Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Ruhendstellung nach § 94 VwGO oder § 251 ZPO - verschiedene Voraussetzungen  (Gelesen 3965 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.275
Wie mir scheint, sind die allermeisten Ruhendstellungen der Gerichte auf § 251 ZPO basierend erfolgt.
Hierfür benötigt das Gericht die Zustimmung beider Parteien.

Ich hatte mich gewundert, warum das Gericht mir nur eine "Möglichkeit der Stellungnahme" eingeräumt hatte und bemerkte daraufhin, dass meine Ruhendstellung nach § 94 VwGO erfolgen soll (Das ist bis heute nicht geschehen). In Berufung auf diesen §en kann das Gericht aber (im Unterschied zur ZPO) das Verfahren von sich aus, ohne Zutun der Parteien ruhend stellen.

Ich würde jetzt gerne in Erfahrung bringen, warum einmal dieser und ein anderes Mal der andere § Anwendung findet.


Edit "Bürger": Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 19:55 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

d
  • Beiträge: 19
Hallo,

kann mich jemand aufklären, wie man ein solches Ruhen des Verfahrens erreicht? Muss dazu die Initiative von A ausgehen, bedarf es einer Berufung auf Grundgesetzbestimmungen in der Klage oder hängt dies von Lust und Laune des Richters ab?

A hat morgen seine Verhandlung und hat seit seinem Antrag weder von der Sendeanstalt noch vom Gericht inhaltlich irgendetwas gehört ...

Viele Grüße


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

e
  • Beiträge: 52
Ich fasse es so auf, dass § 251 ZPO zur Anwendung kommt (wie im Text des Paragraphen geschrieben) wenn beide Parteien die Ruhendstellung beantragen (bzw. eine Partei dies beantragt und die andere dem zustimmt) und auch das Gericht sieht, dass die Rechtslage (Vergleichsverhandlungen) noch nicht eindeutig in der Streitsache klar ist. Das Gericht muss dann die Ruhendstellung entscheiden. D.h. die Initiative zur Ruhendstellung kommt seitens der Klageparteien.

§ 94 VwGO ist eine Initiative des Gerichts. Es erkennt an, dass in der Streitsache andere Prozesse laufen und abgewartet werden sollen. Es entscheidet das Verfahren bis zur Entscheidung dieser Fragen auszusetzen.

Es ist wahrscheinlich absolut hoffnungslos zur erwarten, dass deutsche Gerichte in Vielzahl in erster Instanz ein Aussetzen des Verfahrens nach § 94 VwGO von sich aus anordnen, da es damit ja auch grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags hätte.

Man muss sich über die Folgen im Klaren sein:
1. Die Beiträge müssten bis dahin nicht mehr gezahlt werden
2. jeder (zumindest an diesem Gericht) könnten gegen die Beiträge klagen und das Gericht würde aussetzen
3. das wird bekannt und es Klagen immer mehr Leute im Einzugsbereich des Gerichts
4. dann auch noch an anderen Gerichten
5. Rundfunksystem pleite

Das wird es keinesfalls in erster Instanz häufig geben. Die Verfahren werden hier mit eigenen Begründungen oder generell mit dem Verweis aus höhere Instanzen (siehe z.B. Bayern) abgewiesen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2015, 18:08 von exodus666«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.275
Es ist wahrscheinlich absolut hoffnungslos zur erwarten, dass ein deutsches Gericht in erster Instanz ein Aussetzen des Verfahrens nach § 94 VwGO von sich aus anordnet, da es damit ja auch grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags hätte.
...
Das wird es keinesfalls in erster Instanz geben. Die Verfahren werden hier mit eigenen Begründungen oder mit dem Verweis aus höhere Instanzen (siehe z.B. Bayern) abgewiesen.

Also bei mir beabsichtigt das Gericht von sich aus die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, siehe Anhang...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2015, 00:17 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

e
  • Beiträge: 52
Ja ich hatte das eben gelesen, dass es einzelne Gerichte gibt und mich dahingehend verbessert:

.... dass deutsche Gerichte in Vielzahl in erster Instanz



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

d
  • Beiträge: 19
@ Seppl

Ja, das Verfahren ruht, weil das Verwaltungsgericht Hamburg die Entscheidung in höherer Instanz abwarten will. Das ist in Bayern durch das Urteil des Verfassungsgerichts aber schon geschehen. Ich hatte aufgrund deines Nicks gehofft, die Ruhendstellung sei in Bayern erfolgt ...


Edit "Bürger": Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Ruhendstellung nach § 94 VwGO oder § 251 ZPO - verschiedene Voraussetzungen
und insbesondere die Unterschiede zw. §94 VwGO und §251 ZPO bzgl. Aussetzung/ Ruhendstellung verwaltungsgerichtl. Verfahren in Erwartung der Entscheidung des BVerfG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 20:26 von Bürger«

 
Nach oben