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Autor Thema: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?  (Gelesen 30650 mal)

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Das Amtsgericht wird sich natürlich freuen, wenn zukünftig alle Bürger zeitnah Ihr Recht auf Akteneinsicht vor Ort wahr nehmen werden. Es könnte jedoch passieren, dass diese die Personen jeweils auf einen Tag X (also nur mit Termin) vertrösten wollen. In Anbetracht des Zeitraums von ca. 30 Tagen, welcher maximal für einen Beschwerde frei bliebe, wäre so ein Termin natürlich nicht zielführend. So das eine jeweilige Person N dann vor Ort darauf bestehen müsste, dass die Einsichtnahme unverzüglich also sofort möglich sein soll.


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Die vorige Entscheidung einer Zurückweisung ist für fiktive Person A dank vorstehender Beiträge abgewendet und übt sich mit erneutem Dank der diesem Forum zugrundeliegenden Schreiben und Hinweise an dem Beschwerdeschreiben.

Zentrale Frage: Welchem Gericht sollte die Beschwerde zugehen?

1. dem fiktiven Amtsgericht FFB, welches den Beschlus erließ, oder
2. dem fiktiven Landgericht in München

Beide Gerichte stellte der Beschluss offen.


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Edit "Bürger":
hier das AZ 1501M5722 zu diesem Beschluss (Danke an user Dolphin)


--> Seid ihr Euch sicher (Bürger und Dolphin), dass das editierte Az. 1501M5722 zu diesem Beschluss die richtige Bezeichnung vorweist? Denn es lässt sich im Netz keine Quelle dazu finden und stellt für fiktive Person A in ihrer Beschwerdeschrift zum aktuellen Moment Unsicherheit dar, quellenloses Az. zu übernehmen :/ <---


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Finaler Weg via Beschwerde beim Landgericht, sofern IHR lieben Helferleins nicht anders argumentiert (das Amtsgericht würde noch zur Disposition stehen, vom dem wurde allerdings der Beschluss erlassen)

Checkt doch mal beigefügtes PDF mit der bisher finalen Beschwerdefassung, morgen sollte sie sich im Postlauf befinden, um die Frist wahren zu können.

Regt an was das Zeug hält, damit wir auch in Bayern ein weiteres Zeichen setzen können, dem Beitragsservice, ÄH Beitragsservice Stück für Stück den Hahn abzudrehen.  :angel:


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Ja wer hätte DAS gedacht, AKTENEINSICHT LOHNT SICH:

Nach Einsicht der Akten beim Amtsgericht, lässt sich feststellen, daß der vermeindlich rechtsgültige Beschluss mit einem klar erkennbaren HÄCKCHEN von der Richterin vermeindlich "unterschrieben" ist. Sowohl die Urkundsbeamtin als auch die Richterin bestätigten, daß ein HÄCKCHEN als Unterschrift rechtsgültig sei, überdies als Allgemeinwissen bekannt und es wurde darauf verwiesen, bei anderer Meinung Beschwerde einzulegen.
Das Auge des Gesetzes aka die Damen und Herren in grüner Uniform (zumindest -noch- in Bayern) aka die Polizisten/-innen wurden daraufhin "alarmiert" sowie bestimmend geäussert das Gebäude zu verlassen - auf die ergänzende Frage an die Richterin einen Termin zu bekommen wurde diese ausdrücklich verneint, sie hätte keine Sprechzeiten und sei kein Informationsbüro.

Beschwerde? Meines Erachtens doch wohl eher Anzeige, wegen Täuschung im Rechtsverkehr, Urkundenfälschung, etc..!!

Wie ist die Sachlage und wer kennt Rechtsbeistand, allgemein in die Runde gefragt??? (Rechtschutzversicherung nicht vorhanden)


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Hat besagte Person sich eine Kopie o.ä. aushändigen lassen?


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wurde wohl verweigert, da ausfertigung mit beschluss inhaltsgleich fiktiver person zugesandt wurde :(

kann eine kopie des beschlusses (ohne termin beim amt) vor ort für fiktive person ausgestellt werden zwingend eines § ???


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Achtung, das Aktenzeichen hat nichts mit einem Beschluss sondern mit einem Schreiben vom LG zu tun. Brief wurde auch gepostet von Bürger. Hat wohl versehentlich "Beschluss" dazu geschrieben. Bitte mal auf die 1 Seite hier vom Thread gehen. Dort steht der Brief.


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egal wie sie sich winden, sofern für richter das BGB gilt, dann wohl nur

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

---> in etwaigem Prozess müsste die Richterin also ein notariell beglaubigtes Handzeichen vorweisen können, oder steh ich auf dem schlauch?


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Achtung, das Aktenzeichen hat nichts mit einem Beschluss sondern mit einem Schreiben vom LG zu tun. Brief wurde auch gepostet von Bürger. Hat wohl versehentlich "Beschluss" dazu geschrieben. Bitte mal auf die 1 Seite hier vom Thread gehen. Dort steht der Brief.

Du meinst wohl AG München..(?)...feststeht jedoch, dass dieses AZ mit dem Schreiben von fiktivem AG München übereinstimmt, bzw. der richterliche Hinweis des fiktiven Amtsgericht München mit dem AZ 1501M5722 eindeutig identifiziert werden kann???


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äh ja sorry, die Beschwerde ging auch ans LG, geschrieben hat aber dann doch das AG


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Hey,

ich habe in einem Erinnerungsschreiben, unter
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114

noch weitere Argumente zusammengebastelt, die evtl. ergänzend auch für eine sofortige Beschwerde verwendet werden könnten,..

... sofern sie der kritischen Betrachtung durch die user standhalten...  ;)


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auch bei mehrfachem Versuch, auf Seite 4 des Beschlusses, der an Hora ging (s. Anfang dieses threads), eine Unterschrift zu erkennen, bin ich irgendwie gescheitert... Ein umgedrehter Datumsstempel? eine Tipp-Ex-"Wolke"??..

Irgendwie kann ich Hora verstehen. Wenngleich es wohl eher guter professioneller anwaltlicher Kenntnisse bedarf, um gegen unfertige Ausfertigungen anzugehen...

Im übrigen sollte es doch möglich sein, zur Fristwahrung eine Beschwerde in Kurzfassung einzureichen und zu schreiben, eine vertiefte Begründung später nachfolgen  lassen zu wollen. Kann  aber sein, dass wesentliche Anträge sogleich zu stellen sind?

Und man kann sicherlich weitere Begründungsaspekte auch später erneut nachreichen - nehme ich mal an.


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..so..aufgrund der an das LG MÜnchen ll gerichteten Beschwerde nun von diesem eine Verfügung zugestellt wurde, allgemein in die Runde gefragt (siehe Foto):

WAS NUN???


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