Die Gemeinsamen Stelle "Beitragservice"
Die es in dieser Kombination aber gar nicht gibt. Es wird trotz ständiger Wiederholung nicht richtiger, daß der "BS" diese "gemeinsame Stelle" sei. Man kann von keinem Bürger erwarten, daß er diese Verbindung sieht, obwohl sie gar nicht in den Verträgen fixiert worden ist.
@pinguin
Ich hüte mich ja mit Paragrafen um mich zu werfen, weil das immer ein Problem bei der rechtlichen Auslegung darstellt. Trotzdem jetzt muss ich es aufgreifen.
Das sehe ich nach deinen Argumenten nicht so ganz richtig. Eine Gemeinsame Stelle gibt es im Handelsrecht nicht. Wie das genau im Steuerrecht geregelt ist kann ich nicht sagen, da ich es nicht geprüft habe. Die Gemeinsame Stelle gibt es nur in dem Kontrukt der Verwaltung.
Was den BS betrifft gibt es hier eine Irreführung aller Beitragszahler zwischen dem
Rundfunkbeitragstaatsvertrag und der
Rundfunkbeitragsatzung (z.B. 6. Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge)
Rundfunkbeitragstaatsvertrag§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
Hier steht es in BLAU ich muss meiner Landesrundfunkanstalt den RF-Beitrag als Schickschuld entrichten. Das muss ich aber nicht dem Beitragservice tun stimmts? Was der Beitragservice ist lasse ich jetzt mal aussen vor. Also kann ich eine Bankverbindung anfordern die nicht das Konto des Beitragservice ist sondern die von meiner LRA. Bis hierher steht nichts von einem BS, einer "Gemeinsamen Stelle" udgl. Wenn ich mir also eine Kontonummer meiner LRA beschaffen kann und dort hin das Geld überweisen und habe dem Gesetz entsprochen. .
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und
der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivil prozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Hier beginnt der Textschummel im Gesetz mit dem Wort "auch" .
Wer bitte ist auch. Eigentlich müsste heißen nur. (6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrekkungsbehörde gerichtet werden.
In welchem Verwaltungsvollstreckungsverfahren bitte schön. Rundfunk ist Landesrecht, dann LVwVfG. VwVfG Bund ist nicht zuständig. Nur im
LVwVfG steht unter
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt
nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.Ich betone bei der Tätigkeit das Wort "nicht ". Die Religionsgemeinschaften wie berichtet EV-Kirche haben ein eigenes Verwaltungsvollstreckungsverfahren weil sie im LVwVfG ausgenommen sind. Der Rundfunk hat kein Verwaltungsvollstreckungsverfahren, nach welchem Verfahren wird hier vollstreckt. Und die Gerichte und die GV machen einen auf die lockere Hose und sagen alles in dem Verwaltungsakt ist rechtmäßig.
(7) &1& Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
&2& Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
&1& Jetzt kommt hier ein Konstrukt mit einer formulierten Hallbwahrheit ins Spiel das sich "nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der LRA" beschrieben wird. Ist das jetzt die Gemeinsame Stelle oder ist das eine Luftnummer? Oder doch vielleicht ein ganz neues Konstrukt das nur hier geschaffen wurde?&2& Die LRA ist ermächtigt "einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln". Heißt also sie kann es auf Dritte übertragen werden z.B. an den Beitragservice durch Satzung (Wo bitte ist diese Satzung?), denn unter§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung Abs. 2 steht
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen durch
Satzung zu regeln.
Oder ist unter Satzung die Rundfunkbeitragssatzung gemeint?Hier steht also unter 6. wieder durch Satzung (Rundfunkbeitragssatzung???)zu regeln. Also muss es eine Satzung (Rundfunkbeitragssatzung???) geben zwischen der LRA und der "nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle" und die gibt es ??. Im Schlusssatz von § 9 Abs. 2 steht noch um die Sicherheit der Geistigen Dummheit auszuschließen.
"Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen".
Das ist ja ein frommer Wunsch wenn es keine Satzung (Rundfunkbeitragssatzung???) gibt. Oder doch Rundfunkbeitragssatzung? Hier ist die fehlende haarstreubende Normenklarheit im Gesetzes Text ganz klar ersichtlich. Nur das will kein VG-Richter sehen, weil Sie es nicht begreifen wollen, da für Sie das alles klar erscheint, wie dieses Gesetz manipulierend formuliert wurde. Im übrigen müsste man hierzu die Landtagsabgeordnete fragen, ob Sie überhaupt kapiert haben, was für einem Gesetzestext sie hier zugestimmt haben. Vielleicht schweben diese Personen tatsächlich über uns?Nun geht es weiter was die Bezeichnung
Gemeinsame Stelle in dem Konstrukt Rundfunk betrifft.
6. RundfunkbeitragssatzungEinführungstextGemäß Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. bis 21. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV) hat der Südwestrundfunk mit Genehmigung der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg folgende Satzung erlassen:
§ 2 Gemeinsame Stelle der LandesrundfunkanstaltenDie im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene
gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
Hier wird eindeutig klar es gibt eine "Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten". Hat jetzt die hier in der Rundfunkbeitragssatzung genannte Gemeinsame Stelle rechtlichen Charakter im Sinne des Verwaltungsrechts oder nicht? Wenn ja, wer ist die "Gemeinsame Stelle". Diese Stelle ist nicht benannt oder ich kenne nicht den Ort wo ich es finde. Aber die Gemeinsame Stelle ist definiert, das muss man festhalten.Es wurde doch die Aussage schon aufgetan, daß da jeder kommen könne und behaupten, er sei die "gemeinsame Stelle"? Welcher unabhängigen Überprüfung würde das wohl standhalten?
@pinguin
Es gibt Fragen z.B. gehört die Rundfunkbeitragssatzung zum RBStV. Ich sage ja weil im Kopf des Rundfunkbeitragssatzung der Bezug zum RBStV steht.
Was müssen wir jetzt noch unabhängig überprüfen? Im Grunde ist das Gesetz RBStV und Rundfunkbeitragssatzung zusammen gehörend schlüssig. Nur mit Normenklarheit und dem Bestimmtheitsgrundsatz hat das nix zu tun. Das Gesetz kann kein RF-Teilnehmer lesen und verstehen weil er beide Texte braucht.