Hallo zusammen,
da ich nun seit 2Stunden hier im Forum mich durchlese aber leider nicht alles deutlich wird nun nochmal hier extra die Fragen:
Wie geht Person A nun am besten vor und was hat diese Person nun zu erwarten?
Fakten:
*Person A wohnt seit 3Jahren in Freiburg
*Person A hat mehrere Briefe der GEZ bekommen, aber ignoriert, aufgrund der eigentlichen unrechtsmäßigkeit dieser Gebühren
*zudem bekommt Person A in der kompletten Zeit ALG II, das es nun nicht das klügste war die Gebührenbefreiung nicht einzureichen, ist mehr als deutlich.... (allerdings bleibt die Frage: für was sollte Person A so etwas überhaupt erst einreichen wenn es doch unrechtens ist diese Gebühren zu verlangen?)
Nun hat diese Person aber einen Brief einer OGVin bekommen - "Zwangsvollstreckungssache" da ein "Vollstreckungsersuchen des SWR" bei der Dame einging..
- Wie darf Person A diese "Sache" nun verstehen? ist das "nur" eine zusätzliche Info mit Option die Forderungen und Kosten zu begleichen, bevor die eigentliche Zwangsvollstreckungs stattfindet oder hat das zusätzliche andere "mitwirkrechte" für die Gläubiger/GEZ......??
- Ist diese Aufforderung überhaupt Rechtens wenn das Dienstsiegel und die Unterschrift mit "ausgedruckt" wurden?
-Wie weit kann sich Person A mit den Tübinger Beschlüssen dagegen schützen und wehren?
Person A hat sich generell mit folgenden Dokumenten als sicher gefühlt, wie weit können diese nun wirklich Tragkraft in diesem Fall bringen?
An die Gerichtsvollzieher Behörde
Widerspruch zur Zahlungsaufforderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bei dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" handelt es sich weder um ein Gesetz, noch ist der Beitragsservice privat. Im Impressum steht ausdrücklich "nicht rechtsfähig". Etwas "nicht rechtsfähiges" kann keine Gebühren eintreiben!
Auch die rechtliche Legitimation konnte nicht nachgewiesen werden. Die Drohschreiben des "Beitragsservice" klingen zwar juristisch einschüchternd, rein formell aber entbehren sie jedoch jeder gesetzlichen Grundlage.
Dazu der Tübinger Beschluss vom 08.01.2015, 5 T 296/14
und auch das Hannover Urteil vom 29.03.2004 – 6 A 844/02.
Darin werden zwingende Voraussetzungen gefordert:
Die Zustellung der Bescheide und Mahnungen müssen nachgewiesen werden
und vor allem die Vollstreckungsbehörde unterliegt dieser Prüfungspflicht
und ist damit gegenüber dem “Schuldner” zur Schadenersatzleistung verpflichtet, wenn das nicht nachweisbar ist und dadurch dem Beklagten (Schuldner) ein Schaden entsteht.
In der Verhandlung wurde nachgewiesen, dass der Beitragsservice nur ein Unternehmen ist. Der Richter wies den Prozessbevollmächtigten darauf hin, was das denn soll, dem "Schuldner" jedes Mal unberechtigt eine Zahlungsaufforderung zuzuschicken… da er ja nicht nachweisen kann, ob der Schuldner einen Vertrag mit dem GEZ/Unternehmen unterzeichnet hat.
Der Prozessbevollmächtigte/Beitragsservice sagte, dass sie staatlich sind, was wiederum der Richter verneinte, da nachgewiesen wurde, dass es nur ein "nicht rechtsfähiges" Unternehmen ist.
Gem. BGB 119 sind solche Verträge nichtig und grundsätzlich anfechtbar. BGB steht über dem Bundesrecht. Da aber der Rundfunkbeitrag-Staatsvertrag kein Gesetz und die in den Ländern verabschiedeten “Gesetze” bloße Willenserklärungen sind und unter dem BGB und HGB angesiedelt sind, können Menschen nicht gegen ihren Willen gezwungen werden. Da die Verwaltungen und der Beitragsservices aber in Täuschungsabsicht behaupten, dass sie Behörden mit hoheitlichen Rechten sind, kann man den §58 und §59 VwVfG heranziehen.
Auch nach BGB 138 ist ein Vertragsschluss zu Lasten Dritter nicht durchführbar.
Forderung / Auftrag: Rückgabe des Vollstreckungsauftrages an den Gläubiger.
Mit freundlichen Grüßen,
Anlage: Urteil Tübingen
Urteil Hannover
GVO Änderung seit 2012 deutlich
und
An den Gerichtsvollzieher persönlich
Zahlungsaufforderung ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Sehr geehrter Herr, Sehr geehrte Frau,
ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie PERSÖNLICH als Überbringer dieses Vollstreckungsbescheides für dessen Inhalt verantwortlich sind. Da dieser Vollstreckungsbescheid nicht von einem Amtsgericht ausgestellt wurde, täuschen Sie ein amtliches Schreiben vor. Damit machen Sie sich strafbar. Ich werde daher diesen Vollstreckungsbescheid mit Ihren Personalien an die Staatsanwaltschaft übergeben, mit der Prüfung, ob Sie eine Straftat begangen haben.
Ich habe den begründeten Verdacht, dass Sie sich gegen § 263 StGB strafbar gemacht haben. Da Sie mir einen Bescheid zustellen, der den Anschein eines amtlichen Dokumentes erweckt, tatsächlich aber von einer privaten Firma ausgestellt wurde".
Meine Nichtzahlung erfolgt lediglich aufgrund nicht einwandfreier rechtlicher Umstände und Formfehler.
Auf einem Vollstreckungsauftrag ist eine Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben.
Ein Vollstreckungsauftrag muss zwingend sogar von einem Richter unterschrieben werden!
Die rechtliche Legitimation kann nicht nachgewiesen werden. Die Drohschreiben des "Beitragsservice" klingen zwar juristisch einschüchternd. Rein formell entbehren sie jedoch jeder gesetzlichen Grundlage.
Dieser Vollstreckungsauftrag ist damit nichtig. Vielmehr liegt hier eine Täuschung vor!
Ich bitte um eine Kopie des “Amtshilfeersuchens” des Beitragsservices und
um eine Kopie des Vollstreckungsauftrags!
Forderung / Auftrag: Rückgabe des Vollstreckungsauftrages an den Gläubiger.
Mit freundlichen Grüßen,
Anlage: Urteil Tübingen
Urteil Hannover
GVO Änderung seit 2012 deutlich
und
zu guter letzt, das Schreiben für die GEZ
An den Beitragsservice
Zurückweisung
Sehr geehrte Damen und Herren,
beim "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" handelt es sich weder um ein Gesetz, noch ist der Beitragsservice privat. Im Impressum steht ausdrücklich "nicht rechtsfähig". Etwas "nicht rechtsfähiges" kann keine Gebühren eintreiben!
Auch Ihre rechtliche Legitimation konnte nicht nachgewiesen werden. Ihre Drohschreiben klingen zwar juristisch einschüchternd, rein formell aber entbehren sie jedoch jeder gesetzlichen Grundlage.
Dazu der Tübinger Beschluss vom 08.01.2015, 5 T 296/14
und auch das Hannover Urteil vom 29.03.2004 – 6 A 844/02.
In der Verhandlung wurde nachgewiesen, dass der Beitragsservice nur ein Unternehmen ist. Der Richter wies den Prozessbevollmächtigten darauf hin, was das denn soll, dem "Schuldner" jedes Mal unberechtigt eine Zahlungsaufforderung zuzuschicken… da er ja nicht nachweisen kann, ob der Schuldner einen Vertrag mit dem Beitragsservice/Unternehmen unterzeichnet hat.
Der Prozessbevollmächtigte/Beitragsservice sagte, dass sie staatlich sind, was wiederum der Richter verneinte, da nachgewiesen wurde, dass es nur ein "nicht rechtsfähiges" Unternehmen ist.
Gem. BGB 119 sind solche Verträge nichtig und grundsätzlich anfechtbar. BGB steht über dem Bundesrecht. Da aber der Rundfunkbeitragstaatsvertrag kein Gesetz und die in den Ländern verabschiedeten “Gesetze” bloße Willenserklärungen sind und unter dem BGB und HGB angesiedelt sind, können Menschen nicht gegen ihren Willen gezwungen werden. Da die Verwaltungen und der Beitragsservices aber in Täuschungsabsicht behaupten, dass sie Behörden mit hoheitlichen Rechten sind, kann man den §58 und §59 VwVfG heranziehen.
Auch nach BGB 138 ist ein Vertragsschluss zu Lasten Dritter nicht durchführbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Anlage: Urteil Tübingen
Nun bin ich mal gespannt wie Person A in diesem Fall am besten (re)agieren sollte
Danke schonmal für eure Antworten
Mit freundlichen Grüßen
DG