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Autor Thema: Klage in Augsburg II  (Gelesen 11732 mal)

P
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Re: Klage in Augsburg II
#15: 09. März 2016, 12:00
Klar: Der BS ist überlastet und womöglich doch ein wenig in Zweifel über den Ausgang der Verfahren vor dem BVerwG. Da spart man sich die Klageerwiderung, denn evtl. bringt sie ja eh nichts.  >:D


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

w
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Re: Klage in Augsburg II
#16: 15. November 2016, 10:09
Heute eine neue Nachricht. (Datiert vom 6.9.2016 !!)

Zitat
"Das Verfahren gilt nunmehr nach § 6 VwG-Statistik als erledigt". Die statistische Erledigung hat zur Folge, dass das Verfahren nicht mehr von Amts wegen fortgeführt wird."
[...]
Die statistische Erledigung ändert an der Rechtshändigkeit der Klage nichts.
[...]

Ach ja, eine Klageerwiderung gibts natürlich bis heute noch nicht.
Dies noch der Vollständigkeit halber... ;)


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m
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Re: Klage in Augsburg II
#17: 15. November 2016, 10:35
Vergleichbares wurde 2014 schon berichtet.

ruhende Verfahren nach 6 Monaten nicht mehr in Statistik der VerwG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11705.0.html

Selbst wenn von Amtswegen die Sache nicht mehr verfolgt wird ist zu bedenken, dass in Bayern ohne Amt der Bay.Rundfunk zur Vollstreckung per Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf zugelassen wurde.

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/true


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Re: Klage in Augsburg II
#18: 15. November 2016, 10:49
Da die Rechtshängigkeit nach wie vor besteht, ändert sich die Situation in Bezug auf die Vollstreckung nicht.



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e
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Re: Klage in Augsburg II
#19: 15. November 2016, 12:20
Heute eine neue Nachricht. (Datiert vom 6.9.2016 !!)
Zitat
"Das Verfahren gilt nunmehr nach § 6 VwG-Statistik als erledigt". Die statistische Erledigung hat zur Folge, dass das Verfahren nicht mehr von Amts wegen fortgeführt wird."

Na, da muss wohl wegen Bearbeitungsstau bei dem Abzockverein der Paragraf 6 des VwG geändert werden und die Verfahrenszeiten verlängert werden. Wer macht denn seine Arbeit nicht?
Was ist denn das sonst für eine Statistik, die unrealistisch  bzw. geschönt ist?
Erledigt ist da gar nichts, sieht eher aus wie wegducken bzw. am langen Arm verhungern lassen |-


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

w
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Re: Klage in Augsburg II
#20: 29. November 2017, 10:25
Jetzt ging plötzlich Alles ganz schnell.

Das Verfahren wurde auf Antrag des BR wieder aufgenommen, das Gericht hat per Gerichtsbescheid entschieden. Bam!
Es eilt wohl, die Verfahren schnellstmöglich zu beenden... Die gebotene Kürze wird sogar erwähnt...

Der Gerichtsbescheid im Anhang.



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Re: Klage in Augsburg II
#21: 29. November 2017, 10:53
Wurde auf die mündliche Verhandlung verzichtet?
Wenn nein, dann kann die mündliche Verhandlung eingefordert werden, und der Gerichtsbescheid ist nichtig.
Nur so als Hinweis.

Wurde die Frage beantwortet, wie sieht die Rückabwicklung des Urteils aus wenn das BVerfG oder EuGH auf rechtswidrig entscheidet?


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Re: Klage in Augsburg II
#22: 29. November 2017, 12:24
Wenn nein, dann kann die mündliche Verhandlung eingefordert werden, und der Gerichtsbescheid ist nichtig.
Nur so als Hinweis.
Wodurch ergibt sich das? Werde ich wohl demnächst brauchen.


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Re: Klage in Augsburg II
#23: 29. November 2017, 12:42
Zitat
  ... Ist eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ergangen, haben die Beteiligten mehrere Reaktionsmöglichkeiten (§ 84 Abs. 2 VwGO).

Die praktisch wichtigsten:

    Einlegung der Berufung, wenn sie im Gerichtsbescheid zugelassen ist
    Antrag auf Zulassung der Berufung, wenn die Berufung nicht schon im Gerichtsbescheid zugelassen ist.
    Antrag auf mündliche Verhandlung

Wird eine mündliche Verhandlung beantragt, so entscheidet das Gericht auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Urteil. Allerdings kann es im Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn es an seiner schon im Gerichtsbescheid dargelegten Auffassung festhält.

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/gerichtsbescheid_17/index.php

Ist ein Gerichtsbescheid ergangen, so kann Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. Das müsste eigentlich auch der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen sein. Gegenwärtig würde ich dafür die Monatsfrist soweit wie möglich ausreizen. Insgesamt wird dadurch einiges an Zeit gewonnen. Insbesondere kann gebenenfalls erneut Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt werden, mit dem Argument, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar bevorsteht. Vielleicht ist sie auch schon ergangen, bevor es zur mündlichen Verhandlung kommt.

Falls noch nicht geschehe, noch
- Europarecht (Vorlage an EuGH)
- Verfassungsbedenken
- Datenschutz
vorbringen.


Noch ein Nachtrag:
Ich denke dass ein Gerichtsbeschluss auch als einen Akt der hoheitlichen Gewalt darstellt.
Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024



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Re: Klage in Augsburg II
#24: 29. November 2017, 13:01
"...Insbesondere kann gebenenfalls erneut Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt werden..."

Dieser Antrag sollte nicht zusammen mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung erfolgen sondern zeitlich versetzt.
Eine passende Gelegenheit dazu gibt es immer, z.B. dann wenn die Gegenseite der mündlichen Verhandlung aus nicht beschriebenen Gründen fern bleiben möchte.

--->
Selbst, wenn die Aussetzung nicht erfolgt und kurz nach der Verhandlung ein Beschluss kommt, dann ist der Weg frei auch ohne zu findenden Anwalt vor das OVG zu ziehen, denn es steht jedem frei einen Anwalt auch nicht zu finden trotz Bemühungen. Wer keinen findet kann jedoch nicht daran gehindert werden selbst seine Rechte wahr zu nehmen, denn das Grundgesetz sieht eine solche Einschränkung überhaupt nicht vor.
Weil das Grundgesetz jedoch eingeschränkt würde gibt es die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts. Der Grund ist sicherlich nicht weil man keinen Anwalt gefunden hat, sondern um diese Einschränkung des GG nicht erst anzeigen zu müssen. Erfolgt keine Beiordnung und es geht deshalb nicht weiter vor dem OVG, dann ist auch in diesem zusätzlichen Punkt "Anwaltszwang" der Weg frei zum Bundesverfassungsgericht.



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Re: Klage in Augsburg II
#25: 04. Mai 2018, 13:57
Das VerwG. Augsburg lässt es sich nicht nehmen, knapp eine Woche vor der Verhandlung des BVerfG, die mündliche Verhandlung durchzuziehen.

Antrag auf Ruhendstellung und Aussetzung wurden abgelehnt.

"Das entscheiden wir jetzt"...


Falls also jemand Lust hat, der mündlichen Verhandlung beizuwohnen:

kommender Montag, 7.05.2018,9.00, Sitzungssaal 1



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Re: Klage in Augsburg II
#26: 04. Mai 2018, 15:07
Das VerwG. Augsburg lässt es sich nicht nehmen, knapp eine Woche vor der Verhandlung des BVerfG, die mündliche Verhandlung durchzuziehen.
Antrag auf Ruhendstellung und Aussetzung wurden abgelehnt.
"Das entscheiden wir jetzt"...

Hol Dir vom Arzt ein Attest und schon hast Zeit gewonnen. Nur leider soviel mir bekannt ist,
wird wohl beim BVerfG am 16/17.5.18 keine Entscheidung bekannt gegeben


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