Ich fasse es so auf, dass § 251 ZPO zur Anwendung kommt (wie im Text des Paragraphen geschrieben) wenn beide Parteien die Ruhendstellung beantragen (bzw. eine Partei dies beantragt und die andere dem zustimmt) und auch das Gericht sieht, dass die Rechtslage (Vergleichsverhandlungen) noch nicht eindeutig in der Streitsache klar ist. Das Gericht muss dann die Ruhendstellung entscheiden. D.h. die Initiative zur Ruhendstellung kommt seitens der Klageparteien.
§ 94 VwGO ist eine Initiative des Gerichts. Es erkennt an, dass in der Streitsache andere Prozesse laufen und abgewartet werden sollen. Es entscheidet das Verfahren bis zur Entscheidung dieser Fragen auszusetzen.
Es ist wahrscheinlich absolut hoffnungslos zur erwarten, dass deutsche Gerichte in Vielzahl in erster Instanz ein Aussetzen des Verfahrens nach § 94 VwGO von sich aus anordnen, da es damit ja auch grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags hätte.
Man muss sich über die Folgen im Klaren sein:
1. Die Beiträge müssten bis dahin nicht mehr gezahlt werden
2. jeder (zumindest an diesem Gericht) könnten gegen die Beiträge klagen und das Gericht würde aussetzen
3. das wird bekannt und es Klagen immer mehr Leute im Einzugsbereich des Gerichts
4. dann auch noch an anderen Gerichten
5. Rundfunksystem pleite
Das wird es keinesfalls in erster Instanz häufig geben. Die Verfahren werden hier mit eigenen Begründungen oder generell mit dem Verweis aus höhere Instanzen (siehe z.B. Bayern) abgewiesen.