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Autor Thema: Vollstreckung > Einwände an Gerichtsvollzieher oder ans Amtsgericht?  (Gelesen 3032 mal)

C
  • Beiträge: 2
Guten Abend in die Runde!

Nach mittlerweile 2-wöchiger intensiver Recherche - vor allem in diesem (sehr guten!) Forum - ist sich eine fiktive Person A der Möglichkeiten, auf das Schreiben eines fiktiven OGV am AG Dresden zu reagieren, leider noch nicht wirklich gänzlich bewusst. Person A ist sich noch nicht einmal sicher, ob auf das Schreiben des OGV geantwortet, oder gleich direkt ein Schreiben mit Erinnerung an das Amtsgericht geschickt werden sollte.

Fiktiver Fall mit fiktiven Fakten (alles bereits im Forum in gleicher oder ähnlicher Weise vorhanden) liegt vor (komplettes Schreiben des OGV in angehängten Dateien).
Da dieses Schreiben weder ein Amtssiegel (der vollstreckenden Behörde - ist ja der OGV nicht), noch eine Originalunterschrift des OGV (nur kopiert und eingefügt), geschweige denn die in der Vollstreckungssache zugrundeliegenden Leistungsbescheide enthalten, ist sich fiktive Person A nun nicht sicher, wie sie vorgehen soll.

Ihr Ziel ist (wie sollte es anders sein), die Vollstreckung abzuwenden (bislang auf keine Bescheide reagiert -> sind wohl nicht angekommen ;)) und den Vollstreckungsakt solange anzuzweifeln, bis der dafür notwendige Verwaltungsakt nachgewiesen wurde.

Die Frage ist nun, bei wem Person A dies macht - OGV oder gleich Amtsgericht?

Ich hoffe, ich bin hier überhaupt richtig - mir raucht schon der Schädel vom Thread-Hopping - und dass in diesem fiktiven Fall jemand weiterhelfen kann...


Edit "Bürger":
Die Anonymisierung des Beitrags und der ersten Dokumentseite mussten noch ergänzt werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Dies gilt auch für eventuelle Beitragsnummern usw.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2015, 20:35 von Bürger«

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Einwände gegen die "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" wegen fehlender Bescheide = Verwaltungsakte = vollstreckbarer Titel um "fehlende wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen" wären nach bisheriger Kenntnis i.d.R. beim Vollstreckungsgericht (Amtsgerich) einzulegen...

...bestenfalls in Kopie zur Kenntnis auch an den GV, damit dieser insbesondere den Termin zur Vermögensauskunft als begründet ferngeblieben wertet und bei Fernbleiben nicht etwa eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis veranlasst. (Leider tun die es aus bislang unerfindlichen Gründen nicht selten dennoch...)

Debatten mit dem GV kann man sich jedenfalls getrost ersparen.
Vergebene Liebesmüh...


Beachtlich hier wiedermal der vorgreifliche und den durchschnittlich Rechtskundigen irreführende Absatz...
Zitat
Beachten Sie, daß Einwendungen gegen eine Zahlungspflicht ausschließlich über die Gläubigerin oder das zuständige Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können. Einwendungen, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenpflicht richten, sind beim jeweiligen Verfassungsgericht zu erheben. Die Zwangsvollstreckung darf unabhängig davon betrieben werden, BGH, Beschluß v. 11.06.15, Az. I ZB 64/14.

...welcher offensichtlich einem Rundschreiben ähnlich diesem entlehnt sein dürfte
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html

In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die Erkenntnisse verwiesen unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

Es geht bei Einwendungen gegen die "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" wegen fehlender Bescheide = Verwaltungsakte = vollstreckbarer Titel um "fehlende wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen"...
...nicht aber um "Rechtsfragen" bzgl. der "Rechtmäßigkeit" der "Zahlungs- oder Gebührenpflicht".


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  • Beiträge: 2
Vielen Dank "Bürger"!

Ich dachte es mir fast, wollte aber noch hinreichend qualifizierte Meinungen einholen. Mit GVs (insbesondere OGVs) zu reden, macht wohl spätestens seit der neuen GVZ-Ordnung keinen Sinn mehr...
Also Brief an's Amtsgericht direkt mit Erinnerung gemäß §766 ZPO, welche sicherlich erstmal abgelehnt wird, aber mal sehen...


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Meist hilft es schon, neben der Suchfunktion einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

...dort findet sich dann u.a. auch
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
mit ansatzweise nachzulesenden Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte.


Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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