Grundsätzlich ist die Forderung, dem unterlegenen Prozeßgegner die Erstattung der sogenannten Kommunikationskosten (diese Position findet sich in jeder Anwaltsrechnung...) aufzuerlegen, rechtens und nicht anfechtbar. Der zulässige Gegenbeweis, daß Kosten in dieser Höhe gar nicht entstanden sind, dürfte unmöglich zu erbringen sein.
Die Verzinsung richtet sich nach §288 BGB. Dort ist festgelegt, daß der Schuldner auf eine fällige Forderung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins zu zahlen hat, sofern der Schuldner ein Verbraucher ist. Unter Kaufleuten beträgt dieser Zinssatz 8% über dem Basiszins.
Da der Basiszins, der vierteljährlich von der Bundesbank festgelegt wird, derzeit -0,83% beträgt (Zinssätze und Zinsrechner ist auf
http://basiszins.de/ zu finden), beträgt der tatsächlich zu zahlende Zinssatz z. Zt. 4,17%. Im übrigen ist die Pflicht zur Verzinsung der festgesetzten Kosten auch in der Zivilprozeßordnung geregelt. Hier beantwortet ein Blick auf die §§ 91 und 104 ZPO schon viele Fragen.
Die vom Gericht festgesetzten Kosten sind innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Kostenfestsezungsbeschlusses an den Gegner zu zahlen. Es handelt sich hierbei um eine Bringschuld. Eine Zahlung des dem Prozeßgegner geschuldeten Erstattungsbetrages an die Gerichtskasse hat keine befreiende Wirkung, d. h. der Prozeßgegner kann trotzdem den GV losschicken. Allenfalls kann die Vollstreckung durch Hinterlegung von 110% des festgesetzten Betrages bei der Hinterlegungsstelle des Gerichtes abgewendet werden - aber dieses Verfahren ist im vorliegenden Fall ziemlich sinnlos, weil der Prozeßgegner hier in einem weitern Klageverfahren - dessen Kosten letztendlich der Kostenschuldner zu tragen hat - die Freigabe des Betrages erzwingen muß.
Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist eine vollstreckbare Urkunde. Erfolgt die Zahlung an den Gegner also nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist, kann dieser unmittelbar aus dem KfB die Vollstreckung in Gang setzen.
Fazit: hier macht Widerstand keinen Sinn, die zahllosen anderslautenden Vorschläge der Mitforenten zeugen von wenig bis keiner Rechtskenntnis, das Befolgen dieser Vorschläge kann nicht empfohlen werden, weil hierdurch nur noch mehr Ärger und Kosten entstehen.
Ich denke, wir sollten unsere Kräfte besser darauf konzentrieren, die wirklich wirksamen Maßnahmen gegen die Rundfunksteuer zu ergreifen.