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Autor Thema: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?  (Gelesen 38384 mal)

d
  • Beiträge: 138
Hallo Mitstreiter,
bezüglich der Bevollmächtigung seitens des HR habe ich folgendes gefunden (Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge):

http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/rundfunkbeitragssatzung_2012?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MjA4OTc1NjYmaWQ9NTM0NjY4MTkmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die
der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten
nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch
für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

und es wird noch besser.....

Zitat
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
(1) DieRundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10
Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei
der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung
der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter
Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich
aller Nebenforderungen beauftragen.
(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister,
Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen
sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
überprüfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen,
nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder
nicht vollständig beigetrieben werden konnte.
(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten
Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen,
dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs
speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt
geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag
sind zu beachten.
(4) Werden Dritte gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV mit der Überprüfung der Einhaltung der
Vorschriften des RBStV, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner
beauftragt, sind diese berechtigt, die der Rundfunkanstalt nach den Bestimmungen
des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zustehenden Auskünfte und die entsprechenden
Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen
gemäß § 8 Abs. 1 RBStV entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis
auszuweisen.
(5) Den mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
beauftragten Dritten ist es nicht gestattet,
a) Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdrücklich vom jeweiligen Inhaber
des Hausrechts gestattet,
b) Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,
c) Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,
d) Personen, die erkennbar nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den Namen
und Anschriften der Inhaber zu befragen – § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV bleiben unberührt
– oder
e) Personen unter 18 Jahren zu befragen.
(6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und
die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß
§ 10 Abs. 6 RBStV bleiben unberührt.

Unterschrieben ist diese Rundfunkbeitragssatzung durch den Vorsitzenden des Rundfunkrats

Und zum Schluss noch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), denn darauf wird ja immer wieder verwiesen:
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf


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G
  • Beiträge: 380
Gemäß dem "Tübingen I"-Beschluss des BGH vom 11.6.2015, Az. I ZB 64/14, RdNr. 23 (Seiten 11/12) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3810732be5f5f37a63f1c85296e7c3aa&nr=71633&pos=0&anz=1 heißt es:
Zitat
"Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt war und nähere Angaben zu dessen  Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen."

Es gibt keinen "Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag" (das höchste deutsche Zivilgericht meinte natürlich den "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag", das muss jeder Bürger ebenso wie den tatsächlich gemeinten Gläubiger eben durch Auslegung ermitteln).
Auch kann ich im gesamten RBStV keine explizite Regelung dazu finden, dass dem "Beitragsservice", nicht einmal einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft, hierin die Aufgabe zugewiesen werden würde, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Rundfunk"beiträge" einzuziehen. 

Der Betroffene soll sich wohl aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ("Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.") über § 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV ("Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.") im Rückgriff auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ("Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags ... durch Satzung zu regeln.") durch Auslegung erschließen, dass dem "Beitragsservice" durch den RBStV die Aufgabe zugewiesen sei, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Rundfunk"beiträge" einzuziehen.

Das verstößt nicht nur in nicht mehr hinnehmbarer Weise gegen das Gebot der Normklarheit (bzw. verlangt zuviel Auslegung), sondern es fehlt überdies auch die Regelung in den Satzungen, dass etwa dem "Beitragsservice" die Aufgabe zugewiesen worden sei, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunk"beiträge" einzuziehen.

In § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV werden keinerlei Aufgaben, Rechte und Pflichten definiert.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

K
  • Beiträge: 2.246
... es fehlt überdies auch die Regelung in den Satzungen, dass etwa dem "Beitragsservice" die Aufgabe zugewiesen worden sei, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunk"beiträge" einzuziehen.

In § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV werden keinerlei Aufgaben, Rechte und Pflichten definiert.

Danke!

Und genau DAS muss man irgendwo sehen können:

nämlich dass die Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln > "die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" ist - und nicht z. b. die Firma Alfred Ritter GmbH & Co. KG (Ritter Sport) in Waldenbuch.

Die GEZ war namentlich und mit Anschrift benannt. Die "neue" Firma nicht.

„Aus Raider wird Twix, … sonst ändert sich nix“ > das kann hier nicht gelten!

Und da dürfen wir uns auch von keinem Gericht abspeisen lassen mit: "Das ist so" bzw. wie hier angeführt "Bevollmächtigte"...blabla


WO ist diese Vollmacht?

edit: in diesem Fall kann es - wie oben für den SWR dargelegt - lt. SWR-Satzung für den BS überhaupt keine Vollmacht geben  >:D

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
hier etwas aus Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale"

§ 2 Verwaltungsrat
1. Bei der Leitung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die GEZ arbeiten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem Verwaltungsrat zusammen.

6. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat dabei insbesondere folgende Einzelkompetenzen:
a) Bestellung der Geschäftsführung auf jeweils fünf Jahre einschließlich Vollmachtsregelung sowie Abberufung eines
Geschäftsführers aus wichtigem Grunde;

§ 3 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder zwei Geschäftsführern.
2.Die Geschäftsführung hat die Aufgabe, für den gemeinsamen Gebühreneinzug die Geschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu führen.
3.Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates in allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten.
Hierzu gehören insbesondere:
...
h) Erteilung von Vollmachten an Angestellte;


Vielleicht eine Kopie der Zustimmung des Verwaltungsrates für die Erteilung von Vollmachten an Angestellte anfordern.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

K
  • Beiträge: 2.246
Zitat
Durch die nicht vorhandene Rechtsfähigkeit stellen sich immer wieder Fragen, was der Beitragsservice darf oder nicht darf.
Es existiert im Hintergrund eine Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" die allerdings nicht veröffentlicht wird.
Quelle: http://medienreform21.org/content/12Deutschlandradio.html

Die Suche nach Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" brachte wenigstens Treffer:

Zitat
4. Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen

Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen.
Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind.
Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung  „Beitragsservice“.   
Der Rundfunkrat stimmte gem.  §  16  Abs.  2 WDR-Gesetz deshalb der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ zu und wird deshalb zum 30. September 2015 eine Evaluierung zur Verwaltungsvereinbarung vornehmen.
Quelle: http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat-newsletter120.pdf


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

A
  • Beiträge: 39
Hallo,

......überhaupt von einer Landesrundfunkanstalt (LRA) bevollmächtigt ist diese rechtlich zu vertreten.
Falls ja: wo findet sich diese Bevollmächtigung und ist sie Staatsvertrags-/Satzungskonform?


Ich denke auch, das ist ein Hebel, mit dem man was in Bewegung setzten kann.
Ich selbst habe vor einigen Wochen den BS abgeschmettert, als er mir einen Fragebogen bezüglich *Betriebsstätte* (um doppelt abzukassieren) ins Haus schickte.
Ich habe per Email geantwortet, dass der BS NIRGENDWO ermächtigt wird, für die LRA tätig zu werden und aufgrund dieser dubiosen Rechtslage keine Veranlassung besteht, irgendwelche Informationen preiszugeben.
Seitdem habe ich in dieser Angelegenheit nichts mehr vom BS gehört ;)


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g
  • Beiträge: 860

bislang konnte ich nirgends ...


Dabei beruft sich der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der diesen Punkt wie folgt beschreibt:

Bitte mal das von mir Geschriebene anschauen vom EuGH. Der EuGH beschreibt es aber genauso, demzufolge kann man das getrost auch hinnehmen.
edit: Das trifft auf die GEZ zu. Da hast du recht.



'  ... auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, ...  '
So stand es auf alle Fälle in den ersten Schreiben vom BS als Antwort auf die Widersprüche von Mr. X .

In einem der letzten Schreiben von der Rechtsabteilung auf einen Widerspruch und Zurückweisung von Mr. X steht :

"Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Er wurde durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht."

Wenn nur dort steht: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dann ist das schon mal falsch.
Das Andere kommt eher der Sache näher.
Theoretisch müsste da stehen, dass aufgrund des Gesetzes XYZ die Erhebung erfolgt.
Wenn der Vertrag ratifiziert ist und zum Gesetz erhoben, dann ist es kein Vertrag mehr, sondern ein Gesetz ? oder sieht das Mr. X falsch ?
Ein Gesetz ist die Grundlage und kein Vertrag.
Erhebung,  ja, richtig, für die Erhebung, aber nicht für die Zahlungsverpflichtung.
Erhebung heißt, die müssen dem Mr. X einen gültigen Bescheid zukommen lassen.

(( Das Antwortschreiben von der Rechtsabteilung, obwohl an eine bestimmte Person mit Namen gerichtet, kam ohne Namen und es wurde auch auf eine ganz konkrete Sache völlig falsch geantwortet. Die können nicht mal richtig lesen. ))


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2015, 22:49 von gerechte Lösung«

a

anne-mariechen

Bei meinem Verwaltungsrechtsstreitigkeiten wegen der Zwangsanmeldung im Jahre 2007 haben ich und mein Anwalt den Schriftverkehr ausschließlich mit dem SWR direkt geführt.

Jetzt siehte H4-Threat http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11308.msg102069/topicseen.html#msg102069 wurde der Bescheid der Befreiung und der Bescheid über die Ablehnung vom BS durchgeführt.

Ich habe 2013 einen Widerspruch eingereicht beim SWR, da wurde bis heute noch nicht geantwortet oder etwas beschieden. Leider war ich krank und habe inzwischen 160 Arzttermine hinter mir und keinen Befund. Diese medizinischen Lobbyisten sind genau so schlimm im abzochen wie der ÖR.


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038

Die Suche nach Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" brachte wenigstens Treffer:

Zitat
4. Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen

Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen.
Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind.
Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung  „Beitragsservice“.   
Der Rundfunkrat stimmte gem.  §  16  Abs.  2 WDR-Gesetz deshalb der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ zu und wird deshalb zum 30. September 2015 eine Evaluierung zur Verwaltungsvereinbarung vornehmen.
Quelle: http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat-newsletter120.pdf

Siehe dazu:
Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung

...

Zitat
„Soweit die in der Bestimmung genannte gemeinsame, nicht rechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt – wie die Ermittlung von Beitragsschuldnern – wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. Tscholke, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rn. 57, und Herb, in: Hahn/Vesting, a.a.O. § 11 RBStV Rn. 10).“

Das VG Berlin verweist also auf den Hahn/Vesting, hier konkret auf die Ausarbeitungen von Frau Kira Tucholke (im Beschluss des VG Berlin fälschlicherweise „Tscholke“ genannt) und Herrn Armin Herb. Während Frau Tucholke ausweislich des Bearbeiterverzeichnisses Mitarbeiterin der Abteilung „Personal und Recht“ der GEZ, nunmehr „Beitragsservice“, in Köln ist, ist Herr Herb Angestellter beim „Südwestfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Dass sie in der in Rede stehenden Publikation die Welt nicht aus neutral-wissenschaftlicher Sicht, sondern aus der Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, sollte nicht weiter verwundern. Auch wird an den entsprechenden Textstellen ohne weitere Begründung lediglich behauptet, der „Beitragsservice“ sei „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“. Wie gezeigt worden ist, ist der „Beitragsservice“ jedoch sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Ferner würde ein „Handeln in fremdem Namen“ keinen Sinn ergeben, wäre der „Beitragsservice“ tatsächlich „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“.

Insofern haben sowohl das VG Gießen als auch das VG Berlin aus einer vom Widerspruchsgegner maßgeblich geprägten Publikation abgeschrieben, ohne selbst nachzudenken. In jedem Fall stellt die Urteilsfindung bzw. Urteilsbegründung durch die Kammer eines Verwaltungsgerichtes auf der Grundlage einer solchen von der Beklagtenseite mitverfassten Publikation eine Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der gerichtlichen Unparteilichkeit dar.
...

Geht das?

Einerseits soll der Beitragsservice -> "rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt"

und gleichzeitig "nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“" sein.  ???


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Geht das?
Jemand ist also Teil und dennoch ausgegliedert? Nö, üblichweise ist, wer ausgegliedert, wirtschaftlich selbständig?

Wenn sich der Beitragsservice alleine aus den von ihm für die Rundfunkanstalten eingetriebenen Beiträgen finanziert, hat er selbst ein wirtschaftliches Interesse daran, handelt er also wirtschaftlich selbständig und darf daher gemäß Körperschaftsteuergesetz nicht eine einzige hoheitliche Befugnis innehaben, da Mischformen unzulässig sind. ???

Insofern darf der Beitragsservice für nichts bevollmächtigt werden, das die Beziehung mit dem Verbraucher berührt. Freilich darf er von den Landesrundfunkanstalten beauftragt werden, für sie die Beiträge vom Verbraucher entgegenzunehmen, nur darf er diese vom Verbraucher nicht mit hoheitlichen Rechten einfordern. ???


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

w
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Das kennt man ja - RBStV: Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die .... Aufgaben und die damit verbundene Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach §9, Abs 2 zu regeln.

Satzung MDR: Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der/des Intendant/in ist nur durch schriftliche Vollmacht durch Mitarbeiter/innen des MDR möglich.

Eine andere Variante ist nicht vorgesehen. Der BS ist draußen, ist er doch kein Mitarbeiter des MDR. Und wenn doch, wie manche Gerichte beschließen, muss er eine schriftliche Vollmacht vorweisen. Das Argument, der BS sei von Gesetz wegen bereits bevollmächtigt, ist aus der Satzung nicht zu entnehmen. Und der Staatsvertrag (siehe oben) sagt, dass die LRAs genau solche Sachen in ihren Satzungen regeln sollen. Keine Chance für andere Deutung in meinen Augen.

EINZELNE TÄTIGKEITEN zur Durchführung des Beitragseinzuges usw. - das darf diese gemeinsame Stelle. Lasst es der BS sein, aber Bevollmächtigung in gerichtlichen Angelegenheiten steht nirgendwo.


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  • Beiträge: 39
Das kennt man ja - RBStV: Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die .... Aufgaben und die damit verbundene Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach §9, Abs 2 zu regeln.

Satzung MDR: Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der/des Intendant/in ist nur durch schriftliche Vollmacht durch Mitarbeiter/innen des MDR möglich.

Eine andere Variante ist nicht vorgesehen. Der BS ist draußen, ist er doch kein Mitarbeiter des MDR. Und wenn doch, wie manche Gerichte beschließen, muss er eine schriftliche Vollmacht vorweisen.

ACK. Da muss man sich tatsächlich fragen, ob gewisse Richter da nicht Rechtsbeugung begehen, wenn sie einfach so dem BS Recht geben, ohne überhaupt dessen Legitimation zu prüfen. Mich wundert das überhaupt nicht mehr, zumal auch das Bankgeheimnis und die informationelle Selbstbestimmung schon längst zur Makulatur verkommen sind  >:(


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Person X beanstandet in seiner Beschwerde vor dem LG, dass das AG in seinem Beschluss die Bevollmächtigung des BS behauptet und ist gespannt auf die Reaktion.

Auszug aus der Beschwerde:
Ich bestreite die im Beschluss angegebene Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Im bisherigen Schriftverkehr taucht dieser Beitragsservice in Form des c/o auf. Dabei handelt es sich um eine Zustellanweisung, aus der sich eine Bevollmächtigung nicht herleitet. Ich begründe nachstehend, weshalb die Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine unwahre Behauptung durch das AG Leipzig darstellt:
Im RBStV ist sinngemäß die Rede von einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft als Stelle, durch welche die Rundfunkanstalten Aufgaben ganz oder teilweise wahrnehmen. Die Anstalten sind ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs usw. auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch Satzung zu regeln. Wer diese/r Dritte ist, bleibt offen. In seiner Satzung hatte der MDR die durch den RBStV eröffnete Möglichkeit, das Nähere zu regeln, tat dies jedoch nicht. Es findet sich in keiner Satzung des MDR eine nähere Regelung, sondern lediglich der Wortlaut des RBStV, ohne eine/n Dritte/n konkret zu benennen. Insofern durch eine Verwaltungsvereinbarung, deren Inhalt aufgrund Nichtveröffentlichung nur Spekulation ist, diese gemeinsame Stelle geregelt sein sollte, führt diese nicht zu einer Bevollmächtigung kraft Gesetzes. Der RBStV sagt, dass die Rundfunkanstalten das Nähere durch Satzung zu regeln haben. Eine andere Option, wie z.B. eine Verwaltungsvereinbarung, ist nicht vorgesehen und kann nicht hinein interpretiert werden. Der RBStV scheidet als Grundlage einer Bevollmächtigung aus.
Manche Gerichte (z.B. VG Berlin und VG Gießen) vertreten die Ansicht, wonach es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt handle, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt ausgelagert wurde. Falls sich das Gericht dieser Ansicht anschließen mag, so ist diese unzutreffend, weil es sich eben nicht um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer oder mehrerer Rundfunkanstalten handelt, was allein schon aus unterschiedlichen Steuernummern, der Existenz eines eigenen, unabhängigen Geschäftsführers und nicht zuletzt aus einem Beschluss des Rundfunkrates ersichtlich ist.
Zitat Rundfunkratssitzung vom 30.06.2014, Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen: Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen. Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind. Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“.
Eigene Anmerkung: Das VG Berlin verweist bei seiner unglücklichen Erkenntnis im Beschluss vom 22.05.2013 auf den Hahn/Vesting, dessen gerichtsbekannte Ausführungen von zahlreichen Juristen, vor allem öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, verfasst wurden. Weitere Bearbeiter kommen bekanntermaßen aus den Reihen der Landesmedienanstalten und dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Konkret bezieht sich das VG Berlin auf die Ausarbeitungen von Kira Tucholke und Armin Herb. Frau Tucholke war zum Zeitpunkt der Publikation Mitarbeiterin der Abteilung Personal und Recht des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Herr Herb Angestellter beim SWR. Dass beide die Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, wundert nicht. Ohne weitere Begründung wird behauptet, der Beitragsservice sei Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, was der Rundfunkrat jedoch nicht so sieht.
Der Beitragsservice als Teil der Landesrundfunkanstalt würde allerdings auch dem RBStV entgegenstehen. Dieser benennt eine Verwaltungsgemeinschaft als Stelle, durch welche entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und nicht eine innerbehördliche Abteilung bzw. einen Teil einer Anstalt. Zudem bedürfte es dann keiner gesonderten, durch RBStV oder Satzung festzulegenden Aufgabenübertragung an Dritte.
Sollte das Gericht dennoch der Ansicht sein, der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sei ein Teil des MDR, ergäbe die Angabe einer Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ebenso wenig Sinn. Abgesehen davon, dass eine nicht rechtsfähige Einrichtung nicht rechtlich bevollmächtigt sein kann, greift in diesem Fall eine Bevollmächtigung nur nach Artikel 24 Satzung MDR, wonach als Bevollmächtigte/r der/die konkrete Mitarbeiter/in des MDR benannt sein muss - immer vorausgesetzt, es liegt eine schriftliche Vollmacht durch die Intendantin, wie in der Satzung bestimmt, vor.
Ob nun Teil der Rundfunkanstalt oder nicht, eine im Beschluss behauptete Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice liegt nicht vor. Selbst der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sagt (als offensichtlicher Verfasser des Vollstreckungsersuchens) über sich nichts dergleichen. Ich beanstande, dass das AG Leipzig diese unrichtige Behauptung, die zuvor nirgendwo auftaucht, im Gerichtsbeschluss aufstellt.


Bitte Meinungen. Danke.


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A
  • Beiträge: 39
Person X beanstandet in seiner Beschwerde vor dem LG, dass das AG in seinem Beschluss die Bevollmächtigung des BS behauptet und ist gespannt auf die Reaktion.
......

Die Beschwerde scheint mir (als juristischem Laien) aus juristischer Sicht gut untermauert und plausibel dargelegt.
Ich werde das als Vorlage in meinem eigenen Fall verwenden. :)


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  • Beiträge: 860
Manche Gerichte (z.B. VG Berlin und VG Gießen) vertreten die Ansicht, wonach es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

um einen Teil der Rundfunkanstalt handle,

der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt ausgelagert wurde. Falls sich das Gericht dieser Ansicht anschließen mag, so ist diese unzutreffend, weil es sich eben nicht um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer oder mehrerer Rundfunkanstalten handelt, was allein schon aus unterschiedlichen Steuernummern, der Existenz eines eigenen, unabhängigen Geschäftsführers und nicht zuletzt aus einem Beschluss des Rundfunkrates ersichtlich ist.

Zitat Rundfunkratssitzung vom 30.06.2014, Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen: Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen. Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die

nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind.

 Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“.

Bitte Meinungen. Danke.

kurze Erklärung siehe
Nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung hinsichtlich des rechtlichen Charak
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15474.msg102945.html#msg102945

Man muss unbedingt organisatorisch und rechtlich auseinanderhalten.

Deine Argumentation in dieser Hinsicht greift nicht, da sie falsch ist.
Organisatorisch sind die selbständig und rechtlich gehört der jeweilige Bearbeiter in dem Moment zur jeweiligen LRA. Das ist nun mal Fakt und muss so hingenommen werden.
Was jedoch an den Schreiben seitens Mr. X bemängelt wird, ist die Tatsache, dass die Schreiben den vollen rechtlichen Briefkopf mit vollen Datensatz des BS verwenden, was rechtlich so nicht zulässig ist, weil der Mitarbeiter bei Rechtsstreitigkeiten ja einer rechtsfähigen Partei zugehörig sein muss. Das ist eben die LRA und nicht der BS.


Als Beispiel würde ich mal nennen: Schreibservice.
Kleine Firmen, bedienen sich gerne eines Schreibservices.
Der Schreibservice ist organisatorisch selbständig.
Für den rechtlichen Inhalt der Schreiben ist aber die Firma zuständig. Der Schreibservice wird auch nicht seinen Briefkopf verwenden und oben links die Firma hinschreiben, sondern er verwendet den Briefkopf der Firma. Evtl. ist noch vermerkt, wer es geschrieben hat ?
( Für Schreibfehler ist jedoch der Schreibservice zuständig. Das hat hier keine Bedeutung. )


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2015, 03:33 von Bürger«

 
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