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  • Sommerflieder (vertreten durch RA Bölck) ./. RBB, 11.11.15, 11.30 Uhr: 11. November 2015

Autor Thema: VG Berlin Kammertermin am 11.11.2015 um 11:30 Uhr  (Gelesen 19044 mal)

s
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VG Berlin Kammertermin am 11.11.2015 um 11:30 Uhr
Autor: 14. Oktober 2015, 22:01
Das Verfahren vor dem VG vom 26.08.2015 wurde auf die Kammer übertragen. Die Verhandlung findet am 11. November 2015 um 11:30 Uhr am Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, statt.

Der Kläger wird vom RA Thorsten Bölck vertreten.

Interessant wird die Einschätzung des VG zum Thema "Befreiuung wegen Nichtvorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten", welches im Musterurteil vom 22. April 2015 thematisiert wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2015, 06:53 von karlsruhe«

H
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Interessiert mich sehr wegen Nichtvorhandensein von jeglichen Empfangsgeräten, auch kein PC oder internetfähiges Handy.

Leider kann ich wohl zu dem Termin nicht kommen,  werde aber versuchen,  was geht!



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G

Gast

Es fand hier anscheinend § 6 (3) VwGO Anwendung.

Zitat von: § 6 (3) VwGO
Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

Hatte auf einmal die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung?
Wies auf einmal die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art auf?
Wies auf einmal die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf?
Oder traten gar mehrere Ereignisse der drei vorgenannten ein?

Sofern einem Kläger in so einer Situation nicht bereits schon mitgeteilt (?), sollte mal die Frage - welcher Grund für die Anwendung des § 6 (3) VwGO denn eigentlich genau vorlag - der Kammer gestellt werden(!)

Einerseits um zu schauen, ob die Kammer sich in der Antwort einig scheint.  ;)
Andererseits um selbst dazuzulernen und auch anderen Mitstreitern eine wohlfahrtswirkende Hilfestellung zu geben, gerichtliche Auffassungen / Ansichten besser deuten zu können.  :)

EDIT: Wenn Sach- und Rechtslage in so einem Fall gleichblieben, wäre aber vor allem auch die Frage nach der "wesentlichen Änderung der Prozeßlage" interessant.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2015, 23:34 von Bürger«

s
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In der Verhandlung am 26.08.2015 passierte folgendes:

Der Kläger stellte beim RBB einen Befreiungsantrag wegen Nichtvorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten. Dieser lag dem Richter vor! Da dieser Antrag auf einem PC geschrieben wurde, deutete der Richter daraus, dass ein PC (also ein Empfangsgerät) vorhandensein muss.

Der Kläger verwies auf den (nicht in der Wohnung) gewerblich genutzten PC.

Dies führte zu der "wesentlichen Änderung der Prozeßlage".


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P
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Ist das ein Verfahren, wo es noch nie zu einer Festsetzung eines Beitrags mittels Bescheid gekommen ist?
Bzw. ist der Verfahrensgegenstand bzw. Inhalt der Klage nur die Ablehnung der Befreiung?


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K
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Da dieser Antrag auf einem PC geschrieben wurde, deutete der Richter daraus, dass ein PC (also ein Empfangsgerät) vorhandensein muss.

Auch hieran sieht man wieder, dass die Gerichte es mit allen Mitteln versuchen. Sie sind in dieser Sache längst nicht unparteiisch. Genauso gut hätte das Gericht davon ausgehen können, dass der Antrag an Computern in öffentlichen Bibliotheken oder in einem Internet-Café geschrieben und ausgedruckt wurde. Andere Variante: Antrag handschriftlich formulieren und ihn auf dem Computer eines Bekannten ausdrucken lassen. Hier wird Krieg gegen die Bevölkerung geführt, durch Politiker an der Spitze, durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und durch die Gerichte als Steigbügelhalter.


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S
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In Zweifel für die GEZ.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2015, 22:18 von Sophia.Orthoi«

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Gast

Das Gericht hatte den Verdacht, dass der Beschuldigte einen Rechner hat, und den Verdacht, dass er diesen
Rechner zur Rundfunknutzung benutzt.

... was aber in einem solch gelagerten Fall nichts daran ändern würde, dass sich nichts an der vorgetragenen Sach- und Rechtslage seitens des Klägers und seitens des Beklagten geändert hat!

Zitat von: § 86 (3) VwGO
Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

Nun wäre in einem solch gelagerten Fall die Frage, ob a) der Vorsitzende auch zunächst als Einzelrichter in einer mündlichen Verhandlung seiner Pflicht gem. § 86 (3) VwGO nachkommen darf oder b) ob er seiner Pflicht gem. § 86 (3) VwGO vor einer etwaigen Entscheidung der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nachkommen muss.

Falls a), würde in einem solch gelagerten Fall das Gericht ja zunächst davon ausgehen, dass keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegen, obwohl die Sachlage noch nicht ausreichend geklärt ist. Irgendwie unlogisch und vermutlich auch nicht ganz 'koscher'.

Falls b), könnte in einem solch gelagerten Fall geprüft werden, ob auch gleich mal die ursprüngliche Entscheidung der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter in Frage gestellt werden könnte und ob sich dadurch möglicherweise Vorteile für einen Kläger ergeben würden.


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Frage:

Was hat der PC mit seinen vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten mit einer unter tausenden von Quellen herausgegriffen staatsabhängigen Medienoption zu tun?

Wenn der freie Entscheidungswille für die Nutzung der besagten Option nicht vorhandenen ist, handelt es sich bei dem Zahlzwag um eine Gaunermethode mit Belästigung und Nötigung der Nichtnutzer.


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Hallo sommerflieder,

wie wäre es, die nachfolgenden Argumente am kommenden Kammertermin am 11.11.2015 einzusetzen? Am besten dem Richter in Papierform in die Hand drücken, damit er sich damit befassen muss.

Viel Glück und Gerechtigkeit!


Kommen wir nun aber zu dem rohen Diamanten aus dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts, der die Argumente der Strafanzeige verstärkt.

Zitat
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.


Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Die Fiktion besteht auch in der aufgedrängten Möglichkeiten der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Option, worauf die wiederkehrenden Zwangszahlungen gestützt sein sollen. Die Fiktion mündet in einer Nötigung der Nichtnutzer dieser Programme.

Der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wollen nichts mit der wiederkehrenden Belästigung durch die finanziell aufgedrängte überflüssige Zusatz-Option zu tun haben. Sie wollen und brauchen im Multimediazeitalter diese überflüssige staatsnahe ö.-r. Medienoption nicht. Es gibt einen Überfluss an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten.

Der besondere Vorteil ist durch die finanzielle Belästigung mit der überflüssigen ö.-r. Zusatz-Option für die Nichtnutzer eine fingierte Fiktion, um Geld von Unbeteiligten abzupressen.

Weil kein besonderer Vorteil mehr durch die Belastung der Allgemeinheit (inkl. der Nichtnutzer) vorhanden ist, hat sich der Vorteil in Luft aufgelöst. Wenn die Rundfunkabgabe ein Beitrag wäre, wo ist dann die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit, die im Zuge der sachgerechten Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) ermittelt wurde?

Der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, darf sich nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

Damit und mit der fingierten Fiktion des besonderen Vorteils, um Geld von Unbeteiligten für Überflüssiges abzupressen, verstößt der „Rundfunkbeitrag“ gegen die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2015, 00:30 von Viktor7«

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Ja, genau das ist auch das Hauptargument und RA Bölck betrachtet den "Beitrag" (welches ja keiner ist) in all seine rechtlichen Vorgaben.

 


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Hier wird noch zusätzlich zu den Argumenten von RA Böck die fingierte Fiktion des besonderen Vorteils reingebracht. Diese Fiktion wird verwendet, um an das Geld von Unbeteiligten für Überflüssiges zu kommen.

Die nicht sachgerecht differenzierte Gruppe der Nichtnutzer und der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer der deutlich an Akzeptanz verlierenden ö.-r. Option kommt bei RA Bölck ein wenig zu kurz zur Sprache.

Es kann nur von Vorteil sein, dem Richter die Argumente in Papierform in die Hand zu drücken, damit er sich damit befassen muss/kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2015, 00:20 von Viktor7«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Wie kann eine Abgabe noch als Vorzugslast bezeichnet werden, wenn bereits die "Fiktion eines Vorteils" abgeltungsfähig sein soll?
Zitat
Vor diesem Hintergrund ist auch die bereits von Maak gerügte "Entmaterialisierung" des Vorteilsbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kritisieren. Nach dieser soll nämlich für die Qualifikation der von einem öffentlich-rechtlichen Verband erhobenen Abgabe als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn hinreichen sein, dass zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen ein mittelbarer Zusammenhang besteht, "der sich zu einen bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen kann. Für eine derartige Aufweichung des Beitragsbegriffs besteht keinerlei Bedürfnis; es werden vielmehr klassische Abgrenzungen zwischen einzelnen Abgabentypen ohne große Not aufgegeben und das System der Rechtfertigung der Vorzugslasten weitgehend ausgehöhlt. Wie kann eine Abgabe noch als Vorzugslast bezeichnet werden, wenn bereits die "Fiktion eines Vorteils" abgeltungsfähig sein soll? Ungeachtet der fehlenden verfassungsrechtlichen Definition des finanzrechtlichen Beitrags sollte daher auf der Grundlage restriktiver Interpretationen an den Kernmerkmalen festgehalten werden: Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist hiernach nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und ausschließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus.
Quelle: Das Semesterticket: illegale Zwangsfahrkarte oder rechtmäßiger Sondertarif für Studierende? ISBN 3-8258-5653-4 ca. 25-30 Euro

Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten

Da sich alle am Markt tätigen Rundfunkdiesntleistungsunternehmen nur marginal in der Ausgestaltung ihrer Leistungen unterscheiden, kann die Erhebung des Rundfunkbeitrags den Zwangsmitgliedern kaum als besonderer Vorteil verkauft werden.
Zitat
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2015, 18:41 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

S
  • Beiträge: 2.177
VG Berlin, Urteil VG 27 K 375.13:

Zitat
Soweit das Bundesverfassungsgericht in älteren Entscheidungen darauf abgestellt hat, dass aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwachsen müsse (...), so erweist sich diese Definition als zu eng. Auch andersartige konkrete Vorteile wie die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, genügen als Anknüpfungspunkt für eine Vorzugslast, ohne dass sich der Vorteil auf Heller und Pfennig berechnen ließe.

Geht es da nicht um Fiktion?

Wie wäre es, eine Fiktion mit einer Fiktion zu entgelten?

Ich zahle für die Möglichkeit des Empfangs, wenn ich empfangen wollte, mit der Möglichkeit zu zahlen, wenn ich zahlen könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2015, 15:35 von Bürger«

V
  • Moderator
  • Beiträge: 5.038
Wer kommt zum Kammertermin in wenigen Tagen zur moralischen Unterstützung und körperlicher Präsenz vorbei?

Vorschlag für Schilder:

Keine Nötigung und
Belästigung von Nichtnutzern
der ö.-r. Option


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