Irgendwie überschneiden sich die Themen hier etwas, daher hatte ich den Beitrag schon im anderen Thema drin:
Person Bb ist bereits vergangenen Samstag innerhalb der Stadt umgezogen und möchte natürlich den nachsendeauftrag der post nutzen. Eine Klage am zuständigen Vg ist bereits seit längerem anhängig. Muss nur das VG über die neue Adresse unterrichtet werden, oder auch der BS? Oder informiert das VG den Beklagten? Ist der BS der Beklagte oder der Wdr? Wer muss konkret über die neue Adresse informiert werden?
Trotzdem möchte Person Bb sich dem BS nicht "aufzwingen" und daher auch die Auskunftssperre bei der Post durchsetzen. Leider wird der BS bei der Post ja als Behörde angesehen und somit die Auskunfts Sperre ignoriert. Mit welchen rechtlichen Argumenten kannn man der Post schon im voraus drohen, damit die die Daten nicht weitergeben?
Drohen kann man der Post nicht. Es gibt die Möglichkeit innerhalb weniger Tage, am besten bevor ein nachsenseauftrag gestellt wird, beim Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Diese würde es der Post untersagen Daten weitergeben.
Hinweise:
In den meisten wettbewerbs- namens- oder kennzeichenrechtlichen Streitfällen geht es primär um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Im ersten Schritt werden diese Ansprüche durch eine Abmahnung außergerichtlich eingefordert. Werden die erhobenen Forderungen (strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärungen) nicht freiwillig oder nur unzureichend vom Abgemahnten abgegeben, stellt sich die Frage, wie ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich möglich ist die Einreichung einer Unterlassungsklage. Ein Urteil ist bei normalem Verfahrensgang allerdings frühestens in ein paar Monaten, nicht selten erst nach Jahren zu erwarten. Ein Urteil käme daher oft zu spät, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
Eine Alternative bietet der vorläufige Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung. Dieses Verfahren dient dazu ein Streitfall vorläufig (gemeint: bis zur Klärung durch die Hauptsache, also durch das Klageverfahren) zu regeln. Da das ganze Verfahren nur eine vorläufige Regelung darstellen soll, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt eines möglichst effektiven Rechtsschutzes (= schneller Rechtsschutz) einige Besonderheiten:
Der Antragssteller bestimmt das Verfahren durch das Einreichen des Antrages maßgeblich.
Die meisten einstweiligen Verfügungen ergehen durch die Gerichte ohne mündliche Verhandlung innerhalb von wenigen Tagen. In diesen Fällen erfährt der Antragsgegner regelmäßig nichts von einem Antrag, d.h. er hat auch keine Möglichkeit sich im Verfahren zu äußern! Dies erscheint so manchem, der plötzlich per Gerichtsvollzieher eine einstweilige Verfügung überreicht bekommt, sehr bedenklich. Solche Überlegungen müssen aber hinter dem Anspruch auf die Gewährung effektiven d.h. schnellen Rechtsschutzes zurückstehen.