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  • Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr: 16. Dezember 2015

Autor Thema: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr  (Gelesen 19196 mal)

R
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Gibt es schon Ergebnisse?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

K
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Gibt es schon Ergebnisse?

Hier mein Erlebnisbericht. Ich hoffe, dass ich die wesentlichen Inhalte korrekt in Erinnerung behalten habe.

Die heutige Verhandlung dauerte von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Der Kläger wurde von Herrn Bölck vertreten. Herr Bölck hat äußerst detailliert argumentiert. Sein Sachvortrag war hervorragend. Im Kern der klägerischen Argumentation stand die Frage, ob der Rundfunkbeitrag ein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne sei.

Es ging damit los, dass von klägerischer Seite argumentiert wurde, dass eine Raumeinheit wie eine Wohnung keinen Rundfunk empfangen kann. Rundfunk sei in technischer Hinsicht eine Ansammlung elektromagnetischer Schwingungen (Hinweis auf die Definition in § 2 Absatz 1 RStV). Nur wer ein Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung hat, kann diese Schwingungen überhaupt nutzbar machen. Eine Raumeinheit könne dies nicht. Deshalb sei eine Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht nicht sachgerecht.

Herr Bölck argumentierte, dass es einen Sondervorteil nicht gebe bzw. dass dieser sich auflöst, wenn die Allgemeinheit bebeitragt werde. Das Gericht hielt dem entgegen, dass ja gar nicht die Allgemeinheit schlechthin von der Beitragspflicht erfasst werde, sondern beispielsweise Minderjährige oder manche Behinderte nicht beitragspflichtig seien. Dieses Argument stammte ursprünglich nicht vom Gericht selbst. Der Rechtsreferendar, der zum großen Teil die Diskussion für das Gericht führte, hatte es sich aus einem von Axel Schneider (Bayerischer Rundfunk) veröffentlichten Artikel angelesen. Dass die Argumentation des Gerichts diesbezüglich nicht haltbar ist, hätte meiner Ansicht nach beispielsweise mit einem Hinweis auf § 2 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 RStV gekontert werden können: "Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung." Darüber hinaus ist die Argumentation des Gerichts in diesem Punkt nicht stichhaltig gewesen, weil es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, auch Minderjährige, die noch nicht einmal voll geschäftsfähig sind, und solche Behinderte, die offenkundig aufgrund ihrer Behinderung gar keinen Rundfunk wahrnehmen können, hier als "Allgemeinheit" zu betrachten. Aber natürlich geht das alles so fix. Im Nachhinein kann man immer sagen: "Ach, da hätte ich dies oder das noch erwähnen können."

Am Ende meinte der Richter, dass Herr Bölck sich wohl zu sehr darauf versteifen würde, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne handeln würde. Herr Bölck erwiderte, dass der Gesetzgeber den Rundfunkbeitrag nunmal als Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne verstanden haben will. Darauf konterte das Gericht mit dem Argument, dass nicht die Bezeichnung der Abgabe ausschlaggebend sei, sondern der materielle Gehalt der Abgabe. Hierauf meinte Herr Bölck, dass es sich ja früher um eine Rundfunkgebühr handelte und sich der Gesetzgeber wohl schon etwas dabei gedacht habe, die Abgabe nunmehr statt Rundfunkgebühr Rundfunkbeitrag zu nennen. Das Gericht war der Ansicht, dass es sich möglicherweise bereits bei der Rundfunkgebühr um einen Beitrag handelte und die gegenwärtige Abgabe eine Abgabe "sui generis", also eine Abgabe eigener Art sei, die der Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rechnung tragen solle. Mit anderen Worte stellte das Gericht in den Raum, dass es sich ja eventuell auch um eine Sonderabgabe handeln könnte. An dieser Stelle wurde meiner Ansicht jedoch das Argument außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber nicht beliebig viele Abgaben erschaffen kann, was sich aus der Schutzfunktion des Finanzverfassungsrechts ergibt. Darüber hinaus sind an die Rechtmäßigkeit einer Sonderabgabe eben auch ganz bestimmte Bedingungen zu stellen, nämlich im Kern, dass diejenigen, die mit einer Sonderabgabe belastet werden, gleichgerichtete Interessen verfolgen müssen, was aber beim Rundfunkbeitrag nicht der Fall ist. Aber auch hier gilt wieder: Das geht alles so fix. Das Thema ist so komplex, dass man bei weitem nicht immer zum exakt richtigen Zeitpunkt das richtige Argument in die Diskussion anbringen kann. Zur Sprache kam auch, dass das VG Berlin wohl die Beitragseigenschaft des Rundfunkbeitrags verneinen würde, sofern es keine Befreiungsmöglichkeit aufgrund des Nichtbereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten gäbe.

Im Rahmen der Argumentation "Der Rundfunkbeitrag ist kein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne" hat meiner Ansicht nach noch gefehlt, dass -wenn es sich um einen Beitrag handelt- sich der Beitrag nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch deutlich genug von einer Steuer unterscheiden muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u. 2391/95).

Weiterhin argumentierte Herr Bölck anhand des Umsatzsteuer-Urteils des Bundesverfassungsgerichts, dass es keine Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung gebe. Das Gericht plapperte vorherige Gerichtsentscheidungen nach, die eine individuelle Zurechenbarkeit der Leistung bejahten. Meiner Ansicht nach scheidet eine individuelle Zurechenbarkeit jedoch dann aus, wenn der Leistungsempfänger die Allgemeinheit als solche ist und sie (und nicht der Einzelne) einen strukturellen Vorteil aus dem Vorhandensein des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat.

Ferner wies Herr Bölck darauf hin, dass sich die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht eindeutig genug für den Bürger erschließen lasse, weil sich die Beitragshöhe im RFinStV befinde, nicht jedoch im RBeitrStV.

Schließlich regte Herr Bölck eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht an. Das Gericht meinte hierzu, dass es in diesem Falle nicht nur Zweifel an der Verfassungswidrigkeit haben, sondern von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein müsse.

Der Kläger selbst argumentierte abschließend, dass der Rundfunkbeitrag in sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingreife.
Alles in allem hat der Kläger mit Herrn Bölck als Prozessbevollmächtigtem die absolut richtige Wahl getroffen. Er argumentierte ruhig und sachlich.

All diese Argumente konnten das VG Gießen dennoch nicht im geringsten überzeugen. Man merkte, dass man es auf Seiten des Gerichts mit sehr staatstreuen Justizmenschen zu tun hatte. Beide waren noch sehr jung und haben ihre Karriere im Justizsystem noch vor sich.


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M
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Gute Zusammenfassung Knax, danke dafür. Man hätte noch erwähnen können, dass vom HR aus gesundheitlichen Gründen keine Vertretung anwesend war.

Auch wenn es aussichtslos erscheint, denke ich, haben Herr Bölck und ich uns gut vor dem VG geschlagen.
Ich war bisher nie vor Gericht und dementsprechend auch etwas nervös. :P

Letztlich finde ich es schade, dass der Richter meiner Argumentation offenbar nicht folgen konnte, dass der Gesetzgeber nicht entscheiden darf, welche Ausgaben man im Bereich Kultur (der ÖRR hat ja einen Kulturauftrag und soll einen Kulturbeitrag schaffen) tätigt, da dies eine höchst individuelle Entscheidung ist. Zudem, auch wenn ich es vor Gericht vielleicht nicht so rüberbringen konnte, kann oder darf es keine Grundversorgung im kulturellen Bereich geben, da nicht jedes Individuum die gleiche kulturelle Basis hat.
Die freie Entfaltung der Kultur mit all ihren Facetten wird dadurch gehemmt -so meine Auffassung.

Nunja, mal sehen was da noch so kommt.  ;)

Ich möchte mich bei allen bedanken, die zur Verhandlung gekommen sind. Das gibt natürlich zusätzlichen Rückhalt und es war schön ein paar Gesichter zu den Forennamen sehen zu können.  :)


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Ich äussere in meinen Beiträgen grundsätzlich meine persönliche Meinung. Diese stellen keine Rechtsberatung dar.

D
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Vielen Dank für die Rückmeldung, sehr interessanter Bericht.

Aber auch eine traurige Erkenntnis, dass man selbst mit höchst kompetentem juristischem Beistand keine Chance hat.


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I
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Vielen Dank auch von meiner Seite.

Aber auch eine traurige Erkenntnis, dass man selbst mit höchst kompetentem juristischem Beistand keine Chance hat.

Ich würde das nicht so schwarz sehen, denn Herrn Bölck nutzen die gedanklichen Ergüsse der Richter u. U. für die nächste Verhandlung, da er diese dann vor dem Gericht widerlegen kann.


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Gibt es dazu auch ein Aktenzeichen, und eins für die geplante Revision?
Und einen neuen Termin?

Frei 8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

K
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Aus den Verhandlungen, an denen ich bisher als Zuschauer teilgenommen habe, habe ich den Eindruck gewonnen, dass das VG Gießen gar nicht eigenständig urteilt, sondern bei den von den jeweiligen Klägern vorgebrachten Argumenten immer sogleich ein Gegenargument parat hatte, welches jedoch nicht ein eigenständiges Argument war, sondern eines, welches in irgend einem vorher schon getroffenen Urteil enthalten war. Darauf wurde dann einfach verwiesen und bei Bedarf gefragt, ob man dem Kläger denn eine Kopie des entsprechenden Urteils fertigen solle. Das bedeutet, die Urteile an sich wurden inhaltlich gar nicht hinterfragt. Und es wird sich zudem schlichtweg geweigert, diese inhaltlich zu hinterfragen, nämlich durch den einfachen Satz: "Dieser Ansicht schließe ich mich an." Durch die Vielzahl der Urteile, mit denen das VG Gießen die klägerischen Argumente jeweils konterte, entstand bei mir der Eindruck, Aufgabe des Richters sei es lediglich, den Inhalt so vieler Urteile wie nur möglich zu kennen, um sich darauf berufen zu können. Dies gibt ein äußerst kümmerliches Bild von der Richterschaft ab. Denn letztlich reduziert sich der Richter dadurch nur noch zu einem einfachen Handlanger des Staates, der nicht selbständig denkt, der nicht eigenständig hinterfragt, sondern nur auf andere verweist, um selbst nicht verantwortlich zu sein. Schließlich will man in dem Justizsystem noch Karriere machen. Schade um den "Rechtsstaat" Deutschland.


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M
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Aber auch eine traurige Erkenntnis, dass man selbst mit höchst kompetentem juristischem Beistand keine Chance hat.
Warum? Man könnte es ja auch als Vorspiel betrachten. :)
Die ganze Aktion wird sicherlich noch interessanter, weil auch immer mehr Menschen aktiv werden. Der ÖRR schießt sich ja regelmäßig selbst ins Knie.


Gibt es dazu auch ein Aktenzeichen, und eins für die geplante Revision?
Und einen neuen Termin?

Weder das eine noch das andere. Es ist noch kein Urteil gesprochen worden. Dieses erfolgt schriftlich nachdem der Richter sich nochmal mit der Thematik auseinandergesetzt hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2015, 23:02 von Minion«
Ich äussere in meinen Beiträgen grundsätzlich meine persönliche Meinung. Diese stellen keine Rechtsberatung dar.

D
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Aber auch eine traurige Erkenntnis, dass man selbst mit höchst kompetentem juristischem Beistand keine Chance hat.
Ich würde das nicht so schwarz sehen, denn Herrn Bölck nutzen die gedanklichen Ergüsse der Richter u. U. für die nächste Verhandlung, da er diese dann vor dem Gericht widerlegen kann.

Aber auch eine traurige Erkenntnis, dass man selbst mit höchst kompetentem juristischem Beistand keine Chance hat.
Warum? Man könnte es ja auch als Vorspiel betrachten. :)
Die ganze Aktion wird sicherlich noch interessanter, weil auch immer mehr Menschen aktiv werden. Der ÖRR schießt sich ja regelmäßig selbst ins Knie.

Ich finde das insofern traurig, weil mit dieser Art von "Rechtssprechung" die Verwaltungsgerichte lediglich als (wohl eine von vielen) Station fungieren die zwanghaft durchlaufen werden muss.
In dieser Form sind die Verwaltungs"gerichte" dann ein Filter, welcher all diejenigen zurückhält die sich einen langen Prozessweg mit anwaltlicher Unterstützung durch alle Instanzen nicht leisten können. Recht wird hier nicht gesprochen, nur gesiebt.



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g
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Obwohl es in der innergerichtlichen Verwaltungspraxis durchaus üblich sein wird, macht mich folgender Sachverhalt etwas nachdenklich:
Die Klage bzw. der Sachverhalt war bisher der 5. Kammer, der auch der urteilsprechende Richter angehört, als Kammersache anhängig. Mit 4. Änderung des Geschäftsverteilungsbeschlusses der 5. Kammer wird zum 13.07.2015 das Verfahren dem Einzelrichter zugewiesen.
Im Herbst sind dann die mündlichen Verhandlungen - soweit möglich - abgehandelt worden. Es ist wohl etwas am Ende der Verhandlung am 16.12. untergegangen, dass der Richter sich dergestalt geäußert hat, dass er nur noch bis Jahresende mit mit "dieser Sache" (für mich so verständlich, dass er dann mit der Beitragsgeschichte) nichts mehr zu tun hat.
Ich beurteile das so:
um wenigstens ein bißchen den Druck von der Kammer zu nehmen hat man einen Einzelrichter damit beauftragt, die anstehenden Beitragsachen abzuarbeiten. Das hat er getan und mindestens fünf mündliche Verhandlungen und mindestens zwei schriftliche Verfahren "abgehandelt".
Und was macht er jetzt? Warum?
Die Giessen/Marburger Gruppe bleibt dran.


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grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

K
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In Bezug auf den für einen den Beitrag charakterisierenden, individuell zurechenbaren Vorteil sollte man ein Verwaltungsgericht in einer mündlichen Verhandlung, die ja nunmal die Aufgabe hat, den Sach- und Rechtsstand zu erörtern, einmal fragen, ob es einen Unterschied zwischen den sog. "On-Demand-Angeboten" wie beispielsweise Sky-Fernsehen und dem Rundfunk gibt. Es müsste antworten, dass es einen Unterschied gibt, denn "On-Demand-Angebote" vermitteln einen individuell zurechenbaren Vorteil, weil nur derjenige das Angebot in Anspruch nehmen kann, der dafür zahlt. Alle anderen, und darauf kommt es an, werden ausgeschlossen und können das Angebot nicht nutzen. Vom Rundfunkempfang kann niemand ausgeschlossen werden. Und genau darum geht es, wenn man darüber zu urteilen hat, ob ein besonderer Vorteil besteht oder nicht. Die Ansicht, die der Rechtsreferendar aus Gießen äußerte, dass Minderjährige ja schließlich nicht beitragspflichtig seien, ist keine Rechtfertigung dafür, dass der Leistungsempfänger die Allgemeinheit ist. Wer beitragspflichtig ist, ist eine andere Frage als die Frage, wer der Leistungsempfänger ist. Und hier sagt § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV ganz klar, dass Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, d.h. die Allgemeinheit (und nicht etwa ein Einzelner oder eine bestimmte Personengruppe) ist Leistungsempfänger. Insofern ist es eine schwache, weil unsachliche Argumentation, wenn gesagt wird: "Vom Kreis der Beitragspflichtigen sind die Minderjährigen ja ausgenommen, also kann der Leistungsempfänger ja gar nicht die Allgemeinheit sein." Die Allgemeinheit ist der Leistungsempfänger, weil der Rundfunk für die Allgemeinheit bestimmt ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 RStV), und darauf kommt es hier an. Sofern aber die Allgemeinheit Leistungsempfänger ist, hat niemand aus dieser Allgemeinheit -wie es Herr Bölck richtig sieht- niemand einen Sondervorteil. Auch aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Schulen, öffentlicher Bibliotheken, öffentlicher Krankenhäuser, der Polizei oder der Feuerwehr hat niemand einen Sondervorteil, weil diese Einrichtungen für die Allgemeinheit bestimmt sind. Und genau dies ist auch ein Grund dafür, dass sich die Abgabe "Rundfunkbeitrag" nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet, denn Steuern dienen der Finanzierung gerade solcher Infrastruktur, die für die Allgemeinheit bestimmt ist.


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In Bezug auf den für einen den Beitrag charakterisierenden, individuell zurechenbaren Vorteil sollte man ein Verwaltungsgericht in einer mündlichen Verhandlung, die ja nunmal die Aufgabe hat, den Sach- und Rechtsstand zu erörtern, einmal fragen, ob es einen Unterschied zwischen den sog. "On-Demand-Angeboten" wie beispielsweise Sky-Fernsehen und dem Rundfunk gibt. Es müsste antworten, dass es einen Unterschied gibt, denn "On-Demand-Angebote" vermitteln einen individuell zurechenbaren Vorteil, weil nur derjenige das Angebot in Anspruch nehmen kann, der dafür zahlt. Alle anderen, und darauf kommt es an, werden ausgeschlossen und können das Angebot nicht nutzen. Vom Rundfunkempfang kann niemand ausgeschlossen werden. Und genau darum geht es, wenn man darüber zu urteilen hat, ob ein besonderer Vorteil besteht oder nicht. Die Ansicht, die der Rechtsreferendar aus Gießen äußerte, dass Minderjährige ja schließlich nicht beitragspflichtig seien, ist keine Rechtfertigung dafür, dass der Leistungsempfänger die Allgemeinheit ist. Wer beitragspflichtig ist, ist eine andere Frage als die Frage, wer der Leistungsempfänger ist. Und hier sagt § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV ganz klar, dass Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, d.h. die Allgemeinheit (und nicht etwa ein Einzelner oder eine bestimmte Personengruppe) ist Leistungsempfänger. Insofern ist es eine schwache, weil unsachliche Argumentation, wenn gesagt wird: "Vom Kreis der Beitragspflichtigen sind die Minderjährigen ja ausgenommen, also kann der Leistungsempfänger ja gar nicht die Allgemeinheit sein." Die Allgemeinheit ist der Leistungsempfänger, weil der Rundfunk für die Allgemeinheit bestimmt ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 RStV), und darauf kommt es hier an. Sofern aber die Allgemeinheit Leistungsempfänger ist, hat niemand aus dieser Allgemeinheit -wie es Herr Bölck richtig sieht- niemand einen Sondervorteil. Auch aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Schulen, öffentlicher Bibliotheken, öffentlicher Krankenhäuser, der Polizei oder der Feuerwehr hat niemand einen Sondervorteil, weil diese Einrichtungen für die Allgemeinheit bestimmt sind. Und genau dies ist auch ein Grund dafür, dass sich die Abgabe "Rundfunkbeitrag" nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet, denn Steuern dienen der Finanzierung gerade solcher Infrastruktur, die für die Allgemeinheit bestimmt ist.

Sehr guter Ansatz! Hab ich gleich mal meinen Begründungen für die irgendwann stattfindende mündliche Verhandlung beigefügt.


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"Pay-TV" und öffentlich-rechtlicher Rundfunk: ein Vergleich

"On-Demand-Angebote" oder sogenanntes "Pay-TV" bieten die Möglichkeit des Empfangs genau bestimmbarer Sender oder lediglich einzelner Sendungen wie beispielsweise einzelner Fußballspiele. Das sog. "Pay-TV" zeichnet sich dadurch aus, dass Dritte von der Möglichkeit des Empfangs ausgeschlossen werden können. Dies bedeutet, dass der Leistungsempfänger genau bestimmbar ist. Darüber hinaus ist nicht nur der Leistungsempfänger genau bestimmbar, sondern auch die Leistung als solche. Die Leistung als solche kann eben beispielsweise die Möglichkeit des Empfangs eines bestimmten Senders oder einer bestimmten Sendung sein. Außerdem kann das Leistungsentgelt genau bestimmt werden. Es handelt sich dabei um Abonnementzahlungen für einen ganz bestimmten Zeitraum oder um Einmalzahlungen beispielsweise für einen bestimmten Film. Weiterhin kann der Zeitraum des Leistungsbezugs vertraglich genau bestimmt werden. Meistens handelt es sich dabei um Abonnements über einen Zeitraum von ein oder zwei Jahren. Sofern des sich um ein Fußballspiel oder einen Film handelt, bestimmt sich der Leistungszeitraum nach der Länge des Fußballspiel oder der Länge des Films.

In diesem Fall ist der durch das "Pay-TV" vermittelte Vorteil ein besonderer, weil Dritte von der Empfangsmöglichkeit ausgeschlossen werden können. Außerdem ist der Vorteil konkret individuell zurechenbar.

Demgegenüber kann von der Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks niemand ausgeschlossen werden. Der Betroffene hat keine Möglichkeit, die Anzahl der Sender oder der Sendungen oder gar die Art der Sender oder Sendungen zu bestimmen. Der Betroffene hat keine Möglichkeit, den Leistungszeitpunkt oder den Leistungszeitraum zu bestimmen. Der Betroffene hat ferner keine Möglichkeit, die Höhe des Rundfunkbeitrags zu beeinflussen.

Aber die Rechtsprechung will uns weis machen, dass es sich bei der Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um einen besonderen und individuell zurechenbaren Vorteil handelt?!

Leute, wacht bitte auf und lässt Euch vom Sandmännchen keinen Sand in die Augen streuen!


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U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Das Argument, Minderjährige seien der "nicht beitragspflichtige Kreis", geht schon deshalb fehl, weil Minderjährige bereits aufgrund ihres Alters weder beitragspflichtig noch Wohnungsinhaber sind, also gar nicht zum Kreis der in Frage kommenden Zahlungspflichtigen lt. RBStV gehören.

Die "Allgemeinheit", um die es hier geht, bezieht sich ausschließlich auf volljährige und damit geschäftsfähige Wohnungsinhaber, denn nur diese können zur Zahlung herangezogen werden.


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

V
  • Moderator
  • Beiträge: 5.038
Eure Überlegungen spornen an. Macht weiter so und lass uns die öffentlich-rechtlichen Belästiger in ihre Schranken weisen.

In diesem Sinne:

Die Beiträge sind nach dem besonderen Vorteil im Rahmen der sachgerechten Differenzierung zu bemessen, um die beitragspflichtige und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit zu bestimmen.

Die Minderjährigen, die Härtefall- und andere befreite Gruppen werden jedoch nicht nach dem besondern Vorteil ermittelt, um die Zahlungspflicht und die Zuordnung zum Kreis der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit zu bestimmen. Der Zahlende hat keinen Sondervorteil gegenüber dem Minderjährigen. Durch die Belastung der Allgemeinheit hat sich der besondere Vorteil in Luft aufgelöst. Die Differenzierung des Gerichts ist schlicht Unsinn und nicht sachgerecht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2015, 10:13 von Viktor7«

 
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