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Autor Thema: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung  (Gelesen 68996 mal)

P
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das unter vorbehalt war für 1.4 gedacht ;)


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c
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Zitat
    1.3
    Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.

ich würde mich im Moment noch nicht trauen, das zu verwenden. Bitte um Erklärung: Der Fehler kann doch noch im Beschwerdeverfahren geheilt werden, das Rechtsschutzbedürfnis ist insofern noch nicht eingeschränkt? Dies sagt mir mein normalmenschliches Verständnis. Aber es scheint, juristisch ist das anders? und man kann den Satz tatsächlich jetzt schon bringen??

Für kurze Erklärung bin ich dankbar  :).

C.


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c
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Zitat
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt.

nochmal: bitte Quellennachweis beifügen. Die Zahl ist im Geschäftsbericht (von mir) nicht zu finden.

danke.


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M
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Zitat
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt.

nochmal: bitte Quellennachweis beifügen. Die Zahl ist im Geschäftsbericht (von mir) nicht zu finden.

danke.

Geschäftsbericht 2014, Seite 22, Grafik rechts unten "Entwicklung Vollstreckungsersuchen 2009-2014"


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c
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cool, danke. habs nicht gesehen, bin wohl grad etwas nervös  ::)


Weiß noch jemand, ob und wie man es schaffen kann / beantragen ?, dass die vorgebrachten Beweise/Beweisanträge im Beschwerdeverfahren doch noch bearbeitet werden?

merci!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2015, 12:39 von cecil«
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c
  • Beiträge: 1.025
... und was ist, wenn die Beweisanträge beachtet werden. gibt es dann einen Beweisbeschluss? Beweisaufnahme? mündliche Verhandlung?....... braucht man dann einen Rechtsanwalt oder ist das alleine bewältigbar     ???  :o 


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1
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Beweis bei Erinnerung ( zpo) in fiktiven Sachen ...

Beweis: konkrete substantierte Tatsachen/Sachvortrag/Schriftstücke .. und Aussage darüber was dies ....beweist.

Die Gegenpartei muss dem dann SUBSTANTIERT entgegentreten....unterbleibt dies ...
ist der -Sachvortrag/Beweis- eine unumstößliche Tatsache ( die im Beschluss nicht ignoriert werden kann..)

Beweis Zeuge: Mister y
Mister y wird aussagen das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

----------------------------------------------------------------------------

Einlassung der Gegenpartei "erzwingen"
Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 445 ZPO) die Antragsgegnerin  über diese Tatsache zu befragen.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/445.html

BGH, 06.07.1960 - IV ZR 322/59
Die beweispflichtige Partei beantragen, den Gegner über die von ihr zu beweisende Tatsache zu vernehmen, wenn andere Beweismittel nicht vorhanden sind oder keinen Beweis für eine Behauptung erbracht haben.
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/2011-04-28/V-ZR-220_10


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2015, 13:16 von 12121212«

c
  • Beiträge: 1.025
danke 1212....

ein Problem ist, wenn solche Beweisanträge im Erinnerungsverfahren bereits gestellt worden, aber vom Amtsgericht in keiner Weise, also nicht beachtet worden wären... Was dann? Einfach darum bitten, in der Beschwerdeinstanz mal darauf einzugehen - oder müsste das besonders/gesondert formuliert werden.

sonst würde ich in so einem Fall also etwa schreiben: "ich bitte erneut, die Antragsgegnerin gem. § 445 ZPO zu befragen. Im einzelnen beziehe ich mich insoweit wörtlich auf die im E-Verfahren (Schriftsatz vom....) formulierten Beweisanträge". 


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1
  • Beiträge: 443

Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt da meine gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge
vom xxxxxxxxxxxxxx  ignoriert wurden. Das Gericht hat meine Ausführungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen. (Art. 103 Abs. 1 GG)
Ich stelle hiermit nochmals den Beweisantrag xxxxxxxxxxxxxxxxxxx


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@ pistenwolf, Antwort #12, 

dein Vorschlag:


Zitat
1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Man könnte das so oder so umformulieren und etwas abgeändert in einen Entwurf aufnehmen:


Variante 1
Zitat
"Das Nichtbestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind im vorliegenden Fall als hauptgegenständlich anzusehen. Der Beschluss bestätigt verwaltungsrechtliche Verfahrens- und Formfehler, die nicht zu heilen sind, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners eingeschränkt würde."

oder Variante2:
Zitat
Das Nichtbestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht ein Verfahrens- und Formfehler, der im Beschwerdeverfahren zu heilen ist, anderenfalls würde dies aus Sicht des Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürfnisses darstellen."


Es wäre lieb, wenn du gerade noch mal rückmelden könntest, was genau du gemeint hast und ob eine der beiden Varianten so verwendbar sein könnten.

vielen dank.

vielleicht hat ja noch jdn anderes Ideen dazu?

C.




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@ pistenwolf, Antwort #12,

dein Vorschlag:


Zitat
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt. Durch den Umfang und der Masse seiner Tätigkeit, ist einer diesbezüglichen Entscheidung eine allgemein gültige Wirkung auf die bisher gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Der Rechtsweg ist daher zu eröffnen.

Man könnte das etwas abgeändert folgendermaßen in einen Entwurf aufgenommen haben:

Zitat
"Durch den Beitragsservice wurden im Jahr 2014 für die Rundfunkanstalten bundesweit 890.912 Voll­streckungsersuchen gestellt (s. Geschäftsbericht, S. 22). Daher sind die im vorliegenden Ver­fahren vorgebrachten Einwände von grundsätzlicher Bedeu­tung und im Hinblick auf effektiven Rechts­schutz zu würdigen. Allein schon wegen des Umfangs und der Masse solcher Tätigkeiten des Bei­trags­service ist einer Entschei­dung im vorliegenden Verfahren eine allgemeingültige Bedeutung für die derzeit gängige Vollstreckungspraxis beizumessen."

Was hältst du davon? Ist der Hinweis auf effektiven Rechtsschutz richtig verwendet oder würde der in so einem Zusammenhang nicht passen? es ist ja sicherlich ein Fachausdruck...

hat jemand eine Idee? danke euch.





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Wenn die gestellten (ignorierten) Beweisanträge evtl. NICHT ERHEBLICH sind...???
Den fiktiven "ablehnenden " Beschluss posten macht mehr Sinn... als hier rumzuraten..


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Welche Beweisanträge wurden denn gestellt ?
Das Gericht ist der Meinung das Vollstreckungsersuchen ersetzt den Ausgangsbescheid (wie es scheint) und bügelt glatt
ab... Das Gericht schenkt dem BR Glauben ( Ausstandsverzeichnis..) freie richterliche Beweiswürdigung.....

Wurde argumentiert das nicht der BR Bescheide erlässt sondern diese Schreiben aus dem genannten Ausstandsverzeichnis " nichtige Verwaltungsakte" von  einem "Beitragsservice aus Köln" stammen ?
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben (und die irrtümlich als Verwaltungsakte von der Antragsgegnerin bezeichnet werden ) um Schriftstücke aus seinem Hause handelt und das diese keine Verwaltungsakte sind. Der Zeuge wird darlegen das es keinerlei rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.
Ein -Beitragsservice aus Köln- ist nicht legitimiert, hoheitliche Handlungen wie den Erlaß von Verwaltungsakten vorzunehmen oder den BR überhaupt rechtlich zu vertreten. Der Beitragsservice ist nicht gesetzlich ermächtigt, nach §35 VwVfG tätig zu werden. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze,  Eine rechtliche Vertretung des BR kann nur durch den Intendanten erfolgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2015, 21:52 von 12121212«

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt da meine gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge
vom xxxxxxxxxxxxxx  ignoriert wurden. Das Gericht hat meine Ausführungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen. (Art. 103 Abs. 1 GG)
Ich stelle hiermit nochmals den Beweisantrag xxxxxxxxxxxxxxxxxxx


Es könnte entwurfsweise bereits folgendes in eine fiktive Beschwerdeschrift stehen:

Zitat
Das Amtsgericht ist auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners bislang nicht einge­gan­gen, insbesondere wurden Be­weiseanträge nicht gewürdigt (§§ 139, 355 ff, 373 ZPO, 445 ZPO). Die unter Beweis gestellten Tatsache sind nicht unerheblich. Die Beweiser­he­bung ist nicht wegen Of­fen­kundigkeit überflüssig oder für die Entscheidung ohne Bedeu­tung (analog § 244 Abs.3 StPO).


1.    Hinweis auf Verletzung rechtlichen Gehörs und GG miteinflechten?

2.    Beweisanträge neu formulieren/abschreiben - oder genügt genereller Hinweis auf vorherigen Schriftsatz, Seitenzahl S. ..., S. ... und S. ... ?

Erinnerungsschriftsatz: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100119.html#msg100119


ich danke dir!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2015, 22:17 von cecil«
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