Ein Auszug aus dem...
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§11 Verwendung personenbezogener Daten
(1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der
Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern,
die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig
nachgekommen sind, so gelten für die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung
im Auftrag anwendbaren Bestimmungen.
(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10
Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs
und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der
Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen
Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter
zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes
mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt
zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen
über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen
getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen
Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend.
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf von ihr gespeicherte personenbezogene
Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten
auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens
übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der
übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim
Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen,
wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt
worden sind.
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens
für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht
nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene
Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des
Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist,
dass
1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht
zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand
der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner,
und
2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht
nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt
sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten,
die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern
könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden.
Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden
nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen
der Länder bleibt unberührt.
UND NUN KOMMT DAS INTERESSANTE:
Die Daten Betroffener, für
die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
ENDE
In Hamburg kann man kostenlos eine Auskunftssperre beim Bezirksamt beantragen.
Man muss eine Begründung vorlegen und es werden explizit Behörden, Gerichte und Krankenkassen ausgenommen.
Das heißt: Der BS und die Rundfunkanstalten dürfen meine Daten nicht erheben, wenn man eine Auskunftssperre eingerichtet hat!