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Autor Thema: Inländerdiskriminierung  (Gelesen 17910 mal)

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Re: Inländerdiskriminierung
#15: 21. September 2015, 08:08
Warum tut sich denn die EU so schwer, dem ÖRR bei der Finanzierung mal genauer auf die Finger zu schauen.
Die wählen wohl einen etwas anderen Weg; es fällt den verantwortlichen Deutschen so nicht auf. Insbesondere sei hier an all jene Richtlinien und Verordnungen erinnert, die nach Abschluß des damaligen, später gegen Auflagen eingestellten Beihilfeverfahrens beschlossen worden sind. Auch wenn der dt. ÖRR darin nicht genannt wird, ist keine pro dt. ÖRR, wenn man seine damaligen wie derzeitigen Geschäftspraktiken zugrunde legt.

Fragen darf man, warum die von D in die EU entsandten Bürger, bspw. der Parlamentspräsident, hier nicht tätig werden. Da kommen dann schon mal Zweifel auf, ob jene Personen vom EU-Gedanken wirklich so überzeugt sind, wie sie öffentlich tun.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

w
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Re: Inländerdiskriminierung
#16: 21. September 2015, 11:13
Der Punkt der Inländerdiskriminierung war mir auch schon länger aufgefallen.

Deshalb hat Person A diesen auch in seiner zweiten Klage, zusammen mit den EU Wettbewerbsthemen verwurstet.
Berufen wurde sich dann auf 18 AEUV. Ob das jetzt 100% korrekt ist, mag dahingestellt sein.

Es wurde hier noch ein Punkt angesprochen, der von A eingebaut wurde.
Die Befreiung von gewissen Gruppierungen.

Natürlich liegt es auch A fern, diesen Gruppierungen Schlechtes zu wollen. Im Hinblick auf die Finanzierung des öR sollte die Rechtmäßigkeit der Befreiung aber thematisiert werden.
Haushalt ist Haushalt ist Haushalt. Also ist Beitrag zu zahlen.
Wenn, dann müssen ALLE zahlen. Für z.B. Hartz IV Empfänger, Flüchtlinge, etc., muß dann eben die Kommune einspringen und den "lebenswichtigen" Beitrag bezahlen. Da freuen die sich dann bestimmt.
Evtl. gibts dann von da dann etwas Druck auf die Politik.



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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Re: Inländerdiskriminierung
#17: 22. September 2015, 06:49
Haushalt ist Haushalt ist Haushalt. Also ist Beitrag zu zahlen.
Wenn, dann müssen ALLE zahlen. Für z.B. Hartz IV Empfänger, Flüchtlinge, etc., .....
Auch dafür hält man beim ÖRR so krampfhaft an der Ausgestaltung als Beitrag fest. Da kann man so wunderbar die Gruppen als befreite Ausnahmen und soziale Wohltätigkeit ausklammern, welche sonst mit der Zahlung eh nur so gut wie unlösbare Schwierigkeiten bereiten würden.
Allerdings könnte der gleiche Effekt auch mit einem einkommensabhängigen Beitrag erzielt werden, indem erst ab einer gewissen festzulegenden Einkommenshöhe Beitrag (Freibetrag Hartz4Satz) zu entrichten wäre.
- Der andere dabei zu erzielende und mehr Beachtung zu schenkende Effekt wäre dann aber die gerechtere Heranziehung von höheren Einkommen, welchen der asoziale Beitrag in gleicher Höhe für alle bisher relativ gelassen am A.... vorbei geht. Würde da nach Einkommen bemessen, wären diese bisher Untätigen auf der Sonnenseite des Lebens schon eher zu motivieren, um aus der Hüfte zu kommen und sich endlich auch mit diesem Schwachfug zu beschäftigen...
Genau dies soll aber mit dem derzeitig gleichgeschalteten Beitrag vermieden werden.
Die eventuell gefährlich werdende "Kundschaft" soll besser ruhig gestellt bleiben und ihren Beitrag weiterhin cool lächelnd aus der Portokasse zahlen...
Dafür können die weniger Bemittelten ihre letzten paar Cent zusammenkratzen und dem ÖRR kredenzen..


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j
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Re: Inländerdiskriminierung
#18: 23. September 2015, 12:10
Interessanter Beitrag. Ich habe in meinem Widerspruch einen ähnlichen Ansatz gewählt und mich auf eine Diskriminierung aufgrund meines Wohnsitzes innerhalb der EU berufen. Ich habe mich unter anderem darauf bezogen das ca. 150 Millionen Menschen in der EU deutsch sprechen und somit das deutsche TV nutzen können, aber nur Menschen mit Wohnsitz in Deutschland dafür zahlen müssen. Bis jetzt auch noch keinen Widerspruchsbescheid zu dem Thema bekommen.

Das ganze ist nur meine Laienmeinung, fände es also interessant wenn sich zum Thema evtl. nochmal jemand äußert der von der rechtlichen Seite hier mehr Input zusteuern kann. Wenn der Widerspruchsbescheid da ist würde ich gerne zu genau diesem Thema, wahrscheinlich mit Anwalt, Klage erheben (wenn es denn Sinn macht).

Schönen Gruß
Julia


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R
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Re: Inländerdiskriminierung
#19: 24. September 2015, 07:37
Johnny Firpo, die Richter in Bayern haben Deine Einwände messerscharf erkannt und haben in ihrem unendlichen Ratschluss folgende Forderung aufgestellt:

Zitat
Pressemitteilung

 zur

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 15. Mai 2014

 über zwei Popularklagen

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

von Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S)

...

b) Der Rundfunkbeitrag ist durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet; insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird. Auch für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.


Soweit der spannende Teil der Pressemitteilung. Und nun aus dem Urteil:

Zitat
    Gericht:

    VG Ansbach
    Datum:

    9. Juli 2015
    Aktenzeichen:

    AN 6 K 15.00006
    Typ:

    Urteil

    Fundstelle:

    openJur 2015, 13872

RZ 31

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Es bleibt dem Kläger unbenommen, das Rundfunkangebot nicht zu nutzen. Zu Recht weist aber die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.


So ganz nebenbei bemerkt: ich sehe das ganze auch sehr sehr kritisch! Und exakt Deine Argumentation ist es auch, die ich an passender Stelle zur Diskussion stelle, wenn es denn endlich mal so weit wäre.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

V
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Re: Inländerdiskriminierung
#20: 24. September 2015, 10:56
Wie soll ein Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme durch politisch beeinflusste Nutzer einen besondern Vorteil ziehen? Der besondere Vorteil hat sich in der Allgemeinheit aufgelöst.
Das Wesen eines Beitrags ist der besondere Vorteil. Damit ist die Abgabe kein Beitrag mehr.
Es bleibt nur noch die Diskriminierung übrig.

Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).

Nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit, die außerhalb Deutschland den angeblichen Nutzen hat, löst den angeblichen Vorteil der Inländer durch die Zahlung im Nichts auf. Die Zahlung bringt gegenüber den anderen keinen Vorteil. Die Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme haben auch keinen besonderen Vorteil, der durch die Zwangs-Zahlung ausgeglichenen wird. Begründung des VG Ansbach ist Unsinn.

Gegen solche Verbiegung von Recht durch einen Richter hilft wahrscheinlich nur eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung.


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b
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Re: Inländerdiskriminierung
#21: 13. Oktober 2015, 22:36
Zur Inländerdiskriminierung kommt auch Diskriminierung nach Anbieter.

2 Beispiele:
1. Zwangsangemeldeter Beitragszahler beim öffentlich-rechtlichem Rundfunk. Ohne Rechte. Mit Pflicht zu zahlen.
2. Ordentlicher Kunde z.B. bei Sky. Hat einen Vertrag selbst ausgehandelt. Ist beim Unternehmen Kunde. Hat Rechte und wird durch Verbraucherschutz geschützt.


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N
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Re: Inländerdiskriminierung
#22: 15. Dezember 2015, 02:07
Gibt es dazu neuere Entwicklungen. Ich finde den Ansatz höchst interessant. Jedoch konnte ich auch noch keine hinreichende Unterlegung dafür ausfindig machen.

Gibt es dazu noch weitere Ansätze. Eine kurze Suche hat jetzt nicht sofort zu einer heißen Spur geführt.


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f
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Re: Inländerdiskriminierung
#23: 30. Januar 2016, 11:05
Hallo,
Person X ist nun auch dran eine Klage zu verfassen weil Widerspruch abgelehnt.
Person X findet die Sache mit der Inlandsdiskrimierung sehr interessant und würde das gerne verwenden.
Was sollte Person X alles reinschreiben? Mit welchen Begründungen? Gibts da was neues?


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Re: Inländerdiskriminierung
#24: 30. Januar 2016, 11:22
Es dürfte trotz dieses "Aufhängers der Inländerdiskriminierung" nur Artikel 3 GG verletzt sein. Den sehen die Gerichte zawr auch nicht verletzt, aber die Problematik ist die gleiche. Deshalb zur Begründung der Verletzung des Art. 3 GG auch dieses Argument der Inländerdiskriminierung anführen.


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Re: Inländerdiskriminierung
#25: 30. Januar 2016, 15:04
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F eine fiktive Klage zu diesem Thema so ähnlich begründet hätte, wo auch der Artikel 3 GG erwähnt wird:

Zitat
Bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags handelt es sich um eine unzulässige Inländerdiskriminierung

Ein Verbreitungsweg der linearen Inhalte der Fernseh- und Radioprogramme ist über Satelliten auf der Orbitalposition 19,2° Ost. Je nach genutztem Transponder und Band erreichen diese Signale nahezu 100% der Unionsbürger.
Unabhängig davon sind Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über das Internet abrufbar.

Die Tatsache, dass die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender in deutscher Sprache ausgestrahlt werden und sich vermeintlich an die Bevölkerung in Deutschland richten, ist irrelevant, da ca. 1 Mio. Deutsche im EU-Empfangsgebiet außerhalb Deutschlands leben und zusätzlich die ca. 8,5 Mio. deutschsprechenden Einwohner von Österreich und 8 Mio. Einwohner der Schweiz keine größeren Schwierigkeiten haben dürften die ausgestrahlten Inhalte zu verstehen.

Insbesondere bei der Übertragung von sportlichen Großveranstaltungen wie Olympischen Sommer- und Winterspielen, Fußballeuropa- und -weltmeisterschaften sowie Fußballspielen der UEFA Champions-League wird der relevante Inhalt nahezu ausschließlich über das Bild und nicht den Ton transportiert. Deutschkenntnisse sind zur Erfassung des gezeigten Bildes oft nicht notwendig. Das wiederum bedeutet, dass zusätzlich zu den ca. 40 Mio. Haushalten (Wohnungsinhabern) in Deutschland und den erwähnten 16,5 Mio. Einwohnern in Österreich und der Schweiz noch weitere knapp 170 Mio. Haushalte in der EU in den Genuss kommen diese Programme nutzen können. Dafür bezahlen müssen freilich nur die in Deutschland (dauerhaft) lebenden Menschen.

Nahezu sämtliche Unionsbürger können also etliche Fernseh- und Radioprogramme empfangen, die ausschließlich von in Deutschland lebenden Menschen finanziert werden. Letztere sind allen anderen demnach schlechter gestellt. Es handelt sich um eine unzulässige Inländerdiskriminierung.

Als Beispiel sei an die Vergabe der Übertragungsrechte der diesjährigen Handball-WM in Qatar erinnert. ARD/ZDF wollten diese gerne haben, BeIn-Sports (der Rechteinhaber) verlangte aber, dass die Spiele dann auch nur in Deutschland zu sehen sein dürften. Das konnte / wollte ARD/ZDF nicht sicherstellen, sodass man sich letztlich nicht einigen konnte und die Spiele auf dem deutschen TV-Markt beim Bezahl-Privatsender "Sky" zu sehen waren.

Insofern stellt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Diskriminierung aufgrund meines Wohnsitzes innerhalb der EU dar, was wiederum eine Verletzung des Artikels 3 Abs. 3 des Grundgesetzes darstellt.

In einer Pressemitteilung Zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über zwei Popularklagen auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) heißt es: "(…) insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht."

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 9. Juli 2015 (Az. AN 6 K 15.00006, Fundstelle: openJur 2015, 13872, RZ 31) beschlossen: "Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht."

In beiden zitierten Quellen steht also ausdrücklich, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen ist, was aber wie oben belegt nicht der Fall ist.

Frei 8)


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

K
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Re: Inländerdiskriminierung
#26: 30. Januar 2016, 16:17
Ergänzung?

Zum Thema "Vorzugslast" als verbleibende Begründung für die 'Nicht-Steuer-Eigenschaft" halte ich folgende Aspekte für erwägenswert:

Vorzugslasten sind Abgaben, die zur ganzen oder teilweisen Deckung der Kosten öffentlicher Anstalten oder Einrichtungen von jenen Personen erhoben werden, die besonders daran interessiert sind und/oder denen daraus ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (z.B. Beiträge für Strassenbau, Kanalisation, Flusskorrektion).

Zwei Wohnungen bzw. Wohnung und Büro werden beim Rundfunkbeitrag zweimal mit dieser Vorzugslast berechnet, obwohl eine Vorzugslast wohl weniger dem Raum denn der Einzelperson mit individuellem Sondervorteil  zugerechnet werden darf. Andernfalls müssten auch leerstehende Wohnungen mit dieser Vorzugslast belegt werden, so wie es beim Straßenbau der Fall ist. Dies ist bei den Rundfunkgebühren nicht der Fall. Die Einstufung als Vorzugslast erscheint daher, so sie auf den Raum und nicht die Einzelperson abstellt, willkürlich und ist nicht zutreffend.


Sollte die Rundfunkgebühr doch als 'Vorzugslast' gesehen werden, so verstößt diese Belastung gegen das Europarecht.  Der Rundfunk kann nicht nur im Inland, sondern europaweit von jedermann mittels neuartiger Empfangsgeräte gleichermaßen empfangen werden doch nur die Inländer müssen diese Last bezahlen. Diese ungleichmäßige Zahlungsverpflichtung ist ungleichmäßig und willkürlich. Mir ist nicht bekannt, dass die europaweite Empfangsmöglichkeit hier eingeschränkt würde. Technische Möglichkeiten wie die Begrenzung des zugriffsberechtigten IP-Adressraumes werden meines Wissens nicht umgesetzt oder sind einfach und legal zu umgehen (vgl. Empfangsmöglichkeit des Britischen BBC-Programms über legale Proxy-Server).

Summa Summarum: Eine Einstufung als Vorzugslast wäre denkbar im alten Deutschland mit analogem und begrenzt empfangbaren Rundfunk. Mit der weltweiten Bereitstellung der Inhalte über neuartige Medien kann nicht mehr von einer Vorzugslast eines begrenzten Teilnehmerkreises gesprochen werden.

Die Länder täten gut daran, die Rundfunkgebühren als Steuergesetz in den Bundesrat einzubringen anstatt diese unter dem Decknamen 'Gebühren' selbst einzutreiben. Dann würde die Beiträge in Höhe und Verwendung als das behandelt und diskutiert, was sie sind: Eine recht teure Steuer.
Die heiß diskutierten Mautgebühren für PKW sind Peanuts dagegen.


Böse Worte in eigener Sache:
Ich begreife nicht, warum die Rechtsaufsicht der Rundfunkanstalten  (z.B. Berliner Senat) nicht eingreift, wenn die Rundfunkanstalten in guter alter GEZ-Manier pünktlich zu Weihnachten mit Vollstreckung, Lohnpfändung, Mietkautionspfändung, Kontopfändung drohen, ohne zuvor Ihre eigenen Hausaufgaben gemacht zu haben, nämlich sachlich über den fristgerecht eingelegten Widerspruch zu entscheiden.
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7697.msg57364.html#msg57364

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: Inländerdiskriminierung
#27: 30. Januar 2016, 18:45
Zitat
Zitat
Mir ist nicht bekannt, dass die europaweite Empfangsmöglichkeit hier eingeschränkt würde.
Das dürfte auch nicht eingeschränkt werden; einzig die "Bezahlschranke" für alle (!) ist hier zulässig. Es müssen für jeden Nutzer innerhalb der EU die gleichen Grundkonditionen gelten. ->Rundfunk ist dem Wettbewerbsrecht zugeordnet.


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Re: Inländerdiskriminierung
#28: 29. März 2016, 23:18
Moin.

Ich sitze hier gerade in der Hotelbar auf Lanzarote, außer mir und meiner Familie sitzen auch noch ca. 40 Engländer dort,  und alle sehen das Fußballspiel Deutschland-Italien im ARD per Satellit, finanziert durch den DEUTSCHEN Rundfunkbeitragszahler...

Wer will kann das ja gerne mal auf alle Hotels auf den Kanarischen Inseln (und im restlichen Europa) hochrechnen...

Frei 8)


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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Re: Inländerdiskriminierung
#29: 29. März 2016, 23:25
Moin.

Ich sitze hier gerade in der Hotelbar auf Lanzarote, außer mir und meiner Familie sitzen auch noch ca. 40 Engländer dort,  und alle sehen das Fußballspiel Deutschland-Italien im ARD per Satellit, finanziert durch den DEUTSCHEN Rundfunkbeitragszahler...

Wer will kann das ja gerne mal auf alle Hotels auf den Kanarischen Inseln (und im restlichen Europa) hochrechnen...

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Es geht ja ausdrücklich immer lediglich um die Möglichkeit, deutschen örR zu empfangen. Und diese Möglichkeit hat per Definition dank Satellit und Internet definitiv jeder Mensch (von mir aus mit Wohnung, zum Schlafen geeigneter Räumlichkeit, oder Betriebsstätte) dieser Erde weltweit! Jetzt können wir hochrechnen   ::)


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

 
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