"...Insbesondere kann gebenenfalls erneut Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt werden..."
Dieser Antrag sollte nicht zusammen mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung erfolgen sondern zeitlich versetzt.
Eine passende Gelegenheit dazu gibt es immer, z.B. dann wenn die Gegenseite der mündlichen Verhandlung aus nicht beschriebenen Gründen fern bleiben möchte.
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Selbst, wenn die Aussetzung nicht erfolgt und kurz nach der Verhandlung ein Beschluss kommt, dann ist der Weg frei auch ohne zu findenden Anwalt vor das OVG zu ziehen, denn es steht jedem frei einen Anwalt auch nicht zu finden trotz Bemühungen. Wer keinen findet kann jedoch nicht daran gehindert werden selbst seine Rechte wahr zu nehmen, denn das Grundgesetz sieht eine solche Einschränkung überhaupt nicht vor.
Weil das Grundgesetz jedoch eingeschränkt würde gibt es die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts. Der Grund ist sicherlich nicht weil man keinen Anwalt gefunden hat, sondern um diese Einschränkung des GG nicht erst anzeigen zu müssen. Erfolgt keine Beiordnung und es geht deshalb nicht weiter vor dem OVG, dann ist auch in diesem zusätzlichen Punkt "Anwaltszwang" der Weg frei zum Bundesverfassungsgericht.