Der Beitragsservice erhebt den Rundfunkbeitrag
Bitte auf Feinheiten achten: Die Erhebung von Abgaben ist eine hoheitliche Aufgabe, die ein Verwaltungshelfer nicht ausführen darf. Ein Einzug der Abgaben im Auftrag ist eine unterstützende Tätigkeit im Rahmen der Erhebung von Abgaben, die ein Verwaltungshelfer ausführen darf.
und verwaltet die rund 44,5 Millionen Beitragskonten von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls.
Dies halte ich für eine hoheitliche Aufgabe, die einem Verwaltungshelfer nicht zusteht.
Er bearbeitet Anträge auf Befreiung und Ermäßigung
Die Entscheidung über Befreiungsanträge ist eine hoheitliche Aufgabe. Als Verwaltungshelfer ist der Beitragsservice hierzu nicht befugt. Als Verwaltungshelfer ist der Beitragsservice lediglich zu unterstützenden Tätigkeiten befugt. Im Rahmen der Entscheidung über Befreiungsanträge darf der Beitragsservice die von der Behörde getroffene Entscheidung abtippen und das Schriftstück dem Empfänger zuschicken.
und steht für Fragen zum Rundfunkbeitrag zur Verfügung
Das rechtlich unverbindliche Beantworten von Fragen ist eine unterstützende Tätigkeit, die ein Verwaltungshelfer ausführen darf.
Neben dem Beitragsservice in Köln Bocklemünd
Nicht-rechtsfähiger Zweckverband. Gehört rechtlich nicht zu einer Rundfunkanstalt, sondern ist eine durch Verwaltungsvereinbarung gegründete, eigenständige Organisationsform.
haben auch die Landesrundfunkanstalten eigene Servicestellen, wie etwa den Beitragsservice NDR oder den Beitragsservice RBB.
Diese "Servicestellen" sind tatsächlich "Teil der Rundfunkanstalt", denn ihr Handeln ist unmittelbar dem Intendanten der Rundfunkanstalt zuzurechnen. Der Beitragsservice in Köln ist nicht "Teil der Rundfunkanstalt". Er kann sich höchstens als "Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" betrachten, weil er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Verwaltungshelfer unterstützende Dienste leistet.
...sofern man den Beitragsserivce rechtlich als "Verwaltungshelfer" einordnet. Meiner Ansicht nach kann mit guten Gründen auch argumentiert werden, dass es sich bei dem Beitragsservice nicht um einen Verwaltungshelfer handelt, sondern um einen Beliehenen.
Die Aufgaben des Beitragsservice sind gesetzlich vorgegeben und im RBStV definiert.
Und genau an dieser Stelle wird in Frage gestellt, dass es sich bei dem Beitragsservice um einen Verwaltungshelfer handelt. Führt der Beitragsservice hoheitliche Aufgaben aus, die im Gesetz hinreichend deutlich vorgegeben sind, so handelt es sich um einen Beliehenen.