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Autor Thema: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen  (Gelesen 26267 mal)

G
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Hallo,

jetzt ist unten angehängter Brief bei der fiktiven Person P eingegangen,
natürlich ohne Würdigung der Widersprüche sowie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.

Seitwann wohnt denn der MDR in Köln beim BS?
Wie könnte Person P hier am besten reagieren?

Müsste P Eilrechtsschutz beantragen?
P könnte fiktiv mit einem ruhenden Verfahren durchaus leben bis der EGH sich der Sache annimmt.


Nach vielem Querlesen müsste Person P damit rechnen, das dies in erster Instanz abgelehnt wird.
Ab wann wurden in ähnlich fiktiven Fällen die Verfahren ruhend gestellt?

Fiktive Stelle zum beginn wäre vermutlich das AG Leipzig?
Gibt es aus ähnlich fiktiven Fällen Vorlagen zur Eröffnung der Klage?


Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2015, 12:48 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
jetzt ist unten angehängter Brief bei der fiktiven Person P eingegangen,
natürlich ohne Würdigung der Widersprüche sowie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.

Nein kein Eilverfahren, weil erst der Versuch der gütlichen Einigung -> in diese Phase wäre es besser schnellstens den GV aufzusuchen:
Dort ist zu prüfen, ob ein Bescheid vollstreckt werden soll, welchem widersprochen wurde, nicht dass es abweichende Daten sind, also vergleichen. Wenn ein Bescheid vollstreckt werden soll, welchem tatsächlich widersprochen wurde aber der Widerspruchsbescheid noch nicht vorhanden ist, sollte dieser Punkt mit dem GV entsprechend erörtert werden, denn eine Vollstreckung ohne Beantwortung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung darf es nicht geben.

Dazu gibt es hier bereits minimal ein Thema:
Bitte mal hier lesen gehen:

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2015, 12:49 von Bürger«

G
  • Beiträge: 15
Halllo,

Person P wird dann erstmal sich bei dem GV einfinden und sich das Vollstreckungsersuchen und Grundlage zeigen lassen.

Nach schneller Prüfung des gewünschten Betrags ist Person P tatsächlich kein Bescheid über 3xx € in  exakt dieser Höhe Vorliegend.
Der einzige Bescheid der annähernd diese Summe hätte, wäre von mitte 2014, der erste der bei Person P angekommen ist.

Kann ein GV mehre Bescheide zusammen vollstrecken?
Teilmengen würde Person P vermuten sind nicht zulässig.

Ist die Adressanschrift ein Formfehler oder ist es tatsächlich zulässig via c/o die BS Adresse zu verwenden?

Grüße


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Ja das ist korrekt. Noch würde ein Eilrechtsschutz wegen fehlender Voraussetzung abgebügelt werden. Man muss genau lesen. Das ist ein Infobrief von ... (wem eigentlich?, eine deutsche Behörde? ein Inkassounternehmen? ein freiberuflicher Gerichtsvollzieher?). Teile vom Briefkopf wären anonymisiert interessant gewesen.

Die Form: WDR c/o BS PLZ1 Köln vertr.d. WDR c/o BS PLZ2 Köln liesst sich in der Tat komisch.

Vielleicht kann der GV, ist ja sein Schreiben, die beiden Gläubiger, den mit Anspruch und den der den anderen vertritt genauer bezeichnen. Denn so sollte neben dem Vollstreckungsersuchen auch noch eine Vertretungsvollmacht existieren. Kopie erwünscht. Warum? Ist zwingende Voraussetzung im Rechtsverkehr. Man weiss ja nie wohin das führt?

Sollte man so auch antworten?

Bürger1 PLZ1 vertr.d. Bürger2 PLZ2 vertr.d. Bürger3 PLZ3 ...

Das Schreiben ist ein reines Infoschreiben. Ist das erste Schreiben immer. Wie schon vorher gesagt, Person P sollte zum GV gehen und sich seine Unwissenheit über den Vorgang aufklären und das Vollstreckungsersuchen als Kopie aushändigen lassen. Dabei nicht viel sagen. Zeigen das man verwirrt ist und das man sich erst einmal informieren müsste.

Dabei immer schön nett sein. Der GV kann nix für seinen Job.

Person P sollte immer an die Ami-Filme denken "Sie haben das Recht...alles was Sie sagen kann und wird...". Je weniger Aktennotizen, desto mehr Spielraum wird Person P später haben. Vielleicht sollte Person P sich eine Serie von Person C, C wie Colombo, vorher anschauen. Kann man viel lernen.


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

G
  • Beiträge: 15
Das Schreiben ist vom OGV zum Amtsgericht Leipzig, da der Briefkopf voll war mit Daten (Name, Bank, Anschrift und Bürozeiten), wurde dies abgeschnitten.

Also wird Person P zum GV gehen,
und sich
- das Vollstreckungsersuchen
- die Vertretungsvollmacht

kopieren lassen.

Was sollte Person P tun, wenn im Vollstreckungsersuchen Bezug auf Bescheide mit falschem Datum oder falscher Summe feststellbar sind?
P vermutet die Summe muss aufgeschlüsselt sein auf einen Bescheid bzw. mehrere?
Da wie erwähnt kein Bescheid mit der passenden Summe bei P vorliegt, würde das die Vollstreckungsvorraussetzungen nichtig machen oder?


Im Prinzip hat P ja garkein Problem mit dem GV, nur was wenn dieser die genannten Schriftstücke nicht hat oder nicht kooperiert?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2015, 20:28 von GegenAbzocke«

P
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Wenn ein GV dieses Schriftstück , also das Ersuchen mit der Tabelle wo die Zahlen zeilenweise je Bescheid aufgelistet sind, nicht hat, dann hat der GV ein Problem und muss diese wohl dann anfordern. Es besteht zum Glück das Recht auf Akteneinsicht, zur Not beim Auftraggeber des GV.


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Was sollte Person P tun, wenn im Vollstreckungsersuchen Bezug auf Bescheide mit falschem Datum oder falscher Summe feststellbar sind?

Immer schön eins nach dem anderen. Person P nehme die Kopien mit und überprüfe in aller Ruhe, ob diese inhaltlich stimmen.

Das Vollstreckungsersuchen muss mindestens enthalten:

  • die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,
  • die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
  • die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
  • die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,
  • die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
  • die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist

Wird das Vollstreckungsersuchen Mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist es mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

Im Prinzip hat P ja garkein Problem mit dem GV, nur was wenn dieser die genannten Schriftstücke nicht hat oder nicht kooperiert?

Ein OGV sollte sich auskennen. Er muss das Ersuchen prüfen und unterliegt der Sorgfaltspflicht. Person P hat als Betroffener ein Auskunftsanspruch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2015, 02:31 von Bürger«
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G
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Nehmen wir an, Person P wäre beim GV gewesen und würde folgendes Vollstreckungsersuchen ausgehändigt bekommen,
eine Vertretungsvollmacht war nicht Verfügbar.

Laut Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz läge keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vor.
Im genannten §11 des Gesetzes steht:
"Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend."

Der entsprechende Bescheid enthielt allerdings nur 277,70 €.
Im Ersuchen wird dieser Betrag zusätzlich einer späteren Mahngebühr verlangt.

Wie würde Person P sich am besten verhalten?
Sollte sie beim MDR einen Widerspruchsbescheid verlangen um Klagen zu können?



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Laut Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz läge keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vor.
Im genannten §11 des Gesetzes steht:
"Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend."

Das ist richtig, aber...
Das Vollstreckungsersuchen muss auch alle Voraussetzungen erfüllen. Hier hakt es meist erheblich.

Wie würde Person P sich am besten verhalten?
Sollte sie beim MDR einen Widerspruchsbescheid verlangen um Klagen zu können?

Wie es ausschaut hat Person P kein Festsetzungsbescheid erhalten und innerhalb der Frist widersprochen?
Damit wäre die wichtige Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung nicht mehr gegeben.

Es gilt auch:

Zitat
§ 3 Vollstreckungsanordnung
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Bei Uneinsichtigkeit gilt:

Zitat
Erinnerung wird das rechtliche Mittel genannt um am zuständigen Gericht eines Erfüllungsgehilfen gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorzugehen. Damit kann man sowohl fehlende Voraussetzungen sowie auch Formfehler in der Zwangsvollstreckung angehen. Grundlage dazu ist §766 ZPO.


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Person P hat dem Bescheid widersprochen.


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Person P hat dem Bescheid widersprochen.

Na dann sollte Person P zum GV und ihn darauf hinweisen das die angedrohte Zwangsvollstreckung an einem grossen Mangel leidet.

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn

  * er unanfechtbar geworden ist,
  * ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
  * die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wenn einem Festsetzungsbescheid widersprochen und die LRA keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat, ist der Verwaltungsweg nicht ausgeschöpft. Person P wartet immer noch sehnsüchtig auf die Grundlage zum Klagen. Kein Widerspruchsbescheid - keine Klage - keine Vollstreckung. Verfahrensfehler.

Siehe auch: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?

Auch interessant die Zugangsfiktion:
Zitat
Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt „nicht erreicht“ haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.

Der Nachweis der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (ein Festsetzungs-/Widerspruchsbescheid) obliegt immer dem Gläubiger.

hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
 


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Nehmen wir an Person P hat den Eindruck, als würde der GV das ersuchen als korrekt wahrnehmen.
D.h. das ersuchen behauptet der Bescheid ist unanfechtbar und der GV dieses "pseudobehördliche" Schreiben so annimmt.

Welche Optionen bestehen, falls der GV nicht von dem fehlenden Widerspruchsbescheid überzeugbar ist die Vollstreckung abzubrechen?

Person P hatte diesen Eindruck.


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Gehen wir davon aus das der fiktive GV faul ist und sich nicht um die Details seiner Arbeit kümmern möchte, dann sollte Person P sich nach dem Amtsgericht für den Zuständigkeitsbereich des GV erkundigen. Außerdem, da es hier nach Schilderung von Person P eine fehlende Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegt, sollte Person P sich zusätzlich nach dessen Vorgesetzten erkundigen, mit der Begründung, das man sich beschweren möchte über die fehlende Sorgfaltspflicht des GV.

Ein Vorgehen gegen den GV sollte aber nicht das primäre Ziel sein.

Am Amtsgericht, im Zuständigkeitsbereich des GV, sollte Person P sich die nötige Rechtsberatung holen. Person P sollte den ganzen Ablauf der Geschehnisse als chronologischen Ablauf parat haben, um zusammen mit bisheriger Korrespondenz und dem Vollstreckungsersuchen der LRA abgleichen zu können. Dort kann Person P auch die Frage stellen, welche Möglichkeiten der Erinnerung es für Person P gibt. Erinnerung ist mehr ein Wort Rechtsprech und hat eine tiefere Bedeutung für Advokaten. Im Forum ist zu diesem Stichwort viel zu finden.



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http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Paragraph_2_SaechsVwVG_Allgemeine_Voraussetzungen_der_Verwal-d148368,3.html
Amtliche Abkürzung: SächsVwVG
Referenz: 210-1
Abschnitt: Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

§ 2

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
    1.  unanfechtbar geworden ist oder
    2.  ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Hallo,

deine aufgeführten Vollstreckungsvorraussetzungen weichen von den SächsVwVG ab, sind diese von einem anderen Bundesland?
Problematisch ist das explizite ODER bzw. .

Desweiteren liegt ja bei den Beitragsbescheiden angeblich keine aufschiebende Wirkung bei Widerspruch vor.

Könnte dieses also leider doch konform zu den Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen sein?
Eine Person P den weiteren Rechtsweg gar nur verfolgen könnte parallel zur Zahlung?
Oder Person P müsste die Regelung selbst angreifen, das keine aufschiebende Wirkung besteht?



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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Ja, jedes Bundesland kocht sein eigenes Süppchen und im Detail können Verwaltungs- und Vollstreckungsvorschriften abweichen.

Wenn ein Widerspruchsbescheid in Sachsen (in Bayern zum Beispiel nicht nötig) nötig ist um klagen zu können und die LRA diesen nicht ausstellt und durch eine vorzeitige Vollstreckungsmaßnahme versucht den Weg abzukürzen, den Betroffenen keine rechtliche Möglichkeit zur Klage somit einräumt, ist das Vollstreckungsersuchen fehlerhaft und eben nicht unanfechtbar.

Der kleine Mann muss den Rechtsweg vollständig ausschöpfen, um in letzter Instanz Recht gesprochen zu bekommen. Die LRA ist eine Anstalt und keine Behörde und sie scheren sich einen Dreck um die ausreichenden Vorbedingungen und Wege zur Erlangung einer Vollstreckung. Meist sitzen auch nur schlecht geschulte / ungeschulte Mitarbeiter beim BS, dem nicht rechts-fähigen Arm der LRA (die implizierte Erlaubnis zum Rechtsbruch der LRA erkannt?), und wollen einen Wahnsinnsberg an Arbeit einfach durch den Vollstrechungs-Schredder entsorgen. Und in vielen Fällen funktioniert das auch prima. Also warum sich mit den Details zu Person P beschäftigen? Du willst nicht zahlen? Vollstreckung. Einfach für alle.

Parallele Zahlung ist keine Option.  Auch nicht "unter Vorbehalt". Beitragsschuldner die das gemacht hatten, hatten was zustimmen müssen, in dem die LRA auch das Wort Verjährung eingefügt hatte. Will heißen, die LRA geht selbst davon aus das sie unrechtmäßig handelt und will den langfristig wirtschaftlichen Schaden "begrenzen".

Person A - Z wird von den LRA und ihrem Handlanger BS unter Druck gesetzt. Die einzige Möglichkeit Gegendruck zu erzeugen steckt im Namen des Forums.



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