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Autor Thema: Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe  (Gelesen 116388 mal)

g
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Unzulässige Rechtsausübung durch schriftliche Anfragen ??  ;D
Kostenersatz - wofür?
Und was sind "Weiterungen"? Leere Drohungen?

Hinzufügen möchte ich , dass die Lichtbildverarbeitung der damalige Änderung der Krankenkassenkarten auf Lichtbildausweis auch über die PAV Card lief.
http://www.pav.de/de/produkte/kartenprodukte/elektronische-gesundheitskarte.html
Da kann man sich schon mal die Frage stellen, wie sicher die Datentrennung dort ist, und zwar gar nicht mal in technischer Hinsicht.   

Wenn man dort den richtigen Mann zu sitzen hat, kommt man an so allerhand Daten.

Das Grundübel ist jedoch, dass der BS schreibt:
Zitat
"Adressen werden vom Beitragsservice weder gehandelt noch an Dritte weitergegeben."
https://www.google.de/#q=beitragsservice%2C+Daten+an+dritte

Jede Firma außerhalb der zuständigen LRA ist Dritter, egal, wer das ist. Damit haben Drittfirmen die Möglichkeit an Daten zu kommen, die internen Charakter tragen.


http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:7EcWH46Al-gJ:www.rundfunkbeitrag.de/ueber_uns/datenschutz_im_beitragsservice/index_ger.html+&cd=3&hl=de&ct=clnk&gl=de
Zitat
Der Beitragsservice und die Landesrundfunkanstalten erheben die personenbezogenen Daten ...  ...   
Ein nicht rechtsfähiges Gebilde, gleichzusetzen mit einem Kind, billigt sich selbst eben alles Erdenkliche zu.


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H
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Hallo,

Person A hat nun die Rückmeldung vom EMA erhalten. In dem Schreiben wird bestätigt, dass Übermittlungssperren nach § 9 Abs. 5 BMG
für folgende Bereiche gilt:

Religionsgemeinschaften, Alters- und Ehejubiläen etc.

Daraufhin hat Person A Person C vom EMA eingerufen und gefragt, ob das o.g. Schreiben auch für andere Institutionen gilt. Daraufhin meinte Person C, dass die EMA nach dem neuen Bundesmeldegesetz vom 01.11.2015 verpflichtet sind, Daten an Institutionen wie die ARD oder das Bundeszentralamt für Steuern weiterzugeben. Somit wird das Schreiben "Widerspruch Datenweitergabe" vom EMA als nicht rechtens angesehen.
Person A bat Person C um eine schriftliche Stellungnahme mit rechtlichen Begründungen, warum ihrem  Widerspruch in dem Sinne nicht stattgegeben wird. Somit werden anscheinend bereits Daten von Person A an andere Stellen übermittelt, obwohl dies ausdrücklich nicht nach Rücksprache mit diesem geschehen ist. Sobald Person A das Schreiben vom EMA erhält folgen weitere Infos.

Wie sollte Person A nun weiter vorgehen, um eine Weitergabe der Daten an z.B. den BS zu unterbinden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2016, 23:18 von Bürger«

X
  • Beiträge: 2
Hallo in die Runde und vielen Dank fuer die Muehe, mit der hier Informationen zusammengetragen werden.

Ich wechsele demnaechst auch den Wohnsitz und habe eine Frage: wurde die Richtlinie 95/46/EG, auf die sich hier vielfach bezogen wird, nicht am 27. April 2016 durch die Datenschutzgrundverordnung der EU (EU-Verordnung 2016/679) ersetzt?

Wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus?


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Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung trat am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bereits einzuhalten; Verstöße dagegen werden jedoch erst ab dem Tage der Gültigkeit geahndet, dem Tag des Außer-Kraft-Tretens der Datenschutz-Richtlinie.

Rechtsverstöße gegen die neue EU-Datenschutzgrundverordnung, die nach dem Tag des In-Kraft-Tretens erfolgen, werden ab dem Tag der Gültigkeit bei neuen Rechtsverstößen mit nachgeahndet.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ok, das hat etwas gedauert, das zu lesen - Rechtstexte sind für mich immer  ???

Ich versuche das mal nachzuvollziehen, ob ich es richtig verstanden habe:

Das Recht auf Benachrichtigung bei Übermittlung ergibt sich aus 95/46/EG Art. 11 Abs. 1:

Zitat
Für den Fall, daß die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, sehen die Mitgliedstaaten vor, daß die betroffene Person bei Beginn der Speicherung der Daten bzw. im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden Informationen erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:

...

sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

wobei der zweite Teil für mich komplett schwammig klingt, aber gut, das wurde ja vom EuGH mit C-201/14 zumindest einmal bestätigt. Davon gibt es übrigens unter http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf eine Kurzfassung, die es gleich im ersten Satz auf den Punkt bringt:

Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden

"zwei Verwaltungsbehörden" lässt sich vermutlich auch auf "eine Verwaltungsbehörde und irgendwelche anderen Kasper" ausdehnen.

Ich verstehe allerdings nicht, woher das Recht auf Widerspruch kommen soll. Zulässigkeit nach 95/46/EG Art. 7:

Zitat
Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:

a) Die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben;

b) die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfuellung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist für die Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person;

e) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiesen.


"die Verarbeitung ist für die Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt" => ist doch ein kompletter Freifahrtschein, EMA-Mitarbeiter bekommt seine Dienstanweisung und ist damit rechtlich verpflichtet und fertig.

Widerspruchsrecht nach Zulässigkeit nach 95/46/EG Art. 14:

Zitat
Artikel 14

Widerspruchsrecht der betroffenen Person

Die Mitgliedstaaten erkennen das Recht der betroffenen Person an,

a) zumindest in den Fällen von Artikel 7 Buchstaben e) und f) jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen zu können, daß sie betreffende Daten verarbeitet werden; dies gilt nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen;

b) auf Antrag kostenfrei gegen eine vom für die Verarbeitung Verantwortlichen beabsichtigte Verarbeitung sie betreffender Daten für Zwecke der Direktwerbung Widerspruch einzulegen oder vor der ersten Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte oder vor deren erstmaliger Nutzung im Auftrag Dritter zu Zwecken der Direktwerbung informiert zu werden und ausdrücklich auf das Recht hingewiesen zu werden, kostenfrei gegen eine solche Weitergabe oder Nutzung Widerspruch einlegen zu können.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die betroffenen Personen vom Bestehen des unter Buchstabe b) Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechts Kenntnis haben.

"dies gilt nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung" => nochmal Freifahrtschein, Mitgliedsländer dürfen selber festlegen, wogegen widersprochen werden kann.

Für mich klingt das eher nach einer sehr langwierigen Art zu sagen "Macht, watt ihr wollt".


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K
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Person XYZ hat auch eine Auskunftssperre in HH beantragt. Es wurde mitgeteilt, dass nach circa drei Monaten ein Schreiben verschickt werde, in dem man eine genaue Begründung erläutern solle.

Nach ungefähr vier Tagen kam das Schreiben. Äh, drei Monate ?
XYZ soll innerhalb eines Monats begründen wieso weshalb warum...

Akzeptiert wird die Auskuntssperre offensichtlich nur im Rahmen der Gefahrenabwehr (Leib, Leben, Freiheit und "andere schutzwürdige Interessen").

Angstzustände hatte Person XYZ laut eigener Aussage schon mehrfach bei den Schreiben des BS.

Sollte man trotzdem die EU Richtlinien mitteilen oder reicht das o.g. aus?


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"die Verarbeitung ist für die Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt" => ist doch ein kompletter Freifahrtschein, EMA-Mitarbeiter bekommt seine Dienstanweisung und ist damit rechtlich verpflichtet und fertig.
Falsch; auch Du ignorierst die Charta der Grundrechte der Europäischen Union?

Es bedarf der Betrachtung aller basisrelevanten EU-Rechtswerke, um zu erkennen, daß der nationale Rundfunk die Länder wie den Bund in erhebliche Schwierigkeiten steuert, die sich aus der nunmehr nachhaltigen Mißachtung europäischen Rechts ergibt.

->Protokoll 29 im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, (AEUV), zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk; -> die Belange des EU-Binnenmarktes dürfen nicht gefährdet werden;

->Artikel  3, Buchstaben b und e, (AEUV), zur alleinigen Regelungsbefugnis der EU im EU-Binnenmarkt;

-> Artikel  288, (AEUV), zur Verbindlichkeit der Zielsetzung europäischer Rechtsakte;

-> Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste hinsichtlich der Gültigkeit der Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken;

-> Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union zur Geltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wie auch zur Europäischen Menschenrechtskonvention;

-> Artikel 11, 52 und 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und Informationsfreiheit wie auch zu möglichen Einschränkungen dieser Grundrechte; -> Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, wie sie die Charta selber vorsieht und zudem mit den Zielen der EU in Übereinstimmung zu bringen sind;

-> siehe hierzu wieder Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste zur Geltung der Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken;

-> siehe wiederum Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die dem Bürger das Recht zugesteht, sich ohne behördliche Einwirkung bspw. informieren zu können.

->-> Keine Behörde darf auf den Bürger hinsichtlich seiner ihm gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zugestandenen Rechte der Meinungs- und Informationsfreiheit auch nur irgendwie einwirken;

->-> bereits die behördliche Verpflichtung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk des Landes bezahlen zu müssen, ist eine derartige, nicht hinnehmbare Einwirkung, erst recht, wenn Rundfunk nicht das vom Bürger gewählte Informationsmedium ist;

->-> der Bürger ist nicht verpflichtet, Rundfunk als Informationsmedium zu wählen, er ist frei in seiner Entscheidung; eine Behörde darf ihn auch zu nichts anderem verpflichten;

Wenn man europäisch mal unterstellt, daß Rundfunkunternehmen überhaupt Behörden sein dürfen, so sind sie dennoch nicht befugt, den Bürger zu irgendetwas zu verpflichten, so diesem nicht eine ausdrückliche Willenserklärung des Bürgers vorausgeht, die Dienste dieser Behörde auch nutzen zu wollen.

Wenn man aber europäisch unterstellt, daß es nur Unternehmen sind, die im Rundfunkmarkt tätig sind bzw. am EU-Binnenmarkt und darüberhinaus agieren, so betreiben alle sich als Behörden ausgebenden Unternehmen Amtsanmaßung.

-> Siehe wiederum Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste zur Geltung der Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken;

-> Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wurde bis zum heutigen Tage nicht in nationales Recht umgesetzt; für Europa ist diese Richtlinie dennoch gültig.

In der neuen Datenschutz-Grundverordnung hat es nicht nur ein Widerspruchsrecht, (Artikel 21), sondern auch das Recht auf Löschung der Daten, (Artikel 17).

Darüberhinaus kann es nimmer Recht sein, daß die Grundrechte einer natürlichen Person zugunsten eines Unternehmens eingeschränkt werden; einschränkbar sind Grundrechte einer natürlichen Person nur dort und dann, wenn Grundrechte einer anderen natürlichen Person beeinträchtigt wären, würde eine natürliche Person alle ihr zustehenden Grundrechte uneingeschränkt realisieren wollen.

Unternehmen oder Behörden sind aber keine natürlichen Personen und verfügen deswegen auch nicht über die natürlichen Personen gegenüber zugestandenen Grundrechte.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T
  • Beiträge: 10
Im Beitrag weiter oben unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg108901.html#msg108901
vorgeschlagener Musterwiderspruch wurde von einer fiktiven Person A verwendet.

Die Antwort vom EMA - siehe Anhang.

Auf Seite 2 steht noch:
"Sollten Sie diesbezüglich weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an unsere Datenschutzbeauftragte Frau [...] wenden."

A muss sich jetzt wohl noch mal auf den Weg zum EMA machen, weil die vergessen haben, Kontaktmöglichkeiten für Frau Datenschutzbeauftragte mit anzugeben. Kann man sich da von einem Gespräch was erwarten? Eher nicht, oder?

Der letzte Satz im 2. Absatz ist vernichtend und gegen den kommt man bei deutschen Behörden bestimmt nicht weiter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2016, 23:35 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
Warum ist der Datenschutzbeauftragten nicht die neue Datenschutz-Grundverordnung bekannt? Diese IST unmittelbar gültig, in Kraft und bedarf, weil Verordnung, für ihre Gültigkeit keines Zutuns des Bundes.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T
  • Beiträge: 10
Naja, was die Datenschutzbeauftragte weiß und was nicht, kann keiner beurteilen. Unterschrieben ist der Brief jedenfalls mit der Unterschrift der Leiterin vom EMA.


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Hallo gemeinsam und vielen Dank euch allen für die positiven Anregungen, die ich über eure Forumsbeiträge erhalten habe!

Wer ebenfalls nach einer Datenschutzvorlage gegenüber dem Beitragsservice (BS) und der Landesrundfunkanstalt (LRA) sucht, der kann unter folgendem Link nun etwas finden:

[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.0.html

Das macht aber freilich nur Sinn, wenn man bereits schriftliche oder gar gerichtliche Auseinandesetzungen mit BS bzw. LRA führt.

der AnstaltsSchreck


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Sei du der Wandel, den du in der Welt sehen willst.
Mahatma Gandhi

s
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Wer ebenfalls nach einer Datenschutzvorlage gegenüber dem Beitragsservice (BS) und der Landesrundfunkanstalt (LRA) sucht, der kann unter folgendem Link nun etwas finden:
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.0.html

Hallo @ AnstaltsSchreck,

finde diese Aktion nicht schlecht. Ich würde jedoch nicht die Daten welche im Bezug zu dem Namen gespeichert sind anfordern,
sondern die Daten welche unter der Angebliche Beitragsnummer: xxxxxxxx gespeichert sind anfordern.

Warum das Ganze, die speichern alle Daten, das heißt, wenn du einmal kündigst, ins Ausland gehst oder stirbst und dein/e Lebensgefährte/-in bekommt dieselbe Nummer, welche du einst hattest, sind deine Daten nach wie vor gespeichert und werden verwendet und dies über Jahrzehnte nach dem Wechsel der Person für diese eine Nummer!  Bedeutet seit der 1. Nutzung der angeblichen Beitragsnummer: xxxxxxxx werden die Daten für die Personen welche diese eine angebliche Beitragsnummer: xxxxxxxx innehatten, gespeichert unter dieser Nummer.

gruß soja


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m
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Da muss ich @soja in seinem Beitrag zustimmen. Im RBStV. steht nirgendwo wann ein Beitragszahler mit seiner Nummer gelöscht wird.

Es gibt keine Regelung der Datenlöschung von Beitragszahlern. Auch nicht bei nachgewiesenem Tod. Die verfolgen dich ein Leben lang.

Vergleichbar der Steueridentifikationsnummer (bis 30 Jahre nach ableben).


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  • Beiträge: 1
Da muss ich @soja in seinem Beitrag zustimmen. Im RBStV. steht nirgendwo wann ein Beitragszahler mit seiner Nummer gelöscht wird.

Morgen geht mein Fragenkatalog raus. Die Frage, welches Ereignis eintreten muss, damit vorhanden Daten gelöscht werden, habe ich aufgenommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2017, 23:14 von Bürger«

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  • Beiträge: 24
Dito! Habe nun ebenfalls den Aspekt der Datenlöschung als weiteren Fragepunkt im Entwurf integriert.

(Vielen Dank @ soja und @ muuhhhlli für entsprechende Hinweise und die Aufmerksammachung auf diesen wichtigen Gesichtspunkt)


Vielleicht könnten darüber hinaus auch einige weitere Ergänzungen, die ebenfalls in den Entwurf noch eingeflossen sind, für den ein oder anderen interessant sein. Vgl. dazu auch Kommentar unter
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.msg138505.html#msg138505


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