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Autor Thema: "Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!  (Gelesen 9743 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 11.407
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Da es immer und immer wieder zu Irritationen kommt, hier der Versuch einer Erklärung, weshalb im Zuge von Vollstreckungen bzgl. des sog. "Rundfunkbeitrags" Aussagen wie es müsse ein "unterschriebenes Vollstreckungsurteil geben" usw. nicht greifen, da es sich hier eben

- nicht um ein "gerichtliches Mahnverfahren"
https://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren
bzgl. PRIVATrechtlicher Forderungen handelt

sondern

- um VERWALTUNGsvollstreckung
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung
bzgl. ÖFFENTLICHER Abgaben


...so zumindest der Wille des GESETZgebers - und nur dieser greift, solange der (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) in seiner jetzigen Form die Rechtswidrigkeit/ Verfassungswidrigkeit nicht per Urteil nachgewiesen ist.


Auch diverse Videos im Netz - die aus guten Gründen im Forum nicht verlinkt werden- vermengen PRIVATrecht und VERWALTUNGsrecht wild durcheinander, suggerieren in ihrer Herleitung eine Logik, die so nicht gegeben ist...
...und dementsprechend nicht hilfreich bzw. kontraproduktiv sind, da sie die Leute gegen die Wand laufen lassen:

Falsche Grundlage > falsche Logik > falsche Mittel...



Im Einzelnen...


GESETZ

Zitat
Vorab muss zur Kenntnis genommen werden, dass es sich beim sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) weder um einen "Vertrag" noch um einen "Vertrag zu Lasten Dritter" im eigentlichen Sinne handelt, sondern um ein offiziell eingetragenes und somit (wenn auch augenscheinlich verfassungswidrig) geltendes LandesGESETZ...
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
...dessen Verfassungswidrigkeit aber erst noch höchstinstanzlich "erklagt" werden muss.



VERWALTUNGsrecht/ VERWALTUNGsvollstreckung

Zitat
Diese Einsicht vorausgesetzt, ist dann im sog. "Rundfunkbeitragsstatsvertrag" (RBStV) nachzulesen, dass - zumindest solange der RBStV nicht als verfassungs- oder sonstwie rechtswidrig "verurteilt" wurde und also insofern solange dieser noch "gilt" - zur Beitreibung der Forderungen (der "Schickschuld") die VERWALTUNGsvollstreckung anzuwenden ist (und somit auch angewendet wird)...
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

[...]

(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld
zu entrichten.

[...]

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. FestsetzungsBESCHEIDe können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im VERWALTUNGsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

VERWALTUNGsvollstreckung
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung



VERWALTUNGsvollstreckungsGESETZ/ ABGABENordnung

Zitat
Es gelten somit die VERWALTUNGsvollstreckungsgesetze der LÄNDER
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckungsgesetz_%28Deutschland%29#Landesgesetzliche_Vorschriften

In diesen ist festgelegt, dass zur "Beitreibung" die Vorschriften der Abgabenordnung *entsprechend* anzuwenden sind...
...das hat aber erst mal keinen Einfluss auf die Art der öffentlichen Abgabe. Die berechtigte Diskussion, dass der sog. "Beitrag" eigentlich eine verkappte "ZweckSTEUER" sei, zumindest jedenfalls kein "Beitrag" im klar definierten abgabenrechtlichen Sinne, ist in diesem Zusammenhang irrelevant und stattdessen auf dem regulären Rechtsweg von Widerspruch und Klage zu klären.

Eine SINNGEMÄSSE oder ENTSPRECHENDE Anwendung einer Regelung (z.B. Abgabenordnung) ist NICHT gleichbedeutend damit, dass die Abgabe auch eine STEUER sein muss (wenn auch auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg der Steuercharakter ein wesentlicher Angriffspunkt ist - nämlich in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz. Diese Argumentation rührt aber nicht von einer Bezugnahme auf die "Abgabenordnung" her, sondern rein vom Charakter der derzeitigen (Allgemein-)Abgabe.

Auch die Frage, ob die Verwaltungsverfahrensgesetze bzw. Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder tatsächlich angewendet werden dürfen, könnte wohl allenfalls über den VERWALTUNGsrechtlichen Wege, vermutlich jedoch nicht im eigentlichen Vollstreckungsverfahren geprüft werden.


Zitat
In den entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/
ist jedenfalls die
- Pfändungsverfügung bzw. auch die
- Einziehungsverfügung bzw. die
- Kombination beider
geregelt
https://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndungs-_und_Einziehungsverf%C3%BCgung



VOLLSTRECKBARER TITEL

Zitat
Demgemäß ist entgegen einer PRIVATrechtlichen Zwangsvollstreckung nach ZPO kein "Urteil" als "vollstreckbarer Titel" vonnöten, sondern der "vollstreckbare Titel" ist bereits der (im Zweifel nachweislich) zugestellte VERWALTUNGsakt = FestsetzungsBESCHEID...

...dessen Formalien man gern noch auf dem VERWALTUNGsrechtlichen Weg juristisch angreifen kann, die aber durch die aktuelle Entscheidung des BGH vom Juni 2015 (Aufhebung des durchaus profunden LG Tübingen Beschlusses von 2014) vorerst leider weitestgehend vom Tisch gefegt sind...
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
...und insofern eine "Steilvorlage" für alle Vollzugsstellen liefern, jegliche allein auf derlei Formalien begründete Abwehrversuche der Betroffenen schlicht ins Leere laufen zu lassen.

Der neuerliche Beschluss des LG Tübingen vom September ist da zwar "tröstlich"...
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html
...ändert aber alles NICHTs an der Grundsätzlich per sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" bestehenden Forderung.



UNTERSCHRIFTEN

Zitat
Leider kursiert im Netz die immer wiederkehrende Fehlannahme, dass die Titel "unterschrieben" sein müssten - mitunter auch unter Bezug auf das BGB, was in diesem Falle aber erklärtermaßen nicht greift.
Laut den VERWALTUNGsgesetzen der Länder und des Bundes ist u.a. bei VERWALTUNGsakten, die "mit Hilfe ausomatisiserter Einrichtungen erstellt werden", sehr wohl i.d.R. eine Unterschrift verzichtbar:

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, KÖNNEN abweichend von Absatz 3 UNTERSCHRIFT und NAMENSWIEDERGABE FEHLEN. [...]

PUNKT.



FAZIT

Zitat
Die Erkenntnis bleibt:

Abwehr der Zwangsvollstreckung
- allenfalls bei fehlender Zustellung des VERWALTUNGsakts = FestsetzungsBESCHEIDs = "vollstreckbaren Titels" realistisch (fehlende allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder)
- nicht jedoch bzw. nur sehr bedingt bei lediglichem Angriff auf die "Formalien" (siehe nochmals BGH)
- in jedem Falle nur "aufschiebend" - und die dem Grunde nach (per "RBStV") jedenfalls bestehende "gesetzliche" Forderung im Kern NICHT berührend. Die Forderung würde nach wie vor bestehen und ggf. durch nachweislich zugestellten VERWALTUNGsakt = FestsetzungsBESCHEID = "vollstreckbaren Titel" rechtsverbindlich geltend und damit auch vollstreckbar gemacht.

Abwehr der Forderung dem Grunde nach
- allenfalls auf dem Rechtsweg von Widerspruch (incl. Antrag auf "Aussetzung der VOllziehung" > zur Vermeidung der Vollstreckung bis zum Ende des Verfahrens!) und Klage gegen den VERWALTUNGsakt = FestsetzungsBESCHEID = "vollstreckbaren Titel"


Zu all dem bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Danke Bürger für diese glanzvolle Zusammenfassung der relevanten Sachverhalte.

Auf Dauer ist der Klageweg/Strafanzeigen und die politische/gesellschaftliche Betätigung der geeignete Weg, um zu einer demokratischen freien finanziellen Willensentscheidung bezüglich der ö.-r. Medienoption zu gelangen. Dies erfordert eine nicht zu unterschätzende Kraftanstrengung.

Die Politiker und Gerichte rühren sich erst, wenn wir unser Recht auf finanzielle Handlungsfreiheit gemeinsam in entsprechender Mannstärke einfordern.

Strafanzeige wegen Rechtsbeugung
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...ergänzt um den Punkt "UNTERSCHRIFTEN"

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