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Autor Thema: Darf der Beitragsservice, nicht rechtfähig, beauftragen? --- Mr.Hein sagt NEIN  (Gelesen 9335 mal)

g
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https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice

"  Damit ging der seit 1923 zunächst in den Händen der Reichspost, später der Bundespost liegende Gebühreneinzug in den Aufgabenbereich des Rundfunks über. "
"  Grundlegend waren zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts von 1968, die klarstellten, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.  "

Die machen das, was die Bundespost einst machte. Immer noch: Sache der Bundesländer! und nicht KÖLN.


" beauftragen "
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:skXO1jh3BwEJ:www.swr.de/-/id%3D11576220/property%3Ddownload/nid%3D7687068/8fo17v/rundfunkbeitragsstaatsvertrag_rechtsgrundlagen.pdf+&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=de

Page 24   6. Rundfunkbeitragssatzung
Satzung des Su?dwestrundfunks u?ber das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

"  § 16
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)

(1) Die Rundfunkanstalt
oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle
kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der
Durchfu?hrung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überpru?fung der Einhaltung der
Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter
Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen ein-
schließlich aller Nebenforderungen beauftragen.  "


"   § 2   Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt
die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen  nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise fu?r diese wahr. Sie wird dabei Rechte und Pflichten
auch fu?r das ZDF und das Deutschlandradio tätig.  "

Natürlich nicht benannt, aber Mr. X vermutet dahinter den sog. Beitragsservice.
Wer oder was ist diese ominöse Stelle, die nicht benannt ist? Wieso ist die nicht benannt?
Wenn die nicht benannt ist, dann ist es voll offen, wer das sein könnte.


https://de.wikipedia.org/wiki/Auftrag
"  Im deutschen Zivilrecht ist der Auftrag ein Rechtsgeschäft, ... " 
"  Einerseits ist der Auftrag die Grundform eines Rechtsgeschäfts, bei dem eine Vertragspartei für die andere Vertragspartei Arbeitsleistungen erbringt;  "

Einer nicht rechtsfähigen, nicht parteifähigen Gemeinschaftseinrichtung wird oben etwas zugesprochen, was dem geltenden Recht widerspricht.

http://www.steuerazubi.com/rechtsfaehig
"  Wer nicht rechtsfähig ist, kann gar nicht an dem Rechts- und Wirtschaftsleben teilnehmen, da er keine Rechte oder Pflichten tragen kann (wie die schon Definition sagt).  "

Dieser § 16 ist nach Meinung von Mr. X voll rechtswidrig? Damit nichtig?
Mr. X vermutet aufgrund einer nicht vorhandenen salvatorischen Klausel, dass dann, wenn ein Punkt nichtig ist, alles nichtig sein müsste.

Fiktives Beispiel:
GV schreibt: D. Gläubig. hat mich beauftragt ...
und
Zwangsvollstreckungssache
BS gegen Person G

d.h.: BS ist D. Gläubig. und hat ihn beauftragt.


kleine Einlage:
http://www.gutefrage.net/frage/kann-eine-person-oder-eine-organisation-die-nicht-rechtsfaehig-ist-rechtsgeschaefte-durchfuehren-oder-bescheide-erlassen

von Factio, 03.09.2015 ? 61-mal gesehen
Ja, eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Ergänzung:
z.B. Schulen,  Justizanstalten
Diese können sehr wohl Zeugnisse, oder Haftantrittstermine bestimmen. Sind aber nicht rechtsfähig.

seit wann sind Zeugnisse oder Haftantrittstermine Rechtsgeschäfte" , das würde bedeuten, dass man Zeugnisse oder Haftantrittstermine aushandeln kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2015, 20:33 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 7.332
@TE

Die von Dir aufgeworfene Fragestellung ist bereits in anderen Themen erörtert worden und als ungeklärt erkannt.

Der Beitragsservice ist in den Rundfunkstaatsverträgen an keiner Stelle namentlich genannt und kann folglich auch nicht jene "gemeinsame Stelle" sein.

Die Frage lautet also; dürfen an einen Unbestimmten überhaupt hoheitliche Aufgaben übertragen werden? Hoheitliche Befugnisse haben sie ja eh nicht, daß sei keine staatliche Stelle sind.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Hoheitliche Befugnisse haben sie ja eh nicht, daß sei keine staatliche Stelle sind.

Es gibt auch die Möglichkeit, hoheitliche Befugnisse auf Nichtstaatliche zu übertragen, z.B. bei der Leichenschau oder dem Schormsteinfeger. Die sind aber zumindest rechtsfähig. Der BS ist nicht rechtsfähig, könnte somit überhaupt nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen werden.


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a

anne-mariechen

(1) Die Rundfunkanstalt
oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle
kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der
Durchfu?hrung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überpru?fung der Einhaltung der
Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter
Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen ein-
schließlich aller Nebenforderungen beauftragen.  "

Unter dem Begriff "Was ist eine gemeinsame Stelle" findet man noch weiter solcher zwielichtigen Organisationen und Geschäftemacher.

* Gemeinsame Stelle dualer Systeme Deutschlands GmbH
* Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge der Bundesländer
* Gemeinsamen Stelle Elektrogesetz

Bei der letztgenannten Organisation/Stiftung ist das beschrieben, die Gemeinsame Stelle soll die hoheitlichen Aufgaben des Gesetzes übernehmen.
So einfach geht das also und die Gemeinsame Stelle lebt und agiert im rechtsfreien Raum Sie hat Rechte und die Gegenseite nie. Toll !!!!!!

Hier der Link aus dem Elektrogesetz

http://www.elektrogesetz.de/organisation/

Für mich scheint es so als ob dieser Begriff Gemeinsame Stelle genau der Knackpunkt ist weil unter dem Begriff sich alles einordnen lässt.
So in der Annahme dort unter diesem Deckmantel ist alles organisiert. Das scheint eine Geschäftsform zu sein denen man rechtliches und staatliches Handeln einfach zubilligt.

Es gibt ein Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

§ 1 Bildung des Gemeinsamen Senats
(1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten
obersten Gerichtshöfe des Bundes wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe gebildet.
(2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.

§ 2 Zuständigkeit
(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der
Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.


Diese Gemeinsame Stelle ist keine Rechtsform im Sinne von HGB. Das hat immer was mit Verwaltung zu tun. Dass die Gemeinsame Stelle eine Stiftung sein kann ist ja nochmal eine Stufe dreister anzusehen. So eine Stiftung kann nicht nur legal Geld vor den Fiskus bewahren sondern dazu bekommt sie noch hoheitlichen Rechte zugesprochen, wohl dass der Fiskus hier nichts zu suchen hat.

Man wird jeden Tag aufs neue überrascht, je tiefer man in die Materie eintaucht was es in diesem sogenannten Staat alles gibt, um dem Bürger etwas zur vorzugaugeln, das er immer zu bezahlen hat. Siehe oben die genannten Stellen, alles solche dubiosen Firmen.

Bezogen auf den BS fehlt mir immer noch die Zuordnung, dass genau der BS die "Gemeinsame Stelle" ist und die dann hohheitliche Aufgaben erfüllt.
Beim Elektrogesetz steht das wenigstens drin, dann weis ich wie ich dran bin.

Vielleicht sollten wir eine Gemeinsame Stelle zur Verweigerung des Rundfunkbeitrages gründen?

Man wird es nicht Glauben und ein Schelm der Böses denke, aber beim BVG gibt es Urteile zu gunsten der Stiftung Elektro-Altgeräte
http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+7+C+20.08


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2015, 07:19 von anne-mariechen«

  • Beiträge: 7.332
Es gibt auch die Möglichkeit, hoheitliche Befugnisse auf Nichtstaatliche zu übertragen, z.B. bei der Leichenschau oder dem Schormsteinfeger.
Sind das nicht nur hoheitliche Aufgaben, die übertragen werden? Ist nicht zwischen hoheitlicher Aufgabe und hoheitlichem Recht zu unterscheiden? Eine derartige Differenzierung nannte doch im Forum bereits jemand?

@anne-mariechen

Der von Dir eben genannte "Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe" ist ja noch klar definiert, auch sein Sitz ist erwähnt; auch sind alle in ihm vereinten obersten Gerichtshöfe ja wohl selber rechtsfähige Gebilde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2015, 13:24 von pinguin«
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a

anne-mariechen

@anne-mariechen
Der von Dir eben genannte "Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe" ist ja noch klar definiert, auch sein Sitz ist erwähnt; auch sind alle in ihm vereinten obersten Gerichtshöfe ja wohl selber rechtsfähige Gebilde.

Das wollte ich mit den Beispielen aufzeigen, außer dass es so ein Kontrukt bei den obersten Gerichtshöfe auch gibt. Was mir nicht bekannt war.

Es muss etwas rechtliches geben, weshalb der BS die Karten nicht offen auf Tisch legt ???  Vielleicht liegt es daran wie @gerechte Lösung darstellte,
dass die ARD ja schon so ein merkwürdiger Zusammenschluss ist und keine Rechte hat? Deshalb die Vertretung im Auftrag von ARD ... nicht rechtens ist?

Auszug aus dem Elektrogesetz
Gemeinsame Stelle

Die schon bei den eigenenen deutschen Ansätzen für eine gesetzliche Regulierung der Elektroaltgeräte-Inverkehrbringung und -Entsorgung stark involvierten, vor allem großen, Hersteller und Branchenverbände sollten nach entsprechender politischer Gestaltung auch beim Elektrogesetz viele Aufgaben in Eigenregie abdecken. Dazu wurde das Konstrukt der Gemeinsamen Stelle geschaffen, einer Herstellerorganisation, die als Schnittstelle zwischen Markt und Politik per Hoheitlicher Beleihung mit quasi-staatlichen Aufgaben betraut werden sollte .

Diese Formulierung kommt uns doch bekannt vor

Die stiftung ear wird ausschließlich kostendeckend, ausdrücklich ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben und ist sowohl wirtschaftlich als auch personell unabhängig. Ihre Tätigkeit wird durch Gebühren und Auslagen finanziert, die durch Gebührenverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit festgesetzt werden.

Kann man deshalb nicht gegen dieses Konstrukt klagen ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2015, 14:51 von anne-mariechen«

g
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@Pinguin
"  bereits in anderen Themen erörtert worden  "
Mr. X hat die Suchfunktion benutzt und hat zu " beauftragen " nur Zitate aus den Dokumenten zum Vertrag gefunden.
Bitte immer konkret, welche aufgeworfene Fragestellung gemeint ist und einen link dazu. Es ist nicht möglich, alles zu kennen.

"  und kann folglich auch nicht jene "gemeinsame Stelle" sein. "  Das weiß Mr. X nicht, er vermutet es zwar, aber es könnte auch jeder andere sein.
Es ist doch ein Unding, wenn in Schreiben des sog. Gesetzgebers derart schwammige Formulierungen benutzt werden. Wollen die sich eine Hintertür offenhalten?


@GEiZ ist geil ,
"  Es gibt auch die Möglichkeit, hoheitliche Befugnisse auf Nichtstaatliche zu übertragen, z.B. bei der Leichenschau oder dem Schormsteinfeger.  "

http://bbs-kuntke.de/index.php?id=11
Es steht die Frage, ob hoheitliche Aufgaben zwingend auch hoheitliche Rechte verleihen. Verm. nicht.

" Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bis Ende 2012: Bezirksschornsteinfegermeister) hat als beliehener Unternehmer in seinem ihm anvertrauten Kehrbezirk hoheitliche Tätigkeiten auszuführen. "
-- beliehener Unternehmer -- , er ist und bleibt Unternehmer und ist keine Behörde. Seine hoheitlichen Aufgaben beschränken sich auf bestimmte Tätigkeiten.
Mr. X vermutet, dass es bei der LRA doch ähnlich sein könnte, dass die auch nur einen sog. "beliehenen Unternehmer" darstellen könnte? Warum auch nicht.


@anne-mariechen ,
"  Unter dem Begriff "Was ist eine gemeinsame Stelle" findet ...  "
Hoheitlichen Beleihung ,,
https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung
"  Durch die Rechtsfigur der Beleihung werden Hoheitsrechte auf private Unternehmen oder natürliche Personen übertragen.  "
"  Er hat jedoch keinen unmittelbaren Eingang in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gefunden, ...  "

"  Dazu wurde das Konstrukt der Gemeinsamen Stelle geschaffen, einer Herstellerorganisation, die als Schnittstelle zwischen Markt und Politik per Hoheitlicher Beleihung mit quasi-staatlichen Aufgaben betraut werden sollte.  "

Hier wird von quasi-staatlich gesprochen. Ja, das leuchtet ein.
Und bei den LRA müsste das genauso sein. Mr. X sieht es so, dass die LRA, als Anstalten, mit quasi-staatlichen Aufgaben betraut werden. Das reicht aber verm. nicht, um nach dem VwVfG Vollstreckungsersuchen als Titel vollstrecken lassen zu können?


Zur Beauftragung ist derzeit soviel zu sagen, dass es offensichtlich keinerlei rechtliche Grundlage gibt, die den BS dazu bevollmächtigen würde. Damit wäre der § 16 der Rundfunkbeitragssatzung mit Sicherheit hinfällig und somit die Satzung.
Mr. X erkennt eine derartige Satzung nicht an.




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anne-mariechen

@GEiZ ist geil ,
"  Es gibt auch die Möglichkeit, hoheitliche Befugnisse auf Nichtstaatliche zu übertragen, z.B. bei der Leichenschau oder dem Schormsteinfeger.  "

http://bbs-kuntke.de/index.php?id=11
Es steht die Frage, ob hoheitliche Aufgaben zwingend auch hoheitliche Rechte verleihen. Verm. nicht.

" Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bis Ende 2012: Bezirksschornsteinfegermeister) hat als beliehener Unternehmer in seinem ihm anvertrauten Kehrbezirk hoheitliche Tätigkeiten auszuführen. "
-- beliehener Unternehmer -- , er ist und bleibt Unternehmer und ist keine Behörde. Seine hoheitlichen Aufgaben beschränken sich auf bestimmte Tätigkeiten.
Mr. X vermutet, dass es bei der LRA doch ähnlich sein könnte, dass die auch nur einen sog. "beliehenen Unternehmer" darstellen könnte? Warum auch nicht.

Hohheitliche Aufgabe: Das Gesetz schreibt vor der Bezirksschornsteinfegermeister hat den Schornstein zu kehren, auf Mängel oder die Heizanlage auf festgelegte Werte prüfen.

wenn der Betroffene den Zutritt verweigert

Hoheitliches Recht: Dem Schornsteinfeger ist Zugang zu gewähren, wenn nicht verschafft er sich das mit der Auferlegung eines Bußgeldbeischeid oder bittet die Polizei um Unterstützung seiner Rechte den Zugang zu verschaffen. Weiteres Recht die vom Gesetzgeber vorgeschrieben Entlohnung für die Tätigkeit. Bezahlt der Betroffene nicht, erfolgen hier Mahngebühren bis zur ZV nach den LVwVG, so wie ich weis immer die zuständige Behörde. (müsste ich nochmal genau nachfragen)

@anne-mariechen ,
"  Unter dem Begriff "Was ist eine gemeinsame Stelle" findet ...  "
Hoheitlichen Beleihung ,,
https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung
"  Durch die Rechtsfigur der Beleihung werden Hoheitsrechte auf private Unternehmen oder natürliche Personen übertragen.  "
"  Er hat jedoch keinen unmittelbaren Eingang in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gefunden, ...  "
Dazu habe ich ganz klar immer gesagt, die LVwVfG sind anzuwenden. Sofern so ein Gesetz in einem Bundesland besteht wird dort meist jedoch der Rundfunk (tw. Sendeanstalt mit Namen) und Kirchen ausgenommen. Wenn jetzt VwVfG (Bund) nicht gilt und LVwVfG den Bereich Rundfunk und Kirche ausschließt, dann müsste es so wie das bei der Ev. Kirche http://fis-kirchenrecht.de/ klar geregelt ist, ein betreffendes Verfahrensgesetz für den Rundfunk geben. Nur das gibt es nicht. Jetzt nach was soll sich der Bürger orientieren? Aber das sind Verfassungsrechtliche Fragen, über die kein VG entscheiden kann und will. Die VG entscheiden nur ob es auf Grund der Gesetze rechtmäßig ist, dass wir den Beitrag bezahlen oder nicht bezahlen müssen und sieht es als Aufgabe an uns alles zu widerlegen was nur möglich ist.

"  Dazu wurde das Konstrukt der Gemeinsamen Stelle geschaffen, einer Herstellerorganisation, die als Schnittstelle zwischen Markt und Politik per Hoheitlicher Beleihung mit quasi-staatlichen Aufgaben betraut werden sollte.  "

Hier wird von quasi-staatlich gesprochen. Ja, das leuchtet ein.
Und bei den LRA müsste das genauso sein. Mr. X sieht es so, dass die LRA, als Anstalten, mit quasi-staatlichen Aufgaben betraut werden. Das reicht aber verm. nicht, um nach dem VwVfG Vollstreckungsersuchen als Titel vollstrecken lassen zu können?

Muss man das nicht differenzierter sehen? Der Rundfunkbeitrag wird Kraft Gesetz (RBStV) fällig. Die Gemeinsamen Stelle "Beitragservice" bearbeitet alles an Verwaltungsaufgaben ohne Vertrag oder klare Satzungsregeln sowohl die Daten der Bürger als auch die Gebühren. Dazu gehört bei Nichtbezahlung das Mahn- und Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Als Verwaltungsakt greift das Mahn- und Vollstreckungsverfahren in das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (LVwVG). In diesem LVwVG enthalten sind die Vorschriften wie der Verwaltungsakt zu vollziehen ist. Diese Vorschriften übergeht der BS in seiner Form der Briefe die er verschickt und vielleicht in seiner Aufgabe weil nur LRA das rechtlich zustehen dürfte.
Sieht die Vollzugstelle ob GV oder Stadt/Gemeinde als Vollzugstelle den Fehler, dann korrigieren sie einfach die Adresse oder schreiben in einem weiteren Brief eine zweite Adresse einer Rundfunkanstalt hinzu und denken damit ist der Fall klar und für Sie vollstreckbar, denn sie haben ja das Recht zu heilen. Das ist doch grob umschrieben der Vorgang?


Zur Beauftragung ist derzeit soviel zu sagen, dass es offensichtlich keinerlei rechtliche Grundlage gibt, die den BS dazu bevollmächtigen würde. Damit wäre der § 16 der Rundfunkbeitragssatzung mit Sicherheit hinfällig und somit die Satzung.
Mr. X erkennt eine derartige Satzung nicht an.
Dem stimme ich zu, es gibt auf Grund der Herausnahme der LRA aus dem LVwVfG kein Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG-Bund gilt nicht weil Rundfunk Landesrecht) es gibt keine Satzung die dem BS die Legimation (Erlaubnis) erteilt, die Vollziehung der Verwaltungsakte. Jedenfalls nicht klar erkenntlich als Normenklarheit und Bestimmtheitsgrundsatz. Aber auch hier die Verfassungsrechtliche Frage, über die kein VG entscheiden kann und will. Eigentlich müssten die VG wenn Sie eine Frage von Normenklarheit erkennen, den Formfehler weiter an zuständige Gericht geben, das hierzu entscheidet.
So sehe ich das. Nur wer will hierzu eine Klage einreichen für 17,50 € im Monat? Im Grunde macht sich doch darüber niemand Gedanken.


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"  Dazu wurde das Konstrukt der Gemeinsamen Stelle geschaffen, einer Herstellerorganisation, die als Schnittstelle zwischen Markt und Politik per Hoheitlicher Beleihung mit quasi-staatlichen Aufgaben betraut werden sollte.  "
Wie Du es selber sinngemäß schreibst, ist ein hoheitliches Recht nicht mit einer hoheitlichen Aufgabe identisch; beides sind zwei unterschiedliche Bereiche.

Zitat
mit quasi-staatlichen Aufgaben
Auch hier verweise ich auf das Körperschaftsteuergesetz, wonach ein Betrieb gewerblicher Art nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein kann.

Ein Betrieb nach privatem Recht kann aber nur ein Betrieb gewerblicher Art sein; zur Gründung eines Betriebes hoheitlicher Art bedarf es eines Gesetzes.

Ein Betrieb hoheitlicher Art, der nur kraft eines Gesetzes entstehen kann, steht nicht in Wettbewerb zu anderen Betrieben, gleich welcher Art.

Einem Betrieb gewerblicher Art, gleich welcher Rechtsform, dürfen hoheitliche Aufgaben übertragen werden, ohne das damit die Übertragung hoheitlicher Rechte erfolgt.

Das Verwaltungsrecht steht Betrieben gewerblicher Art nicht zur Verfügung, weil sie keine Verwaltung im Sinne des Gesetzes darstellen.

???


Die Gemeinsamen Stelle "Beitragservice"
Die es in dieser Kombination aber gar nicht gibt. Es wird trotz ständiger Wiederholung nicht richtiger, daß der "BS" diese "gemeinsame Stelle" sei. Man kann von keinem Bürger erwarten, daß er diese Verbindung sieht, obwohl sie gar nicht in den Verträgen fixiert worden ist.

Es wurde doch die Aussage schon aufgetan, daß da jeder kommen könne und behaupten, er sei die "gemeinsame Stelle"? Welcher unabhängigen Überprüfung würde das wohl standhalten?


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a

anne-mariechen

Die Gemeinsamen Stelle "Beitragservice"
Die es in dieser Kombination aber gar nicht gibt. Es wird trotz ständiger Wiederholung nicht richtiger, daß der "BS" diese "gemeinsame Stelle" sei. Man kann von keinem Bürger erwarten, daß er diese Verbindung sieht, obwohl sie gar nicht in den Verträgen fixiert worden ist.
@pinguin

Ich hüte mich ja mit Paragrafen um mich zu werfen, weil das immer ein Problem bei der rechtlichen Auslegung darstellt. Trotzdem jetzt muss ich es aufgreifen.

Das sehe ich nach deinen Argumenten nicht so ganz richtig. Eine Gemeinsame Stelle gibt es im Handelsrecht nicht. Wie das genau im Steuerrecht geregelt ist kann ich nicht sagen, da ich es nicht geprüft habe. Die Gemeinsame Stelle gibt es nur in dem Kontrukt der Verwaltung. Was den BS betrifft gibt es hier eine Irreführung aller Beitragszahler zwischen dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag und der Rundfunkbeitragsatzung (z.B. 6. Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge)

Rundfunkbeitragstaatsvertrag

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die  Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab. Hier steht es in BLAU ich muss meiner Landesrundfunkanstalt den RF-Beitrag als Schickschuld entrichten. Das muss ich aber nicht dem Beitragservice tun stimmts? Was der Beitragservice ist lasse ich jetzt mal aussen vor. Also kann ich eine Bankverbindung anfordern die nicht das Konto des Beitragservice ist sondern die von meiner LRA. Bis hierher steht nichts von einem BS, einer "Gemeinsamen Stelle" udgl. Wenn ich mir also eine Kontonummer meiner LRA beschaffen kann und dort hin das Geld überweisen und habe dem Gesetz entsprochen. .
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und
der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivil prozessordnung) des Beitragsschuldners befindet. Hier beginnt der Textschummel im Gesetz mit dem Wort "auch" . Wer bitte ist auch. Eigentlich müsste heißen nur.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrekkungsbehörde gerichtet werden.
In welchem Verwaltungsvollstreckungsverfahren bitte schön. Rundfunk ist Landesrecht, dann LVwVfG. VwVfG Bund ist nicht zuständig. Nur im LVwVfG steht unter
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
Ich betone bei der Tätigkeit das Wort "nicht ". Die Religionsgemeinschaften wie berichtet EV-Kirche haben ein eigenes Verwaltungsvollstreckungsverfahren weil sie im LVwVfG ausgenommen sind. Der Rundfunk hat kein Verwaltungsvollstreckungsverfahren, nach welchem Verfahren wird hier vollstreckt. Und die Gerichte und die GV machen einen auf die lockere Hose und sagen alles in dem Verwaltungsakt ist rechtmäßig.
(7) &1& Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.  &2& Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
&1& Jetzt kommt hier ein Konstrukt mit einer formulierten Hallbwahrheit ins Spiel das sich "nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der LRA" beschrieben wird. Ist das jetzt die Gemeinsame Stelle oder ist das eine Luftnummer? Oder doch vielleicht ein ganz neues Konstrukt das nur hier geschaffen wurde?
&2& Die LRA ist ermächtigt "einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln". Heißt also sie kann es auf Dritte übertragen werden z.B. an den Beitragservice durch Satzung (Wo bitte ist diese Satzung?), denn unter
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung Abs. 2 steht
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen durch Satzung zu regeln. Oder ist unter Satzung die Rundfunkbeitragssatzung gemeint?
Hier steht also unter 6. wieder durch Satzung (Rundfunkbeitragssatzung???)zu regeln. Also muss es eine Satzung (Rundfunkbeitragssatzung???) geben zwischen der LRA und der "nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle" und die gibt es ??. Im Schlusssatz von  § 9 Abs. 2 steht noch um die Sicherheit der Geistigen Dummheit auszuschließen.
"Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen"
.
Das ist ja ein frommer Wunsch wenn es keine Satzung (Rundfunkbeitragssatzung???) gibt. Oder doch Rundfunkbeitragssatzung? Hier ist die fehlende haarstreubende Normenklarheit im Gesetzes Text ganz klar ersichtlich. Nur das will kein VG-Richter sehen, weil Sie es nicht begreifen wollen, da für Sie das alles klar erscheint, wie dieses Gesetz manipulierend formuliert wurde. Im übrigen müsste man hierzu die Landtagsabgeordnete fragen, ob Sie überhaupt kapiert haben, was für einem Gesetzestext sie hier zugestimmt haben. Vielleicht schweben diese Personen tatsächlich über uns?

Nun geht es weiter was die Bezeichnung Gemeinsame Stelle in dem Konstrukt Rundfunk betrifft.

6. Rundfunkbeitragssatzung
Einführungstext
Gemäß Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. bis 21. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV) hat der Südwestrundfunk mit Genehmigung der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg folgende Satzung erlassen:

§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

Hier wird eindeutig klar es gibt eine "Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten". Hat jetzt die hier in der Rundfunkbeitragssatzung genannte Gemeinsame Stelle rechtlichen Charakter im Sinne des Verwaltungsrechts oder nicht? Wenn ja, wer ist die "Gemeinsame Stelle". Diese Stelle ist nicht benannt oder ich kenne nicht den Ort wo ich es finde. Aber die Gemeinsame Stelle ist definiert, das muss man festhalten.

Es wurde doch die Aussage schon aufgetan, daß da jeder kommen könne und behaupten, er sei die "gemeinsame Stelle"? Welcher unabhängigen Überprüfung würde das wohl standhalten?

@pinguin
Es gibt Fragen z.B. gehört die Rundfunkbeitragssatzung zum RBStV. Ich sage ja weil im Kopf des Rundfunkbeitragssatzung der Bezug zum RBStV steht.
Was müssen wir jetzt noch unabhängig überprüfen? Im Grunde ist das Gesetz RBStV und Rundfunkbeitragssatzung zusammen gehörend schlüssig. Nur mit Normenklarheit und dem Bestimmtheitsgrundsatz hat das nix zu tun. Das Gesetz kann kein RF-Teilnehmer lesen und verstehen weil er beide Texte braucht.


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&2& Die LRA ist ermächtigt "einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln".

Heißt also sie kann es auf Dritte übertragen werden z.B. an den Beitragservice durch Satzung (Wo bitte ist diese Satzung?), denn unter

Hier ist ein Denkehler.
"  auf Dritte übertragen werden z.B. an den Beitragservice   "

siehe oben:
"
 Page 24   6. Rundfunkbeitragssatzung
Satzung des Su?dwestrundfunks u?ber das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

§ 16
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)

(1) Die Rundfunkanstalt
oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle
kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der
Durchfu?hrung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überpru?fung der Einhaltung der
Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter
Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen ein-
schließlich aller Nebenforderungen beauftragen.  "

Also : heißt:   die LRA oder der BS kann gemäß ...   ... beauftragen.
Der BS darf aber nicht beauftragen. Demzufolge FALSCH!
Dieser Passus ist rechtswidrig. Weil es das nicht geben darf!!!
Der BS ist mit Sicherheit ( aber nicht benannt ) diese gemeinsame Stelle. Der gehört doch quasi zur LRA,

Dritte sind andere Stellen außerhalb. Inkasso, Meldeämter, private Schnüffler etc. . Warum? Weil die zu faul sind, lassen die die Arbeit doch lieber von anderen machen. Geld ist im Überfluss vorhanden. Sind die Gelder der Zwangsabgabenzahler.


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anne-mariechen


&2& Die LRA ist ermächtigt "einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln".

Heißt also sie kann es auf Dritte übertragen werden z.B. an den Beitragservice durch Satzung (Wo bitte ist diese Satzung?), denn unter

Hier ist ein Denkehler.
"  auf Dritte übertragen werden z.B. an den Beitragservice   "

siehe oben:
"
 Page 24   6. Rundfunkbeitragssatzung
Satzung des Su?dwestrundfunks u?ber das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

§ 16
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)

(1) Die Rundfunkanstalt
oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle
kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der
Durchfu?hrung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überpru?fung der Einhaltung der
Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter
Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen ein-
schließlich aller Nebenforderungen beauftragen.  "

Also : heißt:   die LRA oder der BS kann gemäß ...   ... beauftragen.
Der BS darf aber nicht beauftragen. Demzufolge FALSCH!
Dieser Passus ist rechtswidrig. Weil es das nicht geben darf!!!
Der BS ist mit Sicherheit ( aber nicht benannt ) diese gemeinsame Stelle. Der gehört doch quasi zur LRA,

Dritte sind andere Stellen außerhalb. Inkasso, Meldeämter, private Schnüffler etc. . Warum? Weil die zu faul sind, lassen die die Arbeit doch lieber von anderen machen. Geld ist im Überfluss vorhanden. Sind die Gelder der Zwangsabgabenzahler.

@ gerechte Lösung

ich hatte in meinen Ausführungen (noch) nicht Bezug genommen was weiter in dieser Rundfunkbeitragssatzung steht. Ich war erst bei § 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten, weil ich ja den Sachverhalt klären wollte, gibt es eine Gemeinsame Stelle in diesen Rundfunkgesetzen. Was Gemeinsame Stellen sind Wissen wir und dass Sie hoheitlliche Aufgaben durchführen dürfen/können, wenn Sie beauftrag sind ist uns auch bekannt. Aber im RBStV ist namentlich keine Gemeinsame Stelle benannt sondern nur diese betriebene Stelle.

Stimmt deine Feststellung zu meiner Aussage "auf Dritte übertragen werden" z.B. an den Beitragservice ist sozusagen ein Denkfehler (meine Dummheit). Aber genau so tritt man doch in diesen Texten in die Falle, denn man muss sich klar vorstellen, wer ist an welcher Textstelle in dem Gesetzestext 1. wer ist 2. und wer ist mit 3. gemeint. Lese ich den RBStV, dann ist das ein Vertrag zwischen einem Bundesland und einer LRA. Das sind zwei Vertragspartner. Ich dachte hier die Gemeinsame Stelle (Beitragservice) ist die 3. Stelle. Die meine Annahme (denkweise/ausdrucksweise) ist/war falsch steht auch erst in der Rundfunkbeitragssatzung die man kennen muss.

Kommen wir zurück zur Rundfunkbeitragssatzung
§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)

Wie von Dir richtig dargelegt ist in diesem Paragraphen §16 mit Dritte sind andere Stellen außerhalb diese Inkasso, Meldeämter, private Schnüffler gemeint. 1.=LRA, 2.=Gemeinsame Stelle (? Beitragservice von bi pa bo ....) und 3.=Stellen außerhalb diese Inkasso, Meldeämter, private Schnüffler.
Dieser Paragraphen §16 gilt nur für diese unter Dritte benannten Abs. 2: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen.

Aber auch das habe ich in einem Beitrag im Forum erwähnt, dass es ja diese "Dritten" z.B. Inkassofirmen noch nicht gibt. Man bedenke was dann passieren könnte. Bis jetzt so mir bekannt, führt eben diese Gemeinsame Stelle diese Aufgaben durch und hier besteht keine Klarheit, weil die Benennung fehlt und dass diese Gemeinsame Stelle "ARD und ZDF ...... = Beitragservice heißt taucht eben dann einfach in den Schreiben auf.

Jetzt stellt sich die Frage was darf 2.=Gemeinsame Stelle. Hat diese Gemeinsame Stelle hoheitliche Aufgaben übertragen bekommen oder nicht.
Ich gehe davon aus, aber es ist nirgendwo benannt diese 2.=Gemeinsame Stelle, Sie darf Dritte beauftragen (ich kenne diese Textstelle nicht oder noch nicht?). Schon weil die Aufgaben unter Abs.1 mit der Beschreibung "Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs" benannt wurden. Nur eben wo steht es, ob diese Gemeinsame Stelle (BS) hoheitliche Aufgaben übertragen bekommen hat und von wem (? Kraft Gesetz vielleicht). Ist hier die Lücke ?

Andere Gemeinsame Stellen wie Elektrogesetz haben auch hoheitliche Aufgaben bekommen. Nur dort steht es klipp und klar für jeden erkenntlich zu lesen was in dem Fall Beitragservice schlicht weg fehlt.

Deshalb zu argumentieren rechtswidrig ist wohl wieder eine nicht ganz treffende Bezeichnung. Greift man dies rechtlich an, werden uns die Richter mit jedem einzelnen Urteil immer die jeweilige Begründung liefern und das dürfte es nicht geben. Siehe Urteil von @Blitzbirne http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15877.msg105558.html#msg105558

Wie schon erwähnt es fehlt ganz klar an Normenklarheit und dem Bestimmtheitsgrundsatz, denn diese Gesetze sind nicht nur für Rechtsanwälte und Richter gültig, sondern für eine große Anzahl von Bürgern (Mio.) von denen man ausgeht, Sie haben keine Rechtskenntnis oder Sie können sich diese nicht Beschaffen. Und wenn dann solche Namen wie Prof. Dr. Kirchhoff diese Tatsachen dem Gesetzgeber nicht mitteilt und er Ihn nicht darauf hinweist, dann ist das für mich gezielte Willkür zur Umsetzung des Gesetzes mit dem Ziel, dass sich eben die RF-Anstalten zwangsweise zu Lasten der Beitragszahler bereichern können.

Einfach ausgedrückt, es ist sehr mühsam sich die Zusammensetzung der Rechtsfindung begreiflich zu machen.
So jetzt reichts dann eine gute Nacht.


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1.=LRA,
2.=Gemeinsame Stelle (? Beitragservice von bi pa bo ....) und
3.=Stellen außerhalb diese Inkasso, Meldeämter, private Schnüffler.



Jetzt stellt sich die Frage was darf 2.=Gemeinsame Stelle. Hat diese Gemeinsame Stelle hoheitliche Aufgaben übertragen bekommen oder nicht.

 Nur eben wo steht es, ob diese Gemeinsame Stelle (BS) hoheitliche Aufgaben übertragen bekommen hat und von wem (? Kraft Gesetz vielleicht). Ist hier die Lücke ?

Andere Gemeinsame Stellen wie Elektrogesetz haben auch hoheitliche Aufgaben bekommen. Nur dort steht es klipp und klar für jeden erkenntlich zu lesen was in dem Fall Beitragservice schlicht weg fehlt.



Deshalb zu argumentieren rechtswidrig ist wohl wieder eine nicht ganz treffende Bezeichnung.

Ein Rechtsgeschäft und andere Vorgänge verlaufen zwischen zwei oder mehreren Parteien. Die eine Partei ist in dem Fall die LRA und die zweite Partei ist der Bürger.
DRITTE sind die, die damit nichts zu tun haben, wenn man so will : keine Vertragspartei sondern außenstehend. Die, die u.U herangezogen werden.
Der BS gehört in dem Fall mit zur LRA, weil die rechtlich nicht selbstständig sind und nicht als Vertragspartei auftreten dürfen. Die sind nur organisatorisch selbstständig. Die dürfen rechtlich in den Schreiben gar nicht als BS erscheinen, da das ja Schreiben mit rechtlichem Charakter sein sollen. Sobald der BS seinen vollen Datensatz im Briefkopf hat, tritt er dem Bürger gegenüber als BS auf. Das ist dann ein reines Infoschreiben, denn die sind nicht rechtsfähig. Dort gehört in verbindlichen Schreiben eine vollwertige Partei hin.

Der BS ist nicht rechtsfähig und nicht parteifähig. Er darf rechtlich nicht in Erscheinung treten. Also nix hoheitlich. Buttlerarbeiten.

Wenn ein Passus nicht den geltenden Gesetzen entspricht, dann ist das rechtswidrig. Der BS darf nicht beauftragen.


zu hoheitlich:
Vermutlich wird hier der Begriff von hoheitlich mit Weisungsrecht mit sogenannten hoheitlichen Aufgaben, die sich auf ein abgegrenztes Gebiet beziehen, zusammengetan.
Das eine ist die echte staatliche Hoheit und das andere ist lediglich eine minimierte auf Unteraufgaben begrenzte Gebietshoheit.


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anne-mariechen

1.=LRA,
2.=Gemeinsame Stelle (? Beitragservice von bi pa bo ....) und
3.=Stellen außerhalb diese Inkasso, Meldeämter, private Schnüffler.
Jetzt stellt sich die Frage was darf 2.=Gemeinsame Stelle. Hat diese Gemeinsame Stelle hoheitliche Aufgaben übertragen bekommen oder nicht.
Nur eben wo steht es, ob diese Gemeinsame Stelle (BS) hoheitliche Aufgaben übertragen bekommen hat und von wem (? Kraft Gesetz vielleicht). Ist hier die Lücke ?
Andere Gemeinsame Stellen wie Elektrogesetz haben auch hoheitliche Aufgaben bekommen. Nur dort steht es klipp und klar für jeden erkenntlich zu lesen was in dem Fall Beitragservice schlicht weg fehlt.

Deshalb zu argumentieren rechtswidrig ist wohl wieder eine nicht ganz treffende Bezeichnung.
Ein Rechtsgeschäft und andere Vorgänge verlaufen zwischen zwei oder mehreren Parteien. Die eine Partei ist in dem Fall die LRA und die zweite Partei ist der Bürger.
DRITTE sind die, die damit nichts zu tun haben, wenn man so will : keine Vertragspartei sondern außenstehend. Die, die u.U herangezogen werden.
Der BS gehört in dem Fall mit zur LRA, weil die rechtlich nicht selbstständig sind und nicht als Vertragspartei auftreten dürfen. Die sind nur organisatorisch selbstständig. Die dürfen rechtlich in den Schreiben gar nicht als BS erscheinen, da das ja Schreiben mit rechtlichem Charakter sein sollen. Sobald der BS seinen vollen Datensatz im Briefkopf hat, tritt er dem Bürger gegenüber als BS auf. Das ist dann ein reines Infoschreiben, denn die sind nicht rechtsfähig. Dort gehört in verbindlichen Schreiben eine vollwertige Partei hin.

Der BS ist nicht rechtsfähig und nicht parteifähig. Er darf rechtlich nicht in Erscheinung treten. Also nix hoheitlich. Buttlerarbeiten.

Wenn ein Passus nicht den geltenden Gesetzen entspricht, dann ist das rechtswidrig. Der BS darf nicht beauftragen.

zu hoheitlich:
Vermutlich wird hier der Begriff von hoheitlich mit Weisungsrecht mit sogenannten hoheitlichen Aufgaben, die sich auf ein abgegrenztes Gebiet beziehen, zusammengetan.
Das eine ist die echte staatliche Hoheit und das andere ist lediglich eine minimierte auf Unteraufgaben begrenzte Gebietshoheit.

@ gerechte Lösung

in meinen Fragen die ich offen lies 2.=Gemeinsame Stelle. Hat diese Gemeinsame Stelle (Beitragservice) hoheitliche Aufgaben übertragen bekommen oder nicht? kann man deiner Aussage folgen. Begründet damit, dass eben bei anderen sogenannten Gemeinsame Stellen (z.B. Elektrogesetz und und) dort ganz klar Ross und Reiter ob sie hoheitliche Aufgaben und für welche Paragraphen übernehmen genannt sind, nur beim Rundfunk und dem BS nicht.

Der betroffene Bürger kann sich nur an dem orientieren was Ihm an Information bekannt und zugänglich ist. Rätselraten darf es im Recht nicht geben. Und es kann auch nicht sein, dass eine Stelle (selbst des Staates) ohne klare Befugnis Pseudo-Verwaltungsakte erlässt.

Aber eines ist auch klar. Jeder der eine Klage einreicht und nur mit irgendwelchen Sätzen die nicht klar und deutlich begründet sind argumentiert wird von den Gerichten ob von dort das Urteil/Beschluss begründet oder unbegründet ist gnadenlos abgeschmettert. Bezieht sich meiner Meinung nach auch auf Argumente die aus Urteilen zitiert werden.

Möchte hier noch anfügen das Thema Infobrief. Das Wort Infobrief ist keine rechtlicher Grundbegriff. Der Infobrief ist ein von der Post bezogen auf Mailing und Massensendungen gekennzeichneter Brief. Die Post hat für diese Briefe vorgaben. Der Versand von Briefen als Infopost mit der Deutschen Post setzt die Einlieferung von inhaltsgleichen Sendungen voraus. Wenn jetzt ein RF-Bescheid mit Info-Post versendet wird in dem in einem Brief 52,50 Euro gefordert werden und im nächsten Brief 157,50 Euro dann verstößt diese Post gegen die Vorgaben der Post und kann kein Infobrief sein.
Und so gibt es viele kleine Details die vielfach mit Schlagworten umschrieben werden und damit nicht begründet sind.


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und die zweite Partei ist der Bürger.
Nö, geht nicht, da der Bürger nicht Vertragspartner ist, da mit ihm ja kein Vertrag geschlossen worden ist? Der Bürger kann somit nur Dritter sein.

Ok, auch wenn's hier um den BS geht:

Zudem "Vertrag"; welcher Vertreter der Rundfunkanstalten hat denn überhaupt die Staatsverträge gegengezeichnet? Auch die Länder haben mit den Rundfunkanstalten keinen Vertrag geschlossen; die Verträge wurden nur zwischen den Bundesländern ausgemacht. Möglicherweise halten sich auch deswegen einige Rundfunkanstalten nicht daran?


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