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  • Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr: 16. Dezember 2015

Autor Thema: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr  (Gelesen 19130 mal)

V
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Ich überlege ernsthaft rechtliche Schritte gegen diesen Richter anzustreben, soweit er derartige unsinnige Begründung in dem Urteil bemühen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2015, 10:11 von Viktor7«

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung

Ich überlege ernsthaft rechtliche Schritte gegen diesen Richter anzustreben, soweit er derartige unsinnige Begründung in dem Urteil bemühen wird.

Das war am 16/12/2015 vielleicht derselbe "von Karlsruhe herabgefallene Richter"
wie in der "Verhandlung" VG Gießen v. 18.11.15, 10.30 Uhr ( ? )
Mündliche Verhandlung VG Gießen, 18.11.15, 10.30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16113.msg109611.html#msg109611

Ja, auch meiner Meinung nach hat dieser Rechtsbeuger einen Dämpfer verdient.
Beim Handelsblatt gab es mal einen Artikel
-Wie sich Betroffene gegen Richter-Willkür wehren können-
Da wird von einer Dienstaufsichtsbeschwerde abgeraten. Eine Befangenheitsrüge aber vorgeschlagen.
Ganzer Artikel: http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/streitfall-des-tages-der-trick-mit-der-befangenheitsruege/7398690-3.html

Markus


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V
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Ja, wir müssen alle rechtlichen Möglichkeit gegen rechtsbeugende Richter ausloten.
Es gab mal eine juristische Abhandlung als pdf Datei welche Schritte bei Rechtsbeugung gegen Richter in Frage kommen. Ich werde morgen danach suchen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2015, 22:53 von Viktor7«

V
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Die Befangenheitsrüge scheint lt. Handelsblatt während der Verhandlung möglich zu sein.

Zitat
Handelsblatt
„Diese sollte unter Verweis eines hoffentlich im Zuhörerraum vorhandenen Publikums gestellt und sodann eine Protokollierung beantragt werden“.

Selbst wenn ein solcher Befangenheitsantrag abgelehnt werden sollte, ist dagegen laut Anwalt jedenfalls eine Beschwerde möglich, sodass ein Richter in diesem Fall dann „eingebremst“ werden kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2015, 10:34 von Viktor7«

K
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Es wäre noch nachvollziehbar, den Rundfunkbeitrag als Entgelt für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs zu betrachten, wenn der einzelne Betroffene einen individualrechtlichen Anspruch auf die Empfangsmöglichkeit hätte. Dies wäre sicherlich ein Argument, mit dem man die Entgeltfunktion des Rundfunkbeitrages befürworten könnte. Der einzelne Betroffene hat jedoch keinen individualrechtlichen Anspruch auf die Empfangsmöglichkeit. Damit ist die Möglichkeit in rechtlicher Hinsicht nicht als Entgelt (Gegenleistung) zu betrachten. Aus § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV, der bestimmt, dass Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veransltung ist, kann der einzelne Betroffene jedenfalls keinen individualrechtlichen Anspruch auf die Empfangsmöglichkeit herleiten.


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So ist es bei dem Straßenbaubeitrag, wo der betroffene Anwohner den Sondervorteil tatsächlich hat. Er hat auf den besonderen Vorteil Anspruch, wenn er Straßenbaubeiträge leistet. Die Nichtnutzer der redundanten öffentlich-rechtlichen Option müssen aktuell für die Belästigung zahlen. Sie haben keinen Anspruch auf den Sondervorteil, keine Einflussmöglichkeiten und keinen Anspruch auf eine freie Willensentscheidung. Den Sondervorteil gibt es auch gar nicht, wenn die Allgemeinheit nicht nach dem besondern Vorteil der Option differenziert wurde. Die Allgemeinheit wurde Zahlungspflichtig gemacht.

Die Beiträge sind nach dem besonderen Vorteil im Rahmen der sachgerechten Differenzierung zu bemessen, um die beitragspflichtige und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit zu bestimmen.

Die Minderjährigen, die Härtefall- und andere befreite Gruppen werden jedoch nicht nach dem besondern Vorteil ermittelt, um die Zahlungspflicht und die Zuordnung zum Kreis der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit zu bestimmen. Der Zahlende hat keinen Sondervorteil gegenüber dem Minderjährigen oder dem Härtefallbetroffenen. Durch die Belastung der Allgemeinheit hat sich der besondere Vorteil in Luft aufgelöst. Die Differenzierung des Gerichts ist schlicht Unsinn und nicht sachgerecht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2015, 15:43 von Viktor7«

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Der Begriff "Rundfunk" in § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV meint das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Die Gerichte sind der Ansicht, der Rundfunkbeitrag sei das Entgelt, also die Gegenleistung, für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Zitat von: Bayerischer VGH · Urteil vom 30. Juli 2015 · Az. 7 B 15.614
Der Rundfunkbeitrag, der – wie schon die frühere Rundfunkgebühr – dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden.

Merkt Ihr was?

Dort steht, der Rundfunkbeitrag "dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks".

Im darauffolgenden Satz steht, der Rundfunkbeitrag ist die "Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks".

Was ist nun daran auffällig?

Auffällig an diesen beiden Sätzen ist, dass der Rundfunkbeitrag nach der Argumentation des Gerichts sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion gleichzeitig hat.

Die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags kommt darin zum Ausdruck, dass er der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichten Rundfunks dienen soll. Die Entgeltfunktion des Rundfunkbeitrags kommt darin zum Ausdruck, dass er die Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sein soll.

Dies ist ein Widerspruch in sich.

Denn wie kann eine Abgabe gleichzeitig sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion haben?

Eine Abgabe, die sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion hätte, wäre eine Abgabe für eine staatliche Leistung, die der Leistungsempfänger sowohl finanziert als auch bezahlt (entgilt). Anschaulich wäre dies in etwa so: Ich gebe einem Autohändler Geld dafür, damit er für mich mit meinem Geld ein bestimmtes Auto kauft. Nun hat er dieses Auto mit meinem Geld gekauft und ich gebe ihm nun (nochmals) den gleichen Betrag, damit er das Auto an mich verkauft.

Mein ehemaliger Professor im Fach Volkswirtschaftslehre lehrte mich bereits im ersten Semester, dass man eine D-Mark, die einem nur Verfügung steht, logischerweise auch nur einmal ausgeben kann.


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(...)

Der ö.-r. Rundfunkbeitrag als Entgelt für die Gegenleistung in Form der öffentlich-rechtlichen Programme wäre der Mehrwertsteuer unterworfen. Die Gegenleistung für öffentlich-rechtliche Programme hat das Bundesverfassungsgericht im zweiten Rundfunkurteil verneint.

Der Bayerischer VGH stolpert über eigene Verdrehungen in dem es der Abgabe gleichzeitig sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion zuspricht.


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Der Bayerischer VGH stolpert über eigene Verdrehungen in dem es der Abgabe gleichzeitig sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion zuspricht.

Richtig. Der Rundfunkbeitrag hat ausschließlich Finanzierungsfunktion. Dies geht aus der Zwecksetzung des Rundfunkbeitrages in § 1 RBStV ganz klar hervor. In der Argumentation der Gerichte muss die Entgeltfunktion herbeigedichtet werden, um eine Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung, die für eine Vorzugslast prägend ist, herstellen zu können. Es ist genau dieser Widerspruch, auf den in künftigen Gerichtsverfahren eingegangen werden muss, da die bisherige Rechtsprechung diesbezüglich eklatant fehlerhaft ist.


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@victor7
Meintest du das?

geolitico.de

Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung gegen Verfassungsrichter
Veröffentlicht am 10. Juni 2013 von Günther Lachmann in Gesellschaft und Kultur


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

V
  • Moderator
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Danke ellifh,

das ist ein sehr interessanter Beitrag. Ich meine noch etwas anderes, die Suche dauert noch an.


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