom "Beitragsservice" auch keine Stellungnahme angefordert werden. Daher halte ich die 20 Euro Post- und Telekommunikationsleistungen für angreifbar. Pauschalen können nur dort erhoben werden, wo überhaupt eine Ausgabe erfolgt ist. Zudem müssen sie verhältnismäßig sein.

Ich würde mich in Deiner Stelle mit RA Bölck in Verbindung setzen:

Die neue Anschrift des Rechtsanwalts Thorsten Bölck wurde im Forum aktualisiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15689.0

Er ist selber langjähriger GEZ-Gegner und wenn hier die Gelegenheit vorhanden sein sollte, dem "Beitragsservice" unberechtigtes Abkassieren vorzuwerfen, dürfte er sie nutzen.
Bei 20 Euro Streitwert sind die RA-Gebühren gering, aber die Signalkraft eines Urteils gegen den "Beitragsservice" wäre beachtlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2019, 11:47 von DumbTV«

g
  • Beiträge: 13
Hallo @DaveNate,

rein hypothetisch mal angenommen, eine Person G hätte das selbe Problem: Könnte Person G dann etwas geraten werden?

Wie ist es bei Person A des Eingangsbeitrags weiter gegangen?
Wieviel musste A bezahlen?
Was hat A geantwortet?


Hallo Forum,

hat zu diesem Thema jemand Erfahrungen gemacht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2019, 11:44 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 3.997
Angesichts des Datums des ersten Beitrags und der Anzahl der Beiträge steht zu vermuten, dass eine Antwort von DaveNate ausbleiben könnte.

Es ist insofern bekannt, dass bei Rückzug der Klage 2/3 der Kosten vermieden werden können. Falls die Kosten bei 105 lagen, dann reduziert sich das auf 35. Der Rückzug wäre theoretisch auch noch während einer mündlichen Verhandlung möglich.

Welche Auswirkung ein Rückzug auf die Geltendmachung der Kosten der Gegenseite hat bleibt jedoch offen. Es können somit an dieser Stelle Kosten unabhängig vom Rückzug anfallen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2019, 01:56 von Bürger«

g
  • Beiträge: 13
Person X ist mittlerweile zu diesem Thema im Forum fündig geworden und zwar hier:

Eilantrag: Rundfunkanstalt will Kostenpauschale
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17148.0

Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9799.15

Danke soweit :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2019, 11:42 von DumbTV«

D
  • Beiträge: 10
Ich stand kurz vorm Gerichtstermin und hab dann doch klein bei gegeben und das Geld GEZahlt. Zahle immer noch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2019, 11:16 von DumbTV«

 
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