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Autor Thema: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen  (Gelesen 26580 mal)

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Ein wichtiges Thema "Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen" das einen separaten Thread wert ist.

Von unserem Mitglied InesgegenGEZ nachrecherchiert:

Zitat
Wenn eine Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb auf den Einzelrichter übertragen wird, wieso sollte es dann eine Berufung geben???

VGH Baden-Württemberg · Beschluss vom 15. Oktober 2003 · Az. 7 S 558/03

http://openjur.de/u/220031.html

Die Berufung ist nicht statthaft, weil sie nicht wirksam zugelassen worden ist. Denn " das Verwaltungsgericht" im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte Einzelrichter. Die Übertragung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter umfasst nicht die Befugnis zur Berufungszulassung. Diese Auslegung von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO führt nicht zu unzumutbaren Anforderungen an den Einzelrichter; sie führt auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs der Beteiligten zum Rechtsmittelgericht.

Einer Befugnis des Einzelrichters zur Zulassung der Berufung steht dessen Bindung an die Bewertung durch die Kammer (fehlende grundsätzliche Bedeutung) im Übertragungsbeschluss entgegen. Denn seine Entscheidungszuständigkeit beruht gerade und ausschließlich auf dem Übertragungsakt. Zudem entscheidet er, auch wenn er das weitere Verfahren allein bestimmt und ohne Mitwirkung der anderen Richter in der Sache entscheidet,  gleichwohl namens der Kammer.

Wenn die Kammer die Verwaltungsrechtssache auf den Einzelrichter überträgt, geht sie davon aus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Wäre sie anderer Überzeugung, würde die Grundlage für die Übertragung fehlen; ein gleichwohl erfolgender Übertragungsbeschluss wäre evident rechtswidrig und würde sich auch als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Der gesetzliche Richter steht nicht zur Disposition der Kammer, weshalb die der Kammer zustehende Befugnis zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf den Einzelrichter übertragen werden kann.

Der Einzelrichter hat keine Befugnis zur Zulassung der Berufung, auch wenn sich die grundsätzliche Bedeutung erst nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses ergibt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück  übertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. In den Fällen, denen durch die Änderung der Prozesslage grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen, die dann allein zur Streitentscheidung in diesen Fällen berufen ist.



Mittlerweile dürfte auch jeden klar sein, wieso die Rundfunkklagen auf Einzelrichter übertragen werden sollen!!!


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V
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In diesem Zusammenhang auch interessant:

...
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg71414.html#msg71414

in welchem genau diese Fragestellung schon mal behandelt, mit dem gleichen Link beantwortet und mit den gleichen Erkenntnissen beendet wurde.

Schau mal hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Eilantrag-und-87a-VwGO,-Uebertragung-auf-den-Einzelrichter---f199602.html

Ich habe in meinem Fall die Übertragung auf den Einzelrichter abgelehnt.
Das Gericht hat den Rechtsstreit trotzdem auf den Einzelrichter übertragen und mir mitgeteilt,
dass "die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat".
Daran kannst Du schon sehen, wie die Entscheidung ausfallen wird.

Weitere Aussagen u.a. unter

Klage gegen den NDR durch Rechtsanwalt Thorsten Bölck
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11090.msg80728.html#msg80728
Eine interessante Neuigkeiten ist, dass bei einer unbegründeten (fristwahrenden) Klage damit gerechnet werden muss, dass automatisch ein schriftliches Verfahren beim Einzelrichter eingeleitet wird. Das ist nicht vorteilhaft, da dann relativ schnell vom Einzelrichter die Klageabweisung ergehen kann.

Daher sollte eine klagende Person bereits in der Klage wenigstens einen begründen Satz schreiben, damit erkennbar wird, dass sie ihre Grundrechte verletzt sieht. Daraus ergibt sich dann die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit und die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens beim Einzelrichter dürfte nicht erfolgen.

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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg85929.html#msg85929
Bei Nachfrage des Gerichtes, ob man mit der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter einverstanden ist, sollte dies verneint werden. Grundsätzliche Fragen wie die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes müssen vor der Kammer verhandelt werden. Stimmt man der Übertragung auf den Einzelrichter zu, beinhaltet dies indirekt die Aussage, dass man seinem Anliegen keine grundsätzliche Bedeutung bemisst. Dies kann dazu führen, dass bei einem Urteil keine Berufung zugelassen wird.
...


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Ja, aber was kann man tun, wenn trotzdem auf den Einzelrichter übertragen wird? Das Gericht, nicht die Beteiligten, entscheidet. Vielleicht kann man gegen das Verwaltungsgericht im Verwaltungsgericht wegen der Fehlentscheidung klagen?


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Zitat
Wenn eine Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb auf den Einzelrichter übertragen wird, wieso sollte es dann eine Berufung geben???

VGH Baden-Württemberg · Beschluss vom 15. Oktober 2003 · Az. 7 S 558/03

http://openjur.de/u/220031.html

Der Einzelrichter hat keine Befugnis zur Zulassung der Berufung, auch wenn sich die grundsätzliche Bedeutung erst nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses ergibt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück  übertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. In den Fällen, denen durch die Änderung der Prozesslage grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen, die dann allein zur Streitentscheidung in diesen Fällen berufen ist.


Sophia du brauchst nur den Einzelrichter davon zu überzeugen. Ich weiß, leichter gesagt als getan. Man müsste wohl so argumentieren, dass der Einzelrichter nicht drumherum kommt.


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Ok, welche weiteren Rechtsschritte bedeutet es wenn Einzelrichter/in die Klage für und was wenn gegen uns behandelt?


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Sophia du brauchst nur den Einzelrichter davon zu überzeugen. Ich weiß, leichter gesagt als getan. Man müsste wohl so argumentieren, dass der Einzelrichter nicht drumherum kommt.

Wovon überzeugen? Sie wissen doch ganz genau, dass es eine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht eine geklärte Sache ist, sie wissen ganz genau, dass eine Menge Menschen betroffen ist und manche selbst bei ihnen klagen, dass viele ernst zu nehmende abweichende Meinungen gibt. Wenn die Sache klar ist, dann im Sinne der Kläger, aber trotzdem handeln sie, als wäre es umgekehrt. Sie handeln so, gegen besseres Wissen.



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Normal würde eine Person N die Beteiligten auffordern zu erklären, wie Sie zu der Beurteilung, dass es keine grundsätzliche Bedeutung haben würde, gekommen sind. Erst wenn klar ist, warum so eine Behauptung aufgestellt wird, kann damit durch eine Person N auch dagegen argumentiert oder anders verfahren werden. Auch wäre zu klären, welche Auswirkung die Behauptung "keine grundsätzliche Bedeutung" zu werten wäre, in Bezug auf das Verfahren einer Person N und in Bezug zu vielen weiteren Verfahren. Hätte der Ausgang des Verfahrens einer Person N Auswirkung auf andere ähnliche Verfahren, so kann aus Sicht von einer möglicherweise grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen werden. Anderenfalls sollte klar dargelegt werden, welche Maßstäbe für die Mögliche Beurteilung der Grundsätzlichen Bedeutung herangezogen wurden, und wie die Entscheidung dazu passt.

Solange aber dieser Nachweis (Beweis) dass es keine grundsätzliche Bedeutung habe nicht erbracht wurde, wären dieses Personen im weiteren Verfahren abzulehnen, weil diese Personen auch zukünftig Ihr Handeln nach reinen Behauptungen ausrichten werden.


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Zunächst sollte die grundsätzliche Bedeutung gegenüber dem Richter begründet werden. Siehe den Vorbeitrag von PersonX.

Wenn die Richter willkürlich keine grundsätzliche Bedeutung bei vorhandenen Grundrechtsverletzungen (z.B. der Belastungsgleichheit) und beim Ignorieren der Urteile des Bundesverfassungsgerichts sehen, hilft nur noch eine  Strafanzeige wegen Willkür. Ob ein Richter wegen Willkür in diesem Abhängigkeitssystem verurteilt wird, steht noch auf einem anderen Blatt. Eine Wirkung auf andere Verfahren könnte es dennoch haben. Letztendlich bleibt noch der Druck der Menschen auf der Straße.


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Ja, aber was kann man tun, wenn trotzdem auf den Einzelrichter übertragen wird? Das Gericht, nicht die Beteiligten, entscheidet. Vielleicht kann man gegen das Verwaltungsgericht im Verwaltungsgericht wegen der Fehlentscheidung klagen?
Zumindest EU-Recht schreibt vor, daß der Richter kompetent darin ist, den ganzen Rechtsweg beschreiten zu können; den entsprechenden Artikel des AEUV müsste ich aber erst heraussuchen, gelesen hatte ich ihn aber schon.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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In meinem Fall, wurde eine grundsätzliche Bedeutung abgelehnt, weil die Kammer wohl zu dem Thema schon zwei Urteile hat.

Nur (hier nochmal danke an ThisIsSparta! für den Hinweis) habe ich komplett andere Begründungen in meiner Klage, wie die Kläger der 2 Klagen aus den Urteilen. Hier werde ich ansetzen und die Richter in Kenntnis setzen, dass es zu einem fairen Prozess gehört, die Klage auch zu lesen und nicht nach dem ersten Blatt zu sagen, ach Rundfunkbeitrag, hatten wir doch schonmal, kommt zum Einzelrichter.


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Ja, aber was kann man tun, wenn trotzdem auf den Einzelrichter übertragen wird? Das Gericht, nicht die Beteiligten, entscheidet. Vielleicht kann man gegen das Verwaltungsgericht im Verwaltungsgericht wegen der Fehlentscheidung klagen?

Meiner Ansicht nach kommt diesbezüglich eine Rüge gem. § 152a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Betracht.


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In meinem Fall, wurde eine grundsätzliche Bedeutung abgelehnt, weil die Kammer wohl zu dem Thema schon zwei Urteile hat.

Nur (hier nochmal danke an ThisIsSparta! für den Hinweis) habe ich komplett andere Begründungen in meiner Klage, wie die Kläger der 2 Klagen aus den Urteilen. Hier werde ich ansetzen und die Richter in Kenntnis setzen, dass es zu einem fairen Prozess gehört, die Klage auch zu lesen und nicht nach dem ersten Blatt zu sagen, ach Rundfunkbeitrag, hatten wir doch schonmal, kommt zum Einzelrichter.

Gern gemacht, hoffe es hilft auch! Das wurde durch den Beklagten bei mir auch probiert: einfach lauthals behaupten, dass alles eh 0815 wäre und gar nicht der Rede wert usw. Die Anstalten wissen, dass Richter faul rational sind und eben gerne nach Schema F vorgehen möchten. Doch die sind verpflichtet eben rechtliches Gehör zu verschaffen und auf die individuelle Begründung und auch besondere Härtefälle oder ähnliches eingehen. Im Fall des VG Stuttgart wurde jedes Mal von den Einzelrichtern gesagt, dass die ganze Kammer eben dieselbe Meinung vertritt und deswegen eh alles gleich behandelt wird. Aber als ich die beiden Musterverfahren angeschaut habe anonym, waren doch einige Unterschiede zu meiner Klage ersichtlich... Man muss halt kontern und darauf bestehen ("ich beantrage, dass ...") die wichtigen Punkte eben auf den Kläger bezogen zu bewerten. Auch wenn die Klagegründe zum Teil in anderen Verhandlung gleich waren. Und am besten die Begründung trennen in Verwaltungs- (materiell/formell) und Verfassungsteil. Und auch wichtig ist es eben, dass für alle Anträge das Gericht im Urteil kommentieren muss.

Und wer noch nicht eingeschlafen ist: weitere Masche ist, z.B. jemand hat in der Klage als Grund die Freiheit des Gewissens und Religion aus dem GG genannt, wobei das Gewissen im Vordergrund war. Doch die Richterin geht auf diesen Grund im Urteil ablehnend ab, weil blabla-Ausrede. Und weil der Kläger darauf verzichtet hat in die zweite Instanz zu gehen, so gibt die Anstalt gerne an, dass es doch ein Religionsgrund in einer anderen fiktiven Klage nicht von Bedeutung wäre, weil siehe doch da und verweist auf die vorherige Entscheidung des gleichen Gerichts, obwohl dort nur das Gewissen behandelt wurde, aber halt den gleichen Paragraphen im GG hat... Das ist schon sehr schlau angestellt von den Anstaltsjuristen in Absprache mit den Gerichten.

Ist aber alles "nur" reine Spekulation meinerseits und ich würde NIE so etwas jemand unterstellen! Alles nur zufällige Verkettung von unglüchklichen Ereignisse...


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  • "Geist ist geil"
Person H bekam auch diese Schreiben mit der Übertragung auf den Einzelrichter.

Er hat dann geantwortet, das er damit nicht einverstanden ist ... aus den hier dargelegten Gründen ...

H fühlt sich und sein Anliegen - und das Aberhunderttausender anderer Menschen mit offenem Geist - herabgewürdigt.
Wie weit ist es nur mit unseren Grundrechten gekommen, falls wir die je hatten. Anscheinend nur ein theoretisches Konstrukt, dieses GG.

Deprimierend ist ja nun auch dieser erheblich Aufwand (kl. Jurastudium) und vor Allem diese negative Wolke, die einen jedes mal umgibt,
wenn man an das Ganze hier denkt und sich damit beschäftigt.

Vor allem, wenn man weiß, das dieser ganze Aufwand, egal was man macht, anfangs erst einmal vollkommen umsonst ist. (Fast umsonst >:D)
H trägt nur die Hoffnung, das ein erstes kl. Spermium endlich das "§-Mutter-Ei" erreicht ... wir jedenfalls drücken von hinten kräftig an ...

 ;)


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der Unterschied zwischen machen und nicht machen ist: machen !

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VG Münster Beschluss auf den Einzelrichter


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Wenn eine Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb auf den Einzelrichter übertragen wird, wieso sollte es dann eine Berufung geben???

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Die Berufung ist nicht statthaft, weil sie nicht wirksam zugelassen worden ist. Denn " das Verwaltungsgericht" im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte Einzelrichter. Die Übertragung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter umfasst nicht die Befugnis zur Berufungszulassung. Diese Auslegung von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO führt nicht zu unzumutbaren Anforderungen an den Einzelrichter; sie führt auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs der Beteiligten zum Rechtsmittelgericht.

Einer Befugnis des Einzelrichters zur Zulassung der Berufung steht dessen Bindung an die Bewertung durch die Kammer (fehlende grundsätzliche Bedeutung) im Übertragungsbeschluss entgegen. Denn seine Entscheidungszuständigkeit beruht gerade und ausschließlich auf dem Übertragungsakt. Zudem entscheidet er, auch wenn er das weitere Verfahren allein bestimmt und ohne Mitwirkung der anderen Richter in der Sache entscheidet,  gleichwohl namens der Kammer.

Wenn die Kammer die Verwaltungsrechtssache auf den Einzelrichter überträgt, geht sie davon aus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Wäre sie anderer Überzeugung, würde die Grundlage für die Übertragung fehlen; ein gleichwohl erfolgender Übertragungsbeschluss wäre evident rechtswidrig und würde sich auch als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Der gesetzliche Richter steht nicht zur Disposition der Kammer, weshalb die der Kammer zustehende Befugnis zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf den Einzelrichter übertragen werden kann.

Der Einzelrichter hat keine Befugnis zur Zulassung der Berufung, auch wenn sich die grundsätzliche Bedeutung erst nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses ergibt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück  übertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. In den Fällen, denen durch die Änderung der Prozesslage grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen, die dann allein zur Streitentscheidung in diesen Fällen berufen ist.



Mittlerweile dürfte auch jeden klar sein, wieso die Rundfunkklagen auf Einzelrichter übertragen werden sollen!!!

Was ist mit dieser Aussage hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Eilantrag-und-87a-VwGO,-Uebertragung-auf-den-Einzelrichter---f199602.html

Zitat: "Durch Ihr Einverständnis die Entscheidung durch einen einzelnen Richter – entweder der Vorsitzende oder der jeweilige Berichterstatter – wird lediglich der Entscheidungsprozess geändert, nicht aber Voraussetzungen, Form und Wirkung der Entscheidung (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, § 87b, Rn. 11). Damit bleiben auch die Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen, unberührt. Alle möglichen Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung der gesamten Kammer möglich sind, sind auch gegen die Entscheidung des Berichterstatters möglich, weil die Entscheidung trotzdem nach außen durch das „Gericht" erfolgt. "


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