Es fand hier anscheinend § 6 (3) VwGO Anwendung.
Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
Hatte auf einmal die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung?
Wies auf einmal die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art auf?
Wies auf einmal die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf?
Oder traten gar mehrere Ereignisse der drei vorgenannten ein?
Sofern einem Kläger in so einer Situation nicht bereits schon mitgeteilt
(?), sollte mal die Frage - welcher Grund für die Anwendung des § 6 (3) VwGO denn eigentlich genau vorlag - der Kammer gestellt werden
(!)Einerseits um zu schauen, ob die Kammer sich in der Antwort einig scheint.
Andererseits um selbst dazuzulernen und auch anderen Mitstreitern eine wohlfahrtswirkende Hilfestellung zu geben, gerichtliche Auffassungen / Ansichten besser deuten zu können.
EDIT: Wenn Sach- und Rechtslage in so einem Fall gleichblieben, wäre aber vor allem auch die Frage nach der
"wesentlichen Änderung der Prozeßlage" interessant.