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Autor Thema: Gerichtsvollzieher Androhung von Zwangsvollstreckung/weiteren Maßnahmen  (Gelesen 20106 mal)

A
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Hallo,

Person xy steht ebenfalls die Zwangsvollstreckung bevor.

Hintergründe:
Bettelbriefe zur Anmeldung bekommen.......nicht Reagiert
Mahnung bekommen .........nicht reagiert
Feststellungsbescheid......."nie erhalten"


Nun kam Post von Gerichtsvollzieherin(im Anhang) die den Beitrag "Eintreiben" soll.

Wie soll Person xy da nun vorgehen?
Person xy hat hier schon sehr viel Gelesen und Blickt da nicht durch  :-\


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung ohne Bescheid" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"


Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
"Erinnerung gemäß § 766 ZPO" (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

mit Anpassung an diverse aktuelle "Erkenntnisse"...
(u.a. der Erkenntnis, dass die BGH-Entscheidung vom Juni 2015 gegen den Beschluss des LG Tübingen NICHT entscheidungserheblich sein dürfte in Fällen, in denen ein Bescheid = vollstreckbarer Titel nicht zugestellt wurde/ nicht bekannt gegeben wurde/ nicht existiert...)
...hier bezogen auf "Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung" im fiktiven Sachsen
(für andere Bundesländer und Situationen entsprechend anzupassen)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

wobei dazu leider noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen.

[...]
aktuell auch
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
[...]

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte explizit nur Besonderheiten im speziellen Fall diskutieren.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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A
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@Bürger

Erst mal Danke für deine Mühen.

Da es aber so viel davon gibt,habe ich leicht den Durchblick verloren  :o

Werde aber jetzt erst mal Lesen, Lesen, Lesen  :)


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A
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Denke mal das es so gemacht werden kann!?

Zitat
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

[Anm.: bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder zusätzlich]
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

---

Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“
Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


[Anm.: zusätzlicher Teil, beachte aber: Beschluss LG Tübingen zum Stand 26.01.2014 noch nicht rechtskräftig, sondern am BGH in Revision und auch nicht zwangsläufig 1:1 auf andere Bundesländer übertragbar, da sich die Vollstreckungsgesetze der Länder z.T. voneinander unterscheiden. Es bleibt fraglich, ob dieser Abschnitt in Teilen oder in Gänze überhaupt erforderlich oder nicht doch verzichtbar ist.]

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.

BGH-Entscheidung vom Juni 2015 gegen den Beschluss des LG Tübingen NICHT entscheidungserheblich sein dürfte in Fällen, in denen ein Bescheid = vollstreckbarer Titel nicht zugestellt wurde/ nicht bekannt gegeben wurde/ nicht existiert.

Mit verweiss auf .......BGH-Entscheidung vom Juni 2015 gegen den Beschluss des LG Tübingen NICHT entscheidungserheblich sein dürfte in Fällen, in denen ein Bescheid = vollstreckbarer Titel nicht zugestellt wurde/ nicht bekannt gegeben wurde/ nicht existiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2015, 23:13 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Tübinger Beschluss > LG Tübingen, Beschluss vom 19.05.2014, 5 T 81/14 ist mittlerweile aufgehoben

Ein noch gültiger: LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15 >>>
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html

Gruß
Kurt



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2015, 22:53 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

A
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@Kurt

Danke für die Berichtigung!

Weiss jemand ob der Beschluss aus Mannheim,657 M 1109/14 vom 30.01.2015, auch aufgehoben ist?

Nach der änderung sieht das ganze dann so aus.....

Zitat
......................................
lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

---

Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“
Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
„Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. Der Schuldner muss erkennen können, gegen wen ggf. Vollstreckungsgegenklage zu erheben wäre, auf wessen Forderung er zahlen muss.“

Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht  im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen noch gibt es keine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskonto bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.

Ich gehe desweiteren davon aus das die BGH-Entscheidung vom Juni 2015 gegen den Beschluss des LG Tübingen NICHT entscheidungserheblich sein dürfte in Fällen, in denen ein Bescheid = vollstreckbarer Titel nicht zugestellt wurde/ nicht bekannt gegeben wurde/ nicht existiert.


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Nach der änderung sieht das ganze dann so aus.....

Sali,

schaut leider so aus:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15835.0.html

Und der Beitragsservice schmückt sich schon damit... rein fiktiv natürlich...



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A
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Sorry das ich mich jetzt erst Melde, mein Privatleben ging aber den Bach runter.

Mittlerweile gibt es ein Schreiben vom AG Mannheim das der BGH Beschluss sich auch auf den Beschlüss LG Tübingen 9.9.2015, 5 T 162/15 beziehen soll.

Begrübdung sei somit nicht gegeben, und ich hätte bis 11.01.2016 zeit eine begründung nachzureichen.
Gibt es überhaubt noch "greifbare" begründungen?

Ich bin gerade am verzweifeln. Wen, dann kommt alles auf einmal  :-\


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J
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Hallo zusammen,

Person A liest schon lange immer mal wieder hier im Forum mit. Findet es toll, dass es so ein großes Forum mit vielen Erfahrungsberichten gibt. Selbst konnte A sich bisher nicht entscheiden, welchen Weg er gehen soll. Person A hat noch nie ein Fernseher besessen und hat somit auch nie  GEZ gezahlt. Das sich die Regeln für die GEZ geändert haben und Person A aber eine Wohnung besitzt und darum jetzt zahlen soll, sieht A nicht ein. Aber das muß A hier nicht weiter ausführen. A hat also nie Post von der GEZ geöffnet. Hat da ja auch nichts bestellt...

Heute hat A einen Brief vom Obergerichtsvollzieher am Amtsgericht Freiburg bekommen.

Bitte erschlagt A nicht, wenn er jetzt fragt was er tun soll. A hat das Forum durchsucht und auch die Ersten Schritte Seiten angeschaut. Hat auch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg gelesen. Aber ehrlich gesagt, erschlagen ihn die Informationen.  A kennt sich mit den Begirfflichkeiten nicht aus. A hat Mühe überhaupt festzustellen was das rechtlich überhaupt für ein Brief ist. Vollstreckungsbescheid?

Wie reagiert A auf so ein Schreiben? So sehr boykottieren, dass er die im Schreiben aufgeführten Zwangsmaßnahmen in kauf nehme möchte er nicht, bzw. hat nicht die Nerven dazu.

Person A schätzt er muß jetzt wohl dem Gerichtsvollzieher das gewünschte Geld geben und wird auch zukünftig der GEZ selbst kein Geld geben und wird dann irgendwann wieder Post vom Gerichtsvollzieher bekommen. Ist das so richtig?

Gibt es Empfehlungen, Ratschläge wie Person A in dieser Situation verfahren soll?


Das ist das Schreiben das A bekommen hat:




https://www.dropbox.com/s/japen2q85iopfi4/Seite%201.JPG?dl=0

https://www.dropbox.com/s/joft9157gh65avf/Seite%202.JPG?dl=0

https://www.dropbox.com/s/2xdoxo4pm4fsbep/Seite%203.JPG?dl=0


Edit Uwe:
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2016, 19:41 von Uwe«

W
  • Beiträge: 3
Hallo liebe Leute...

hier eine kleine Geschichte:


Es lebten zwei Personen in einer Wohnung, sie stand noch im Mietvertrag und zog mit ihren Liebsten zurück in die Wohnung, die ihr Ex verlassen hatte. Ein neuer Mietvertrag wurde nie auf Beide umgeschrieben. Durch einen blöden Zufall erfuhren sie von dem Anwalt der Dame, das der Mann, da er ja nicht im Mietvertrag steht, gar kein richtiger Mieter ist und auch von den Vermietern nichts zu befürchten habe, wenn diese was wollen.
Nun kam ein netter Brief von einem Gerichtsvolzieher der gern fast 300 Euro von dem Mann haben wolle für die Zwangsabgabe für die Rundfunkfutzies. Die Frau, die ja rechtlich die einzige Mieterin ist, war jedoch befreit.
Der Mann war in der Wohnung gemeldet, Briefe von der Mafia kamen nie, somit wurde bisher auch nicht widersprochen, nun der Liebesbrief.
Was kann man nun tun, wo doch der Scherge versuchte bis Ende des Monats die Steuer einzutreiben?

Wie kann ich diese Geschichte beenden? Wer hat eine Idee?


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d
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Wie vorgehen? "Zwangsvollstreckungssache"
#10: 14. Januar 2016, 14:14
Hallo zusammen,
da ich nun seit 2Stunden hier im Forum mich durchlese aber leider nicht alles deutlich wird nun nochmal hier extra die Fragen:
Wie geht Person A nun am besten vor und was hat diese Person nun zu erwarten?
Fakten:
*Person A wohnt seit 3Jahren in Freiburg
*Person A hat mehrere Briefe der GEZ bekommen, aber ignoriert, aufgrund der eigentlichen unrechtsmäßigkeit dieser Gebühren
*zudem bekommt Person A in der kompletten Zeit ALG II, das es nun nicht das klügste war die Gebührenbefreiung nicht einzureichen, ist mehr als deutlich.... (allerdings bleibt die Frage: für was sollte Person A so etwas überhaupt erst einreichen wenn es doch unrechtens ist diese Gebühren zu verlangen?)

Nun hat diese Person aber einen Brief einer OGVin bekommen - "Zwangsvollstreckungssache"  da ein "Vollstreckungsersuchen des SWR" bei der Dame einging..

- Wie darf Person A diese "Sache" nun verstehen? ist das "nur" eine zusätzliche Info mit Option die Forderungen und Kosten zu begleichen, bevor die eigentliche Zwangsvollstreckungs stattfindet oder hat das zusätzliche andere "mitwirkrechte" für die Gläubiger/GEZ......??
- Ist diese Aufforderung überhaupt Rechtens wenn das Dienstsiegel und die Unterschrift mit "ausgedruckt" wurden?
-Wie weit kann sich Person A mit den Tübinger Beschlüssen dagegen  schützen und wehren?

Person A hat sich generell mit folgenden Dokumenten als sicher gefühlt, wie weit können diese nun wirklich Tragkraft in diesem Fall bringen?


An die Gerichtsvollzieher Behörde




Widerspruch zur Zahlungsaufforderung


Sehr geehrte Damen und Herren,

Bei dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"  handelt es sich weder um ein Gesetz, noch ist der Beitragsservice privat. Im Impressum steht ausdrücklich "nicht rechtsfähig". Etwas "nicht rechtsfähiges" kann keine Gebühren eintreiben!

Auch die rechtliche Legitimation konnte nicht nachgewiesen werden. Die Drohschreiben des "Beitragsservice" klingen zwar juristisch einschüchternd, rein formell aber entbehren sie jedoch jeder gesetzlichen Grundlage.

Dazu der Tübinger Beschluss vom 08.01.2015, 5 T 296/14
und auch das Hannover Urteil vom 29.03.2004 – 6 A 844/02.
Darin werden zwingende Voraussetzungen gefordert:
Die Zustellung der Bescheide und Mahnungen müssen nachgewiesen werden
und vor allem die Vollstreckungsbehörde unterliegt dieser Prüfungspflicht
und ist damit gegenüber dem “Schuldner” zur Schadenersatzleistung verpflichtet, wenn das nicht nachweisbar ist und dadurch dem Beklagten (Schuldner) ein Schaden entsteht.

In der Verhandlung wurde nachgewiesen, dass der Beitragsservice nur ein Unternehmen ist. Der Richter wies den Prozessbevollmächtigten darauf hin, was das denn soll, dem "Schuldner" jedes Mal unberechtigt eine Zahlungsaufforderung zuzuschicken… da er ja nicht nachweisen kann, ob der Schuldner einen Vertrag mit dem GEZ/Unternehmen unterzeichnet hat.
Der Prozessbevollmächtigte/Beitragsservice sagte, dass sie staatlich sind, was wiederum der Richter verneinte, da nachgewiesen wurde, dass es nur ein "nicht rechtsfähiges" Unternehmen ist.

Gem. BGB 119 sind solche Verträge nichtig und grundsätzlich anfechtbar. BGB steht über dem Bundesrecht. Da aber der Rundfunkbeitrag-Staatsvertrag kein Gesetz und die in den Ländern verabschiedeten “Gesetze” bloße Willenserklärungen sind und unter dem BGB und HGB angesiedelt sind, können Menschen nicht gegen ihren Willen gezwungen werden. Da die Verwaltungen und der Beitragsservices aber in Täuschungsabsicht behaupten, dass sie Behörden mit hoheitlichen Rechten sind, kann man den §58 und §59 VwVfG heranziehen.
Auch nach BGB 138 ist ein Vertragsschluss zu Lasten Dritter nicht durchführbar.

Forderung / Auftrag: Rückgabe des Vollstreckungsauftrages an den Gläubiger.


Mit freundlichen Grüßen,



Anlage:   Urteil Tübingen
     Urteil Hannover
     GVO Änderung seit 2012 deutlich



und


An den Gerichtsvollzieher persönlich





Zahlungsaufforderung ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Sehr geehrter Herr, Sehr geehrte Frau,

ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie PERSÖNLICH als Überbringer dieses Vollstreckungsbescheides für dessen Inhalt verantwortlich sind. Da dieser Vollstreckungsbescheid nicht von einem Amtsgericht ausgestellt wurde, täuschen Sie ein amtliches Schreiben vor. Damit machen Sie sich strafbar. Ich werde daher diesen Vollstreckungsbescheid mit Ihren Personalien an die Staatsanwaltschaft übergeben, mit der Prüfung, ob Sie eine Straftat begangen haben.

Ich habe den begründeten Verdacht, dass Sie sich gegen § 263 StGB strafbar gemacht haben. Da Sie mir einen Bescheid zustellen, der den Anschein eines amtlichen Dokumentes erweckt, tatsächlich aber von einer privaten Firma ausgestellt wurde".

Meine Nichtzahlung erfolgt lediglich aufgrund nicht einwandfreier rechtlicher Umstände und Formfehler.

Auf einem Vollstreckungsauftrag ist eine Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben.
Ein Vollstreckungsauftrag muss zwingend sogar von einem Richter unterschrieben werden!

Die rechtliche Legitimation kann nicht nachgewiesen werden. Die Drohschreiben des "Beitragsservice" klingen zwar juristisch einschüchternd. Rein formell entbehren sie jedoch jeder gesetzlichen Grundlage.

Dieser Vollstreckungsauftrag ist damit nichtig. Vielmehr liegt hier eine Täuschung vor!

Ich bitte um eine Kopie des “Amtshilfeersuchens” des Beitragsservices und
um eine Kopie des Vollstreckungsauftrags!


Forderung / Auftrag: Rückgabe des Vollstreckungsauftrages an den Gläubiger.


Mit freundlichen Grüßen,



Anlage:   Urteil Tübingen
     Urteil Hannover
     GVO Änderung seit 2012 deutlich



und


zu guter letzt, das Schreiben für die GEZ


An den Beitragsservice



Zurückweisung

Sehr geehrte Damen und Herren,

beim "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"  handelt es sich weder um ein Gesetz, noch ist der Beitragsservice privat. Im Impressum steht ausdrücklich "nicht rechtsfähig". Etwas "nicht rechtsfähiges" kann keine Gebühren eintreiben!

Auch Ihre rechtliche Legitimation konnte nicht nachgewiesen werden. Ihre Drohschreiben klingen zwar juristisch einschüchternd, rein formell aber entbehren sie jedoch jeder gesetzlichen Grundlage.

Dazu der Tübinger Beschluss vom 08.01.2015, 5 T 296/14
und auch das Hannover Urteil vom 29.03.2004 – 6 A 844/02.

In der Verhandlung wurde nachgewiesen, dass der Beitragsservice nur ein Unternehmen ist. Der Richter wies den Prozessbevollmächtigten darauf hin, was das denn soll, dem "Schuldner" jedes Mal unberechtigt eine Zahlungsaufforderung zuzuschicken… da er ja nicht nachweisen kann, ob der Schuldner einen Vertrag mit dem Beitragsservice/Unternehmen unterzeichnet hat.
Der Prozessbevollmächtigte/Beitragsservice sagte, dass sie staatlich sind, was wiederum der Richter verneinte, da nachgewiesen wurde, dass es nur ein "nicht rechtsfähiges" Unternehmen ist.

Gem. BGB 119 sind solche Verträge nichtig und grundsätzlich anfechtbar. BGB steht über dem Bundesrecht. Da aber der Rundfunkbeitragstaatsvertrag kein Gesetz und die in den Ländern verabschiedeten “Gesetze” bloße Willenserklärungen sind und unter dem BGB und HGB angesiedelt sind, können Menschen nicht gegen ihren Willen gezwungen werden. Da die Verwaltungen und der Beitragsservices aber in Täuschungsabsicht behaupten, dass sie Behörden mit hoheitlichen Rechten sind, kann man den §58 und §59 VwVfG heranziehen.
Auch nach BGB 138 ist ein Vertragsschluss zu Lasten Dritter nicht durchführbar.



Mit freundlichen Grüßen,


Anlage:   Urteil Tübingen





Nun bin ich mal gespannt wie Person A in diesem Fall am besten (re)agieren sollte
Danke schonmal für eure Antworten

Mit freundlichen Grüßen
DG












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Und bitte noch per Fax an den Intendanten und die Politiker die das Unterschrieben haben.

Zur Sache:
- es fehlt der schlichte Satz, dass Person A bestreitet die Bescheide erhalten zu haben, sie sind daher nicht bekanntgegeben.
Ansonsten läuft die ganze tolle Argumentation ins Leere!

Aber so einfach ist das mit den nicht zugestellten Bescheiden nicht, die Gerichte zieren sich da gewaltig, siehe:

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
wird das ausführlich behandelt,
sowie Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"
Zwangsvollstreckung Rechtsmittel Amtsgericht Vollstreckungsgericht Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283


Zitat
Auf einem Vollstreckungsauftrag ist eine Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben.
Ein Vollstreckungsauftrag muss zwingend sogar von einem Richter unterschrieben werden!

Der Beitragsservice bzw. Rundfunkanstalt darf das. Leider (BGH-Urteil?)
Nur Hinz und Kunz braucht zwingend einen vom Richter unterschriebenen und mit Dienstsiegel versehenen Vollstreckungsauftrag.

Mit diesen Fehlern klingen die Schreiben leider etwas lächerlich (sorry für die deutlichen Worte)

bitte einlesen hier im Forum!

Und vielleicht versucht Person A gleichzeitig eine gütliche Einigung zu erreichen mit dem
Beitragsservice, sprich rückwirkende Befreiung wegen ALG II, das ist vielleicht einfacher und schadet auf keinen Fall.

Und alle Kommunikation per Fax mit Sendebericht, beim BS geht gerne mal ein Schreiben "verloren"


Viel Erfolg



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nochmal... -.-

Hallo liebe Leute...

hier eine kleine Geschichte:


Es lebten zwei Personen in einer Wohnung, sie stand noch im Mietvertrag und zog mit ihren Liebsten zurück in die Wohnung, die ihr Ex verlassen hatte. Ein neuer Mietvertrag wurde nie auf Beide umgeschrieben. Durch einen blöden Zufall erfuhren sie von dem Anwalt der Dame, das der Mann, da er ja nicht im Mietvertrag steht, gar kein richtiger Mieter ist und auch von den Vermietern nichts zu befürchten habe, wenn diese was wollen.
Nun kam ein netter Brief von einem Gerichtsvolzieher der gern fast 300 Euro von dem Mann haben wolle für die Zwangsabgabe für die Rundfunkfutzies. Die Frau, die ja rechtlich die einzige Mieterin ist, war jedoch befreit.
Der Mann war in der Wohnung gemeldet, Briefe von der Mafia kamen nie, somit wurde bisher auch nicht widersprochen, nun der Liebesbrief.
Was kann man nun tun, wo doch der Scherge versuchte bis Ende des Monats die Steuer einzutreiben?

Wie kann ich diese Geschichte beenden? Wer hat eine Idee?


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In der Sache besteht ein Denkfehler, es wird nicht vom Mieter verlangt, sondern von Personen, welche dort leben, das ist ein Unterschied. Nach den Regeln sind alle Bewohner beitragspflichtig, die LRA haben sich das Recht einräumen lassen, dass Sie genau einmal einen Beitrag pro Wohnung verlangen dürfen, dazu dürfen Sie diesen Betrag von einem beliebigen Bewohner verlangen. Ist ein Bewohner befreit, können Sie es vom Nächsten verlangen usw.. Eine Befreiung eines einzelnen Bewohners greift nur in bestimmten Situationen für die gesamte Wohnung. Z.B. bei einem 1 Personenhaushalt, wo nur 1 Bewohner gemeldet ist, es müsste bei einer Befreiung des ersten Bewohners kein weiterer Bewohner bezahlen. Ähnliche Befreiungsfälle gibt es  z.B. bei Bedarfsgemeinschaften, Ehe und Ehe ähnlichen eingetragenen Gemeinschaften. Bei einer WG gibt es diese Möglichkeiten der Befreiung nicht, der schwarze Peter geht an den nächsten -> so die Regel will, haften alle Bewohner der Wohnung zusammen, aber nur einer wird regelmäßig zur Zahlung aufgefordert. Das mehre Personen zur Zahlung aufgefordert werden, passiert grundsätzlich, weil eine LRA nicht von sich aus weiß wer mit wem zusammen wohnt. Sollte für eine Wohnung bereits bezahlt werden, kann die Forderung zur weiteren Zahlung regelmäßig verneint werden, jedoch will eine LRA das nur gelten lassen, wenn der Zahler benannt wird -> aber genau das sehen die Regeln gar nicht vor, das eine Person A eine Person B angeben müsse, an dieser Stelle ist eine gesetzliche Regelungslücke. Jedoch dazu gibt es inzwischen minimal ein Urteil, welches erklärt, dass eine Person A, welche in Wohnung A lebt und zur Zahlung für Wohnung A aufgefordert wird, die Zahlung nur schuldbefreit verneinen kann, wenn diese auf Person B der Wohnung A zeigt und sagt, diese Person B zahlt bereits für Wohnung A. Aus diesem Grund, weil die LRA von sich aus nichts weiß, versenden diese "Klärungsschreiben" -> auch bekannt unter Infoschreiben und bitten um alle möglichen Angaben, wird meist als Infopost versendet und landest sicherlich zwischen viel Werbung in der Tonne. Später versenden LRA solche Bescheide, meist mit normaler Post, diese kommen bei einigen Personen nicht an, und weil die scheinbar irgendwo verloren gegen kommen die auch nicht zur LRA zurück, deswegen denken die dort, dass immer alles angekommen ist. Im Zweifel müssen Sie diesen Zugang also genauer die Bekanntgabe nachweisen.

Aus dem Grund (Bewohner nicht Mieter) ganz oben im Text spielt die Geschichte mit dem Mieter etc. keine Rolle, solange eine Person A per EMA Einwohnermeldeamt an einer Wohnung gemeldet ist, solange darf die LRA vermuten, dass diese Person A auch Bewohner ist. Könnte eine Person A diese Vermutung hinreichend entkräften, dann würde es anders aussehen. Das geht aber aus der Geschichte nicht hervor.

Somit ist es aktuell eine Standardvollstreckung ohne Bescheid zumindest ohne einen tatsächlich erhaltenen, die Vorgehensweise wurde an verschiedenen Stellen behandelt.

Z.b. hier

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

Selbst Anwälte raten:

Festsetzungsbescheid des Beitragsservice, vormals GEZ, erhalten - was tun? Teil 2

http://www.anwalt.de/rechtstipps/festsetzungsbescheid-des-beitragsservice-vormals-gez-erhalten-was-tun-teil_074551.html

Zitat
1. Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen
    ...
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die mittels einfacher Post versandten Festsetzungsbescheide des Beitragsservices nicht zugegangen sind. Es bietet sich daher an, dass der Adressat einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme prüft, ob die Festsetzungsbescheide, aus denen vollstreckt wird, ihm tatsächlich zugegangen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit, mittels anwaltlicher Hilfe die Zwangsvollstreckung einzustellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2016, 14:22 von Bürger«

W
  • Beiträge: 3
Ah ok... Post gabs nie...Kam direkt das Schreiben vom GV...


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