Person H hat einen Bescheid erhalten und Widerspruch eingelegt, jedoch keine Widerspruchsbestätigung vom BS erhalten. Laut Vollstreckungsbehörde sollen es jedoch zwei Bescheide gewesen sein. Ein Bescheid wurde nicht zugestellt. 2x bei Vollstreckungsbehörde Widerspruch eingelegt, Kreis droht jedoch weiter mit Vollstreckungsankündigung und setzt Fristen für Pfändung.
Auf den ersten Blick ist die Vorgehensweise verfahrensrechtlich in Ordnung, denn sofern lediglich Widerspruch eingelegt wurde und nicht zugleich auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, kann vollstreckt werden.
Dies gilt aber auch nur dann, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Ganz allgemein gesprochen ist immer im Einzelfall jeder Bescheid daraufhin zu prüfen, ob er ein Leistungsgebot enthält. Die neueren "Festsetzungsbescheide" enhalten meiner Kenntnis nach kein Leistungsgebot, die älteren "Gebühren-/Beitragsbescheide" enthalten korrekterweise ein Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung einer Leistungspflicht. Man erkennt es beispielsweise an der Formulierung: "Bitte zahlen Sie den festgesetzten Betrag von x Euro bis spätestens dd.mm.yyyy auf eines unserer angegebenen Konten." Ist das Leistungsgebot nicht enthalten, liegt keine Anforderung öffentlicher Abgaben vor, sondern eine bloße Festsetzung öffentlicher Abgaben, hier: Rundfunkbeiträge. Eine bloße Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist weder eine Anforderung öffentlicher Abgaben noch eine sonstige vollstreckbare Handlung, Duldung oder Unterlassung.
Spfern also in einem Bescheid kein Leistungsgebot enthalten ist, ist es nicht verkehrt, die Vollstreckungsbehörde auf das Fehlen aufmerksam zu machen, um Stellungnahme zu bitten und darauf hinzuweisen, ggf. im Wege der Unterlassungsklage gegen den Kreis vorzugehen.
Allerdings: Meiner Ansicht nach handelt es sich hierbei nur um eine Verzögerungstaktik, da die Rechtmäßigkeit der Festsetzung in diesem späten Stadium nicht mehr angegriffen werden kann. Jeder muss also selbst entscheiden, ob er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk maximal ärgern möchte oder ob er seine Zeit und seine Nerven lieber für schönere Dinge verwenden will.