Person X beanstandet in seiner Beschwerde vor dem LG, dass das AG in seinem Beschluss die Bevollmächtigung des BS behauptet und ist gespannt auf die Reaktion.
Auszug aus der Beschwerde:
Ich bestreite die im Beschluss angegebene Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Im bisherigen Schriftverkehr taucht dieser Beitragsservice in Form des c/o auf. Dabei handelt es sich um eine Zustellanweisung, aus der sich eine Bevollmächtigung nicht herleitet. Ich begründe nachstehend, weshalb die Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine unwahre Behauptung durch das AG Leipzig darstellt:
Im RBStV ist sinngemäß die Rede von einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft als Stelle, durch welche die Rundfunkanstalten Aufgaben ganz oder teilweise wahrnehmen. Die Anstalten sind ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs usw. auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch Satzung zu regeln. Wer diese/r Dritte ist, bleibt offen. In seiner Satzung hatte der MDR die durch den RBStV eröffnete Möglichkeit, das Nähere zu regeln, tat dies jedoch nicht. Es findet sich in keiner Satzung des MDR eine nähere Regelung, sondern lediglich der Wortlaut des RBStV, ohne eine/n Dritte/n konkret zu benennen. Insofern durch eine Verwaltungsvereinbarung, deren Inhalt aufgrund Nichtveröffentlichung nur Spekulation ist, diese gemeinsame Stelle geregelt sein sollte, führt diese nicht zu einer Bevollmächtigung kraft Gesetzes. Der RBStV sagt, dass die Rundfunkanstalten das Nähere durch Satzung zu regeln haben. Eine andere Option, wie z.B. eine Verwaltungsvereinbarung, ist nicht vorgesehen und kann nicht hinein interpretiert werden. Der RBStV scheidet als Grundlage einer Bevollmächtigung aus.
Manche Gerichte (z.B. VG Berlin und VG Gießen) vertreten die Ansicht, wonach es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt handle, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt ausgelagert wurde. Falls sich das Gericht dieser Ansicht anschließen mag, so ist diese unzutreffend, weil es sich eben nicht um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer oder mehrerer Rundfunkanstalten handelt, was allein schon aus unterschiedlichen Steuernummern, der Existenz eines eigenen, unabhängigen Geschäftsführers und nicht zuletzt aus einem Beschluss des Rundfunkrates ersichtlich ist.
Zitat Rundfunkratssitzung vom 30.06.2014, Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen: Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen. Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind. Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“.
Eigene Anmerkung: Das VG Berlin verweist bei seiner unglücklichen Erkenntnis im Beschluss vom 22.05.2013 auf den Hahn/Vesting, dessen gerichtsbekannte Ausführungen von zahlreichen Juristen, vor allem öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, verfasst wurden. Weitere Bearbeiter kommen bekanntermaßen aus den Reihen der Landesmedienanstalten und dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Konkret bezieht sich das VG Berlin auf die Ausarbeitungen von Kira Tucholke und Armin Herb. Frau Tucholke war zum Zeitpunkt der Publikation Mitarbeiterin der Abteilung Personal und Recht des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Herr Herb Angestellter beim SWR. Dass beide die Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, wundert nicht. Ohne weitere Begründung wird behauptet, der Beitragsservice sei Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, was der Rundfunkrat jedoch nicht so sieht.
Der Beitragsservice als Teil der Landesrundfunkanstalt würde allerdings auch dem RBStV entgegenstehen. Dieser benennt eine Verwaltungsgemeinschaft als Stelle, durch welche entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und nicht eine innerbehördliche Abteilung bzw. einen Teil einer Anstalt. Zudem bedürfte es dann keiner gesonderten, durch RBStV oder Satzung festzulegenden Aufgabenübertragung an Dritte.
Sollte das Gericht dennoch der Ansicht sein, der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sei ein Teil des MDR, ergäbe die Angabe einer Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ebenso wenig Sinn. Abgesehen davon, dass eine nicht rechtsfähige Einrichtung nicht rechtlich bevollmächtigt sein kann, greift in diesem Fall eine Bevollmächtigung nur nach Artikel 24 Satzung MDR, wonach als Bevollmächtigte/r der/die konkrete Mitarbeiter/in des MDR benannt sein muss - immer vorausgesetzt, es liegt eine schriftliche Vollmacht durch die Intendantin, wie in der Satzung bestimmt, vor.
Ob nun Teil der Rundfunkanstalt oder nicht, eine im Beschluss behauptete Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice liegt nicht vor. Selbst der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sagt (als offensichtlicher Verfasser des Vollstreckungsersuchens) über sich nichts dergleichen. Ich beanstande, dass das AG Leipzig diese unrichtige Behauptung, die zuvor nirgendwo auftaucht, im Gerichtsbeschluss aufstellt.
Bitte Meinungen. Danke.