Das hatte wir schon in Verfahren. Die RichterInnen haben die Ansicht vertreten, dass die Abgabe "per Gesetz fällig wird".
Dass die Abgabe "JEDER" zahlen muss, hat ein/e andere/r RichterIn geäußert.
Deren Konstruktion:
- Wohnen wird aus Wohnungsinhaberschaft vermutet
- Wohnungsinhaberschaft wird aus Anmeldung beim Meldeamt an Adresse vermutet.
Es wird unterstellt, dass JEDER WOHNT und nachfolgend, wenn eine Meldeadresse vorliegt, dass dort GEWOHNT wird. Daher ist den Richtern sowohl die Anmeldung als auch die Wohnung egal und die Bescheide sowieso - derer bedarf es nach deren Lesart gar nicht.
O-Ton ein* Richter*: "Die (1) können gar nicht wissen, in welcher Wohnung Sie wohnen. " (1) Rundfunkanstalt
Das Problem beginnt aus meiner Sicht allerdings tatsächlich bei der Zwangsanmeldung/Vermutung der Wohnungsinhaberschaft.
- Es ist kein Rechtsmittel möglich, weil es ja nicht als Bescheid ausgeführt wird.
- Keine einzige (mir bekannte) Zwangsanmeldung/Vermutung der Wohnungsinhaberschaft wurde von einer Rundfunkanstalt als Behörde ausgeführt. Alle (mir bekannten) Zwangsanmeldungen/Vermutung der Wohnungsinhaberschaft wurden explizit vom Beitragsservice ausgeführt - ohne Behördeneigenschaft, ohne jedwede Beteiligung einer Rundfunkanstalt.
- Ein Verwaltungsakt kann an keiner Stelle gegeben sein, da es sich offenkundig nicht um den Einzelfall der Verwaltungsverfahrensgesetze handelt. Dass eben JEDER wohnt, ist Voraussetzung für deren Konstrukt.
- die Vermutung des Wohnens aus der Wohungsinhaberschaft konnte bisher von kein* Richter* belegt werden. "Laut Gesetz" meint sicher laut ...Staatsvertrag
- der Begriff des Wohnens wurde in einer Verhandlung erfragt und blieb ohne Antwort. Für mich ist Fernsehen unvereinbar mit meinem Begriff von Wohnen.
- in bisherigen Verhandlungen, in denen darauf verwiesen wurde, dass aus verschiedenen Gründen die Vermutung des Wohnens im konkreten Fall nicht zutrifft, wurden prinzipiel so beantwortet, dass Richter* als Anwalt der Rundfunkanstalt aufgetreten ist (richtig, Befangenheit) und versucht hat, zu erfragen, _WO_ gewohnt wurde - wiederum voraussetzend, dass JEDER wohnt. Sage dem Richter, an welche Adresse der BS seine Schriebse schicken soll, das reicht.
Das die Beweislast beim Fordernden liegenden müsste, speziell, wenn der nichts als Unterstellungen - "Vermutungen" zu Begründung hat, wird ganz rechtsstaatlich ignoriert.
Alle Einwände könnten theoretisch geltend gemacht werden, wenn die Zwangsanmeldung als Verwaltungsakt kommen wurde.
Das als Hinweis, wie es laufen könnte in diesem Fall.