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Autor Thema: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG  (Gelesen 44849 mal)

C
  • Beiträge: 173
Für 20 Euro? Dann Ratenzahlung natürlich, zu 20 oder 40 Monatsraten, weil das Geld ja einfach nicht vorhanden ist. ;-)
Dann aber die Zinsrechung nicht vergessen  ;)


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B
  • Beiträge: 95
Mein Bekannter hat spasseshalber mal dem Kostenfestsetzunhsantrag widersprochen - wurde erwartungsgemäss vom VG abgelehnt.
Nun muss mein Bekannter also zahlen, nur wohin??? Im Schreiben vom VG steht, "... nicht an die Landesoberkasse.". Auf dem Kostenfestsetzungsantrag des SWR steht auch nichts. Wohin nun mit dem Geld? Müsste er sich darum kümmern, also dem VG schreiben, dass doch bitteschön der SWR aufgefordert wird, eine Bankverbindung zu nennen?

Ausserdem hat er ja gar kein Bankkonto.  ;) Wie kann er sein Geld loswerden? Das müsste doch auch durch eine Bareinzahlung direkt beim SWR möglich sein?  ;D


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P
  • Beiträge: 4.011
Einfach zusätzlich eine Barratenzahlungsvereinbarung sich über den Betrag bestätigen lassen, also das dieses möglich sein soll, wenn schon nach der Stelle wo Bar zu zahlen möglich sein muss gefragt wird.


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B
  • Beiträge: 95
 :laugh: also eine Ratenzahlung in bar ist mir dann doch zu aufwendig - jeden Monat nach Stuttgart fahren  ;)


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1
  • Beiträge: 443
Warum soll auf dem Antrag eine Bankverbindung stehen ...
Das ist ein Antrag einer Prozess Partei.
Immer genau hinsehen ... was da konkret beantragt wird.....!
Wird nichts erwidert (Form: Ich beantrage: xxxx) ergeht darüber ( wie beantragt) ein Kostenfestsetzungs-Beschluss vom Gericht.

Dieser ist ein vollstreckbarer Titel.

Der Gläubiger (Titel Inhaber) sendet daraufhin eine Rechnung/Zahlungsaufforderung/Vollstreckung..


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2015, 19:39 von 12121212«

B
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Aha, ok, danke. Also abwarten, bis  eine Rechnung kommt. Das hiesse ja, dass, wenn die Rechnung verzögert wird, weiterhin die 5% Zinsen anfallen? Da gibt es doch hoffentlich auch ein Regularium, so dass der Gläubiger sich nicht, bei der derzeitigen Marktzinslage, eine goldene Nase mit 5% verdienen kann.  ;)


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  • Beiträge: 7.388
Für Bürger ohne Konto, auch wenn es selten sein mag, könnte sich aber dadurch ein Problem ergeben, als daß nicht mehr jede Bank Barüberweisungen zugunsten eines fremden Kontos gestattet bzw. durchführt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

B
  • Beiträge: 95
Wer sagt denn, dass eine Bank dazwischengeschaltet sein muss? Wenn der SWR, oder jede ander Rundfunkanstalt, Geld möchte, sollten wir alle doch versuchen persönlich vorbeizuschauen und bar zu zahlen. Das muss ja möglich sein. Geld abgegben, Quittung annehmen und gut ist.  ;)
Gleiches wurde bereits schon für den BS ausprobiert, s. entsprechendes Thema (nur Briefkasten, falsche Adresse usw.).


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  • Beiträge: 3.238
Warum weite Wege auf sich nehmen. Wenn jemand Geld will, soll er es abholen. Dafür sind Gerichtsvollzieher da. Auch wenn es wieder Geld kostet, ich würde niemals freiwillig zahlen, auch wenn ich verliere. Widerstand bis zum letzten Cent!


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q
  • Beiträge: 402
Grundsätzlich ist die Forderung, dem unterlegenen Prozeßgegner die Erstattung der sogenannten Kommunikationskosten (diese Position findet sich in jeder Anwaltsrechnung...) aufzuerlegen, rechtens und nicht anfechtbar. Der zulässige Gegenbeweis, daß Kosten in dieser Höhe gar nicht entstanden sind, dürfte unmöglich zu erbringen sein.

Die Verzinsung richtet sich nach §288 BGB. Dort ist festgelegt, daß der Schuldner auf eine fällige Forderung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins zu zahlen hat, sofern der Schuldner ein Verbraucher ist. Unter Kaufleuten beträgt dieser Zinssatz 8% über dem Basiszins.

Da der Basiszins, der vierteljährlich von der Bundesbank festgelegt wird, derzeit -0,83% beträgt (Zinssätze und Zinsrechner ist auf http://basiszins.de/ zu finden), beträgt der tatsächlich zu zahlende Zinssatz z. Zt. 4,17%. Im übrigen ist die Pflicht zur Verzinsung der festgesetzten Kosten auch in der Zivilprozeßordnung geregelt. Hier beantwortet ein Blick auf die §§ 91 und 104 ZPO schon viele Fragen.

Die vom Gericht festgesetzten Kosten sind innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Kostenfestsezungsbeschlusses an den Gegner zu zahlen. Es handelt sich hierbei um eine Bringschuld. Eine Zahlung des dem Prozeßgegner geschuldeten Erstattungsbetrages an die Gerichtskasse hat keine befreiende Wirkung, d. h. der Prozeßgegner kann trotzdem den GV losschicken. Allenfalls kann die Vollstreckung durch Hinterlegung von 110% des festgesetzten Betrages bei der Hinterlegungsstelle des Gerichtes abgewendet werden - aber dieses Verfahren ist im vorliegenden Fall ziemlich sinnlos, weil der Prozeßgegner hier in einem weitern Klageverfahren - dessen Kosten letztendlich der Kostenschuldner zu tragen hat - die Freigabe des Betrages erzwingen muß.

Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist eine vollstreckbare Urkunde. Erfolgt die Zahlung an den Gegner also nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist, kann dieser unmittelbar aus dem KfB die Vollstreckung in Gang setzen.

Fazit: hier macht Widerstand keinen Sinn, die zahllosen anderslautenden Vorschläge der Mitforenten zeugen von wenig bis keiner Rechtskenntnis, das Befolgen dieser Vorschläge kann nicht empfohlen werden, weil hierdurch nur noch mehr Ärger und Kosten entstehen.

Ich denke, wir sollten unsere Kräfte besser darauf konzentrieren, die wirklich wirksamen Maßnahmen gegen die Rundfunksteuer zu ergreifen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2019, 16:28 von DumbTV«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 3.238
Wenn die wirklich wirksame Maßnahme ergriffen wurde und man den Eindruck hat, es wurde mal wieder nur das System geschützt statt unsere Grundrechte, werden andere weniger wirksame Maßnahmen ergriffen. Das System muss erkennen, dass mit dem Ausschöpfen des Rechtsweges nicht das Sklaventum wiedereingeführt wird.
Dennoch ist dein Beitrag bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen wichtig. Dass durch den weiteren Widerstand Kosten und Ärger entstehen, ist unvermeidbar und wird eingeplant. Der Widerstand wird durch Gefälligkeitsurteile nicht gebrochen, sondern verstärkt, weil erkennbar ist, dass ein Kuschelkurs mit diesem ehrenwerten System nicht wirklich zielführend ist.


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D
  • Beiträge: 100
Kostenfestsetzungsbeschluss genau gelesen?

In einem ähnlichen Fall könnte das Verw. Gericht auch die vom Antragsgegner - also der Rundfunkanstalt - zu erstattenden Kosten auf 20 Euro festgesetzt haben.  (§§154,162,164,173)
Meiner persönlichen Meinung nach würde das nicht annähernd die Unkosten eines Klägers decken.
Würde man hier in der Einspruchsfrist nicht besser widersprechen und deutlich höhere Erstattungskosten vom Antragsgegner (Rundfunkanstalt) fordern ?


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  • Beiträge: 710
Bei einer fiktiven Person ist dies in Form eines "Antrags" eingegangen.
Zitat
7002 VV RVG:

Post- und Telekommunikationspauschale
Die Auslagen die der Rechtsanwalt für Telefonate und die Fertigung von Schriftsätzen oder Porto hat, kann er entweder in voller Höhe - unter Nachweis der entstandenen Kosten - vom Mandanten ersetzt verlangen oder aber in Form einer Pauschale geltend machen. Macht er die Pauschale geltend, so darf er nur 20 % der entstandenen Gebühren (nach Addition aller Gebühren) geltend machen, auch wenn Gebühren in dieser Höhe gar nicht angefallen sind. So fällt die Pauschale z.B. auch an, wenn nur ein Gespräch in der Kanzlei durchgeführt wurde.
Die Gebühr soll nicht nur tatsächliche Gesprächskosten abdecken, sondern auch Kosten für die Vorhaltung eines Telefonanschlusses und die Besetzung des Anschlusses durch eine Angestellte abdecken.
Die Pauschale ist aber auf maximal 20 € begrenzt. Sie fällt für die außergerichtliche Vertretung, für das gerichtliche Mahnverfahren, für die erste und jede weitere Instanz jeweils ein mal an.

So also. Der Rechtsanwald der LRA macht diese Kosten dem "Schuldner/ Kläger" anhängig?
Haben nicht die das PErson X angehängt?
Ist doch nicht Person X seine Schuld dass er sich wehren muss!

Rechnen wir mal weiter:
Zitat
Wenn man klagen will und nichts handfestes hat was einen Erfolg erzielen könnte, kommen Kosten auf einen zu!!!

Gerichtskosten um die 160 €
Auslagen maximal 20 €
Aussetzung der Vollziehung auch wenn nicht wahrgenommen, vom Hauptstreitwert :4 also wer von Anbeginn dabei ist um die 800€ : 4 =200

Gesamt um die 300 € in erster Instanz + Zeitaufwand, Papierkosten und Versandkosten.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 42
Hat jemand schon mal erfolgreich ein Verwaltungsgericht davon überzeugt,
so einen Antrag abzulehnen ?

http://zwangsrundfunk.de/doku/Antrag_NDR_7002_RVG_162.pdf


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  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Person a hat gestern folgende Post vom Verwaltungsgericht erhalten (per normaler Post zugestellt, angekommen?)
Zitat
Verwaltungsrechtssache
...................
gegen Südwestrundfunk - Referat Beitragsrecht-
wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

Anlage
Kostenfestsetzungsantrag vom 27.05.2014

In der Anlage erhalten Sie Doppel des o.a. Kostenfestsetzungsantrages mit der Bitte um Kenntnisnahme und der Gelegenheit (?), binnen 2 Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.
(§ 164 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 104 ZPO)


2. Seite:

Kostenfestsetzungsantrag
in Sachen
..../SWR

wird in obiger Angelegenheit beantragt, die erstattungsfähigen Kosten gemäß nachstehender Kostenabrechnung nach § 104 ZPO festzusetzen:

Gegenstandswert: 123,88 €

Auslagen gem. § 162 Abs. 2 VwG i.V.m.Nr. 7002 VV RVG        20,00 €
Gesamt                                                                                          20,00 €
===================================================

Es wird beantragt, den festzusetzenden Betrag mit
5% Punkten über den Basiszinssatz ab Antragsstellung zu verzinsen.


Und Nu?

Lang, lang ist es her. (hier der Anfangsbeitrag zu diesem Thema)

Einfach für alle: einfach nicht zahlen!

Dann kamen noch 2-3 Schreiben von der Rundfunkanstalt, die für Person A
zuständig ist (jeweils mit Zinsen)

Dannach war Ruhe.
Die Verjährung greift noch nicht, aber für diesen Vorgang würde es Person A
auf eine Zwangsvollstreckung ankommen lassen, bzw. dann

Erinnerung beim Amtsgericht

Beschwerde beim Landgericht

Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht,

die ganze Palette der Rechtsbehelfe eben.

Das ergibt ca. 1 Jahr Pause.

Dann wird erneut eine Zwangsvollstreckung angeregt werden (nach bereits gewonnenen
Erfahrungswerten)
Dann heißt es wohl unter Vorbehalt zahlen.
Person A hält fraglichen Betrag in Kleinstmünzen zur Abholung für den GV schon jetzt
bereit. :) ::) 8)

Hier auch noch ein Klassiker dazu (muss einfach sein):

Die Eimer bleiben hier!

In dem vorliegenden Fall allerdings: der Becher bleibt hier! :) :D :laugh: ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 15:29 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

 
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