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Autor Thema: Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe  (Gelesen 123914 mal)

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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Ja, die Meldegesetze, ob alt oder neu und deren Verordnungen machen es uns leicht. Doch sollte man auch zusätzlich belegen, wie rücksichtslos davon Gebrauch gemacht wird. Ich erinnere mich an solche Sachen wie das gestrichene Widerspruchsrecht bei "elektronischen" Datenübermittlungen.
Deswegen die Ansichten der Widersacher sammeln die man bei Widerspruch zur Datenübermittlung und Auskunftsersuchen erhält. Tackert man diese Schreiben an das eigene Gesuch, dann sollte die allgemeine Betroffenheit leicht nachzuweisen sein und einem Vertragsverletzungsstrafverfahren sollte nichts mehr im Wege stehen.


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s
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Ich denke die meinen eher solche "Beweise " wie ich heute bekommen habe. Also solche Aussagen wie meine am besten aus jedem Bundesland zusammentragen und dann können wir weitermachen....
...auf die gängige Verwaltungspraxis hingewiesen werden, so das es sich nicht wie ein individuelles Datenschutzproblem darstellt.
Wenn ich jetzt nicht alles komplett falsch verstehe sollte doch da die Auflistung der 16 bundeslandspezifischen Meldedatenübermittlungsverordnungen Bände sprechen und hinreichend belegen dass dies "gängige Verwaltungspraxis" ist !?


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n
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Teile mal kurz den Stand mit, Mr. Z hatte vor ca. 1 Woche per E-Mail an die Stadt zh. EMA geschrieben. Aber keine Antwort bisher. Nun hat Z die Vorlage aus diesem Faden übernommen (leicht abgeändert) und zusammen mit ausgedruckter Mail bei Stadt / EMA eingeworfen. Z wartet nun auf Antwort. Z hatte ebenfalls bei der Fa. "BS" die Löschung seiner Daten gefordert, aber die Ehre einer jeglichen Antwort wurde ihm nicht zu Teil. Er bekam seitdem aber auch keine Bettelbriefe o. sog. "Bescheide" mehr....


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Sehr interessante Sammlung von Datenschutz-rechtlichen Gründen in einem EuGH Urteil:

EuGH: Umfang des Daten-Auskunftsrecht von Aufenthaltstitelantragstellern EuGH v. 17.7.2014 - Rs. C-141/12, Rs. C-372/12

Gerade Personen in Not haben eine besondere Schutzbedürftigkeit. Die Sammlung zum Unions-Recht lässt einem die Ohren schlackern.

Auszug:
Zitat
AEUV
Nach Art. 16 Abs. 1 AEUV hat „[j]ede Person … das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten“.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

3.        Art. 8 („Schutz personenbezogener Daten“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt:

(1)      Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)      Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)      Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

4.        Art. 41 betrifft das „Recht auf eine gute Verwaltung“:

(1)      Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2)      Dieses Recht umfasst insbesondere



b)      das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,

c)      die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

Die bekannte EU Richtlinie 95/46 wird natürlich auch aufgeführt (an dieser Stelle übersprungen, da schon in anderen Beiträgen zitiert). Weiterhin ein kleiner Abstecher zum Auskunftsrecht (Wie werde ich meine illegale Datenerhebung beim BS/ÖRR los?):

Zitat
11.      Art. 12 über das „Auskunftsrecht“ bestimmt(7):

„Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu erhalten:

a)      frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten

–        die Bestätigung, dass es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt, sowie zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden;

–        eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

–        Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1;

b)      je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;

c)      die Gewähr, dass jede Berichtigung, Löschung oder Sperrung, die entsprechend Buchstabe b) durchgeführt wurde, den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.“

Es sind auch die Ausnahmen und Einschränkungen des Auskunftsrechts detailliert aufgeführt.

Zitat
12.      Ausnahmen und Einschränkungen u. a. des Auskunftsrechts werden in Art. 13 Abs. 1 beschrieben(8):

„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für



d)      die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;



f)      Kontroll?, Überwachungs? und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;

g)      den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.“

Da steht nix von Aufrechterhaltung der öffentlich-rechtlichen Ordnung durch Zwangsfinanzierung eines Medien-Politiker-Kartells.
Nicht einmal ansatzweise bei fürsorglichster Betrachtung des ÖRR!

Zitat
14.      Die Rechtsakte der Union, die Zugang zu Dokumenten gewähren, wie die Verordnung Nr. 1049/2001(12) und der Beschluss über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Gerichtshofs(13), enthalten Ausnahmen zum Schutz „der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der [Union] über den Schutz personenbezogener Daten“(14), und sehen eine Grundlage für die Verweigerung des Zugangs vor, wenn dies den Schutz von „Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung“ beeinträchtigen würde(15).

In Deutschland wird Handel getrieben mit Urteilen der Gerichte. In kommerziellen Datenbanken kann man nur schürfen nach Entrichtung eines Obolus. Rechtssicherheit ist somit nur für Betuchte in Deutschland praktikabel!

Deutsche Gerichte sollten gezwungen werden ihre Urteile im Namen des Volkes anonymisiert zu veröffentlichen! Dann würde es nicht annähernd soviel Rechtsbeugung im Sinne des allmächtigen Medien-Politiker-Kartells geben. Es ist beschämend ein Volk finanziell für die ÖRR zu versklaven.

Bananen Republik Deutschland


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So, und weiter gehts.

Person A bekam Antwort auf seine Beschwerde beim Landtag von Baden-Württemberg mit der Bitte um schriftliche Abgabe der Beschwerde beim Petitionsausschuss des Landes BW. Person A machte folgendes Schreiben fertig:

Zitat
Beschwerde über die Ablehnung meines Widerspruchs zur Datenweitergabe des Einwohnermeldeamtes im Hinblick auf das letzte Wort in der Rechtssache
EuGH C-201/14 (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf)


Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich Ihrer Email vom 16.11.2015 schreibe ich Ihnen, weil meine Beschwerde per Email von Ihnen  nur in schriftlicher Form bzw. mit Unterschrift versehen, bearbeitet werden darf. Den betreffenden Email-Verkehr sende ich Ihnen ebenfalls zum besseren Verständnis per Fax.

Am 29.10.2015 wechselte ich meinen Hauptwohnsitz und wollte von meinem Recht des Widerspruchs zur Datenweitergabe von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige Empfänger gebrauch machen. In meinem Handeln bestärkt wurde ich von dem oben genannten Urteil des EuGH vom 01.10.2015.

Diesen „Widerspruch“ (wird als Anlage mitgesendet) nahm ich zu meiner Ummeldung mit zu meinem zuständigen Einwohnermeldeamt mit der Bitte um Beachtung bzw. Bearbeitung.

Laut der Mitarbeiterin in meinem örtlichen Meldeamt ist bisher in den Meldeämtern niemand auf dieses neue Urteil hingewiesen worden. Auch wurde bisher keinem Bürger
die Gelegenheit gegeben,  zu prüfen ob der Empfänger laut EU-Richtlinie 95/46 Art 13 (siehe Anhang) überhaupt das Recht hat, diese Daten zu bekommen.

Dieses Schreiben wurde dann an das Regierungspräsidium des Landes Baden Württemberg in
Karlsruhe weitergeleitet, von welchem ich letzte Woche folgende Antwort übermittelt bekam:

"Dem Anliegen von Herrn xxx kann u.E. nicht entsprochen werden.
Maßgeblich für die Datenübertragung an öffentliche Stellen (Behörden, Ämter) durch die
Meldebehörden ist die "Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des badenwürttembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz" - Meldeverordnung - MVO - vom 28.09.2015, die am 1.11.2015 in Kraft trat. In dieser Neufassung hat der Gesetzgeber zur Klarstellung die bisherige Formulierung, wonach Meldebehörden in den gesetzlich festgelegten Fällen Daten übermitteln "dürfen", durch verpflichtende Formulierungen zur Datenübermittlung ersetzt (die Meldebehörde(n) "übermitteln"; "unterrichtet"; "hält zum Abruf bereit"). Insoweit
kommen die Meldebehörden nur ihren gesetzlichen Aufgaben nach. Eigene Entscheidungen, die als Verwaltungsakt im Sinne § 35 LVwVfG gewertet werden könnten, treffen sie somit nicht.
Mangels Verwaltungsakt ist auch kein Widerspruch gem. § 69 VwGO* möglich. Ein präventiver Widerspruch sieht das Verwaltungsrecht ebenfalls nicht vor.

Die Entscheidung des EuGH vom 1.10.2015 vermag an der Verbindlichkeit der MVO für die Meldebehörden insoweit nichts zu ändern.

*Der Widerspruch ist der nach der VWGO vorgesehene Rechtsbehelf, der das Vorverfahren inGang setzt und eine Überprüfung des den Bürger belastenden bzw. einen Antrag des Bürgers ablehnenden Verwaltungskat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ziel hat.""


Über eine Rückmeldung mit Beurteilung der derzeitigen Lage wäre ich Ihnen sehr dankbar.  Vor allen Dingen interessiert mich und auch eine sehr große Anzahl an Mitbürgern die Rechtsgrundlage der fett gedruckten  Passage der Antwort des Regierungspräsidiums.

Verstehe ich das richtig, dass es sich hier um eine (vorsätzliche?) Nichtbeachtung von momentan geltendem EU-Recht handelt?
Welche Schritte können und werden Sie dieser Beschwerde folgen lassen?
Vor allem auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Rechte, die den Bürgern laut EU-Recht zustehen, bei deutschen Behörden anscheinend nicht bekannt sind und aktiv eingefordert werden müssen damit dem einzelnen kein Nachteil infolge der unkontrollierten Datenweitergabe der Meldebehörden entsteht.

Die weitere Aussage, mein „Widerspruch“ sei mangels Verwaltungsaktes nicht möglich, bewerte ich besser nicht. Denn es ist schon absurd genug, dies als Argument dem Bürger entgegenzusetzen, der diesen „Widerspruch“ gegen das EU-Rechts-widrige Verhalten einer Behörde gegenüber benutzen muss, um seine Rechte zu wahren!

Dass es sich nicht um einen Widerspruch im verwaltungsrechtlichen Sinne, als Rechtsbehelf auf einen Verwaltungsakt, handelt dürfte klar sein und scheint nur eine ausweichende Ausrede zu sein um dem Bürger die Rechtssicherheit dieses Handelns vorzutäuschen.



Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

xxx


Anhang:

EuGH C-201/14: : http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Auszug Absatz 13:
„Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr in Art. 12 der Richtlinie 95/46 festgelegtes Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die verarbeiteten Daten und ihr in Art. 14 der Richtlinie geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.“

Auszug Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13:
Art. 13 („Ausnahmen und Einschränkungen“) der Richtlinie lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für

a)   die Sicherheit des Staates;

b)   die Landesverteidigung;

c)   die öffentliche Sicherheit;

d)   die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;

e)   ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;

f)   Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;

g)   den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2015, 04:19 von Bürger«

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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Das Verschachern und Ausschlachten der Bürgerrechte im Datenschutz hat begonnen:

CDU-Politiker Axel Voss fordert "gewisse Leichtigkeit" beim Umgang mit Daten in einer Brandrede in Luxemburg

Auszug:
Zitat
Axel Voss, 52, EU-Abgeordneter der CDU, hat am Mittwoch eine Brandrede gehalten, wie sie auch in Brüssel nicht alle Tage zu hören ist. Thema: die neue Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union. Sie soll Internetnutzern künftig einen besseren Schutz ihrer persönlichen Daten garantieren und Unternehmen einen einheitlichen Rechtsrahmen in Europa bieten. Bisher gibt es dazu eine alte Richtlinie aus dem Jahr 1995 und 28 einzelstaatliche Regelungen.

Zitat schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert:
Zitat
Die Lobby der Wirtschaft hat sich in Position gestellt und findet ärgerlich viel Unterstützung im Rat.

Zitat Referatsleiter im Innenministerium, Ulrich Weinbrenner:
Zitat
Praktisch wird sich für viele Nutzer vermutlich ohnehin wenig ändern. Die Verordnung werde nicht die Notwendigkeit für die Nutzer ersetzen, verantwortlich mit ihren Daten umzugehen.

Da muss ich dem Referatsleiter zustimmen. Datenschutz muss bei jedem selbst anfangen. Daher das PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 07. November 2015


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G
  • Beiträge: 16
Zitat
Sehr geehrt.......,

wir bestätigen den Eingang Ihres o.g. Schreibens im Zusammenhang mit Ihrer Anmeldung zum
Thema Datenverarbeitung, - speicherung und -weitergabe.

Für die laut § 50 Bundesmeldegesetz möglichen Datenübermittlungen an:
   + Parteien, Wählergruppen im Zuge von Wahlen,
   + Mandatsträger, Presse und Rundfunk hinsichtlich ALters- und Ehejubiläen sowie
   + Adressbuchverlage zum Zwecke der Herausgabe von Adressbüchern

haben wir Übermittlungssperren gesetzt.

Eine allgemeine Auskunftssperre nach § 51 BMG haben wir auf Ihren Antrag ebenfalls vorläufig
eingetragen. Diese kann eingetragen werden, wenn anzunehmen ist, dass durch eine
Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Wir bitten Sie, binnen 2 Wochen eine entsprechende Begründung einzureichen. Sollte dies nicht
erfolgen, müssten wir die Sperre wieder löschen.


Überdies weisen wir Sie darauf hin, dass diese Sperre keine Auswirkung auf Datenübermittlung an
Behörden und sonstige Stellen hat, sondern sich nur auf Anfragen aus dem privaten Bereich, also Privatpersonen, Firmen, Anwälte, Finanzdienstleister bezieht.


Die Auskunftssperre endet zwei Jahre nach Eintrag und kann auf Antrag verlängert werden. (Datum
...2017 = 2 Jahre nach Ihrem mündlichen Antrag)

Im Übrigen setzt die Meldebehörde die gesetzlichen Regelungen des Bundesmeldegesetzes und der nachgeordneten Verordnungen um. Diese gehen mit EU-Recht konform. Datenübermittlungen an
Behörden sind durch Gesetzesgrundlagen geregelt. Den von Ihnen gestellten umfassenden Forderungen können wir somit auch nur im vorgenannten Umfang nachkommen. Der EInfluss des angeführten Urteiles, welches ja einen Einzelfall behandelt, ist von uns nicht zu beurteilen.


Wir haben diese Frage jedoch an unsere Rechtsaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium ... weitergeleitet.
Sollten sich hieraus Umstände ergeben, die neue Sachverhalte begründen, werden wir Sie hierüber gerne zu gegebener Zeit unterichten.

Mit freundlichen Grüßen
Amtsleiter


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2015, 11:34 von GEZkegel«

G
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O.g. fiktives Schreiben lag im Briefkasten des SchwippSchwagers.

Kurze Erklärung: Eine Person Yps hat sich nach Umzug beim zuständigen Einwohnermeldeamt vorgestellt.
Zur Ummeldung wurde das von LeckGEZ erarbeitete Schreiben (mit einigen kleinen Abänderungen) dem Amtsleiter der Behörde vorgelegt. Das Gespräch war sachlich und freundlich.

Bemerkenswert:
Person Yps hat keinen Antrag auf Übermittlungssperre nach BMG §50, wie das o.g. Schreiben suggeriert, gestellt.
Bis zur Umsetzung der im Schreiben geforderten Datenschutzrichtlinien hat Yps aber mündlich eine vorläufige Auskunftssperre nach BMG § 51 gefordert. Begründet wurde diese mit "informeller Selbstbestimmung nach Art. 8 Grundrechtscharta der EU" .
Eine Auskunftsperre nach BMG hat aber, nicht wie im Schreiben behauptet, auch Auswirkungen auf die Datenübermittlung zwischen Behörden. Das würde auch erklären, weshalb Person Yps einige Tage später eine etwas irritierte Sachbearbeiterin der KFZ Zulassungstelle vor sich hatte, die erst mit dem EWMA telefonisch Rücksprache halten musste, da keine Daten von Person Yps vorlagen. Person Yps wurde erklärt, dass eine Auskunftssperre vorliegen würde.

Weiteres Vorgehen:
Person Yps wird die geforderte Begründung zur vorläufigen Auskunftssperre schriftlich nachreichen und an den Widersprüchen zur Datenweitergabe festhalten. Yps wird nochmals klar stellen, dass das Urteil des GH der EU (EuGH C-201/14) zwar einen Einzellfall behandelt, jedoch zwingend auch Auswirkungen auf die Behörde haben muss.

Sollte ein ablehnendes Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde des Regierungspräsidiums oder zwischenzeitlich ein im Forum bekanntes Infobriefchen einer heiß geliebten Behörde Schreibbude im Briefkasten des SchwippSchwagers landen, so wird Yps weitere Schritte einleiten und dem Forum mitteilen.


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Eine allgemeine Auskunftssperre nach § 51 BMG haben wir auf Ihren Antrag ebenfalls vorläufig
eingetragen. Diese kann eingetragen werden, wenn anzunehmen ist, dass durch eine
Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
schutzwürdige Interessen
erwachsen kann.

Die Auskunftssperre endet zwei Jahre nach Eintrag und kann auf Antrag verlängert werden. (Datum
12.11.2017 = 2 Jahre nach Ihrem mündlichen Antrag)

Ich habe mal die Zitate vom EMA anders farblich hervorgehoben wiedergegeben. Persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen ist hier ein guter Ansatzpunkt. Das kann man gut belegen. Letztlich sind andere schutzwürdige Interessen auch die Einhaltung Europa-rechtlicher Bestimmungen und die Verhinderung eines vorsätzlichen Rechtsbruchs durch Ignorierens höher-rechtlicher EU-Richtlinien und bindender EuGH Rechtsprechung!
Die 2-Jahresregelung ist unwirksam nach EU-Recht. Datenschutz ist allumfassend bis zum Widerruf des Bürgers! Nicht andersherum, solange Unwirksam bis zum Einspruch des Bürgers!

Überdies weisen wir Sie darauf hin, dass diese Sperre keine Auswirkung auf Datenübermittlung an
Behörden und sonstige Stellen hat, sondern sich nur auf Anfragen aus dem privaten Bereich, also Privatpersonen, Firmen, Anwälte, Finanzdienstleister bezieht.

Das rote würde ich mir gerne im Detail anfordern lassen. Ist es nicht klar definiert ist es schon per deutschem Recht unzulässig!

Im Übrigen setzt die Meldebehörde die gesetzlichen Regelungen des Bundesmeldegesetzes und der nachgeordneten Verordnungen um. Diese gehen mit EU-Recht konform. Datenübermittlungen an
Behörden sind durch Gesetzesgrundlagen geregelt. Den von Ihnen gestellten umfassenden Forderungen können wir somit auch nur im vorgenannten Umfang nachkommen. Der EInfluss des angeführten Urteiles, welches ja einen Einzelfall behandelt, ist von uns nicht zu beurteilen.

In keinerlei Weise! Deshalb dieses Schreiben und deshalb die EU-Gesetzestexte als Beleg. Hier liegt ein katastrophales Missverständnis vor! Dito der Hinweis mit (EuGH C-201/14) handle es sich um einen Einzellfall!!!

Wir haben diese Frage jedoch an unsere Rechtsaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium ... weitergeleitet.
Sollten sich hieraus Umstände ergeben, die neue Sachverhalte begründen, werden wir Sie hierüber gerne zu gegebener Zeit unterichten.

Hmmm, immerhin ein kleiner Versuch etwas zu klären. Hier würde ich auch nachhaken und mich auf dem Laufenden halten lassen.

Hier gilt es ganz gezielt nachzufragen.

Wurde vom Datenauskunftsrecht Gebrauch gemacht und hat man die Protokolle der Datenweitergaben aus der Vergangenheit erhalten?


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Zur Ergänzung:
Der Auszug Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13 sowie das Urteil/Pressemitteilung Nr.110/15 Rechtssache C-201/14
wurde in Kopie dem Widerspruch beigelegt.
Die Kopie des Widerspruchsschreibens wurde vom Amtsleiter mit Eingangsdatum gestempelt und unterschrieben.

Das von LeckGEZ erarbeitete Schreiben wurde von Yps insofern geändert, dass die Passagen zum Auskunftsersuchen
(nach Absatz 10) nicht Verwendung fanden, da es sich um eine Anmeldung im neuen Wohnort handelte, somit Daten bei diesem EWMA noch nicht vorliegen dürften. Dieses Auskunftsersuchen wird Person Yps spätestens dann an das zuständige EWMA richten, sobald es erste Anzeichen einer unerlaubten Datenweitergabe gibt.

Interessant in diesem Zusammenhang wäre allerdings, in welchem Maße die Daten im Bereich des ehemaligen Wohnortes, also des EWMAs bei dem YPS vormals gemeldet war, gespeichert werden und welche Daten weitergegeben wurden. Dieses Auskunftsersuchen sollte Yps daher dem EWMA seines vorherigen Wohnsitzes zukommen lassen.


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Person A hat die Ablehnung nun schriftlich bekommen vom ema.  Ebenso hat Person A die Bestätigung über die Einreichung der Petition bzw. Beschwerde beim Landtag Bw. Bekommen. 

Person A wird die schreiben noch anonymisiert einstellen.


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Eine Petition kann nützlich sein, halte ich jedoch in diesem Fall für wenig zielführend. (Meine Stimme hättest Du jedoch.)

Erst einmal dauert es lange und Du brauchst 50.000 Unterstützer (wäre noch möglich). Dann hast Du einen Platz in der ersten Reihe vor leeren Rängen unserer Volksvertreter, erzählst denen was von Datenschutz und wirst müde belächelt. "Da arbeiten wir doch schon hart dran, kleiner Mann. Leg Dich wieder hin und lass uns Politiker eine Entscheidung in Sinne des Volkes treffen!"

Es hilft nur Zwang die EU-Gesetzgebung zu respektieren oder vor dem EuGH geladen zu werden. Das machen dann andere für Dich. Du musst nur dem Stein ins Rollen bringen. Denn: Wo kein Kläger, da auch kein Richter.

Übrigens hat Person A bis heute keine Antwort, obwohl nachweislich zugestellt, erhalten. Die Frist ist in dieser Woche verstrichen, selbst in einem blau-weissen Bundesland. Ich muss noch einmal erinnern.



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Mit einer Ablehnung könnte sich eine Person A zunächst an den "Landesbeauftragten für den Datenschutz" wenden.
Evtl auch den "Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit".
Später dann an den "Europäischen Datenschutzbeauftragten".

Es ist zwar nicht zwingend nötig die o.g. Rangordnung einzuhalten, aber beim Einreichen einer Beschwerde an die Europäische Kommision wären die notwendigen Beweise (schriftliche Ablehnung der Widersprüche der Behörde
und die Antwortschreiben der Datenschutzbeauftragten bzw alle Hinweise der Nichtumsetzung der Richtlinie 95/46 Art 13 und des Urteils EuGH C-201/14) sicher dienlich.



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Zitat
Der EInfluss des angeführten Urteiles, welches ja einen Einzelfall behandelt, ist von uns nicht zu beurteilen.
Einzelfallentscheidung vom EuGH? Nö; der EuGH fällt Grundsatzurteile, die für alle nationalen Behörden in der Sache bindend sind.

Ok, dann nimm die Pressemitteilung zum Urteil, wenn das Urteil selber nicht begriffen wird. http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf

Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden
Im Urteil selber steht es dann detailierter, da die Unterrichtung nötig ist, um der Datenweitergabe widersprechen zu können.

Zitat
Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden

In einem der beiden Europathemen steht es auch bereits, daß gemäß dem europäischen Bürgerbeauftragten/Ombudsman(?) Urteile des EuGH ab dem Tag der Veröffentlichung gültiges europäisches Recht darstellen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich finde den Ansatz gut, die Datenweitergabe mit Berufung auf das EU-Recht zu untersagen, und werde das auch irgendwann wohl mal machen, bei mir ist es insofern zu spät dass der BS meine Daten bereits hat und ich gegen die erlassenen Bescheide klage und meine Zeit vorrangig für das Schreiben der Begründung dafür brauche.

Ein deutsches Gericht hat sowas mal abgewiesen: VG Berlin 27. Kammer, Beschluss vom 22.05.2013, Az
Aktenzeichen: 27 L 64.13 (siehe hier).
Vielleicht nützt die Argumentation und Begründung ja, um diese zu widerlegen und um Gegenargumente zu finden.

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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