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Autor Thema: Deutsche Post AG Nachsendeauftrag --> Weitergabe der Daten an GEZ trotz Verbot  (Gelesen 27738 mal)

r
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So es kam die Antwort von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
Es bleibt wohl dabei. Der BS scheint eine Behörde zu sein  :laugh: ;D ;D Aber nur im Sinne des PostG. Mal zählt der BS zu den Behörden, mal nicht. Es ist wohl Auslegungssache!

Zur Erinnerung, ich hatte Beschwerde eingelegt. Diese wurde als "Anfrage" behandelt. Und demnach habe ich mich nur erkundigt, ob es ein Verstoß gegeben haben könnte. Unglaublich!

Aber das Gute ist, da die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht tätig wird, kann ich nun gegen diese Beschwerde bei der Europäischen Kommission einlegen.

Antwort von durch die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
Zitat
Sehr geehrter Herr ,
für Ihre Eingabe vom 17. Juli 2015 danke ich Ihnen auch im Namen von [...]
Sie hat mich mit der Beantwortung Ihrer Anfrage beauftragt.
Sie erkundigen sich darin nach der Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Adressdaten
durch die Deutsche Post AG an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass Postdienstleister nach § 40 Postgesetz (PostG)
verpflichtet sind, Gerichten und Behörden auf deren Verlangen eine zustellfähige Anschrift
mitzuteilen, sofern dies zum Zweck der Zustellung einer Postsendung des Gerichts
oder der Behörde erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene der
Weitergabe seiner Anschrift aus einem Nachsendeantrag widersprochen hat.

Da der Zweck der Anschriftenabfrage in der Zustellung eines Schriftstücks liegt (und
beispielsweise nicht in der Prüfung, ob am neuen Wohnort Rundfunkgebühren gezahlt
werden müssen) ist es unbeachtlich, wohin der Betroffene verzogen ist, ob er
dies gemeldet hat oder nicht. Die der Deutschen Post AG bekannte, zuletzt zustellfähige
Anschrift muss der anfragenden Behörde bzw. dem Gericht mitgeteilt werden ,
sofern diese ein Schriftstück an den Betroffenen zustellen wollen.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF Lind Deutschlandradio zählt im Sinne dieser Vorschrift
zu den Behörden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.

Bilder vom Schreiben folgen...


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Na da fühlen wir uns als Bürger doch alle wohl behütet...so eine beruhigende Antwort zum Wochenende... :o


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Der Beitragssevice sagt doch selbst über sich, er sei nicht rechtsfähig
 Gleichzeitig soll er aber eine Behörde sein? Das PostG definiert nur Behörden oder Gerichte. Also entweder muss er eine Behörde sein oder eben nicht. Sowas wie... ähnelt einer Behörde ist unzulässig. Irgendwie arbeiten da nur Dilettanten.
Ich werde mal um einen Nachweis des Behördenstatus bitten bzw. nach welcher rechtlichen Grundlage die Annahme besteht, dass es sich beim Beitragsservice um eine Behörde handelt.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der Beitragssevice sagt doch selbst über sich, er sei nicht rechtsfähig
 Gleichzeitig soll er aber eine Behörde sein? Das PostG definiert nur Behörden oder Gerichte. Also entweder muss er eine Behörde sein oder eben nicht. Sowas wie... ähnelt einer Behörde ist unzulässig. Irgendwie arbeiten da nur Dilettanten.
Ich werde mal um einen Nachweis des Behördenstatus bitten bzw. nach welcher rechtlichen Grundlage die Annahme besteht, dass es sich beim Beitragsservice um eine Behörde handelt.

Ein kurzer Exkurs:

Behörde
im funktionelles Sinn:
jede Stelle mit öffentlichen Verwaltungsaufgaben, § 1 Abs.4 VwVfG
im organisationsrechtlichen Sinn:
ist jede nicht-selbstständige Verwaltungseinrichtung mit Zuständigkeiten zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dem Bürger gegenüber
Skript Kapitel 3.2.
http://www.schaer-info.de/kap3/kap2organe_und_behoerden.htm
 
 
Behördenorganisation
In der unmittelbaren Staatsverwaltung sind Bundes- und Landesbehörden zu unterscheiden. In den Bundesländern gibt es allgemeine Verwaltungsbehörde und Sonderverwaltungsbehörden. Die Unterscheidung orientiert sich an der sachlichen Zuständigkeit. Während die Sonderverwaltungsbehörden nur für bestimmte, ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesene  Verwaltungsaufgaben zuständig sind, ist die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsbehörden stets anzunehmen, wenn nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde - eben einer Sonderverwaltungsbehörde gegeben ist. Während im Bereich der allgemeinen Verwaltungsbehörde eine 3-stufige Weisungshierachie vom Minister über die Bezirksregierung (soweit vorhanden) zur Kreisverwaltung besteht, können bei  Sonderverwaltungsbehörden entweder vergleichbare Hierachiestrukturen bestehen oder es ist eine landesweit tätige, nur dem Ministerium unterstellte Einrichtung, eine Landesoberbehörde geschaffen worden.
Auf Bundesebene gibt es einen der Sonderverwaltungsbehörden der Länder entsprechenden Aufbau.

Siehe auch hier:

3. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung

http://www.christiani.de/pdf/70962_probe.pdf

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Ein kurzer Exkurs:

Behörde
im funktionelles Sinn:
jede Stelle mit öffentlichen Verwaltungsaufgaben, § 1 Abs.4 VwVfG
im organisationsrechtlichen Sinn:
ist jede nicht-selbstständige Verwaltungseinrichtung mit Zuständigkeiten zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dem Bürger gegenüber
Skript Kapitel 3.2.
http://www.schaer-info.de/kap3/kap2organe_und_behoerden.htm
 
 
Behördenorganisation
In der unmittelbaren Staatsverwaltung sind Bundes- und Landesbehörden zu unterscheiden. In den Bundesländern gibt es allgemeine Verwaltungsbehörde und Sonderverwaltungsbehörden. Die Unterscheidung orientiert sich an der sachlichen Zuständigkeit. Während die Sonderverwaltungsbehörden nur für bestimmte, ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesene  Verwaltungsaufgaben zuständig sind, ist die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsbehörden stets anzunehmen, wenn nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde - eben einer Sonderverwaltungsbehörde gegeben ist. Während im Bereich der allgemeinen Verwaltungsbehörde eine 3-stufige Weisungshierachie vom Minister über die Bezirksregierung (soweit vorhanden) zur Kreisverwaltung besteht, können bei  Sonderverwaltungsbehörden entweder vergleichbare Hierachiestrukturen bestehen oder es ist eine landesweit tätige, nur dem Ministerium unterstellte Einrichtung, eine Landesoberbehörde geschaffen worden.
Auf Bundesebene gibt es einen der Sonderverwaltungsbehörden der Länder entsprechenden Aufbau.

Siehe auch hier:

3. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung

http://www.christiani.de/pdf/70962_probe.pdf

+++
Also handelt es sich beim BS um eine Behörde mit einem Geschäftsführer und nicht um eine Verwaltungseinrichtung? Kann denn jede Firma Behördenstatus erlangen?


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zitat:
"Also handelt es sich beim BS um eine Behörde mit einem Geschäftsführer und nicht um eine Verwaltungseinrichtung? Kann denn jede Firma Behördenstatus erlangen?"

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind keine Behörden, sondern haben Behörden (…)

Siehe auch hier:

Verwaltungsorganisation

http://www.schaer-info.de/kap3/kap3_lernstoff.pdf
   
Der Begriff „Behörde“ ist nicht genau geregelt!

Bilde Dir selbst Deine Meinung oder stelle diese Frage „Was ist eine Behörde“ einem Verwaltungsrechtler (…)

Hier gibt es keine Rechtsberatung (…)

+++




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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Der Beitragssevice sagt doch selbst über sich, er sei nicht rechtsfähig
Gleichzeitig soll er aber eine Behörde sein?

Ich werde mal um einen Nachweis des Behördenstatus bitten bzw. nach welcher rechtlichen Grundlage die Annahme besteht, dass es sich beim Beitragsservice um eine Behörde handelt.
Die Rundfunkanstalt erklärt zum Status des BS: Der BS ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft, die im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Beiträge durchführt


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Der Beitragssevice sagt doch selbst über sich, er sei nicht rechtsfähig
Gleichzeitig soll er aber eine Behörde sein?

Ich werde mal um einen Nachweis des Behördenstatus bitten bzw. nach welcher rechtlichen Grundlage die Annahme besteht, dass es sich beim Beitragsservice um eine Behörde handelt.
Die Rundfunkanstalt erklärt zum Status des BS: Der BS ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft, die im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Beiträge durchführt

Hi Carina,
ich glaube, dass Du wohl meinst, dass es heißt: öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft (…)
Ich warte schon auf den „Shitstorm“  ;) ::)

LG, marga +++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Hi Carina,
ich glaube, dass Du wohl meinst, dass es heißt: öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft (…)
Hi marga,
es heißt tatsächlich öffentliche Verwaltungsgemeinschaft.

Aber einen Fehler habe doch noch gemacht. Diese Auskunft kommt nicht von der LRA.
Es ist eine Auskunft die der BS über sich selbst gibt.


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  • GEZ nein Danke
Das zieht einem echt die Schuhe aus.

Danke, dass Person A sich nach Brüssel wendet und sich bisher die Mühen gemacht hat..


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Ich bin dafür, dass wir dagegen sind. GEZ nein Danke.

Klagen und sich wehren statt zahlen, für unser aller Recht.

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Das zieht einem echt die Schuhe aus.

Danke, dass Person A sich nach Brüssel wendet und sich bisher die Mühen gemacht hat..

Person A hat nochmal an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geschrieben.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 22.07.2015 haben Sie auf meine Beschwerde geantwortet. Zunächst einmal habe ich tatsächlich eine Beschwerde eingereicht und keine „Anfrage“, wie von Ihnen zu Beginn Ihrer Antwort angegeben. Dementsprechend sollte mein Anliegen auch als Beschwerde behandelt werden. Auch gehe ich durch Ihre Antwort davon aus, dass meine Beschwerde in Ihr Zuständigkeitsbereich fällt.

Weiterhin entnehme ich Ihrer Antwort, dass Sie die Sichtweise der Deutschen Post AG wie auch des Beitragsservice, dass es sich beim Beitragsservice um eine Behörde handeln würde, teilen, in dem Sie Schreiben:

„Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
zählt im Sinne dieser Vorschrift zu den Behörden.“


Dieser These mangelt es an einer fundierten Begründung!
Ich bitte deshalb um Übersendung eines entsprechenden Nachweises bzw. um Darlegung der entsprechenden Rechtsgrundlage, dass der Beitragsservice einen Behördenstatus innehat.

Das PostG definiert lediglich Behörden und Gerichte. Ihre Aussage, „zählt im Sinne dieser Vorschrift zu den Behörden“, ist gegensätzlich. Dies würde bedeuten, es wäre Auslegungssache, ob der Beitragsservice eine Behörde ist oder nicht. „In diesem Sinne“ bedeutet Ihrer Auffassung nach, dass der Beitragsservice nach dem PostG eine Behörde sei; nach anderen Gesetzen möglicherweise wiederum nicht. Hier liegt keine Rechtssicherheit vor.

Zudem wurde mit einer Datenweitergabe gegen Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen. Personenbezogene Daten sind nach Art. 8 der EU-Grundrechtecharta geschützt.

Hier heißt es eindeutig:

Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der
betroffenen Person
oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.
Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die
Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Ich bitte Sie daher erneut, meiner Beschwerde nachzugehen oder mir ggf. den Behördenstatus des Beitragsservice nachzuweisen. Sollte beides nicht möglich sein, so bitte ich um Nennung der nächsthöheren Aufsichtsbehörde für mein Anliegen.

Sollten die zuständigen nationalen Behörden weiterhin untätig bleiben, so gehe ich davon aus, dass gegen geltendes EU-Recht verstoßen wird. Sodann werde ich Beschwerde bei der Europäischen Kommission einlegen.

Mit freundlichen Grüßen


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  • Gegen Zwangsfinanzierung
bleib dran! ich finde deine Arbeit sehr hilfreich ;)


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bleib dran! ich finde deine Arbeit sehr hilfreich ;)

Danke werde ich tun. Im Übrigen, dass Internet vergisst nichts. Mein Dank gilt dem Internet Archive. Die GEZ hatte zu seiner Zeit auf ihrer eigenen Internetseite veröffentlicht, dass sie keine Behörde sei.
Selbiges dürfte als Nachfolger demnach auf den Beitragsservice zutreffen.

Zitat
Das Unternehmen GEZ

Die GEZ ist die gemeinsame Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland mit Sitz in Köln.

Sie ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale", die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Die GEZ ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation, sondern sie ist Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Treffer!
Somit dürften alle Beteiligten erstmal in Erklärungsnot geraten.
Quelle: https://web.archive.org/web/20121101122026/http://www.gez.de/die_gez/unternehmen/index_ger.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2015, 22:48 von robirobsen«

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  • GEZ nein Danke
Vielen Dank für die Mühen und die Recherchen.

Finde klasse, dass sich so sehr engagiert wird!

Bin sehr gespannt, was zurück kommt.

Und sag ich doch, dass weder die GEZ noch dieser Sauverein eine Behörde sind.

Und genau deshalb wird Person A sich ebenfalls über beim Datenschutzbeauftragten des Landes beschwerden, da der BS unerlaubt Daten speichert. Aber das ist ein anderes Thema



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Ich bin dafür, dass wir dagegen sind. GEZ nein Danke.

Klagen und sich wehren statt zahlen, für unser aller Recht.

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Vielen Dank für die Mühen und die Recherchen.

Finde klasse, dass sich so sehr engagiert wird!

Bin sehr gespannt, was zurück kommt.

Und sag ich doch, dass weder die GEZ noch dieser Sauverein eine Behörde sind.

Und genau deshalb wird Person A sich ebenfalls über beim Datenschutzbeauftragten des Landes beschwerden, da der BS unerlaubt Daten speichert. Aber das ist ein anderes Thema

Hier geht es zwar nicht prinzipiell um den Zwangsbeitrag, aber man erkennt deutlich, wie viele Stellen sich zum Handlanger vom BS und Co. machen. Es gilt jede Schwachstelle zu nutzen, bis die selbst durch ihre Machenschaften implodieren. Vielleicht könnte es im Erfolgsfall irgendwann mal effektiv gegen den ganzen Rundfunkmüll genutzt werden, wenn es wieder um die eigentliche Aufforderung zur Zahlung geht. Dafür lohnt sich die Mühe und der Kampf.


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