O.g. fiktives Schreiben lag im Briefkasten des SchwippSchwagers.
Kurze Erklärung: Eine Person Yps hat sich nach Umzug beim zuständigen Einwohnermeldeamt vorgestellt.
Zur Ummeldung wurde das von LeckGEZ erarbeitete Schreiben (mit einigen kleinen Abänderungen) dem Amtsleiter der Behörde vorgelegt. Das Gespräch war sachlich und freundlich.
Bemerkenswert:
Person Yps hat keinen Antrag auf Übermittlungssperre nach BMG §50, wie das o.g. Schreiben suggeriert, gestellt.
Bis zur Umsetzung der im Schreiben geforderten Datenschutzrichtlinien hat Yps aber mündlich eine vorläufige Auskunftssperre nach BMG § 51 gefordert. Begründet wurde diese mit "informeller Selbstbestimmung nach Art. 8 Grundrechtscharta der EU" .
Eine Auskunftsperre nach BMG hat aber, nicht wie im Schreiben behauptet, auch Auswirkungen auf die Datenübermittlung zwischen Behörden. Das würde auch erklären, weshalb Person Yps einige Tage später eine etwas irritierte Sachbearbeiterin der KFZ Zulassungstelle vor sich hatte, die erst mit dem EWMA telefonisch Rücksprache halten musste, da keine Daten von Person Yps vorlagen. Person Yps wurde erklärt, dass eine Auskunftssperre vorliegen würde.
Weiteres Vorgehen:
Person Yps wird die geforderte Begründung zur vorläufigen Auskunftssperre schriftlich nachreichen und an den Widersprüchen zur Datenweitergabe festhalten. Yps wird nochmals klar stellen, dass das Urteil des GH der EU (EuGH C-201/14) zwar einen Einzellfall behandelt, jedoch zwingend auch Auswirkungen auf die Behörde haben muss.
Sollte ein ablehnendes Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde des Regierungspräsidiums oder zwischenzeitlich ein im Forum bekanntes Infobriefchen einer heiß geliebten Behörde Schreibbude im Briefkasten des SchwippSchwagers landen, so wird Yps weitere Schritte einleiten und dem Forum mitteilen.