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Autor Thema: WAZ > Beitragsservice ist in Warstein schneller als das Sozialamt  (Gelesen 7998 mal)

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Sächsisches Meldegesetz (SächsMG)

Zitat
§ 30a SächsMG – Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der von ihm nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640) mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

    1.

    Familienname,
    2.

    Vornamen unter Kennzeichnung des Rufnamens,
    3.

    Doktorgrad,
    4.

    Familienstand,
    5.

    Tag der Geburt,
    6.

    gegenwärtige und jeweils letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, gegebenenfalls Wohnungsnummer sowie weitere vorhandene Angaben zur Lage der Wohnung,
    7.

    Tag des Wohnungsein- und -auszugs,
    8.

    Sterbetag.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Beitrag zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

(3) Der MDR hat den Meldebehörden die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=171290,32


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Sachsen-Anhalt

Zitat
Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(MG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2004
§ 31 a
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) und der nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder den nach Maßgabe von § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beauftragten Dritten zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach § 2 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, einer An- oder Abmeldung einer Nebenwohnung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.

    Familiennamen,
2.

    Vornamen,
3.

    Tag der Geburt,
4.

    gegenwärtige Anschrift

    (im Fall der Anmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung auch letzte frühere Anschrift),
5.

    Tag des Ein- und Auszuges,
6.

    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
7.

    Sterbetag,
8.

    Tatsache der Übermittlungssperre nach § 35 Abs. 2 und 3 ohne Angabe des Grundes.

Im Falle einer Namensänderung darf die Meldebehörde neben dem früheren Namen die Daten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 übermitteln. Im Anwendungsbereich des Rundfunkgebührenstaatsvertrages darf die Meldebehörde dem MDR oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, einer An- und Abmeldung einer Nebenwohnung oder des Todes die in Satz 1 genannten Daten volljähriger Einwohner übermitteln; im Falle einer Namensänderung darf die Meldebehörde neben dem früheren Namen die Daten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 übermitteln.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Rundfunkbeitrag zusteht, zu ermitteln. Der MDR sowie die für ihn tätige Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und Dritte im Sinne des § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nur durch berechtigte Bedienstete und nur zur Erfüllung der dem MDR nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

(3) Im Anwendungsbereich des Rundfunkgebührenstaatsvertrages dürfen die übermittelten Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verarbeitung oder Nutzung nur durch berechtigte Bedienstete und nur zur Aufgabenerfüllung des MDR erfolgt. Die übermittelten Daten sind unverzüglich nach der Auswertung, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung, zu löschen.

(4) Der MDR hat der Meldebehörde die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bssahprod.psml&feed=bssah-lr&docid=jlr-MeldeGSTV3P31a


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Zitat
§ 14
Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) dürfen die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohner übermitteln:

Sie dürfen! erstmal per Krautgesetz, bilden Sie sich ein.  Wer weiß denn, ob die MÄ nicht auch Geld von den ÖR für ihre permanente Lieferung von Daten aus dem Melderegister beziehen?? Ich bin nicht paranoid, aber so langsam wundert mich wirklich nichts mehr :P. Da kommt vielleicht auch ein Sümmchen im Jahr zusammen...


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

 
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